Provisionsvorschüsse - Rückzahlung
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 11 Sa
686/06
Urteil vom
21.12.2006
1. Auf die Berufung des Beklagten
wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.08.06 - Aktz. 3 Ca
818/06 - wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 12.485,36 nebst Zinsen in
Höhe von 3 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB
jährlich hieraus seit dem 08.04.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Rückzahlung von
Provisionsvorschüssen.
Der Kläger war bei der Beklagten im Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 30.11.2002
tätig. Dem Vertragsverhältnis lag zunächst der Mitarbeitervertrag vom 18.07.2001
(Anlage K 1 zur Klageschrift vom 28.11.2005) sowie sodann der
W-Consultant-Vertrag vom 11.02.2002 (vgl. Anlage K 2 zur Klageschrift) zugrunde.
Das Vertragsverhältnis der Parteien endete nach Kündigung des Beklagten
einvernehmlich mit Ablauf des 30.11.2003.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Consultant-Vertrages erhielt der Beklagte von der Klägerin
eine erfolgsbezogene Vergütung in Form von Provisionen.
Während der Beschäftigungsdauer erzielte der Beklagte Provisionen in Höhe von
insgesamt 1.338,12 Euro.
Die Klägerin zahlte an den Beklagten tatsächlich in dem Zeitraum Januar bis Juni
2002 Provisionszuschüsse in Höhe von jeweils 2.800,00 Euro aus. Im Juli 2002
sowie August 2002 wurden an den Beklagten Provisionsvorschüsse in Höhe von
2.400,00 Euro und 2.591,49 Euro ausgezahlt. In den Monaten September und Oktober
2002 zahlte die Klägerin an den Beklagten jeweils 2.600,00 Euro aus, im Monat
November 2002 1.040,04 Euro.
Zum 30.11.2002 belief sich der von der Klägerin an den Beklagten geleisteten
Provisionsvorschuss, der nicht durch erzielte Provisionen zum Ausgleich gebracht
worden war, auf 24.613,33 Euro.
In § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages, auf den im Übrigen vollinhaltlich
Bezug genommen wird, findet sich folgende Regelung:
"Im Falle seines Ausscheidens ist der Consultant verpflichtet, 50 % eines noch
bestehenden Provisionsvorschuss-Saldos zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch
wird mit Ausscheiden des Consultants fällig. Er ist nach Fälligkeit mit 3 % über
dem Basiszinssatz zu verzinsen."
§ 6 Ziffer 11 des Consultant-Vertrages lautet:
"Als Gegenleistung für den Erlass von 50 % des zum Zeitpunkt des Ausscheidens
noch bestehenden Provisionsvorschuss-Saldos durch W verzichtet der Consultant
auf 50 % des zum gleichen Zeitpunkt bestehenden Schwebegeschäfts. W nimmt diesen
Verzicht an. Dem Provisionskonto werden somit nach Ausscheiden des Consultants
jeweils nur 50 % der dann noch verdienten Provision gut geschrieben. Die
Auszahlung erfolgt jeweils bis zum 15. des auf die Abrechnung folgenden Monats,
sofern der Consultant seine Rückzahlungsverpflichtung gemäß Abs. 10 bereits
nachgekommen ist."
Die Parteien schlossen einen Mietvertrag über ein Notebook (vgl. Anlage K 13 zur
Klageschrift). Nach § 3 Nr. 2 des Mietvertrages wurde das Notebook zu einem
monatlichen Beitrag von 7,34 Euro netto zuzüglich Mehrwertsteuer versichert.
Nach § 3 Nr. 5 des Mietvertrages erklärte sich der Beklagte damit einverstanden,
dass der Versicherungsbeitrag dem für ihn geführten Provisionskonto belastet
wird.
Der Beklagte erklärte sich gegenüber der Klägerin damit einverstanden, dass
Akquisekosten in Höhe von 30,00 Euro sowie Tagungskosten für ein Seminar in Höhe
von 375,00 Euro als Belastungsbetrag auf sein Provisionskonto geschrieben wurden
(Anlage K 19 und K 11 zur Klageschrift).
Diese Beträge zusammen addiert mit dem Provisionsvorschussrückzahlungsanspruch,
wie er sich aus § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages errechnet, ergibt einen
Betrag von 12.722,69 Euro.
Dem Beklagten wurden in den folgenden Monaten bis einschließlich Ende 2003
weitere Provisionen aus von ihm vermittelten Geschäften gut geschrieben in Höhe
von insgesamt 237,33 Euro.
Unter Abzug dieses Betrages ergibt sich rechnerisch ein Betrag von 12.485,36
Euro.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen,
der Beklagte sei bei ihr als freier Handelsvertreter beschäftigt gewesen. Der
Rückforderungsanspruch auf nicht verdiente Provision ergebe sich daher bereits
aus § 87 a Abs. 2 HGB. Im Übrigen ergebe sich der Rückforderungsanspruch aus der
vertraglichen Regelung in § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages, unabhängig
davon, ob der Beklagte als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei oder als freier
Handelsvertreter. Die Regeln in § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages seien
rechtswirksam vereinbart worden, insbesondere würden sie nicht gegen § 305 c
bzw. § 307 BGB verstoßen. Aufrechenbare Gegenansprüche aus dem Rechtsinstitut
der culpa in contrahendo, § 311 BGB, bzw. aus dem Rechtsinstitut der positiven
Vertragsverletzung, § 280 BGB, stünden dem Beklagten nicht zu, da zum einen
keine schadenersatzauslösenden Handlungen seitens der Klägerin getätigt worden
seien, zum anderen ein Schaden seitens des Beklagten nicht substantiiert
vorgetragen worden sei.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie Euro 12.581,61 nebst Zinsen aus Euro 945,45
für den Zeitraum vom 08.04.2003 bis 31.12.2004 sowie weitere Zinsen in Höhe von
3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus Euro 12.581,61 seit dem
01.01.2005 zu zahlen.
