Privathaftpflichtversicherung – vorsätzliche Schadensherbeiführung
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 10 U
1748/06
Urteil vom
06.07.2007
Der 10. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2007
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des
Landgerichts Koblenz vom 29. November 2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin für deren Sohn M... N...,
geb. am ...12.1991, Versicherungsschutz wegen der am 06. Oktober 2005 in der
katholischen Kirche in K... entstandenen Schäden und für alle hieraus
resultierenden Schadensersatzansprüche Dritter zu gewähren hat.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Zwischen den Parteien besteht ein allgemeiner Haftpflichtversicherungsvertrag,
welcher unter anderem als versichertes Risiko die Privathaftpflicht der Klägerin
umfasst und in dem minderjährige, in der Schulausbildung stehende Kinder der
Klägerin - somit ihr am ...12.1991 geborener Sohn M... N... - mitversichert
sind. M... N... traf sich am 6. Oktober 2005 mit zwei Schulfreunden in K... und
konsumierte mit diesen Alkohol. Sodann begaben sich die Kinder in die örtliche
katholische Kirche, wo M... N... den sich in der Nähe der Orgel befindenden 6
kg-Feuerlöscher aus der Wandhalterung nahm und den Feuerlöscher betätigte. Durch
das austretende Löschmittel wurden weite Bereiche des Kircheninneren, die
Sitzbank, der Boden sowie Teile der Orgel, Metall- und Kunstgegenstände
beschmutzt. Von den Reinigungs- und Restaurierungskosten in Höhe von insgesamt
27.780 € hat der Beklagte die Kostenübernahme hinsichtlich der auf die
Reinigungsarbeiten an der Orgel entfallenden 12.644 € erklärt.
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob der Sohn der Klägerin den
Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat und der Beklagte somit leistungsfrei ist.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin für ihren Sohn M... N..., geb. am
... Dezember 1991, Versicherungsschutz wegen der am 06. Oktober 2005 in der
katholischen Kirche in K... entstandenen Schäden und für alle hieraus
resultierenden Schadensersatzansprüche Dritter zu gewähren hat.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte sich zu Recht auf
den Haftungsausschluss nach den §§ 152 VVG, 4 Nr. II 1 AHB berufe. Der Sohn der
Klägerin habe vorsätzlich nicht nur hinsichtlich der haftungsbegründenden
Schadenshandlung, sondern auch hinsichtlich der Schadensfolgen gehandelt, da er
die Auswirkungen seines Handelns im großen und ganzen vorhergesehen und gewollt
habe.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung der Klägerin, mit der diese unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Sachvortrags geltend macht, ihrem Sohn sei nicht bewusst
gewesen, dass aus dem Feuerlöscher ein feines, staubförmiges Pulver mit einer
ätzenden und somit schädigenden Wirkung austreten werde; zudem sei ihrem Sohn
nicht bekannt gewesen, dass sich das Löschpulver im gesamten Kirchenraum
ausbreiten würde.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, dass der Beklagte
der Klägerin für ihren Sohn M... N..., geb. am ...12.1991, Versicherungsschutz
wegen der am 06.10.2005 in der katholischen Kirche in K... entstandenen Schäden
und für alle hieraus resultierenden Schadensersatzansprüche Dritter zu gewähren
hat.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft seinen
erstinstanzlichen Sachvortrag.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zu den Akten
gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass der Beklagte
Versicherungsschutz aus der bestehenden Haftpflichtversicherung für die von
ihrem Sohn am 6. Oktober 2005 in der katholischen Kirche in K... verursachten
Schäden zu gewähren hat, zu.
Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein Haftpflichtversicherungsvertrag,
der den Beklagten verpflichtet, Schäden der am 6. Oktober 2005 in der
katholischen Kirche K... entstandenen Art zu erstatten, sofern kein
Deckungsausschluss eingreift. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist
vorliegend nicht davon auszugehen, dass der mitversicherte Sohn der Klägerin den
Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, so dass ein Haftungsausschluss nach § 4
Nr. II. 1 AHB nicht gegeben ist.
