Versicherungsvertreter - Provisionskürzung
Landgericht
München I
Az: 10HK O
1977/07
Urteil vom
25.06.2007
In dem Rechtsstreit erlässt das Landgericht München I, 10. Kammer für
Handelssachen, aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7.5.2007 folgendes Endurteil:
I. Die Beklagt~ wird verurteilt, dem Kläger zu 1 einen Betrag von 522,52 Euro
nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 5.3.2007 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die durch die verbindliche Mitteilung der
Beklagten vom 23.8.2005 erklärte Provisionsherabsetzung um 40 % für den
Kompakt-Tarif unwirksam ist.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
Die Kläger begehren als Versicherungsvertreter der Beklagten Feststellung der
Unwirksamkeit einer von der Beklagten vorgenommenen Provisionskürzung, der
Kläger zu 1 darüber hinaus auch Provisionsnachzahlung.
Beide Kläger sind für die Beklagte und deren Konzerngesellschafter bzw. deren
Rechtsvorgängerin schon viele Jahre als Versicherungsvertreter im
Ausschließlichkeitsvertrieb tätig. Der Vertretungsvertrag wurde zwischen dem
Kläger zu 1 und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der XXX am 25.1.1988
geschlossen (Anlage K 1).
Der Vertretungsvertrag zwischen dem Kläger zu 2 und der Rechtsvorgängerin der
Beklagten,der XXX wurde am 1.2.1993 geschlossen (Anlage K 2). Der Kläger zu 2
vereinbarte mit der Beklagten zum 1.6.1996 eine Vertragsänderung (Anlage B 1).
Die Vertretungsverträge zwischen den Parteien enthalten, ebenso wie zahlreiche
andere Vertreterverträge, in den "Allgemeine Provisionsbestimmungen", . Ziff.
XIV (Anlage K 1) bzw. Ziff.4.4 (Anlage B 1) folgenden Änderungsvorbehalt: .Die
nachstehenden Provisionen gelten für die gegenwärtig gültigen Tarife. Die
Gesellschaften behalten sich die Neufestsetzung vor: 1. bei Einführung neuer
Tarife....". Die in den Provisionsbestimmungen verwendeten Klauseln kamen für
eine Vielzahl von Vertragspartnern der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin
zur Verwendung; In der Anlage B "Provisionssätze" zu den Allgemeinen
Provisionsbestimmungen ist für die Vermittlung von Kraftfahrt-Versicherungen
unter Ziff. 2.1. ein Provisionssatz von 10 % vereinbart worden, soweit die
Versicherung folgende, mit Branchenschlüsselzahlen (BSZ) wiedergegebene Risiken
abdeckt: BSZ 110 = P-PKW/Kombi, BSZ 118 = P·Moped/Verkehrsjahr beginnt mit
ungerader Zahl, BSZ 128 = P-Moped/Verkehrsjahr beginnt mit gerader Zahl, BSZ 150
= P-interne Aufteilungs-BSZ für H AUS BSZ 158, BSZ 155 = P-Krafträder, BSZ 170
=P-Anhänger, BSZ 180 = P-Sonstige Risiken, Ausländergeschäft der BSZ, 183, 190
(Anlagen K 15/ B 12). Die Provision wird auf Grundlage der Versicherungsprämie
berechnet.
