Schadensersatz
– Prospekthaftung und Anlagehaftung
Landgericht
München I
Az: 28 O
22503/06
Urteil vom
12.06.2007
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
und Feststellung erlässt das Landgericht München I, 28. Zivilkammer, aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 10.4.2007 folgendes
Teil-Endurteil
I. Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, an den Kläger Euro 54.500,00 zzgl. Zinsen
hieraus in Höhe von 5 % seit 1.9.2004 bis 22.10.2006 und in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.10.2006 zu zahlen Zug um Zug gegen
Übertragung der Beteiligung des Klägers an der XXX im Nennwert von Euro
100.000,00 mit der Kommanditistennummer XXX.
II. Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, den Kläger von allen Verbindlichkeiten
bezüglich des bei der Beklagten zu 3) aufgenommenen Darlehens über einen
Nennbetrag in Höhe von 45.500,00 und einem Nominalzinssatz von 7,475 % bei einer
Laufzeit bis 30.11.2014, das zur Restfinanzierung seiner Beteiligung im Nennwert
von Euro 100.000,00 mit der Kommanditistennummer XXX an der XXX resultiert,
freizustellen; dies Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an
der XXX m Nennwert von Euro 100.000,00 mit der Kommanditistennummer XXX.
III. Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 4) abgewiesen.
IV. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
VI. Der Streitwert im Verfahren gegen die Beklagte zu 4) wird auf Euro
183.475,-- festgesetzt
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von den beklagten Banken unter dem Gesichtspunkt der
Verletzung des Anlagevermittlungsvertrags (Beklagte zu 4) bzw. Prospekthaftung
(Beklagte zu 3) Schadensersatz, letzteren Gesichtspunkt führt er auch gegen den
Beklagten zu 2) als Fondsinitiator und die Beklagte zu 1) als
Prospektherausgeberin ins Feld.
Der Kläger beteiligte sich aufgrund Vermittlung der Beklagten zu 4) mit einer
Einlage von Euro 100.000,00 am 01.09.2004 an dem Medienfonds VIP 4, der im
Urteilstenor näher bezeichnet ist. Von seiner Beteiligung finanzierte er Euro
45.509,00 über ein Darlehen bei der Beklagten zu 3), Euro 54.500,00 leistete er
aus Eigenmitteln.
Die Parteien streiten im hier nicht interessierenden Teil des Verfahrens über
behauptete Prospektfehler. Nach dem Prospektinhalt und dem mit der Beklagten zu
3) geschlossenen Schuldübernahmevertrag sollte diese für die für das Jahr 2013
bzw. 2014 in Aussicht gestellten Zahlungen der Lizenznehmer an die
Fondsgesellschaft im Wege der Schuldübernahme haften. Zahlungen aufgrund dieser
Schuldübernahmeverträge sollten jeweils an die Fondsgesellschaft fließen, nicht
aber an die Anleger direkt. Der Kläger behauptet, er habe eine risikoarme und
sichere Anlage tätigen wollen. Der Zeuge XXX habe ihm gesagt, bei VIP 4 habe man
eine Garantie der Rückzahlung des ein bezahlten Kapitals, außerdem könne man
Steuern sparen.
Ausweislich Anlage K 8 sei ihm von der Filiale XXX der Beklagten zu 4)
versichert worden, dass 115 % des Kommanditkapitals mittels Schuldübernahme
durch die Beklagte zu 3) als Schlusszahlung garantiert seien („also nicht nur
ihre Bareinlage").
Der Kläger lässt folgende Anträge stellen, nachdem er die Klage im Übrigen
zurückgenommen hat (vgl. Blatt 299):
1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 54.500,00 Euro
zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 % seit 01.09.2004 bis Rechtshängigkeit der
Klage sowie seit Rechtshängigkeit der Klage in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz des BGB zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, den Kläger von allen
Verbindlichkeiten bezüglich des vom Kläger bei der XXX aufgenommenen Darlehens
über einen Nennbetrag in Höhe von Euro 45.500,00 und einen Nominalzinssatz von
7,475 % bei einer Laufzeit bis 30.11.2014 freizustellen.
3. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, den Kläger von sämtlichen
zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die
mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der XXX im Nennwert von Euro
100.000,00 mit der Kommanditistennummer XXX resultieren.
4. Die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß vorstehender Ziffer 1, 2 und 3
erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen an der XXX im Nennwert
von Euro 100.000,00 mit der Kommanditistenhummer XXX.
5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme einer
Gegenleistung in Annahmeverzug befinden.
Die Beklagten beantragen:
Klageabweisung.
Die Beklagte zu 4) bestreitet, dass dem Kläger die Rückzahlung seines
Kommanditkapitals garantiert worden sei, die Anlage K 8 sei die Antwort auf eine
Anfrage des Klägers zur steuerlichen Anerkennungsfähigkeit seiner Beteiligung.
Der Zeuge XXX habe dem Kläger mündlich erläutert, dass nur der Fonds, nicht aber
der Anleger mit seiner Nominal- oder Bareinlage abgesichert sei.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Ladungsverfügung vom 22.12.2006 (BI. 135 d.
A.) durch Einvernahme des Zeugen XXX im Termin vom 10.04.2007, in dem auch der
Kläger informatorisch zur Sache gehört wurde. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme und weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die bereits zitierte.
Sitzungsniederschrift ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist gegen die Beklagte zu 4) im Wesentlichen begründet, weil die
Beklagte zu 4) durch die Mitteilung, 115 % der vom Kläger geleisteten Einlage
sei durch die Schuldübernahme der Beklagten zu 3) gesichert, ihre Pflichten zur
vollständigen und wahrheitsgemäßen Aufklärung des Klägers verletzt hat und die
Kammer davon überzeugt ist, dass dieser aufgrund dieses Beratungsfehlers der
Beklagten die. Beteiligung gezeichnet hat. Die Klage ist im Übrigen unbegründet,
weil sich mangels Vorlage der Zustimmung der Beklagten zu 3) zur Abtretung der
Beteiligung an die Beklagte zu 4) nicht feststellen lässt, dass sich diese auf
ein wörtliches Angebot des Klägers hin im Annahmeverzug befindet, ebenso wenig
hat der Kläger Anspruch auf unterschiedslosen Ausgleich der von ihm so
bezeichneten Steuernachteile, zumal es sich hier um eine gewerbliche Beteiligung
handelt, die Besteuerung des Rückflusses also lediglich dem Ausgleich dient,
dass der Kläger durch die Anlage bzw. deren Betriebsausgaben zunächst
unberechtigte Steuervorteile gezogen hat.
Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die
Beklagte zu 4) den Kläger gegenüber wahrheitswidrig mitgeteilt hat, dass durch
die Garantiezahlung der Beklagten zu 3) die Rückzahlung seines Kommanditkapitals
gesichert sei. Die Kammer folgt insoweit nicht den Angaben des Zeugen XXX im
Termin vom 10.04.2007. Selbst wenn dem Kläger, wie der Zeuge angegeben hat, vor
der persönlichen Beratung in der Bank der Prospekt ausgehändigt worden ist,
konnte sich dieser auf die Angaben der beklagten Bank im Beratungsgespräch
verlassen. Es mag sein, dass der Zeuge sich im Termin nicht mehr daran
erinnerte, dass der Kläger mitgeteilt hatte, dass er das Kapital unbedingt
behalten wollte. Die Kammer geht dennoch von einer solchen Mitteilung aus, auch
wenn sie bei einer Kapitalanlage wie der vorliegenden ausgesprochen.
ungewöhnlich ist.