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen,
die Klägerin habe ihn unter Vortäuschung falscher Tatsachen dazu veranlasst, die
genannten Verträge zu unterschreiben und mit ihr in ein Vertragsverhältnis
einzutreten. Die Klägerin habe jeweils eintägige Veranstaltungen abgehalten, auf
denen sie versucht habe, neue Junior-Handelsvertreter zu werben. Auf diesen
eintägigen Veranstaltungen, den so genannten Assessment-Centern, die nach
einheitlichen Vorgaben durch Geschäftsstellenleiter durchgeführt worden seien,
seien inhaltsgleiche Aussagen gemacht worden. Danach sollte die Rückzahlung der
Vorschüsse für die Juniorberater binnen eines anvisierten Zeitraums von 22
Monaten überhaupt kein Problem darstellen, da sie ein überdurchschnittliches
Einkommen erzielen würden. Sofern die Juniorberater das Assessmentcenter
erfolgreich absolvieren würden ergebe sich, dass sie den Anforderungen und
Erwartungen der Klägerseite auch hinsichtlich der zu erwartenden
Provisionsverdienste entsprechen würden. Hierbei würden die Aussagen der
Geschäftsstellenleiter jeweils unterstützt werden durch ein an die Wand
geworfenes Schaubild, das verdeutliche, wie sich die Darlehensschuld durch
entsprechende, dem Schaubild zu entnehmende Provisionsverdienste bereits nach 22
Monaten in die Habenseite verschieben würde. Diese Aussagen seien auch ihm
gegenüber auf dem von ihm besuchten Assessment-Center in V getätigt worden.
Tatsächlich seien diese Aussagen allerdings falsch. Aufgrund des bei der
Klägerin bestehenden Systems, wie Juniorpartner in den Geschäftsstellen
eingesetzt würden und welches Akquisitionspotential ihnen jeweils zugeteilt
werden würde, würde nur ein kleiner Prozentsatz der Juniorpartner überhaupt in
dem genannten Zeitraum von 22 Monaten die Provisonsvorschüsse zurückzahlen
können. Dieser Prozentsatz liege jedenfalls nicht über 25 % der neu
eingetretenen Juniorpartner. Diese Aussagen, wie sie auf den Assessment-Centers
seitens der Geschäftsstellenleiter getätigt würden, würden sich auch aus einem
Prospekt ergeben, den die Klägerin erstellt habe sowie aus ihrem
Internetauftritt. Aufgrund der Falschaussagen habe er überhaupt nur den Vertrag
mit der Klägerin abgeschlossen. Sein sich daraus ergebender Schaden sei der Höhe
nach deckungsgleich mit den Provisionsvorschüssen, die er nun zurückzahlen
solle. Hinzu käme ein Schadenersatzanspruch aus so genannter positiver
Vertragsverletzung, da ihm seitens der Klägerin nicht im Einzelnen
nachvollziehbar bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Kosten dargelegt
worden seien. Diese würden sich aufgrund der sich insgesamt ergebenden
Kostenbelastung durch Miete des Notebooks, Versicherung desselben, Zahlung von
Telefonkosten und weiteren anteiligen Gebühren in den Geschäftsstellen bezogen
auf einen Zeitraum von 22 Monaten auf 6.416,67 Euro errechnen. Auch in dieser
Höhe stehe ihm daher wegen mangelnder Aufklärung ein aufrechenbarer
Schadenersatzanspruch zu, zumindest jedoch in Höhe der Hälfte dieses Betrages,
berechnet auf seine elfmonatige Beschäftigungszeit bei der Klägerin. Schließlich
ergebe sich weiter ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung daraus, dass
die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. So sei das ihm
zugewiesene Akquisepotential von nur einhundert Personen in verschiedenen
Fachbereichen an der Uni Hamburg zu gering gewesen, um überhaupt nach dem
System, wie es bei der Klägerin besteht, ins Verdienen kommen zu können.
Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die
eingereichten Schriftsätze in der ersten Instanz sowie die Sitzungsprotokolle
des Gütetermins und des Kammertermins vor dem Arbeitsgericht verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben und den Beklagten
verurteilt, an die Klägerin 12.500,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3
Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB jährlich
hieraus seit dem 08.04.2003 zu zahlen.