Mit sog. "Verbindlicher Mitteilung" vom 23.8.2005 (Anlage K 4) informierte die
Beklagten ihre Versicherungsvertreter "über Leistungsverbesserungen des
bisherigen Kraft-Tarifs sowie über die Einführung neuer Kraft-Tarife ... ". Sie
teilte mit, dass "der im' letzten Jahr eingeführte Auto-Tarif mit zusätzlichen
attraktiven Leistungen versehen" wurde und fortan den Namen "Optimal-Tarif'
trägt (Anm.: S. 2 der Mitteilung). Weiter würde „für preissensible Kunden" ab
dem 1.92005 der neue Kompakt-Tarif eingeführt, der einen niedrigeren Beitrag bei
teilweiser Kürzung von Versicherungsleistungen anbietet (Anm. S. 3 der
Mitteilung). Zugleich wurden die Versicherungsvertreter zum Thema Provision wie
folgt informiert:,,Für die Vermittlung des Optimal-Tarifs gelten die mit Ihnen
vereinbarten Provisionssätze für den bisherigen Kraft-Tarif unverändert weiter
..... (Anm.: S. 4 unten der Mitteilung): Für die Vermittlung des neuen
Kompakt-Tarifs erhalten Sie eine, gegenüber dem Optimal-Tarif reduzierte
Provision und Bewertung. Die Gesellschaft macht diesbezüglich von ihrem
vertraglichen Änderungsvorbehalt für die Neufestsetzung von Provisionssätzen bei
der Einführung von neuen Tarifen Gebrauch" (Anm.: S. 5 oben der Mitteilung). Die
Provision für die Vermittlung des Kompakt-Tarifes wurde auf 6 % festgesetzt. Die
mit der Änderung der Kraft-Tarife einhergehenden Provisionskürzungen wurden von
den Klägern nicht akzeptiert. Sie legten am 1.9. bzw. 9.9.2005 Widerspruch ein
(Anlagen K 6 und 7). Der Kläger zu 1 vermittelte in der Folgezeit
Kraftfahrtversicherungsverträge auf der Basis des Kompakt-Tarifs, die Beklagte
bezahlte hierfür lediglich den verminderten Provisionssatz von 6 %. Auf Basis
eines Provisionssatzes von 10 % errechnet sich eine weitere Provision in Höhe
von 522,52 Euro. Zur Zusammensetzung im Einzelnen wird auf S. 6 des
Schriftsatzes vom 4.2.2007 (B1,6) Bezug genommen. Heide Kläger beabsichtigen,
mindestens bis zum Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren, mithin der Kläger
zu 1 weitere 7 Jahre, der Kläger zu 2 weitere 20 Jahre für die Beklagte als
Ausschließlichkeitsvertreter tätig zu sein. Ausgehend von einem Bestand von
Kraftfahrtversicherungsverträgen von 630.000 Euro beim Kläger zu 1 und einer
Abwanderungsquote von 25 % der bisher zum alten Tarif Versicherten hin zum
Kompakt-Tarif errechnet er aufgrund der Provisionskürzung von 40 % einen
jährlichen Verlust an Vermittlungsprovision von 6.300 Euro. Der Kläger zu 2
kommt angesichts dessen verwalteten Bestand von 135.000Euro zu einem jährlichen
Verlust von 1.360Euro: In jeweils gleicher Höhe lassen sich Kürzungen bei den
Betreuungsprovisionen errechnen.
Die Kläger vertreten die Rechtsauffassung, dass die von der Beklagten
vorgenommene einseitige Vertragsänderung unwirksam sei. Zum einen stelle die
Einführung des Kompakt-Tarifs keine Einführung eines neuen
Versicherungsproduktes dar, bei dem die Beklagte im Rahmen ihrer
unternehmerischen Dispositionsfreiheit die Höhe der Provision frei festlegen
könne. Der Kompakttarif unterfalle der "Gattung" Kraftfahrtversicherung, die
auch bislang schon von der Beklagten vertrieben wurde. Für die Vermittlung von
Kraftfahrtversicherungen. die das sog. allgemeine Geschäft abdecken, sei in der
Provisionstabelle ein Provisionssatz von 10 % vorgesehen, die Provision mithin
an dem abzudeckenden Risiko orientiert worden.
Zum anderen gehe mit der Einführung des Kompakt-Tarifs keine Einführung eines
neuen Tarifs im Sinne des Änderungsvorbehalts einher. Ein neuer Tarif liege nur
vor, wenn die Tarifbestimmungen, die Prämien wie auch die allgemeinen
Versicherungsbedingungen neu festgelegt werden würden (Bl.l1) bzw. wenn
tatsächlich ein neues Produkt mit einem bislang nicht versicherbaren Risiko
eingeführt wird oder sich wesentliche Merkmale, also die Tarifstruktur so
ändert, dass von einem neuen Produkt gesprochen werden müsse (Bl.,50). Ein
Vergleich der Leistungsmerkmale zwischen dem bisherigen Tarif, dem Kompakt-
Tarif und dem Optimaltarif - insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten auf die
Schriftsätze der Kläger vom 2.5.2007; S.3 bis 6 (Bl.36/39) und vom 29.5.2007,
S.3 bis 7 (Bl.51/55) Bezug genommen- ergebe, dass die essentiellen
Leistungsmerkmale identisch geblieben seien, so dass allenfalls eine von dem
Änderungsvorbehalt nicht gedeckte Tarifmodifizierung gegeben sei (Bl.57).