Denn aus dem Anschreiben Anlage K 8, das in der Filiale der Beklagten zu 4)
gefertigt wurde, ergibt sich eindeutig, dass der Kläger entsprechende Fragen
gestellt hatte, denn auf diese wurde in der Anlage K 8 geantwortet, dass nicht
nur die Bareinlage, also die vom Kläqer bezahlten Euro 54.500,00, sondern auch
das Darlehen, die aufgenommenen Euro 45.500,00 durch die Beklagte zu 3)
"garantiert" seien. Die Äußerung des Zeugen auf den Vorhalt von Anlage K 8, er
gebe zu, dass dieses Schreiben missverständlich abgefasst sei, hat aus Sicht der
Kammer eher den Charakter einer faulen Ausrede, als den einer ernst zu nehmenden
Zeugenaussage. Dies gilt auch für die Einlassung, dass der Zeuge es schwierig
fand, den Satz außerhalb des Zusammenhangs einzuordnen.
Es mag sein, dass es dem Zeugen schwer fiel, einen eigenen Beratungsfehler
zuzugestehen, dieser steht jedoch nach dem Inhalt von Anlage K 8, aber auch den
Äußerungen des Klägers im Termin fest, denen die Kammer folgt. Es ist
nachvollziehbar und stimmt mit allen bekannten Tatsachen überein, dass die
Anleger bei VIP 4 regelmäßig an den dort zugesicherten Steuervorteilen
interessiert waren und andererseits durch die Bankgarantie angezogen wurden.
Ohne entsprechende Äußerungen des Vermittlers ist zwar insoweit auf den
Prospektinhalt abzustellen, nach dem der Anleger ohne weiteres zur Kenntnis
nehmen kann, dass durch die Schuldübernahme lediglich die Schlusszahlung des
Lizenznehmers gegenüber der Fondsgesellschaft gesichert ist, im vorliegenden
Fall konnte der Kläger sich jedoch auf die gegenteilige, schriftliche Aussage
der Beklagten zu 4) verlassen.
Infolge ihres Beratungsfehlers ist die Beklagte: zu 4) dem Kläger zum
Schadensersatz verpflichtet, sie hat ihn so zu stellen, als hätte sie ihn
richtig beraten, also darauf hingewiesen hätte, dass durch die Schuldübernahme
der Beklagten zu 3) die Schlusszahlung des Fonds an die Anleger nicht gesichert
war. Hier hätten sich andere Risiken verwirklichen können, etwa das, dass keine
Filme hergestellt worden wären o. ä. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass
sich der Kläger bei zutreffender Belehrung nicht für diese Anlage entschieden
hätte. Denn schon das Antwortscheiben der Beklagten K 8 zeigt, dass der KIäger
großen Wert auf die Sicherheit der Anlage legte, widrigenfalls er wohl kaum
dieses als außergewöhnlich zu bezeichnende Bankschreiben erhalten hätte (Banken
pflegen nach Kenntnis der Kammer als Spezialkammer für Banksachen individuelle
Beratungsgespräche nicht schriftlich zu bestätigen). Insofern passt es in das
Gesamtbild, dass der Zeuge XXX zwar etwas von einem Hausbau erinnerte, nicht
aber davon, dass dem Kläger an einer sicheren, steuersparenden Anlage gelegen
war, wie dies der Kläger angegeben hat, dem die Kammer aufgrund der mitgeteilten
Erwägungen folgt. Damit hat die Beklagte zu 4) den Kläger so zu stellen, als
hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet, sie hat ihm also Zug um Zug gegen
Überlassung der Kommanditbeteiligung seine Bareinlage zurück zu erstatten und
außerdem von den Verbindlichkeiten bei der Beklagten zu 3) freizustellen.
Da die Beklagte dem Kläger gegenüber ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt
hat, haftet sie ihm seit dem Zeitpunkt der Falschberatung auf Schadensersatz und
hat den entsprechenden Anspruch gesetzlich zu verzinsen. Den Zinssatz hat der
Kläger vor Klagezustellung mit 5 % bemessen, ab Klagezustellung mit 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Diese Vorgehensweise entspricht der
gesetzlichen Regelung (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB).