In den Gründen hat es ausgeführt,
der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ergebe sich, unabhängig davon, ob der
Beklagte als Arbeitnehmer oder Handelsvertreter zu qualifizieren sei, aus § 6
Ziffer 10 des Consultant-Vertrages. Aufrechenbare Gegenansprüche seitens des
Beklagten bestünden nicht. Insofern vertrete die Kammer die Auffassung, dass
Schadenersatzansprüche aus culpa in contrahendo binnen der sich aus § 124 Abs. 1
BGB sich ergebenden Anfechtungsfrist geltend gemacht werden müssten. Dies sei
vorliegend nicht geschehen. Im Übrigen habe der Beklagte nicht substantiiert
einen Schaden aufgrund einer vermeintlichen vorvertraglichen, zum Schadenersatz
verpflichtenden Handlung der Klägerin dargelegt. Wäre nämlich aufgrund einer
vorvertraglichen Pflichtverletzung seitens der Klägerin die vertragliche
Regelung insgesamt rückabzuwickeln gewesen, wäre der Beklagte ebenfalls
verpflichtet gewesen, an die Klägerin sämtliche Provisionszahlungen
zurückzuzahlen, wobei für seine erbrachte Dienst- bzw. Arbeitsleistung durch die
Klägerin dann ein angemessener, d.h. üblicher, Leistungssatz zu zahlen gewesen
wäre. Die sich insoweit ergebende Rechnung hätte durch den Beklagten in das
Verfahren aufrechnungsbegründend, der Höhe nach nachvollziehbar eingebracht
werden müssen. Insofern habe es an Angaben seitens des Beklagten gänzlich
gefehlt. Allein die Verpflichtung, Vorschüsse zurückzuzahlen, stelle keinen
Schaden dar. Ebenfalls nicht substantiiert habe der Kläger vermeintliche Schäden
aufgrund positiver Vertragsverletzung dargelegt. Insofern sei seine
Schadensberechnung bereits nicht nachvollziehbar, insbesondere deswegen nicht,
da keine Mietkosten für das Notebook angefallen seien. Soweit die Klage
teilweise abgewiesen worden sei, ergebe dies sich aus einem Berechnungsfehler
der Klägerin.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf
die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Beklagtenvertreter am 07.08.2006
zugestellt worden. Er hat gegen dieses Urteil mit beim Landesarbeitsgericht am
29.08.2006 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am
22.09.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Beklagte trägt zweitinstanzlich unter Wiederholung seines erstinstanzlichen
Vortrags weiter vor,
sein Schaden aufgrund der unzutreffenden Aufklärung über die
Verdienstmöglichkeiten läge auch darin, dass er sein früheres Arbeitsverhältnis
bei seinem früheren Arbeitgeber gekündigt habe. In diesem Arbeitsverhältnis
hätte er jährlich 135.000,00 DM verdient. Dieses Arbeitsverhältnis habe er
selbst zum 31.12.2001 gekündigt und zwar nur deswegen, um bei der Klägerin in
ein Vertragsverhältnis einzutreten. Dies hätte er nicht getan, wäre er nicht
über die Verdienstmöglichkeiten getäuscht worden. Im Übrigen verstoße § 6 Ziffer
10 i.V.m. § 6 Ziffer 11 des Consultant-Vertrages gegen die Bestimmungen der §
305 c und § 307 BGB. Auch würde die Rückzahlungsverpflichtung nach diesen
Bestimmungen gegen Artikel 12 GG verstoßen, da damit ein faktischer Zwang
seitens der Klägerin gesetzt worden sei, im Vertragsverhältnis zu verbleiben,
der inhaltlich nicht gerechtfertigt sei.
Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
1. die Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 01.08.2006,
Aktenzeichen 3 Ca 818/06, wird aufgehoben,
2. die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie trägt zweitinstanzlich vor,
§ 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages verstoße nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB, da
diese Vorschrift eine Besserstellung gegenüber den gesetzlichen Regelungen nach
§ 87 a HGB enthalte. Soweit § 6 Ziffer 11 des Consultant-Vertrages dem Beklagten
als Ausgleich hierfür teilweise Provisionsansprüche hierfür nimmt, sei dies
ebenfalls zulässig, da diese nach § 87 Abs. 3 HGB sogar in voller Höhe abdingbar
seien. Einen Schaden habe der Beklagte immer noch nicht substantiiert dargelegt,
da er selbst im Falle einer falschen Unterrichtung und eines deswegen dem Grunde
nach bestehende Schadenersatzanspruches hätte darlegen müssen, was er ansonsten
in der Zeit, in der er für sie gearbeitet habe, mit seiner Arbeitskraft hätte
verdienen können. Hierzu fehle ein substantiierter Vortrag.
Bezüglich des weiteren zweitstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die
eingereichten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 21.12.2006 verwiesen.
Im Kammertermin am 21.12.2006 hat die Klägerin nach gemeinsamen Berechnungen des
Gerichts und der Prozessbevollmächtigten ihre Klage um 96,35 Euro
zurückgenommen. Die teilweise Klagerücknahme ist seitens des Beklagten
angenommen worden.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die
Berufung ist auch gemäß den §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. mit den §§ 519,
520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache nur zu geringem Teil
Erfolg.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen war insoweit abzuändern, wie die
Klägerin im Kammertermin am 21.12.2006 ihre Klage teilweise zurückgenommen hat.
Im Übrigen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
1.
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Beklagte für die
Klägerin als Arbeitnehmer tätig war oder als freier Handelsvertreter. Bezüglich
der Frage der Zurückzahlung von gewährten Vorschüssen gelten insofern die
gleichen Grundsätze. Auch mit einem Arbeitnehmer kann vereinbart werden, dass er
anstatt einer Festvergütung Provisionen erhält (LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2003
- 7 Sa 872/03 -). Insofern gelten auch in diesem Fall die für Handelsverteter
nach den §§ 65, 87 ff HGB geltenden Vorschriften, in diesem Fall analog (vgl.
Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 5. Aufl. C, Rz.
793, 795, 796).
2.
Ist in einem Vertragsverhältnis vereinbart worden, dass als Entlohnung
Provisionen zu zahlen sind, und gewährt der Geschäftsherr bzw. Arbeitgeber
Provisionsvorschüsse, sind diese grundsätzlich zurückzuzahlen, sofern die
tatsächlich verdienten Provisionen diese Provisionsvorschüsse nicht erreichen.