Selbst wenn man annehmen wollte, dass das Tatbestandsmerkmal des
Änderungsvorbehalts "Einführung neuer Tarife verfüllt" wäre, wäre die Absenkung
der Provisionssätze von 10 % auf 6 % rechtswidrig, da der Änderungsvorbehalt in
Ziff. XIV bzw. Ziff. 4.4 der Allgemeinen Provisionsbestimmungen einer
AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle gemäß §§ 307ff, 308 Nr.4, 310 BGB nicht
standhalte und damit unwirksam sei (Bl.57). Insbesondere sei die
Änderungsklausel mangels Beschränkung auf schwerwiegende Änderungsgründe und
mangels Aufnahme einer Ankündigungsfrist zu weit gefasst und die Interessen der
Versicherungsvertreter nicht hinreichend berücksichtigt (Bl.40). Soweit in der
Präambel zu den Allgemeinen Provisionsbestimmungen im Vertrag mit dem Kläger zu
2) eine Berücksichtigung der Interessen der Vertreterschaft vorgesehen sei,
genüge dies für eine Interessenabwägung nicht (Bl.42).
Die von der Beklagten vorgenommene Provisionskürzung sei für die Kläger auch
unzumutbar, da durch die Änderung der Provisionssätze das wesentlichste, aus dem
Vertrag folgende Recht der Versicherungsvertreter, nämlich deren
Verdienstmöglichkeiten, in erheblicher Weise mehrfach eingeschränkt würden; ohne
Zubilligung eines angemessenen Ausgleichs (Bl.57). So werde nicht nur der
Provisionssatz für die Sparte Kompakt um 40 % gekürzt, was sich auf die
Vermittlungs- wie auch die Bestandspflegeprovisionen und die Altersrente
auswirke, sondern auch durch die prämienabhängige Provisionsausschüttung das
Einkommen der Versicherungsvertreter faktisch gekürzt. Und dies vor dem
Hintergrund, dass Vermittlungs- und Beratungsaufwand durch die nun notwendig
gewordene vergleichende Beratungstätigkeit höher geworden, seien und der
Betreuungsaufwand gleich geblieben sei. Den Klägern fehle auch die Möglichkeit
nur mehr Optimal- Tarifversicherungsverträge zu vermitteln und damit die
Provisionskürzung zu umgehen, da sie schon aufgrund der EU-
Vermittlungsrichtlinie vom 22.5.2007 verpflichtet seien, Kunden auf alle
Tarifarten hinzuweisen, die angeboten werden, Einen Ausgleich des finanziellen
Nachteils durch den Zulauf "mehr preisbewusster Kunden" sei nicht gegeben.
Vielmehr sei es so, dass bestehende Kunden vermehrt die Umstellung auf den
günstigeren Kornpakt-Tarif fordern. Auch der Gedanke der Sicherung eines
Marktanteils durch Einführung des Kompakt - Tarifes rechtfertige eine Kürzung
der Vergütung um 40 % nicht.
Die Kläger beantragen:
1. .Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1 einen Betrag von 522,52 Euro
nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die durch die verbindliche Mitteilung der
Beklagten vom 23.8.2005 erklärte Provisionsherabsetzung um 40 % für den Kompakt-
Tarif unwirksam ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Mit der Einführung des Kompakt- Tarifs habe die Beklagte, die bis dahin nur
einen Kraft- Tarif angeboten habe; eine Erweiterung der Produktpalette
vorgenommen, ein neues Vertriebsprodukt bzw. einen "völlig neuen Tarif"
(Bl.27,61f., 71 f.)eingeführt. Die Einführung eines prämiengünstigeren
Kompakt-Tarifs sei aus Gründen der Marktstrategie und der Optimierung der
Vertriebswege im Kfz-Versicherungsbereich sowie wegen des Konkurrenzdruckes der
Wettbewerber notwendig gewesen. Wegen der wesentlich preisgünstigeren Prämie sei
der Beklagten auch wesentlich weniger Gewinnmarge als beim bisherigen Tarif
geblieben. Dies habe sie ohne weiteres bei der Bemessung der Provision für den
Kompakt-Tarif berücksichtigen dürfen (Bl.29). Wenn nämlich ein Unternehmer ein
neues Produkt auf den Markt bringe, das bisher nicht Gegenstand des
Versicherungsvertretervertrages war, so sei er völlig frei zu bestimmen, in
welcher Höhe er dem Vertreter eine Provision für den Vertrieb zahlen möchte. Die
Provisionssätze in den Provisionstabellen blieben davon unberührt, da für den
normalen Kraft- Tarif, der jetzt Optimal- Tarif heißt, wie bisher 10 % bezahlt
würden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der neue Kompakt-Tarif eine
Tarifänderung darstelle, sei die Provisionsneufestsetzung von Ziff. XIV bzw.
