|














































| |
Privatsachverständigengutachten vorprozessuales – erstattungsfähig?
BGH
Az: VI ZB 7/05
Beschluss vom
23.05.2006
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2006 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 2005 aufgehoben. Die sofortige
Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts
Mannheim vom 22. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Gegenstandswert: 2.862,88 Euro
Gründe:
I.
Der Kläger hat die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer des
unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges mit Schreiben vom 15. Juli 2002 auf
Schadensersatz in Anspruch genommen, wobei er auf der Grundlage eines
außergerichtlichen Gutachtens Reparaturkosten in Höhe von 7.085,86 Euro geltend
machte. Die Beklagte zu 1. hatte Zweifel an der Schilderung des Unfallablaufs
und an der Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens. Am 18. Juli 2002
beauftragte sie daher den Sachverständigen B. mit einer Prüfung der
"Kompatibilität der Schäden der beteiligten Fahrzeuge" unter Berücksichtigung
der Angaben zu dem Schadenshergang und mit einer Überprüfung der Schadenshöhe.
Mit Schreiben vom 2. September 2002 erinnerte der Kläger die Beklagte an sein
Anspruchsschreiben vom 15. Juli 2002 und setzte ihr zur Zahlung eine Frist bis
zum 10. September 2002. Für den Fall der Nichtzahlung innerhalb dieser Frist
kündigte er die Erhebung einer Klage an. Am 20. September 2002 erstellte der
Sachverständige B. das von der Beklagten zu 1 in Auftrag gegebene Gutachten. Er
kam zwar zu dem Ergebnis, der vom Kläger geschilderte Unfallablauf sei
nachvollziehbar und die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen seien kompatibel,
meinte jedoch, wegen bisher nicht berücksichtigter Vorschäden und eines Abzugs
Neu für Alt seien die erforderlichen Reparaturkosten entgegen dem vom Kläger
vorgelegten Gutachten nur auf 3.457,91 Euro anzusetzen. Mit Schreiben vom 17.
Oktober 2002 lehnte die Beklagte zu 1 daraufhin eine Schadensregulierung ab, da
sie nach Abschluss ihrer Ermittlungen nicht von einem "reellen Schadensereignis"
ausgehen könne. Am 26. März 2003 erhob der Kläger daraufhin Klage gegen die
Beklagte zu 2 als Halterin und die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer des
unfallbeteiligten Fahrzeuges auf Zahlung der geltend gemachten Reparaturkosten
in Höhe von 7.085,86 Euro. Die Beklagten traten der Klage entgegen und
bestritten sowohl das vom Kläger behauptete Unfallereignis als auch die Höhe des
geltend gemachten Schadens. Nachdem das Landgericht die Einholung eines
gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Kompatibilität der
Schäden mit dem vom Kläger behaupteten Unfallereignis und zur Frage der
Schadenshöhe beschlossen hatte, stellte die Beklagte zu 1 das von ihr eingeholte
Privatgutachten des Sachverständigen B. sowohl dem gerichtlichen
Sachverständigen als auch dem Gericht und dem Kläger zur Verfügung. Nachdem der
Gerichtssachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen war, die
vom Kläger angegebenen Schäden an seinem Fahrzeug seien nur teilweise mit dem
geschilderten Unfallereignis vereinbar und es seien auch andere - nicht
vereinbare - Schäden vorhanden, die, wenn sie bereits vor dem Unfall entstanden
seien, eine Schadenserhöhung durch den vom Kläger geschilderten Unfall nicht
feststellbar machten, wies das Landgericht die Klage mit Urteil vom 2. April
2004 ab.
Mit Beschluss vom 22. Juli 2004 hat die Rechtspflegerin die vom Kläger an die
Beklagten zu erstattenden Kosten auf 6.561,14 Euro nebst Zinsen festgesetzt.
Hierin ist ein Betrag von 2.862,88 Euro enthalten, welchen die Beklagte zu 1 für
das vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigen B. aufgewendet hat. Die
hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hatte Erfolg und führte zu einer
entsprechenden Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses durch das
Beschwerdegericht. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die Beklagten
eine Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts.
II.
1. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Kosten für das von
der Beklagten zu 1 eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen B. seien
keine "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil sie
veranlasst worden seien, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret
abgezeichnet habe. Am 18. Juli 2002, als die Beklagte zu 1 den Sachverständigen
B. beauftragte, habe es noch keine konkrete Aussicht auf einen etwa
erforderlichen Rechtsstreit gegeben, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch
keine Klage angedroht gehabt habe. Das Schreiben des Klägervertreters vom 15.
Juli 2002 sei ein übliches Anspruchsschreiben nach einem Verkehrsunfall gewesen,
in welchem der Kläger zunächst von einer außergerichtlichen Regulierung
ausgegangen sei. Erst das weitere Schreiben des Klägervertreters vom 2.
September 2002 enthalte eine Klageandrohung, nachdem die Beklagte zu 1 bis dahin
auf das Anspruchsschreiben nicht reagiert habe. Zum Zeitpunkt der Klageandrohung
habe die Beklagte zu 1 den Sachverständigen B. jedoch schon beauftragt gehabt,
so dass die Klageandrohung für die entstandenen Sachverständigenkosten keine
Rolle gespielt habe.
