|
|
|
|
Wandelung eines Pullovers wegen Fädenziehen möglich? AMTSGERICHT MÜNCHEN Az.: 211 C 9292/00 Urteil vom 30.01.2001 Das Amtsgericht München erläßt in dem Rechtsstreit wegen Forderung am 30.01.2001 ohne mündliche Verhandlung aufgrund der bis zum 25.04.2000 eingegangenen Schriftsätze folgendes Endurteil gemäß § 495a ZPO. I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 229,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 229,00 DM seit dem 24.02.1999 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe eines Pullovers mit V-Ausschnitt lang (50 % Baumwolle, 50 % Viskose/Modell Rio, braun). II. Es wird festgestellt, daß sich die Beklagte mit der Rücknahme der in Ziffer I beschriebenen Sache in Annahmeverzug befindet. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage erwies sich als begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Wandelung des Kaufvertrages, da ein Mangel gemäß § 459 BGB vorliegt. Das Sachverständigengutachten hat ergeben, daß das von der Klägerin gerügte "Fädenziehen" des Pullovers nicht aufgrund eines Fertigungsmangels vorliegt, sondern daß die verwendeten Materialien hierfür ursächlich sind. Nachdem ein Pullover jedoch zum Zwecke des Anziehens und auch des Anfassens gekauft wird und daher mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt ist, liegt ein Fehler auch dann vor, wenn ungeeignete Materialien bei der Herstellung der Sache verwendet wurden und deshalb die hier Mängel bei bestimmungsgemäß Gebrauch der Sache auftreten. Ausschlaggebend für den Mangelbegriff ist hier der Zweck der Sache, der beim Kauf zugrunde gelegt wurde, hier also das bestimmungsgemäße Anziehen und Anfassen des Pullovers. Der Anspruch auf Wandelung ist auch nicht verjährt, da die Verjährung durch den Mahnbescheidsantrag sowie den Antrag auf Fortführung des Verfahrens immer rechtzeitig unterbrochen wurde. Es war auch festzustellen, daß sich die Beklagte in Verzug befand, da die Verkäuferin nach dem eigenen Vortrag der Beklagten bei der ersten Vorlage des Pullovers im Ladengeschäft durch die Klägerin einen Mangel verneint hat und den Pullover nicht zurückgenommen hat. Weitere Maßnahmen von Seiten der Klägerin waren nicht erforderlich. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 284, 286 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. |
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||