Ziff. 4.4 der Allgemeinen Provisionsbestimmungen gedeckt. Der Änderungsvorbehalt
gehe konform mit §§ 307,308 Nr. 4, 310 BGB,:da in der Präambel zu den
Provisionsbestimmungen des Vertrages des Klägers zu 2 eine Berücksichtigung der
Interessen der Vertreterschaft aufgenommen sei (Bl.31). Im Übrigen entstehe den
Klägern durch die Einführung des neuen Kompakt- Tarifs kein Nachteil, sondern
ein Vorteil, da sie nun Gelegenheit erhielten, ein neues Produkt anzubieten und
den Kundenstamm auszuweiten. Die Neuregelung des § 42 c VVG hindere die Kläger
nicht daran, den Kunden grundsätzlich und primär den Optimal- Tarif anzubieten,
da eine Pflicht stets auf den prämiengünstigsten Tarif hinzuweisen nicht
bestehe.
Klagezustellung erfolgte am 5.3.2007 (Bl.19). Hinsichtlich des weiteren Sach-
und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 7.5.2007.(Bl.45/48) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen Klagen sind in vollem Umfang begründet, da die von der Beklagten
vorgenommene Provisionsfestsetzung von 6 % für die Vermittlung des sog. Kompakt-
Tarifs unwirksam ist.
I. Feststellungsklage
Die Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere .die sachliche Zuständigkeit
des Landgerichts gegeben. Ausgehend von den seitens der Beklagten nicht
bestrittenen Berechnungen der Kläger zu ihren prognostizierten, jährlichen
Provisionsverlusten in Höhe von insgesamt 15.320 Euro und deren prognostizierter
weiterer Vertretertätigkeit von 7 bzw. 20 Jahren ist ein Streitwert für den
Feststellungsanspruch von 100.000 Euro angemessen und damit das Landgericht
gemäß §§ 23, 71 GVG sachlich zuständig.
Die Feststellungsklage ist auch begründet, da das Vorgehen der Beklagten weder
von den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien noch vom Gesetz gedeckt ist.'
1. Keine Handlungsfreiheit der Beklagten bei der Provisionsfestsetzung von 6 %
für den. sog, Kompakt- Tarif
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten konnte diese die einmal mit den
Klägern getroffene Provisionsvereinbarung von 10 % für die Vermittlung von
Versicherungsverträgen, die das allgemeine Risiko "PKW" abdecken, nicht
einseitig für den Kompakt- Tarif auf 6 % abändern.
Nur wenn die Beklagte mit dem Kompakt- Tarif ein neues Vertriebsprodukt, ein "aliud"
'wie sie es minnt, eingeführt hätte, wäre es ihr frei gestanden im Rahmen ihrer
unternehmerischen Dispositionsfreiheit die Höhe der Provision für den Vertrieb
dieses Produktes einseitig zu bestimmen. Dies ergibt sich aus der Natur der
Sache: Für bislang dem Versicherungsvertreter noch gar nicht zur Verfügung
stehende Versicherungsprodukte, können die Parteien in den in der Vergangenheit
geschlossenen Verträgen noch keine Provisionsregelung getroffen haben, an die
sich beide Seiten vor dem Hintergrund des das Vertragsrecht beherrschenden
Rechtsgrundsatzes "pacta sunt servanda" festhalten lassen müssten: In der Tat
wären in diesem Fall die vereinbarten Provisionstabellen gar nicht tangiert.
Anders ist die Rechtslage bei Einführung eines neuen Tarifs, da hier der
zwischen den Parteien vereinbarte Änderungsvorbehalt in Ziff. XIV bzw. 4.4. der
Allgemeinen Provisionsbestimmungen zum Tragen kommt und vor diesem Hintergrund
die Wirksamkeit der Abänderung zu prüfen ist.
