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Prozesskostenbewilligung – Einsatz einer noch nicht
fälligen Lebensversicherung
LAG Sachsen
Az: 4 Ta 163/05
Beschluss vom
19.09.2006
In dem
Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren hat das Sächsische Landesarbeitsgericht
- 4. Kammer - ohne mündliche Verhandlung am 27.09.2005 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Zwickau vom 03.05.2005 - 3 Ca 915/05 - abgeändert.
Der Klägerin wird ab 29.04.2005 zur Durchführung des mit der Klage vom
05.04.2005 eingeleiteten Verfahrens I. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.
Ihr wird Rechtsanwalt ... aus ... beigeordnet.
Die Klägerin hat derzeit keine Raten auf die Prozesskosten zu zahlen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
1. Die Klägerin hatte beim Arbeitsgericht Zwickau Kündigungsschutzklage
verbunden mit einem Antrag auf Prozessbeschäftigung erhoben. Mit am 29.04.2005
beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz beantragt die Klägerin Bewilligung
von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten. Dem
Antrag fügte sie eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse (Vordruck gemäß § 117 Abs. 2 ZPO) sowie weitere Unterlagen bei. Die
am 27.04.2005 unterzeichnete Erklärung weist keinerlei Einnahmen aus (lediglich
den Vermerk, dass Arbeitslosengeld noch nicht bewilligt sei), jedoch neben
einigen Zahlungsverpflichtungen (hierunter insbesondere Wohnkosten in Höhe von
insgesamt 614,07 EUR monatlich) Vermögen in Form eines Girokonto-Guthabens in
Höhe von "ca. 400,00 EUR" und eine Lebensversicherung bei der ... mit einem
Gesamtrückkaufswert in Höhe von 4.281,64 EUR. Auf die Lebensversicherung sind
monatliche Beiträge in Höhe von 46,07 EUR zu zahlen.
Das zugrunde liegende Verfahren endete durch Prozessvergleich vom 02.05.2005,
der bei vereinbartem Widerrufsvorbehalt durch Ablauf der Widerrufsfrist am
16.05.2005 bestandskräftig wurde.
2. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03.05.2005 den Antrag der Klägerin
zurückgewiesen und in den Gründen u. a. ausgeführt, die Klägerin habe bei
angenommenen Verfahrensgebühren in Höhe von 1.412,00 EUR den Rückkaufwert der
Lebensversicherung abzüglich des Schonbetrages, verbleibend damit 1.992,60 EUR
als Vermögen einzusetzen.
Im Übrigen habe die Klägerin nicht angegeben, wie sie ihren Lebensunterhalt
bestreitet.
3. Gegen diesen am 06.05.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am
11.05.2005 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin.
Diese ist der Ansicht, noch nicht fällige Lebensversicherungen seien bei dem
einzusetzenden Vermögen regelmäßig nicht zu berücksichtigen. Eine vorzeitige
Vertragsauflösung bringe dem Versicherungsnehmer Verluste. Sie sei deshalb nicht
zumutbar. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Altersversorgung noch nicht
gesichert und eine niedrige Rente zu erwarten sei. So verhalte es sich hier.
Die Klägerin habe vor, ihren Lebensunterhalt vom Arbeitslosengeld zu bestreiten,
welches wie angegeben beantragt sei.
4. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.05.2005 nicht
abgeholfen, sondern sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der
Vertreter der Staatskasse beantragt, die Beschwerde als unbegründet
zurückzuweisen.
5. Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
a) Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint - davon
ist hier nach dem Akteninhalt auszugehen -, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn
sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Maßgebend
sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der
Beschlussfassung, hier also am 03.05.2005. Die Verhältnisse sind gemäß § 115 ZPO
zu beurteilen.
b) Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei, soweit sie nicht bereits über ein
ausreichendes Einkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 verfügt, ihr Vermögen
einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Hierbei gilt § 90 des SGB XII
entsprechend.