Nach § 4 Nr. II 1 Satz 1 AHB sind "Versicherungsansprüche aller Personen, die
den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben" ausgeschlossen. Vorsatz ist dabei
das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges, also das Bewusstsein, dass
das Verhalten den schädigenden Erfolg haben werde, und der Wille, sich trotzdem
so zu verhalten. Dabei reicht bedingter Vorsatz aus, also dass der als möglich
vorgestellte Erfolg in den Willen aufgenommen und für den Fall des Eintritts
gebilligt wird (vgl. Littbarski, AHB, § 4 Rdn 371). Der Vorsatz muss sich dabei
nicht nur auf das Schadensereignis an sich beziehen, sondern auch die
Schadensfolge mitumfassen. Daher besteht Versicherungsschutz, wenn der Handelnde
die Schadensfolgen weder als möglich erkannt noch für den Fall ihres Eintritts
gewollt oder billigend in Kauf genommen hat. So greift nach ganz herrschender
Meinung der Versicherungsausschluss wegen des Fehlens eines bedingt
vorsätzlichen Verhaltens z. B. nicht ein, wenn eine Körperverletzung nach Art
und Schwere von den vorgestellten Verletzungen wesentlich abweicht. Hingegen
muss nach der Rechtsprechung der Handelnde die Folgen der Tat nicht in allen
Einzelheiten vorausgesehen haben, um die Anwendbarkeit des § 4 Nr. II 1 AHB zu
bejahen, vielmehr reicht für den Versicherungsschutzausschluss, dass der
Geschehensablauf oder die Schadensfolge von dem Vorstellungsbild des Handelnden
nur unwesentlich abweicht (vgl. Littbarski, a. a. O., Rdn 375, 376).
Die Abgrenzung, ob in diesem Sinne eine wesentliche oder unwesentliche
Abweichung von dem Vorstellungsbild des Handelnden vorlegt, ist im Einzelfall
schwierig; die Beweislast trifft insoweit den Versicherer, wobei der
Anscheinsbeweis nicht gilt, dem Versicherer jedoch ein Indizienbeweis möglich
ist (vgl. Littbarski, a. a. O., Rdn 377 - 379).
Vorliegend hat die Klägerin vorgetragen, ihrem Sohn sei nicht bewusst gewesen,
dass das Pulver sich in dem gesamten Kircheninnenraum verteilen werde und zudem
eine ätzende Wirkung habe, weshalb er die Schadensfolge "Beschädigung" nicht
gewollt und auch nicht bewusst in Kauf genommen habe. Demgegenüber meint der
Beklagte, es genüge, dass sich der Sohn der Klägerin die Folgen des Versprühens
von Löschschaum und die daraus resultierenden Beschädigungen in ihren Grundzügen
vorgestellt habe, wovon auszugehen sei, denn es sei offenkundig, dass die
Reinigung des Kircheninnenraums erforderlich sein würde und die
Schaumbeseitigung einen erheblichen Aufwand erfordern würde. Zudem sei von
bedingtem Vorsatz des Sohns der Klägerin auch dann auszugehen, wenn dieser nicht
gewusst habe, welche Folgen die chemische Substanz in dem Feuerlöscher haben
werde, da er dennoch alle Schadensfolgen in Kauf genommen habe.
Der Senat vermag nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der
Sohn der Klägerin - neben dem unstreitigen vorsätzlichen schadensbegründenden
Handeln - den eingetretenen Schaden vorsätzlich herbeigeführt hätte. Es sind
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Sohn der Klägerin überhaupt
bewusst gewesen sei, was sich in dem Feuerlöscher befand, ob es sich also um
Schaum oder um ein Pulver handeln werde. Im Hinblick auf das Alter des
klägerischen Sohn zum Schadenszeitpunkt von 13 Jahren kann ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass M... N... bei der Betätigung des Feuerlöschers den
Vorsatz hatte, mit diesem den Kirchenraum zu verschmutzen. Es ist jedoch nichts
dafür ersichtlich, dass M... N... darüber hinaus gewusst hätte oder billigend in
Kauf genommen hätte, dass mit der Betätigung des Feuerlöschers der gesamte
Kirchenraum mit derart weitreichenden Folgen verschmutzt würde.