Wann ein neues Vertriebsprodukt vorliegt, ist in den vertraglichen
Vereinbarungen der Parteien nicht bzw. nur ansatzweise definiert, so dass dies
im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln ist. Aus dem vertraglich vorgesehenen
Änderungsvorbehalt ergibt sich zunächst einmal im Umkehrschluss, dass allein die
Einführung eines neuen Tarifs für die Annahme eines neuen Vertriebsproduktes
nicht genügen kann. Weiter ergeben sich brauchbare Anhaltspunkte für die
Auslegung aus Ziff.A.III der Allgemeinen Provisionsbestimmungen: Dort behält
sich die Beklagte eine Entscheidung über eine Provisionszahlung und deren Höhe
für folgende "Versicherungen" vor: Ziff.1:"nicht im Tarif verzeichnete
Wagnisse", Ziff.8:,;neu aufzunehmende Versicherungsarten". Diese geradezu
selbstverständliche Regelung spiegelt die unternehmerische Dispositionsfreiheit
in den Fällen wieder,in denen für den Unternehmer noch keine wie auch immer
geartete Bindung gegenüber dem Versicherungsvertreter eingetreten sein kann, da
etwaige Provisionsregelungen gänzlich neue Vertriebsprodukte noch nicht erfassen
können. Weiter können Anhaltspunkte aus dem Schweigen der Provisionstabelle, in
der auf der Grundlage der jeweiligen Versicherungsrisiken
Provisionsvereinbarungen zwischen den Parteien getroffen werden, entnommen
werden; wenn diese zu dem neuen Vertriebsprodukt schweigt. Zusammenfassend
ergibt sich, dass von einem neuen Vertriebsprodukt mit einhergehender
unternehmerischer Gestaltungsfreiheit dann auszugehen ist, wenn ein bislang
nicht verzeichnetes Wagnis versichert oder eine neue Versicherungsart eingefühlt
wird, für die bislang eine Provisionsvereinbarung von den Parteien nicht
getroffen wurde. Allein die Einführung eines neuen Tarifs, wie auch immer dessen
Vorgeschichte, z.B. in Form von Entwicklungsprozessen ist, genügt nicht. Keine
Rolle kann insbesondere spielen, ob der Tarif sozusagen ganz besonders neu ist,
da er in vielen Leistungsmerkmalen Neuheiten aufweist. Dies liefe dem klaren
Wortlaut des Änderungsvorbehalts zuwider, der von "neuem Tarif' ohne weitere
Differenzierungen spricht.
Gemäß den vorgenannten Auslegungskriterien ist der Kornpakt- Tarif kein aliud,
sondern (nur) ein neuer Tarif. Bis zum 23.8.2005 gab es unstreitig für das
versicherbare. Risiko „PKW allgemein": schon einen Kraft- Tarif. Diesen hat die
Beklagte sodann durch den Optimal- Tarifersetzt und den Kompakt- sowie den hier
nicht weiter relevanten Internettarif neu eingeführt. Bei dem Kornpakt- Tarif
wurden die Versicherungsprämie herabgesetzt und einzelne Leistungsmerkmale, z.
B. die Deckungssumme, die Neupreisentschädigung, der Umfang der
Versicherungsleistungen verändert. Ausweislich Ziff 2.1. der Provisionstabelle
{Anhang zu K I} haben die Parteien für die Vermittlung von
Kraftfahrtversicherungen mit dem allgemeinen Risiko "PKW" einen Provisionssatz
von 10 % vereinbart .
Die dort aufgenommenen Branchenschlüsselzahlen konkretisieren, wie sich aus den
Anlagen K 15und B 12 ergibt, nur das eingedeckte Risiko "PKW", ohne etwa Tarife
oder ähnliches zuumschreiben, Von einem völlig neuen Versicherungsprodukt kann
mithin keine Rede sein. Dass auch die Beklagte selbst dies so gesehen hat,
ergibt sich aus S: 5 der Verbindlichen Mitteilung Vorn 23.8.2005, in der es
heißt: Die Gesellschaft macht diesbezüglich von ihrem vertraglichen
Änderungsvorbehalt für die Neufestsetzung von Provisionssätzen bei der
Einführung neuer Tarife Gebrauch". Es liegen keinerlei in den vertraglichen
Vereinbarungen der Parteien verankerte Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen
würden, bei dieser Konstellation die Beklagte sozusagen aus der vertraglichen
Bindungswirkung und ihrem eigenen Änderungsvorbehalt heraus in die
unternehmerische Dispositionsfreiheit mit völliger Handlungsfreiheit, im
Extremfall weitergedacht bis hin zu dem Recht zu noch viel drastischeren
Provisionsherabsetzungen, zu entlassen. Auch die Tatsache, dass es bis zum
23.8.2005 nur einen Kraft- Tarif gab, vermag an diesem Ergebnis nichts zu
ändern; da gerade bei Einführung neuer Tarife der Änderungsvorbehalt vereinbart
wurde.
