Punktestand –
Eintritt der Rechtskraft der Verstöße
Oberverwaltungsgericht Münster
Az: 16 B
2174/06
Beschluss vom
09.02.2007
Vorinstanz: VG Münster – Az.: 10 L 642/06
Leitsätze:
1. Für die
Frage, zu welchem Zeitpunkt sich Punkte im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis
3 StVG "ergeben" haben bzw. ein bestimmter Punktestand im Sinne von § 4 Abs. 5
StVG "erreicht" ist, kommt es nicht auf den Tag an, an dem die jeweilige
Verkehrsübertretung begangen worden ist; entscheidend ist nach der
Gesetzessystematik vielmehr grundsätzlich der Eintritt der Rechtskraft der die
Verkehrsverstöße ahndenden behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen.
2. Sinn und Zweck des Punktsystems erfordern es, dass die von der
Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 StVG zu treffenden Maßnahmen den
Betroffenen erreichen und er sein Verkehrsverhalten entsprechend ausrichten
kann, bevor er einen Verkehrsverstoß begangen hat, mit dem er auf Grund der
Punktebewertung die nächste Stufe des Maßnahmekatalogs erreicht. Um dies
sicherzustellen, muss für das "Sich-Ergeben" oder "Erreichen" eines
Punktestandes ausnahmsweise auf den Tattag abgestellt werden (wie VG Leipzig,
Beschluss vom 21.11.2005 1 K 1110/05 juris).
3. Die Herabstufung gemäß § 4 Abs. 5 StVG hat ggf. wiederholt zu erfolgen, bis
die Fahrerlaubnisbehörde die auf der jeweils vorhergehenden Stufe erforderlichen
Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen ergriffen hat (wie OVG Bbg., Beschluss vom
16.7.2003 4 B 145/03 , DAR 2004, 46; a. A. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18.7.2003
7 B 0921/03 , DAR 2003, 576).
Der Antragsteller war auf Grund
vorangegangener Verkehrsverstöße und nach rechtzeitiger Verwarnung gemäß § 4
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG sowie der (punktereduzierenden) Teilnahme an einem
Aufbauseminar nach der am 30.4.2004 rechtskräftig gewordenen Bußgeldentscheidung
wegen einer am 17.5.2003 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung mit insgesamt
15 Punkten belastet. Daraufhin verwarnte ihn der Antragsgegner unter dem
23.6.2004 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG. In der Folgezeit nahm der
Antragsteller an einer verkehrspsychologischen Beratung teil und legte dem
Antragsgegner rechtzeitig die hierüber am 27.7.2004 ausgestellte
Teilnahmebescheinigung vor mit der Folge einer Reduzierung seines Punktestandes
um 2 Punkte (§ 4 Abs. 4 Satz 2 StVG), sodass nunmehr noch 13 Punkte zu
verzeichnen waren. Bereits am 2.4.2004 hatte der Antragsteller eine
Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, wobei die zugehörige
Bußgeldentscheidung am 28.1.2005 rechtskräftig wurde, was zu einem weiteren
Punkt führte. Obgleich nunmehr wiederum 14 Punkte erreicht waren, ergriff der
Antragsgegner nicht erneut die sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergebenden
Maßnahmen. Am 14.6.2004 missachtete der Antragsteller ein Überholverbot, was
nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung am 1.6.2005 zu einem weiteren Punkt
führte. Am 24.7. sowie am 5.10.2005 beging der Antragsteller erneut zwei
Geschwindigkeitsübertretungen; mit Rechtskraft der zugehörigen
Bußgeldentscheidungen am 14.12.2005 sowie am 9.2.2006 kamen weitere 3 Punkte
bzw. 1 Punkt hinzu. Der Antragsgegner entzog die Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 StVG mit Ordnungsverfügung vom 18.7.2006. Schließlich wurden am
3.8. bzw. 5.9.2006 Entscheidungen zu zwei weiteren, am 2.3.2005 bzw. 11.5.2006
begangenen Verkehrsverstößen rechtskräftig (zusammen 4 Punkte). Der Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen den Entzug der Fahrerlaubnis
erhobenen Widerspruchs hatte im Beschwerdeverfahren Erfolg.
Aus den Gründen:
Die Ordnungsverfügung vom 18.7.2006, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis
entzogen worden ist, erweist sich aufgrund summarischer Überprüfung als
offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
StVG liegen mit einem hohen Grad an Gewissheit nicht vor.
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich in Anwendung des
Punktsystems nach § 4 StVG insgesamt 18 oder mehr Punkte "ergeben"; in diesem
Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Allerdings
reduziert sich der Punktestand auf 13 bzw. 17 Punkte und die Entziehung der
Fahrerlaubnis hat zu unterbleiben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber 18 Punkte
erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die in § 4 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 bzw. 2 StVG vorgesehenen Maßnahmen ergriffen hat (§ 4 Abs. 5 StVG).
Hiervon ausgehend erweist sich die Ordnungsverfügung des Antragsgegners als
offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsteller zu dem für die Beurteilung
der Rechtmäßigkeit dieser Ordnungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt ihrer
Bekanntgabe, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24.5.2006 16 B 1093/05 , NWVBl.