Dies ergibt sich aus § 87 a HGB für Handelsvertreter und für sonstige
Arbeitnehmer aus den §§ 812 ff BGB (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5.
Aufl., § 87 a Rz. 11; BAG 14.03.2000 - 9 AZR 855/98 -, BAG 20.06.1989 - 3 AZR
504/87 -, LAG Rheinland-Pfalz, 29.06.2004 - 5 Sa 456/02 -).
Die Regelung in § 87 Abs. 3 HGB, wonach ein Handelsvertreter grundsätzlich auch
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für von ihm vermittelte Geschäfte
einen Provisionsanspruch haben kann, ist grundsätzlich abdingbar, zumindest wenn
ein sachlicher Grund besteht und ein entsprechender Ausgleich gewährt wird (vgl.
DLW, a.a.O. C Rz. 804).
Soweit ein Arbeitnehmer auf Rückzahlung von Vorschüssen gemäß den §§ 812 ff BGB
verklagt wird, kann er sich dann nicht auf Entreicherung im Sinne des § 818 Abs.
3 BGB berufen, wenn er die als Vorschüsse gezahlten Beträge für seine allgemeine
Lebensführung ausgegeben hat. In diesem Fall ist zwar das ursprünglich Erlangte
nicht mehr vorhanden, allerdings hat sich der Betreffende entsprechende andere
Vermögensvorteile verschafft. Er hat sich nämlich durch die Verwendung des
Erlangten andere, ansonsten notwendige Ausgaben erspart, die er notwendigerweise
auch sonst gehabt hätte und ist insofern weiterhin bereichert (vgl. Palandt,
BGB, 66 Auflage, § 818 Rz. 34 m.w.N. aus der Rechsprechung).
3.
Im vorliegenden Fall besteht ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß der
Regelung in § 6, Ziffer 10 des Consultant-Vertrages abweichend von den unter
Ziffer 2 dargestellten Grundsätzen lediglich in Höhe der Hälfte der ausgezahlten
und nicht durch Provisionen wieder hereinverdienten Provisionsvorschüsse.
Darüber hinaus hat sie einen Anspruch auf Ersatz der seitens des Beklagten
selbst schriftlich anerkannten Beträge für Reisekosten in Höhe von 375,00 Euro
und einer geschalteten Anzeige in Höhe eines Teilbetrages von 30,00 Euro, sowie
der Versicherungsbeiträge für das Notebook in Höhe von 8,51 Euro und 2,51 Euro.
Letztere Beträge ergeben sich aus dem abgeschlossenen Mietvertrag über das
Notebook. Rechnerisch ergibt dies einen Betrag von 12.485,36 Euro. Die
rechnerische Höhe dieses Betrages ist zwischen den Parteien unstreitig.
a)
Dieser Rückzahlungsanspruch ist auch nicht etwa deswegen nicht gegeben, weil die
Regelung in § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages gegen § 305 c verstoßen
würde.
Zwar handelt es sich bei der Regelung in § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages
um eine allgemeine Geschäftsbedingung, da die Klägerin diese Regelung in einer
Vielzahl von Verträgen verwendet, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Die
Klausel ist allerdings nicht überraschend oder mehrdeutig.
Nach § 305 c BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach
den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so
ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu
rechnen braucht, unwirksam und werden nicht Vertragsbestandteil. Außerdem gehen
Zweifel bei der Auslegung solcher allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des
Verwenders.
Die Regel in § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages ist allerdings weder
ungewöhnlich noch ist sie unklar. Wie sich aus den unter 2. dargelegten
Grundsätzen ergibt, sind Vorschüsse grundsätzlich in voller Höhe zurückzuzahlen,
sofern sie nicht später hereinverdient werden. Insofern ist es nicht
ungewöhnlich, wenn sich eine solche Regelung auch in einem entsprechenden
Vertrag wieder findet. Inhaltlich ist die Regelung klar und verständlich und
eindeutig nachvollziehbar. Die Regelung kann daher weder als ungewöhnlich im
Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB angesehen werden, noch bestehen irgendwelche
Zweifel bei der Auslegung diese Bestimmung im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB.
b)
§ 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages verstößt auch nicht gegen § 307 Abs. 1,
Abs. 2 Ziffer 1 BGB.
Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, was zum einen dann der Fall ist,
wenn sie in sich nicht klar und verständlich sind, zum anderen aber auch dann,
wenn sie mit den wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen, von denen
abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind. Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB finden
diese Vorschriften über eine Inhaltskontrolle von allgemeinen
Geschäftsbedingungen nur dann Anwendung, wenn durch diese von Rechtsvorschriften
abweichende oder ergänzende Regelungen vereinbart werden. Im Übrigen kann sich
die Unwirksamkeit einer solchen nicht abweichenden Geschäftsbedingung nur aus
einem Verstoß gegen das Transparenzgebot ergeben (BAG 31.08.2005 - 5 AZR 545/04
-). Vorliegend weicht § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages nicht von
wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab, jedenfalls nicht zum
Nachteil des Beklagten und zum Vorteil des Verwenders, der Klägerin.
Wie oben unter 2. dargelegt, entspricht es einem allgemeinen Rechtsgedanken,
dass derjenige, der Provisionen vorschussweise erhält, diese zurückzuerstatten
hat, sofern er sie nicht durch spätere Geschäftsabschlüsseverdient (vgl. BAG
20.06.1989, a.a.O.). Für selbständige Handelsvertreter ergibt sich dies direkt
aus § 87 a S. 2 HGB, für Handelsgehilfen findet diese Vorschrift über § 65 HGB
Anwendung.