2. Unwirksamkeit des vertraglichen Änderungsvorbehaltes
Für das versicherbare Risiko' "PKW" hat sich die Beklagte durch die vertragliche
Vereinbarung eines Provisionssatzes von 10 % gebunden und kann nur auf der Basis
eines wirksamen Änderungsvorbehalts bei Zumutbarkeit der Änderung aus ihrer
vertraglichen Pflicht entlassen werden.
a. Einschlägigkeit des Änderungsvorbehalts
Die Beklagte hat mit der Einführung des Kompakt- Tarifes zwar kein gänzlich
neues Versicherungsprodukt, jedoch einen neuen Tarif im Sinn der vorgenannten
Provisionsbestimmungen eingeführt, wie oben bereits dargestellt. Unstreitig ist
der neue Tarif auch nicht nur hinsichtlich des Namens neu, sondern weist in
seiner Gesamtheit Abweichungen gegenüber dem bis dahingeltenden Kraft-Tarif auf,
von denen nur einige beispielhaft genannt seien: günstigere Prämie, geringere
Deckungssumme bei der Krafthaftpflicht. Wegfall des Leistungsmerkmals
Rabatttetter, Einschränkung der Annahmerichtlinien.
b. Wirksamkeit des Änderungsvorbehalts
Der als Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Provisionskürzung
in Frage kommende und von dieser selbst in der Verbindlichen Mitteilung vom
23.8.2005 aufgeführte, vertragliche Änderungsvorbehalt in Ziff. XIV bzw. 4.4.
der Allgemeinen Provisionsbestimmungen hält einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht
stand.
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Unstreitig wurden die sog. Allgemeinen Provisionsbestimmungen für eine Vielzahl
von Verträgen verwendet und von der Beklagten den Klägern bei Abschluss des
Vertretervertrages gestellt. Es handelt sich somit um Allgemeine
Geschäftsbedingungen im Sinn von § 305 I BGB. Die §§ 305 ff BGB, wo seit dem
1.1.2002 das bis dahin geltende AGBG verankert wurde, sind vorliegend anwendbar,
auch wenn die streitgegenständlichen Vertreterverträge vor dem 1.1.2002
geschlossen worden sind. Für Dauerschuldverhältnisse gelten die §§ 305ff BGB
gem. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB seit dem 1.1.2003.
Geltung der Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB gegenüber Unternehmer:
Vorliegend ist das Klauselverbot des § 308 Nr. 4 BGB i. V. m, §§ 310 I, 307 I,
II BGB Prüfungsmaßstab. Zwar finden gemäß § 310 I BGB die konkreten
Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB auf Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem
Unternehmer verwendet werden, keine unmittelbare Anwendung. Die Kläger fallen
unter den Begriff des Unternehmers im Sinne der Legaldefinition des §14 BGB. An
Stelle der Klauselkontrolle nach.§§308, 309 BGB tritt jedoch die
Klauselkontrolle nach § 307 I, II BGB, so dass die Angemessenheit der Regelung
zu prüfen ist. Dabei gilt: Eine unangemessene Benachteiligung ist
anzunehmen,wenn, der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung
missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten .seines Vertragspartners
durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu
berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Palandt-Heinrichs,
.§ 307 BGB, Rn. 8). Im Rahmen dieser Angemessenheitsprüfung sind die Wertungen
der §§ 308, 309 BGB zu berücksichtigen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung
misst dabei den Klauselverboten der §§ 308, 309 BGB eine Indizwirkung
dahingehend bei, dass eine unter §§ 308, 309 BGB fallende Klausel auch im Falle
der Verwendung gegenüber Kaufleuten zu einer unangemessenen Benachteiligung des
Vertragspartners führt (BGHZ. 103, 328; 90, 273, 277; Münchner Kommentar, § 307
BGB, Rd.69f, Palandt-Heinrichs, § 307 BGB, Rn.41; Staudinger, §308 BGB,
Rn.11).Dies erscheint angesichts der vorliegenden Konstellation, wo auf
Verwenderseite ein großes Wirtschaftsunternehmen und auf Verwendergegenseite der
einzelne Versicherungsvertreter steht, auch angemessen. Folglich ist die
Wirksamkeit des Änderungsvorbehalts anhand der Vorgaben des § 308 Nr, 4 BGB zu
prüfen.
Wirksamkeit des Änderungsvorbehalts nach § 308 Nr. 4 BGB
Gemäß §.308 Nr.4 BGB ist die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die
versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen unwirksam, wenn nicht
die Vereinbarung- der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der
Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist Die
höchstrichterliche Rechtsprechung zum Vorbehalt des Leistungsbestimmungsrechts
ist sehr restriktiv. Demgemäß werden formularmäßige einseitige
Leistungsänderungsrechte des Verwenders vom BGH nur dann als zumutbar und
wirksam erachtet, wenn die Klausel schwerwiegende Änderungsgründe nennt, mithin
hinreichend bestimmt ist, und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die
Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt (BGH NJW 2005,
3420,3421; 1994, 1060,1063; 1:984, 1182) .
Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatzes:
Dem Bestimmtheitsgebot wird die Klausel gerecht, wenn sie den Anlass, aus dem
ein Änderungsrecht entsteht, aber auch Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung
so konkret angibt, dass die Verwendergegenseite bereits bei Vertragsschluss
erkennen kann, wann und in welchem Umfang Änderungen auf sie zukommen können
(BGH NJW 2005, 34.20, 34,21; BGH NJW 1994, 1060, 1063; Münchener Kommentar, §
308 BGB, Rn.7ff.; Beckscher Onlinekommentar - Becker, § 308 BGB, Rn.16). Diesen
Anforderungen entspricht die Klausel nicht: Die Angabe des Änderungsgrundes
"Einführung neuer Tarife" ist, wie gerade die Diskussionen im vorliegenden
Rechtsstreit zur Frage Einführung eines "aliuds", eines geänderten oder neuen
Tarifs zeigen, nicht hinreichend bestimmt, lässt insbesondere für die
Verwendergegenseite nicht klar erkennen, wann genau und in welchem Umfang
Änderungen eintreten können. Mit der Angabe dieses Änderungsgrundes wird der
Beklagten als Verwender ein vor dem Hintergrund des Bindungsgrundsatzes nicht
hinnehmbarer allzu großer Handlungsspielraum eingeräumt. Denn sie hat es in der
Hand, durch Änderung der Vertriebsprodukte und -strukturen die bisherigen Tarife
z. B. umzubenennen und dann entweder als neue Tarife "zu verkaufen" oder unter
der Rubrik "alter" bzw. nur geänderter Tarif weiterlaufen zu lassen. Dies zeigt
sich exemplarisch an den eigenen Ausführungen der Beklagten zum Optimal- Tarif.
Mit Schriftsatz vom 4.6.2007, S. 2 (Bl.60) stellt die Beklagte nochmals
zusammenfassend dar, dass es sich bei dem Optimal- Tarif nur um eine
Fortentwicklung des bisherigen Kraft- Tarifs handele, dessen Name lediglich zur
Unterscheidung von dem neu eingeführten Kompakt- Tarif geändert wurde. Obwohl
mithin nach ihrer eigenen Auffassung der Optimal-Tarif kein "neuer Tarif', im
Sinne des Änderungsvorbehalts ist, geht sie, wie die Ausführungen im Schriftsatz
vom 11.4.2007 auf S. 8 (Bl.31) zeigen, davon aus, dass sie "rein theoretisch"
auch .die Möglichkeit gehabt hätte, die Provision für den Optimat- Tarif zu
kürzen. Die somit .offensichtlich sogar auf der Verwenderseite bestehende
Unklarheit, wann denn nun ein Anwendungsfall für den Änderungsvorbehalt
vorliegt, geht zu deren Lasten. Abgesehen davon ist der Umfang der Änderung
nicht konkretisiert.
Schwerwiegender Grund auf Seiten des Verwenders für die Änderung der
vereinbarten Leistung:
Wieder ausgehend von dem das Vertragsrechtssystem beherrschenden
Bindungsgrundsatz fordert die h. M., dass dem Verwender ein schwerwiegender
Grund für, die Änderung zur Seite steht, (BGH NJW 1984,1182; Beckscher
Onlinekommentar- Becker, § 308 BGB, Rn.25). Dieser Grund muss die Interessen der
Verwendergegenseite an ordnungsgemäßer Erfüllung der versprochenen Leistung
überwiegen. Die Beklagte trägt vor, durch die wesentlich preisgünstigere Prämie
für den Kompakt- Tarif sei ihr selbst eine wesentlich geringe Gewinnmarge
verblieben, was sich bei der Bemessung der Provision habe niederschlagen müssen.