Diese Vorschrift charakterisiert die Prozesskostenhilfe als eine Form der
Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen. § 90 Abs. 2 SGB XII sieht Freibeträge
vor, so gemäß Ziffer 9 dieser Vorschrift i. V. m. § 1 der Verordnung zur
Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003
(BGBl. I S. 330), einen Schonbetrag in Höhe von 2.600,00 EUR, der sich bei
Unterhaltsverpflichtungen, welche hier nicht bestehen, erhöhen kann.
c) In entsprechender Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB XII darf Prozesskostenhilfe
nicht vom Einsatz oder von der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht werden,
soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat (und für seine
unterhaltsberechtigten Angehörigen), eine Härte bedeuten würde. Dies ist nach
der gesetzlichen Regelung insbesondere der Fall, soweit eine angemessene
Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung
wesentlich erschwert würde.
d) Danach ist vorliegend der Einsatz der Lebensversicherung der Klägerin zum
einen gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO unzumutbar. Darüber hinaus bedeutete ein
solcher Einsatz gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII i. V. m. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO für
die Klägerin eine besondere Härte.
Abzüglich des Schonbetrages verblieben der Klägerin bei Auflösung der
Lebensversicherung noch EUR 1.681,64 (dieser Betrag kann sich weiter verringern
durch etwa anfallende Kapitalertragssteuer inklusive Solidaritätszuschlag).
Selbst wenn hierzu das damalige geringfügige Guthaben auf dem Girokonto in Höhe
von "ca. 400,00 EUR" hinzugerechnet würde, verblieben der Klägerin außerhalb des
Schonbetrages bei Begleichung der Prozesskosten in Höhe von 1.412,00 EUR
lediglich ca. 670,00 EUR.
e) Eine Lebensversicherung, sofern sie üblich ist und sich die Beiträge im
Rahmen des Einkommens halten - davon ist hier ohne weiteres auszugehen -, ist
wirtschaftlich zweckgebundenes Vermögen; seine Auflösung ist mit etlichen
Nachteilen verbunden. Bereits aus diesem Grunde wird vielfach die Verwertung
einer noch nicht fälligen Lebensversicherung als unzumutbar im Sinne des § 115
Abs. 3 ZPO angesehen (vgl. etwa Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Auflage, § 115 Rdnrn.
92, 122; Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 115 Rdnr. 53).
Dieser Auffassung ist jedenfalls dann zu folgen, wenn - wie hier - der
Rückkaufwert den Schonbetrag zuzüglich der zu zahlenden Prozesskosten nur in
einem bescheidenen Umfang übersteigt. In einem solchen Fall ist eine
unwirtschaftliche Verwertung nicht mehr zu vertreten (vgl. auch OLG Karlsruhe,
Beschluss vom 11.05.2005 - 2 WF 51/05 - in JURIS-Datei).
f) Der Einsatz der Lebensversicherung bedeutete für die Klägerin jedoch auch
eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII. Aus den Prozessakten ergibt sich,
dass die Klägerin in diesem Jahr das 46. Lebensjahr erreichen wird. Sie ist
derzeit arbeitslos. Allgemein wird angenommen, dass in dem Altersbereich der
Klägerin die Chancen auf einen gesicherten neuen Arbeitsplatz bereits deutlich
sinken. Um eine anderweitige Lebensversicherung aufzubauen, müsste sich die
Klägerin jedoch mutmaßlich in gesicherten Verhältnissen, und d. h. in einem
Arbeitsverhältnis befinden. Das ist, wie sich aus § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII
ergibt, jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn, wie mutmaßlich in vorliegendem
Falle, wegen einer durch Arbeitslosigkeit unterbrochenen Arbeitsbiographie mit
einer verminderten gesetzlichen Rente zu rechnen ist. Denn dann ist eine private
Lebensversicherung bzw. andere Formen einer zusätzlichen Altersversorgung
sinnvoll und notwendig (dem steht die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg im
Beschluss vom 30.04.2002 - 14 S 2542/01 - nicht entgegen, denn der dortige
jüngere Kläger verfügte über weitere Möglichkeiten der Altersvorsorge).
g) Die Klägerin ist somit als bedürftig im Sinne des § 115 ZPO zu betrachten.
6. Die Kostenentscheidung hatte mangels Erstattungsfähigkeit der Kosten (§ 127
Abs. 4 ZPO) nicht zu ergehen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 127 Rz.
39.
7. Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel. Die Zulassung der
Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.
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