Vorliegend weicht § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages lediglich insoweit von
diesen Grundsätzen ab, als zugunsten des Beklagten nur die Hälfte eines
verbleibenden Vorschusssaldos zurückgefordert wird. Da diese Regelung nicht zu
Lasten sondern zugunsten des Vertragspartners des Verwenders der allgemeinen
Geschäftsbedingungen greift, liegt auch kein Verstoß im Sinne des § 307 Abs. 1,
Abs. 2 Nr. 1 BGB vor.
Auch eine Angemessenheitskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 307 Abs. 3
BGB führt vorliegend nicht zur Unwirksamkeit der in § 6 Nr. 10 des
Consultant-Vertrages geregelten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wie bereits
unter a) dargelegt, ist die Bestimmung in § 6 Ziffer 10 klar und verständlich.
c)
§ 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages ist auch nicht in Zusammenhang mit der
Regelung in § 6 Ziffer 11 des Consultant-Vertrages gemäß § 307 Abs. 1 BGB als
unwirksam anzusehen. Als Gegenleistung für den Erlass von 50 % des zum Zeitpunkt
des Ausscheidens noch bestehenden Provisionsvorschusssaldos haben die Parteien
in § 6 Ziffer 11 des Consultant-Vertrages bestimmt, dass der Beklagte auf 50 %
der zum gleichen Zeitpunkt bestehenden Schwebegeschäfte verzichtet. Auch in
dieser Regelung liegt aber keine unangemessene Benachteiligung des Beklagten.
Ein Anspruch nach § 87 Abs. 3 HGB ist für den Handelsvertreter abdingbar, für
einen Arbeitnehmer jedenfalls dann, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht
oder ein finanzieller Ausgleich gewährt wird (vgl. BAG, 20.08,1996 - 9 AZR
471/95 -).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages
einen entsprechenden finanziellen Ausgleich gewährt, nämlich indem sie auf die
Hälfte der ihr grundsätzlich zustehenden Rückzahlungsansprüche wegen zuviel
gezahlter Provisionsvorschüsse verzichtet.
Selbst wenn man hier anderer Ansicht sein sollte und die Regelungen in § 6
Ziffer 11 des Consultant-Vertrages für unwirksam erachten sollte, führt dies
nicht zwangsläufig auch zu einer Unwirksamkeit der Regelungen in § 6 Ziffer 10
des Consultant-Vertrages. In diesem Fall wäre lediglich die Regelung in § 6
Ziffer 11 des Consultant-Vertrages als unwirksam anzusehen.
d)
Schließlich liegt in der vereinbarten Rückzahlungsklausel nach § 6 Ziffer 10 des
Consultant-Vertrages auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307
Abs. 1 BGB deswegen vor, weil der Vertragspartner unangemessen in seiner
Handlungs- und Berufsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1, 12 Abs.1 GG beeinträchtigt
wäre.
Insofern kann die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage der
Zulässigkeit von Rückzahlungsvereinbarungen bezüglich Schulungskosten (vgl. BAG
24.10.2002 - 6 AZR 632/00 -; BAG 11.04.2006 -AZR 6190/05-) nicht entsprechend
herangezogen werden. Bei der Beteiligung eines Arbeitnehmers bzw. eines
Handelsvertreters an Ausbildungskosten ist stets zu prüfen, ob eine Bindung an
den Arbeitgeber bzw. den Prinzipal deswegen unangemessen ist, weil dem
Arbeitnehmer bzw. Handelsvertreter keine angemessene Gegenleistung durch die
finanzierte Schulung zuteil geworden ist. Außerdem ist jeweils zu prüfen, ob die
Bindung an den Arbeitgeber bzw. Prinzipal für einen bestimmten Zeitraum aufgrund
einer gegenseitigen Interessenabwägung als gerechtfertigt angesehen werden kann.
Die Schulung bzw. Ausbildung erfolgt in der Regel im Interesse des Arbeitgebers
bzw. des Prinzipals, da damit die Arbeitskraft des Vertragspartners besser oder
sinnvoller genutzt werden kann.
Diese Interessenlage besteht bei der Gewährung von Vorschüssen, sei es auf
Arbeitsentgelt oder auf Provisionsansprüche nicht. Insofern werden keinerlei
eigene Interessen des Arbeitgebers hiermit verbunden, wie bei der
Zurverfügungstellung von Mitteln, um sich fortzubilden, sondern diese Vorschüsse
dienen allein den Interessen des Arbeitnehmers bzw. Handelsvertreters, um seinen
Lebensunterhalt zu gewährleisten.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Rückzahlungsverpflichtung wegen
gewährter Provisionsvorschüsse nicht unvertretbar hoch ist. Die Vorschüsse
werden gemäß § 6 Ziffer 6 des Consultant-Vertrages auf maximal 30.000,00 Euro
begrenzt, eine Rückzahlungsverpflichtung daher in Verbindung mit den Regelungen
in § 6 Ziffer 10 auf 15.000,00 Euro. Insofern sind die beiderseitigen Interessen
angemessen berücksichtigt.