Das damit angeführte Interesse des Verwenders an Gewinnmaximierung liegt im
Bereich der Kalkulationsgrundlagen, der allein der Risikosphäre des Verwenders
zugewiesen und schon deshalb nicht geeignet ist, einen Änderungsvorbehalt zu
rechtfertigen (Beck'scher Onlinekommentar- Becker, § 308 BGB, Rn. 29). Dass die
Einführung eines neuen Tarifs marktstrategisch betrachtet für Verwender und
Verwendergegenseite sinnvoll ist. Vermag als schwerwiegender Grund für eine
Provisionsreduzierung um 40 % nicht zu genügen, insbesondere wenn man sich vor
Augen hält, dass der Versicherungsvertreter selbst mehrfach nachteilig betroffen
ist: er hat infolge der Mehrheit der Tarife einen höheren Beratungsaufwand und
erhält im Gegenzug weniger Provision, zum einen infolge der niedrigeren
Versicherungsprämie, zum anderen durch die Kürzung um 40 %.
Dass dem ein überwiegender Vorteil für die Kläger durch die Erschließung eines
neuen Kundenstammes bzw. Erhaltung des alten Kundenstammes gegenübersteht, hat
die Beklagte nur vage vorgetragen. Da die Beklagte als Verwender jedoch die
Beweislast für die Zumutbarkeit des Änderungsvorbehalts trägt, hätte sie diesen
Vorteil konkret darlegen und nachweisen, müssen (Beck scher Online-Kommentar, §
308 BGB, Rn.37;Münchener Kommentar, § 308 BGB, Rn.11 ; Palandt-Heirnichs, § 308
BGB, Rn. 23): Letztlich kam es darauf jedoch angesichts des Verstoßes des
Änderungsvorbehalts schon gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nicht mehr
entscheidend an.
Den dargestellten finanziellen Nachteilen können die Kläger auch nicht dadurch
entgehen, dass sie ihren Kunden primär den Optimal- Tarif anbieten, da dies mit
den Berufspflichten eines Versicherungsvertreters, die mit Wirkung zum 22.5.2007
in § 42,c VVG gesetzlich verankert wurden, schlechterdings unvereinbar wäre. Ln
§ 42 c I 1 VVG heißt es: ,,Der Versicherungsvermittler hat den
Versicherungsnehmer ... nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und,
auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen
Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu
beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten
Rat anzugeben." Dem wird ein Versicherungsvertreter sicher nicht gerecht, wenn
er, wie von der Beklagten vorgetragen, grundsätzlich nur den umfassenderen
Optimal-Tarif anbietet, unabhängig davon ob dies den Bedürfnissen des
Versicherungsnehmers gerecht wird.
Angemessene Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners in der Klausel:
Von einer erkennbaren und angemessenen Berücksichtigung der Interessen der
Versicherungsvertreter, wie von der Rechtsprechung gefördert, kann im Übrigen
keine Rede sein.
Selbstverständlich können abstrakte Ausführungen zur Wahrung der Interessen der
Verwendergegenseite in der Präambel zu den Allgemeinen Provisionsbestimmungen,
die sich im Übrigen nur im Vertrag des Klägers zu 2 befinden, eine tatsächliche
Interessenberücksichtigung nicht ersetzen. Eine solche ist nicht erkennbar, da
die Klausel es der Beklagten ermöglicht, die Provisionshöhe beliebig zu
verändern; ohne an einschränkende Änderungsgründe gebunden zu sein oder den
Versicherungsvertretern einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Sie erlaubt
somit auch solche Änderungen, die auf eine erhebliche Störung des Gleichgewichts
hinauslaufen würden. (BGR ·NJW 1994, 1060,1063; Münchener Kommentar, § 308 BGB,
Rn.7). Das aber benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten unangemessen,
weil es deren wesentlichstes, aus dem Vertrag folgendes Recht - nämlich ihre
Verdienstmöglichkeiten - erheblich einschränkt.
Nach all dem ist der formularmäßige Änderungsvorbehalt wegen Verstoß gegen § 308
Nr. 4 BGB und infolge dessen unangemessener Benachteiligung im Sinn von § 307 I,
II Nr. 1 BGB unwirksam. Einseitig war die Beklagte zu einer Provisionskürzung
nicht berechtigt, so dass der Feststellungsklage der Kläger stattzugeben war.
II. Leistungsklage des Klägers zu 1
Da die Provisionsherabsetzung unwirksam war, ist die Beklagte verpflichtet dem
Kläger zu 1 Provisionsnachzahlungen in Hölle von insgesamt 522,52 Euro zu
zahlen. Diese sind angefallen für folgende Versicherungsverträge, für die die
Beklagte bislang nur einen Provisionssatz von 6 % bezahlt hat:
Ausgehend von dem vertraglich vereinbarten Provisionssatz von 10 % errechnet
sich unstreitig die Klageforderung in Höhe von 522, 52Euro, auf die der Kläger
zu 1 einen Rechtsanspruch hat
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
III. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.