Der Senat vermag sich der Auffassung des Beklagten, bedingter Vorsatz sei schon
dann anzunehmen, wenn die Folgen des Handelns nicht bekannt seien und somit voll
umfänglich in Kauf genommen würden, nicht anzuschließen. Zuzugeben ist, dass im
Einzelfall die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz, der zum Ausschluss des
Versicherungsschutzes führt, von der bewussten Fahrlässigkeit, die das Bestehen
des Versicherungsschutzes unberührt lässt, schwierig sein kann. Entsprechend den
allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen dem bedingten Vorsatz und der
bewussten Fahrlässigkeit kommt es, soweit der Handelnde die Möglichkeit des
schädigenden Erfolgs voraussieht, maßgeblich darauf an, ob der Handelnde darauf
vertraut, dass der schädigende Erfolg nicht eintreten werde und daher bewusste
Fahrlässigkeit zu bejahen ist oder ob er den als möglich vorgestellten Schaden
bewusst und billigend in Kauf genommen hat, so dass im zuletzt genannten Falle
bedingter Vorsatz gegeben ist. Im allgemeinen wird aus der Formulierung des § 4
Nr. II 1 AHB gefolgert, dass sich der Vorsatz nicht nur auf das Schadensereignis
an sich beziehen, sondern auch die Schadensfolge mit umfassen muss und daher
Versicherungsschutz besteht, wenn der Handelnde die Schadensfolgen weder als
möglich erkannt noch für den Fall ihres Eintritts gewollt oder billigend in Kauf
genommen hat. Dementsprechend wird Versicherungsschutz angenommen im Falle
vorsätzlicher Körperverletzung mit fahrlässig verursachter Todesfolge oder bei
Brandstiftung mit fahrlässig verursachter Todesfolge. Aber auch in den Fällen,
in denen Körperverletzungen durch einen von den Vorstellungen des Täters
wesentlich abweichenden Geschehensablauf entstanden sind oder nach Art und
Schwere von den vorgestellten Verletzungen wesentlich abweichen, greift nach
ganz herrschender Meinung § 4 Nr. II 1 AHB nicht ein, da kein bedingt
vorsätzliches Verhalten gegeben ist.
Nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen ist der Versicherer für das Vorliegen
des Ausschlusstatbestandes des § 4 Nr. II 1 AHB beweispflichtig und es geht
deshalb zu seinen Lasten, wenn die innere Einstellung des Handelnden zur Zeit
der Handlung nicht aufgeklärt werden kann. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass der Sohn der Klägerin in diesem Sinne die Schadensfolgen
seines Handeln als möglich erkannt und für den Fall ihres Eintritts gewollt oder
billigend in Kauf genommen hätte. Allein die Tatsache, dass M... N... mit einem
Feuerlöscher im Kircheninnenraum Pulver versprühte, lässt insoweit noch keinen
Rückschluss zu, auch dann nicht, wenn - wie der Beklagte behauptet - M... N...
den Feuerlöscher über mindestens 16 Sekunden hinweg betätigt und vollständig
entleert haben sollte. Es sind keine Indizien für den sich in der subjektiven
Sphäre des M... N... abspielenden und damit um einen individuellen inneren
Vorgang handelnden bedingten Vorsatz ersichtlich. Vielmehr sprechen die Umstände
dafür, dass der Grad der Verschmutzungs- und Beschädigungsfolgen - nicht nur die
Höhe der Kosten - sein Vorstellungsvermögen eindeutig überstieg.
Auf die Berufung ist daher das angefochtene Urteil abzuändern und die begehrte
Feststellung auszusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713
ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des §
543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.136 € festgesetzt.