Die Vorschussregelungen dienen vor allem dem Vertragspartner, im vorliegenden
Fall dem Beklagten. Naturgemäß ist es in der Anfangsphase eines solchen
Vertragesverhältnisses kaum möglich, von Anfang an so viele Provisionen zu
erwirtschaften, dass man damit seinen Lebensunterhalt verdienen kann. In der
Anfangszeit ist zunächst erst einmal ein Kundenstamm durch Akquisition
aufzubauen und durch entsprechende Schulungen zu lernen, wie so etwas vonstatten
geht. Auch die Betreuung von bereits vorhandenen Bestandskunden muss erst
erlernt werden. Die Regelung, dass in einem überschaubaren Zeitpunkt
Provisionsvorschüsse gezahlt werden, dient daher gerade auch den Interessen der
Vertragspartner, im vorliegenden Fall des Beklagten. Aufgrund der Limitierung
eines möglichen Rückzahlungsbetrages sind die gegenseitigen Interessen
angemessen berücksichtigt.
4.
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch Aufrechnung gemäß §§ 387 ff BGB
erloschen. Insofern vermochte es der Beklagte nicht, im vorliegenden Prozess
aufrechenbare Gegenansprüche substantiiert darzulegen.
a)
Ein Schadenersatzanspruch wegen culpa in contrahendo gemäß § 311 BGB besteht
nicht.
aa)
Bereits vor Vertragsschluss entsteht durch die Vertragsanbahnung eine
Sonderverbindung zwischen dem Bewerber und dem Arbeitgeber bzw. Handelsvertreter
und Prinzipal.
Bei Vertragsanbahnung darf jeder Verhandlungspartner nach der Auffassung des
redlichen Verkehrs die Offenbarung solcher Tatsachen erwarten, von denen die
Gegenseite annehmen muss, dass sie für seine Entschließung von Bedeutung sind,
von denen er sich selbst aber auf andere Weise keine Kenntnis verschaffen kann.
Insoweit bestehen neben Schutzpflichten für schon vorhandene Rechtsgüter
Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten. Dementsprechend darf ein Arbeitgeber, der
Vertragsverhandlungen eingeht, wesentliche Umstände gleich welcher Art nicht
verschweigen, soweit sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen (vgl. BAG,
14.07.2005, EzA § 242 BGB 2002 Nr. 1).
Insbesondere ist der Arbeitgeber bzw. Prinzipal verpflichtet, keine
unzutreffenden Angaben über die Höhe erzielbaren Arbeitsverdienstes zu machen
(vgl. DLW, a.a.O., B Rz. 202). Wird ein Mindesteinkommen oder ein regelmäßiges
Einkommen mitgeteilt, muss dies mit der durchschnittlich geschuldeten Leistung
erreichbar sind ( LAG Hessen, 13.01.1993, EzA 1994, 884).
Der Schadenersatzanspruch, der aufgrund solcher Vertragsverletzungen erwachsen
kann, bezieht sich auf den Ersatz des so genannten Vertrauensschadens (negatives
Interesse). Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, falls die
vorvertraglichen Pflichtverletzungen nicht getätigt worden wären. Die
Darlegungslast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen liegt bei
demjenigen, der sich auf den vorvertraglichen Pflichtverstoß beruft (DLW, a.a.O
B Rz. 208).
bb)
Soweit der Beklagte im vorliegenden Verfahren behauptet hat, die Klägerin habe
ihm auf einem Assessment-Seminar unrichtige und unrealistische mögliche
Verdienstchancen in Aussicht gestellt, fehlt es bereits an einem substantiierten
Tatsachenvortrag.
Der Beklagte besuchte am 14.07.2001 ein von der Klägerin abgehaltenes
Assessment-Center, d.h. eine eintägige Einführungsveranstaltung. Was ihm dort
konkret von wem hinsichtlich möglicher Verdienstchancen mitgeteilt worden ist,
hat der Beklagte nicht ausgeführt. Er hat insofern lediglich allgemeine
Ausführungen dahingehend gemacht, was üblicherweise seitens der Klägerin auf
solchen Assessment-Centern den künftigen Juniorberatern mitgeteilt wird.
In seinem Schriftsatz vom 26.05.2006 hat der Beklagte einen angeblich typischen
Ablauf eines solchen Seminars in A-Stadt dargestellt und diesen Ablauf in das
Zeugnis von insgesamt vier Zeugen gestellt. Gleichzeitig wird jedoch auf Seite
11 des Schriftsatzes mitgeteilt, dass der Beklagte nicht ein solches
Assessment-Center am üblichen Schulungsort in A-Stadt besucht hat, sondern ein
solches am Hauptsitz der Klägerin in V. Er hat insofern lediglich ausgeführt,
bei diesem Assessment-Center sei "in gleicher Form verfahren" worden.
Dies stellt allerdings keinen substantiierten Tatsachenvortrag dar, der eines
Beweises zugänglich wäre. Insofern hätte der Beklagte konkret im Einzelnen
vortragen müssen, welche Angaben ihm von wem auf dem von ihm besuchten Seminar
gemacht worden sind. Erst dann wäre die Klägerin in der Lage gewesen,
entsprechend zu erwidern und das Gericht wäre in der Lage gewesen aufgrund
dieser, dem Beklagten gegenüber gemachten Angaben zu beurteilen, ob insofern
eine Diskrepanz zu den tatsächlichen Verdienstmöglichkeiten bestand oder nicht.
Was gegebenenfalls auf anderen Assessment-Centern anderen Teilnehmern mitgeteilt
worden ist, spielt für die Frage des Bestehens eines Schadenersatzanspruches des
Beklagten aus culpa in contrahendo keine Rolle.