2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 104 Abs. 3, 568 ZPO)
und auch ansonsten zulässig (§§ 575 Abs. 1 und 2, 551 Abs. 2 Satz 5 und 6, 577
Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung und Wiederherstellung des ursprünglichen
Kostenfestsetzungsbeschlusses.
a) Das Beschwerdegericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass der
unterlegene Kläger die dem Gegner erwachsenen Kosten des Rechtsstreits zu
erstatten hat, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig
waren (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 1 ZPO), und dass dies bei Kosten für ein
vorprozessual eingeholtes Sachverständigengutachten nur ausnahmsweise der Fall
ist (vgl. Senat, BGHZ 153, 235).
Ein Privatgutachten wird nicht schon durch seine Vorlage im Rechtsstreit
"prozessbezogen". § 91 Abs. 1 ZPO sieht einer Erstattungspflicht nur für die dem
Gegner erwachsenen "Kosten des Rechtsstreits" vor. Damit soll verhindert werden,
dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den
Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert. Jede Partei hat
grundsätzlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener
Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen.
Deshalb genügt die Vorlage eines in anderem Zusammenhang erstellten Gutachtens
allein nicht. Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss vielmehr in
unmittelbarer Beziehung zu dem Rechtsstreit stehen.
Der Senat (aaO, 235) hat dies für den Fall bejaht, dass das
Sachverständigengutachten von dem an der Rechtmäßigkeit des
Schadensersatzbegehrens zweifelnden Haftpflichtversicherer erst zu einem
Zeitpunkt in Auftrag gegeben worden ist, zu dem die Klage bereits angedroht
worden war. Im Hinblick auf eine konkrete Klageandrohung kann die Beauftragung
eines Privatsachverständigen und der damit verbundene Kostenaufwand nicht den
allgemeinen Betriebskosten zugerechnet werden, die grundsätzlich nicht
erstattungsfähig sind. Vielmehr liegt auf der Hand, dass das Privatgutachten
nicht nur einer etwaigen außergerichtlichen Schadensfeststellung dienen, sondern
auch die Position des Auftraggebers in dem ihm angedrohten Rechtsstreit stützen
sollte.
Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte zu 1 den Sachverständigen B. zwar schon
vor Klageandrohung mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens beauftragt,
das Sachverständigengutachten wurde jedoch erst nach Klageandrohung erstellt.
Dies genügt ebenfalls zur Bejahung unmittelbarer Prozessbezogenheit. Es macht
insoweit keinen Unterschied, ob der Sachverständige das Gutachten aufgrund eines
ihm nach Klageandrohung erteilten Auftrags erstellt oder aufgrund eines zum
Zeitpunkt der Klageandrohung fortbestehenden Auftrages. Denn spätestens mit der
Klageandrohung wird die für die Vorbereitung der Rechtsverteidigung im
anstehenden Prozess maßgebende Erstellung des Sachverständigengutachtens zu
einer unmittelbar prozessbezogenen Tätigkeit. Eine ausschließliche Ausrichtung
des ursprünglichen Gutachtenauftrags auf den konkreten Prozess ist dagegen nicht
erforderlich (vgl. Senat aaO), zumal die Kosten des Sachverständigengutachtens
erst nach seiner Erstellung - hier nach Klageandrohung - entstehen (und der
Auftrag vorher grundsätzlich gekündigt werden kann).
b) Der Auftrag an den Privatsachverständigen war im konkreten Fall auch
notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige
und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei diese die Kosten auslösende
Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur
vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Über diesen
Blickpunkt kommt eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens dann in
Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem
sachgerechten Vortrag in der Lage ist (vgl. Senat aaO, 238 m.w.N.).
Dies kann der erkennende Senat unter den gegebenen Umständen ebenfalls bejahen,
ohne dass es hierzu noch tatsächlicher Feststellungen bedarf. Die Beklagte zu 1
hatte aufgrund des Klägervortrags Zweifel an der Schilderung des Unfallablaufs
und an der Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens. In solchen Fällen, in
denen ein Versicherungsbetrug in Betracht kommt, gestaltet sich für den
beklagten Versicherer der Nachweis eines versuchten Versicherungsbetrugs
erfahrungsgemäß schwierig. Der Versicherer wird in der Regel selbst nicht die
Sachkenntnis besitzen, die erforderlich ist, um eine Verursachung der geltend
gemachten Schäden durch den Unfall mit hinreichender Sicherheit und
Überzeugungskraft auszuschließen. Er bedarf daher regelmäßig sachverständiger
Hilfe, um den zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlichen Vortrag
halten zu können und kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, zunächst die
Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht abzuwarten.
Jedenfalls ist es in einem solchen Fall zweckmäßig, wenn die Partei sich
sachkundig beraten lässt, ehe sie vorträgt (vgl. Senat aaO, 239 m.w.N.).
c) Da der Kläger gegen die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten
keine Einwendung erhoben hat, kann der Senat in der Sache abschließend
entscheiden und unter Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts den
ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts wieder herstellen.
|