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Probezeit und Alkoholfahrt


Amtsgericht Langenfeld

Az: 20 OWi 30 Js 1563/11 (42/11)

Urteil vom 20.04.2011


Das Tatbestandsmerkmal unter der "Wirkung eines alkoholischen Getränkes" ist nur erfüll bei Vorliegen einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 1 mg/L bzw. einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,2 Promille.

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht - Jugendgericht - Langenfeld/Rhld. in der Sitzung vom 4. April 2011 für R e c h t erkannt:

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, der auch die notwendigen Auslagen auferlegt werden, freigesprochen.

G r ü n d e:

Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, am 11.09.2010 um 00.30 Uhr in ... als Führer und Halter des Kleinkraftrades, Fabrikat Yamaha, amtliches Kennzeichen ..., in der Probezeit nach § 2a StVG die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränkes angetreten zu haben, § 24c Abs. 1, 2 StVG.

Diese dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit konnte aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden. Denn der hier allein maßgebliche, auf der Polizeiwache in ... mit einem geeichten Gerät Dräger 7110 durchgeführte Atemalkoholtest ergab lediglich einen Wert von 0,06 mg/L, entsprechend einer Blutalkoholkonzentration von 0,12 Promille.

Dieser Wert reicht jedoch nicht aus, um die tatbestandlich vorausgesetzte "Wirkung eines alkoholischen Getränkes" zu erfüllen; vielmehr bedarf es hierzu einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 1 mg/L bzw. einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,2 Promille (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Auflage, § 24c StVG, Rdz. 11). Der Betroffene war daher mit der Kostenfolge des § 467 StPO i.V.m. § 46 OwiG freizusprechen.


 

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