Dagegen kann der Kläger nicht verlangen, von "sämtlichen zukünftigen
steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freigestellt zu werden, die
mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung resultieren. Insoweit hat der
Beklagtenvertreter zu 4) im Schriftsatz vom 12.02.2007, Seite 29 (BI. 214)
zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger die zunächst bezogenen
Steuervorteile von seinem Anspruch nicht schadensmindernd in Abzug gebracht hat;
so dass er es sich im Gegenzug gefallen lassen muss, dass die der Rechtslage
nicht entsprechende steuerliche Begünstigung rückgängig gemacht wird. Ebenso
zutreffend hat Beklagtenvertreter zu 3) darauf hingewiesen, dass der insoweit
gestellte Klageantrag mangels Bestimmtheit unzulässig ist, da sich ihm nicht
entnehmen Iässt, welche "mittelbaren oder unmittelbaren", "steuerlichen oder
wirtschaftlichen" Nachteile der Kläger nun meint.
Die Kammer sieht sich auch nicht in der Lage, den Verzug der Beklagten mit der
Annahme der Fondsbeteiligung festzustellen. Gläubigerverzug tritt gemäß § 294
BGB auf ein wörtliches Angebot des Schuldners ein, im vorliegenden Fall würde
ein solches Angebot voraussetzen, dass es dem Kläger möglich wäre, die
Fondsanteile an die Beklagte zu 4) abzutreten. Da diese aber wegen des an den
Kläger ausgereichten Darlehens derzeit an die Beklagte zu 3) übereignet sind,
könnte ein solches Angebot nur dann in der geschuldeten Art und Weise erfolgen,
wenn die Beklagte zu 3) ihr Einverständnis hiermit erklärt bzw. die Beteiligung
an den Kläger zurück abtritt. Beides ist ersichtlich nicht der Fall, so dass der
Annahmeverzug auch nicht festgestellt werden kann.
Der Rechtsstreit ist im entschiedenen Umfang entscheidungsreif. Entgegen der
Rechtsmeinung der Beklagten zu 4) im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom
05.06.2007,der trotz der den Parteivertretern bekannt gemachten Urlaubsplanung
innerhalb der Kammer erst am 08.06.2007 eingegangen ist, hat sich der Kläger mit
seiner AntragsteIlung hinreichend festgelegt, er begehrt Zahlung gegen
Übertragung des Kornrnanditantells, auf welchem Weg er diesen zur Verfügung
stellt, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Benötigt der Kläger für eine
Übertragung die Zustimmung Dritter, mag er diese einholen, um die
Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung zu schaffen. Es ist allerdings nicht
geboten, die Spekulationen der Beklagten zu 4) hierzu in den Tenor aufzunehmen.
Es kann im Antrag aus dem Schriftsatz vom 02.02.2007, S.46 (BI. 181) nachgelesen
werden, dass der Kläger alle Beklagten; also auch die Beklagte zu 4) verurteilt
wissen will, ihn von seinen Pflichten aus dem Darlehensvertrag mit der Beklagten
zu 3) zu befreien.
Die Kostenentscheidung kann erst im Schlussurteil fallen.
Die Kammer hat den Streitwert im Verfahren gegen die Beklagte zu 4) auf
insgesamt 183.475,00 Euro festgesetzt, weil der Kläger mit dem vormaligen
Klageantrag I und den nunmehrigen Klageanträgen I bis V nach wie vor die
Rückabwicklung seiner Kommanditbeteiligung in einer Höhe von 100.000,00 Euro
begehrt, so dass durch die leichte Erhöhung des Streitwerts über diesen Betrag
hinaus auch die Feststellungsanträge hinreichend bewertet sind (§ 3 ZPO). Hinzu
tritt der zurückgenommene Klageantrag 2 mit Euro 80.000,00, wie in der Sitzung
vom 10.04.2007 angekündigt und ohne Widerspruch akzeptiert.