Die angebotenen Zeugen konnten daher nicht vernommen werden. Für das Gericht war
nicht ersichtlich, inwiefern diese Zeugen, die unstreitig nicht dasselbe
Assessment-Center besucht hatten wie der Beklagte, hätten Aussagen über die auf
den in V durchgeführten Assessment-Center gefallenen Äußerungen hätten machen
können.
cc)
Eine Täuschung über die Verdienstmöglichkeiten erfolgte vorliegend auch nicht
aufgrund der Werbebroschüre der Klägerin, die der Beklagte als Anlage B 10 zu
seinem Schriftsatz vom 06.10.2006 vorgelegt hat. Die Klägerin hat nämlich
insofern bestritten, dass sie überhaupt dem Beklagten die Werbebroschüre selbst
oder durch einen ihrer Mitarbeiter übergeben hat. Diesen Vortrag hat der
Beklagte nicht bestritten, so dass er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig
anzusehen ist. Eine Kausalität seines möglichen Irrtums über die
Verdienstchancen aufgrund einer Handlung der Klägerin, nämlich Überreichung
dieser Werbebroschüre, kann daher nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat in
seinem Schriftsatz vom 22.09.2006, denn auch klargestellt, dass er seinen
Schadenersatzanspruch nicht auf die Angaben in der Werbebroschüre oder den
Internetauftritt der Klägerin stützt, sondern diese lediglich zur Bestätigung
seines Vortrags bezüglich der Aussagen auf den Assessment-Centers herangezogen
habe.
dd)
Zusammengefasst lässt sich daher aus dem Vortrag des Beklagten nicht
feststellen, welche konkreten Angaben die Klägerin ihm gegenüber bezüglich
seiner Verdienstmöglichkeiten gemacht hat. Insofern konnte das Gericht auch
nicht feststellen, dass insofern unrichtige Tatsachen ihm gegenüber behauptet
wurden, die zu einem Anspruch auf Schadenersatz wegen culpa in contrahendo
führen könnten. Die für das Gericht greifbaren Aussagen, die die Klägerin
jedenfalls getätigt hat, finden sich in den unterzeichneten Verträgen. Dort hat
die Klägerin in § 6 des Consultant-Vertrages bzw. § 4 des zunächst
unterzeichneten Mitarbeitervertrages deutlich zum Ausdruck gebracht, dass
Risiken bestehen und sich der Verdienst alleine nach den erwirtschafteten
Provisionen richtet. Die Regelung in § 6 Ziffer 10 Consultant-Vertrag wäre
völlig überflüssig gewesen, wenn nicht von Anfang an ein gewisses Risiko
bestanden hätte, dass die Provisionsvorschusszahlungen nicht in dem vorgegeben
Zeitkorridor zurückgezahlt werden bzw. hereingewirtschaftet werden könnten. Aus
diesen Regelungen hätte der Beklagte erkennen können, dass es nicht nur
Verdienstchancen sondern auch Verdienstrisiken bei Abschluss dieses Vertrages
gab.
ee)
Ein Anspruch nach § 311 BGB i.V.m . § 214 Abs. 2 BGB aus culpa in contrahendo
besteht vorliegend auch nicht deswegen, weil die Klägerin den Beklagten
hinsichtlich möglicher Kosten gegebenenfalls nicht ordnungsgemäß aufgeklärt
haben könnte.
Abgesehen davon, dass auch diesbezüglich wiederum kein substantiierter
Tatsachenvortrag erbracht worden ist, wann dem Beklagten bezüglich welcher
angeblichen Kosten welche fehlerhaften Angaben gemacht worden sein sollen,
scheitert ein solcher Anspruch bereits daran, dass der Beklagte keinen Schaden
substantiiert vorgetragen hat.
Seine diesbezüglichen Ausführungen bezüglich des ihm entstandenen Schadens, mit
dem er in seinen Schriftsätzen aufgerechnet hat, sind ersichtlich nicht auf sein
Vertragsverhältnis abgestimmt und stammen womöglich aus anderen Verfahren. Er
rechnet in seinem Schriftsatz vom 07.06.2006 einen fiktiven Schadensbetrag,
bezogen auf eine Vertragslaufzeit von 22 Monaten aus, wobei er als größten
Schadensposten insofern die Miete für das Notebook einbringt. In seinem
konkreten Fall bestand insofern überhaupt keine Kostenbelastung, da er
unstreitig für das Notebook keinen Mietzins zu zahlen hatte, da er weniger als
12 Monate für die Klägerin tätig war. Auch die weiteren insofern genannten
Schadenspositionen für Seminarkosten und Akquisekosten sind lediglich als
Cirka-Angaben und damit für das Gericht nicht nachvollziehbar in seine
Berechnung eingeflossen. Es handelt sich um unsubstantiierten Sachvortrag, aus
dem sich ein tatsächlich entstandener Schaden nicht ablesen lässt. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG insofern auf die
zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des
angegriffenen Urteils, Blatt 17 ff verwiesen.
b)
Dem Beklagten steht auch kein aufrechenbarer Schadenersatzanspruch aus positiver
Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB zu.
Er hat insofern vorgetragen, die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflichten dadurch
verletzt, dass sie ihm ein zu kleines Akquisepotential an der ihm zugewiesenen
Hochschule zur Verfügung gestellt habe.
