Prozesskosten
bei Klage mehrerer Mitversicherer – notwendige Kosten
OLG Düsseldorf
Az: 10 W
135/05
Beschluss vom
21.02.2006
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 21.02.2006 b e s c h
l o s s e n :
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofortige
Beschwerde der Beklagten der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts
Duisburg - Rechtspflegerin – vom 07.06.2004 teilweise abgeändert und insgesamt
wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 29.04.2004 sind von der
Beklagten an Kosten EUR 2.939,08 (in Buchstaben:
zweitausendneun-hundertneununddreißig und 08/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 03.05.2004 an
die Klägerinnen zu erstatten.
Der weitergehende Festsetzungsantrag der Klägerinnen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu 90 % die Klägerinnen und zu 10 %
die Beklagte.
G r ü n d e:
I.
Die am 21.06.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten (Bl.
225 b GA) gegen den ihr am 14.06.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss
vom 07.06.2004 (Bl. 219 ff, 224 a GA) ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3
Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.
Zu Unrecht sind im angefochtenen Beschluss mehr als EUR 31,20 Reisekosten des
Klägervertreters für die Wahrnehmung des Termins am 25.03.2004 vor dem
Landgericht Duisburg berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kosten
für die Reise von Hamburg zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht
Duisburg in voller Höhe notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO waren und
damit erstattungsfähig sind. Als erstattungsfähig anzuerkennen sind lediglich
EUR 15,- Abwesenheitsgeld und EUR 16,20 Fahrtkosten (für 60 km) nach § 28 Abs.
1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BRAGO.
Für die Beurteilung, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder –verteidigung notwendig waren, ist maßgeblich darauf
abzustellen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei
die die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Die
Partei darf dabei ihr berechtigtes Interesse verfolgen, die zur vollen
Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte zu ergreifen. Sie trifft aber
die Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste
auszuwählen (vgl. BGH Rpfleger 2003, 98 f GA). Diesen Maßstäben wird die
Beauftragung der weder am Ort des Prozessgerichts (Duisburg) noch am
Geschäftssitz der Klägerin zu 1) (Düsseldorf) ansässigen Prozessbevollmächtigten
hier nicht gerecht.
Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass die Beauftragung eines in der Nähe des
Wohnortes oder Geschäftssitzes der Partei ansässigen Anwaltes regelmäßig als
notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung oder –verteidigung anzuerkennen ist
(vgl. BGH aaO). Insoweit kann im vorliegenden Fall nicht – wie der angefochtene
Beschluss ausführt – darauf abgestellt werden, dass eine der Klägerinnen,
namentlich die Klägerin zu 4), ihren Geschäftssitz in Hamburg hat. Die
Klägerinnen zu 1) bis 4) sind Mitversicherer, das heißt Versicherer ein und
desselben Interesses gegen dieselbe Gefahr, hier Transportgefahr. Nach dem
unbestrittenen Vortrag der Beklagten ist die Klägerin zu 1) mit einer Quote von
70 % sogenannter Führungsversicherer und als solcher ausschließlich mit der
Schadensbearbeitung betraut sowie im Rahmen des Rechtsstreits mit dem Vorgang
befasst, während die übrigen Klägerinnen mit der Sache nicht näher befasst sind.
Hieraus ist zu folgern, dass die nötige Information der klägerischen
Prozessbevollmächtigen ausschließlich über die Klägerin zu 1) erfolgte. Unter
diesen besonderen Umständen ist für die Frage nach dem Geschäftsort der
klagenden Partei allein auf den Geschäftsort der Klägerin zu 1) abzustellen.
Eines Rückgriffs auf einen etwaigen zwischen den Klägerinnen schriftlich
fixierten Führungsvertrag bedarf es hierfür nicht. Die Klägerinnen haben es
jedenfalls nachträglich allein der Klägerin zu 1) überlassen, die
Schadensersatzforderung gegen die Beklagte federführend geltend zu machen. Bei
Beachtung der ihr obliegenden Kostengeringhaltungspflicht hätte die in
Düsseldorf ansässige Klägerin zu 1) mithin allenfalls in Düsseldorf ansässige
Rechtsanwälte mit der Führung des Prozesses beauftragen dürfen. Besondere
Gründe, die insoweit eine Ausnahme rechtfertigen würden - etwa Beauftragung
eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwaltes, weil ein vergleichbarer Anwalt
am Wohnort der Partei nicht beauftragt werden kann – sind weder dargetan noch
ersichtlich.
Es kann auch nicht mit Erfolg darauf verwiesen werden, dass jede der Klägerinnen
auch einen eigenen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen hätte
beauftragen können, wobei viel höhere Kosten angefallen wären. Auszugehen ist
zwar von dem Grundsatz dass für Streitgenossen keine kostenrechtliche
Verpflichtung zur Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten besteht,
sich vielmehr jeder Streitgenosse durch einen eigenen Bevollmächtigten vertreten
lassen darf. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn feststeht, dass ein eigener
Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht
erforderlich sein wird, was der Bundesgerichtshof für den Haftpflichtprozess des
Versicherers und des Versicherungsnehmers gegen den Schadensverursacher bejaht
hat (vgl. BGH Rpfleger 2004, 314 f). Dem hier zu beurteilenden Fall im Rahmen
der Mitversicherung liegen nach Auffassung des Senats vergleichbare besondere
Umstände zugrunde. Immer dann, wenn im Innenverhältnis zwischen den
Mitversicherern ein Führungsversicherer bestimmt und diesem die ausschließliche
Schadensbearbeitung und federführende Führung des Rechtsstreits übertragen wird,
besteht für die übrigen Versicherer regelmäßig kein besonderer sachlicher Grund
für die Einschaltung eines eigenen Anwaltes. Die Interessen sind
gleichgerichtet, Interessengegensätze in der Rechtsverfolgung nicht ersichtlich.
Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung gebieten würden, sind weder
dargetan noch ersichtlich.
Von den geltend gemachten Reisekosten in Höhe von gesamt EUR 293,28
sind erstattungsfähig lediglich Abwesenheitsgeld EUR 15,-
und Fahrtkosten für die Reise mit eigenem PKW EUR 16,20
demnach zuviel angesetzt EUR 262,08.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: EUR 293,28