Prozesskostenhilfe - Aufhebung
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 4 Ta 26/10
Beschluss vom
09.03.2010
Auf die sofortige Beschwerde der
Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.12.2009 - 6 Ca
2708/07 - aufgehoben.
Gründe
I. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.01.2010 war ursprünglich
zutreffend. Die Klägerin war z. Zt. des Beschlusses seit dem 15.07.2009 mit der
Rückzahlung der Raten in Rückstand. Da sie mithin länger als drei Monate mit der
Zahlung einer Monatsrate in Rückstand war, konnte das Arbeitsgericht gemäß § 124
Nr. 4 ZPO die Prozesskostenhilfe aufheben. Es war auch im Rahmen des Ermessens
("kann") dazu berechtigt, da die Klägerin zuvor mit gerichtlichem Schreiben zur
Zahlung des Rückstandes aufgefordert worden war und zusätzlich mit Schreiben vom
09.11.2009 über die Folgen der Fristversäumnis und die Auswirkungen der
Aufhebung der Prozesskostenhilfe belehrt worden ist.
II. Die Klägerin hat jedoch am 09.12.2009 eine Einmalzahlung geleistet, mit der
- auch ausweislich der Kontoanzeige vom 08.03.2010 - fünf Raten, d. h. der
Rückstand bis November 2009 beglichen wurde. Am 16.12.2009 erfolgte eine weitere
Ratenzahlung.
Zwar ist es zutreffend, wenn der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom
21.01.2010 ausführt, dass die Klägerin erneut mit der Januarrate in Rückstand
sei; auch ist es zutreffend, wenn die Bezirksrevision in ihrer Stellungnahme vom
08.03.2010 darauf abhebt, dass erneut die Klägerin mit der Januar- und der
Februar-Rate ausweislich des Kontoauszuges in Rückstand sei.
Indes liegt im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ein Rückstand für eine
längere Zeit als drei Monate nicht vor.
Die PKH darf aber nur aufgehoben werden, wenn die Partei im Zeitpunkt der
Entscheidung - auch der Beschwerdeentscheidung - im Zahlungsrückstand i. S. d. §
124 Nr. 4 ZPO ist (vgl. Zöller/Phillipi §124 Rn. 19). Legt die Partei Beschwerde
ein und zahlt sie dann die rückständigen Raten, so ist die Entscheidung des
Rechtspflegers aufzuheben, durch die dieser die PKH aufgehoben hat (OLG
Karlsruhe 12.12.2001 - 16 WF 123/01 -; OLG Zweibrücken 05.10.1999 - 5 WF 96/99).
Denn nach § 571 Abs. 2 ZPO kann die Beschwerde auf neue Angriffs- und
Verteidigungsmittel und damit auf neue Tatsachen gestützt werden. Die Erfüllung
der Zahlungsverpflichtung nach Aufhebung der Prozesskostenhilfe ist eine solche
neue Tatsache. Sofern der Vorschrift des § 124 Nr. 4 ZPO überhaupt
Sanktionscharakter beizumessen ist, reicht dieser jedenfalls nicht soweit, dass
in Abweichung von § 571 ZPO ein früherer Beurteilungszeitpunkt - etwa der
Zeitpunkt des Aufhebungsbeschlusses - maßgeblich würde. Präklusionsvorschriften
sind im Beschwerdeverfahren auch nicht analog anwendbar (BVerfG 09.02.1982 - 1
BvR 799/78). Eine nachträgliche Zahlung ist daher noch zu berücksichtigen (OLG
Zweibrücken a. a. O.).
III. Die Klägerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Arbeitsgericht bei
einem erneuten Rückstand mit einer Rate von mehr als drei Monaten die
Prozesskostenhilfe erneut aufheben kann. Sofern die Klägerin unverschuldet mit
den Raten in Rückstand kommt, so sie dieses dem Arbeitsgericht rechtzeitig
mitteilen. Die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigte werden ferner darauf
hingewiesen, dass für den Fall, dass sich die Einkommens- oder Vermögenslage der
Klägerin so verschlechtert hat, dass nach heutigem Stand keine Raten mehr zu
zahlen wären, eine entsprechende Änderung der Ratenzahlungsentscheidung gemäß §
120 Abs. 4 ZPO beantragt werden kann.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.