Auch insofern ist sein Vortrag allerdings unsubstantiiert. Das Gericht konnte
aus den gemachten Angaben nicht entnehmen, weswegen es ihm nicht möglich war,
bei Zuweisung des entsprechenden Akquisepotentials entsprechende
provisionspflichtige Geschäfte abzuschließen. Unstreitig haben dies zumindest
einige der anderen in seiner Geschäftsstelle in Hamburg tätigen Mitarbeiter
bewältigt, obwohl diesen ebenfalls kein größeres Akquisepotential zugeteilt
worden ist.
Hinzu kommt, dass eine Einschränkung der Akquisition lediglich im
Hochschulbereich seitens der Klägerin vorgenommen worden ist, es dem Beklagten
allerdings unbenommen war, außerhalb der Hochschule Kunden zu werben, um
provisionspflichtige Geschäfte abzuschließen. Den diesbezüglichen Vortrag der
Klägerin hat der Beklagte nicht bestritten, so dass er wiederum gemäß § 138 Abs.
3 ZPO als unstreitig anzusehen ist. Weswegen es ihm daher nicht, wie anderen
Mitarbeitern seiner Geschäftsstelle, möglich war, genügend Geschäfte
abzuschließen, um die Provisionsvorschüsse wieder hereinzuwirtschaften, war für
das Gericht mangels substantiierten Tatsachenvortrages nicht erkennbar.
5.
Schließlich ist auch weder der gesamte Vertrag noch die Rückzahlungsklausel
gemäß § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages wegen Sittenwidrigkeit als
unwirksam anzusehen.
Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 07.06.2006 dabei darauf abstellt,
dass er unerfahren gewesen sei, und die Klägerin dies bei der Vertragsgestaltung
ausgenutzt habe, ist bereits festzustellen, dass eine solche "Unerfahrenheit"
beim Beklagten nicht festzustellen ist. Der Kläger hat ein Studium als
Maschinenbauingenieur absolviert, einen einjährigen Studiengang zum
Diplomwirtschaftsingenieur durchlaufen sowie seit Februar 2001 mit einer
Fernausbildung zum Finanzwirt begonnen. Außerdem hat er nach eigenen Angaben im
Schriftsatz vom 07.06.2006 bereits - zumindest einige Wochen - in einem ähnlich
strukturierten Unternehmen, wie das der Klägerin gearbeitet. Ohne nähere
substantiierte Angaben konnte das Gericht daher nicht feststellen, dass er
aufgrund einer angeblichen "Unerfahrenheit" die Chancen und Risiken der Regelung
in § 6 des Consultant-Vertrages nicht hat erkennen können. Hinzu kommt, dass
alleine eine Unerfahrenheit nicht zu einer Sittenwidrigkeit eines
Rechtsgeschäfts gemäß § 138 Abs 1 BGB führt. Weitere und zwingende Voraussetzung
wäre, dass das Rechtsgeschäft selbst bzw. die Beanstandung der
rechtgeschäftlichen Regelung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht
Denkenden verstoßen würde, was sich sowohl aus dem Inhalt einer vertraglichen
Regelung, als auch aus dem Gegenstand der versprochenen Dienste ergeben kann
(vgl. DLW, a.a.O. B Rz. 392).
Wie bereits dargelegt, stellt die Regelung in § 6 Ziffer 10 des
Consultant-Vertrages jedoch keine sittenwidrige Regelung dar, da sie gerade
nicht nur die Interessen der Klägerin wahrt und dieser nützt, sondern gerade
auch dazu dient, die Interessen des Beklagten zu wahren. Ohne die Regelung in §
6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages wäre nämlich der Beklagte, wie oben
dargelegt, verpflichtet gewesen, die gesamten Provisionsansprüche
zurückzuzahlen. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen bezüglich der
behaupteten Sittenwidrigkeit auf die zutreffenden Ausführungen des
Arbeitsgerichts im angegriffenen Urteil auf Seite 13 seiner Entscheidungsgründen
verwiesen.
6.
Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht
auf den §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des §
72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG liegt dann
vor, wenn der Rechtsstreit von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt,
welche von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer
tatsächlichen, z.B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der
Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (vgl. DLW,
a.a.O. L Rz. 682). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie nicht
bereits höchstrichterlich entscheiden ist oder neue beachtliche Einwendungen
gegen die bisherige Rechtsprechung erhoben werden (BAG, 25.10.1989 - EzA § 72
ArbGG 1979 Nr. 56).
Im vorliegenden Fall bestreitet der Beklagte den Rückzahlungsanspruch der
Klägerin aus § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages hauptsächlich deswegen, da
er sich Schadenersatzansprüche aus den Rechtsinstituten der culpa in contrahendo
bzw. der positiven Vertragsverletzung berühmt. Diese wurden deswegen in dieser
Entscheidung verneint, da es an einem substantiierten Tatsachenvortrag bezüglich
der Tatbestandsvoraussetzung eines solchen Anspruchs bzw. des eingetretenen
Schadens fehlte. Insofern geht es nicht um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage
im oben dargestellten Sinne.
Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren darüber hinaus die Rechtmäßigkeit des
§ 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages im Hinblick auf die Regelungen der §§ 305
c und § 307 BGB in Frage stellte, handelt es sich zwar um eine
entscheidungserhebliche Rechtsfrage, der allerdings keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt. Insofern war die streitige Regelung im Consultant-Vertrag
allein aufgrund der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf ihre
Wirksamkeit hin zu überprüfen, ohne dass insofern von der Auffassung des
Bundesarbeitsgerichts zur Frage der Auslegung solcher allgemeiner
Geschäftsbedingungen abzuweichen war. Es handelt sich um reine Rechtsanwendung.