2007, 24; ebenso OVG M. V., Beschluss vom 23.11.2006 1 M 140/06 , juris; VGH
Bad.-Württ., Beschluss vom 17.2.2005 10 S 2875/04 , VRS 108, 454; vgl. aber auch
OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 19.7.2006 10 B 10750/06 , DÖV 2006, 834, nicht mit
18, sondern in Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG erst mit 17 Punkten belastet
war. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung des Antragsgegners hatte der
Antragsteller zahlreiche Verkehrsverstöße begangen, die (selbst unter
Berücksichtigung der Tilgung von Punkten wegen der Teilnahme an einem
Aufbauseminar und einer verkehrspsychologischen Beratung) kumuliert mit 23
Punkten zu bewerten wären. Damit steht aber nicht fest, dass sich zum
maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG 18 oder mehr
Punkte "ergeben" haben. Denn es kommt für die Frage, zu welchem Zeitpunkt sich
Punkte im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG "ergeben" haben bzw. ein
bestimmter Punktestand im Sinne von § 4 Abs. 5 StVG "erreicht" ist, nicht auf
den Tag an, an dem die jeweilige Verkehrsübertretung begangen worden ist;
entscheidend ist vielmehr grundsätzlich der Eintritt der Rechtskraft der die
Verkehrsverstöße ahndenden behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob für diese Sichtweise bereits allein Wortlaut
der genannten Vorschriften ("ergeben", "erreicht") spricht. Vgl. hierzu z.B.
einerseits VG Halle, Beschluss vom 14.5.2004 1 B 31/04 , juris, und andererseits
Thür. OVG, Beschluss vom 12.3.2003 2 EO 688/02 , NJW 2003, 2770.
Denn jedenfalls aus dem systematischen Zusammenhang, in den die Vorschriften
eingeordnet sind, ergibt sich das Erfordernis, auf die Rechtskraft der
jeweiligen Entscheidungen abzustellen. Dass sich eine bestimmte Punktzahl
"ergibt" oder "erreicht" wird, setzt die Bewertung der unterschiedlichsten
Verkehrsverstöße mit Punkten voraus, die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG erfolgt. § 4
Abs. 2 Satz 1 StVG legt darüber hinaus aber auch den Zeitpunkt dieser Bewertung
fest, indem hierfür auf die "im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1
bis 3 zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten" abgestellt wird. Aus
dem Bezug auf die "zu erfassenden" und nicht auf die bereits "erfassten"
Verkehrsverstöße ergibt sich zunächst, dass es für die Bewertung eines
Verkehrsverstoßes mit Punkten nach dem Punktsystem nicht auf die Eintragung im
Verkehrszentralregister ankommt.
Im Ergebnis ebenso, aber auf Sinn und Zweck des § 4 Abs. 5 StVG abstellend: OVG
Bbg., Beschluss vom 16.7.2003 4 B 145/03 , DAR 2004, 46.
Andererseits folgt aus der Bezugnahme auf § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG, wonach
Daten über rechtskräftige Entscheidungen im Verkehrszentralregister gespeichert
werden, dass die Bewertung nicht vor Eintritt der Rechtskraft erfolgen darf. Der
Bezug des Punktsystems auf die Rechtskraft ist daher grundlegend und prägend.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21.1.2003 12 ME 810/02 , NJW 2003, 1472.
Bestätigt wird dieser Befund durch die Regelung des § 4 Abs. 6 StVG. Nach dieser
Vorschrift hat das Kraftfahrtbundesamt der Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen
der betreffenden Punktestände zur Vorbreitung der Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG
die vorhandenen Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister zu übermitteln. Dem
Gesetz liegt somit als Regelfall zu Grunde, dass die Rechtskraft einer
Entscheidung (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG) und sogar ihre nachfolgende
Eintragung der von der Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 1
StVG jeweils zu veranlassenden Maßnahme vorangehen. Vgl. VG Halle, Beschluss vom
14.5.2004 1 B 31/04 , a.a.O.; VG Leipzig, Beschluss vom 21.11.2005 1 K 1110/05 ,
juris.
Darüber hinaus steht es in Einklang mit den Vorschriften für die Tilgung von
Eintragungen im Verkehrszentralregister, bei der Ermittlung des Punktestandes
nicht auf den Tattag, sondern auf die Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung(en)
abzustellen. § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG knüpft den Lauf der Tilgungsfristen bei
gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei
anderen Verwaltungsentscheidungen ausdrücklich an den Tag der Rechtskraft oder
Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung; bei strafgerichtlichen
Verurteilungen ist der Tag des ersten Urteils bzw. der Unterzeichnung des
Strafbefehls oder der Tag der Entscheidung maßgebend (§ 29 Abs. 4 Nr. 1 und 2
StVG). Für die Berechnung der Tilgungsfristen spielt der Tattag demnach keine
Rolle. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG, wonach
eine Ablaufhemmung eintritt, wenn eine neue Tat vor Ablauf der Tilgungsfrist
begangen wird und bis zum Ablauf der einjährigen Überliegefrist (§ 29 Abs. 7
StVG) zu einer weiteren Eintragung führt. Vgl. zu dieser Bestimmung OVG NRW,
Beschluss vom 27.12.2005 16 B 1430/05 , DAR 2006, 173.
Dass hier der Tattag ausdrücklich benannt wird, ist Beleg für den
Ausnahmecharakter dieser Vorschrift, weil es ansonsten des ausdrücklichen Bezugs
auf den vor Ablauf der Tilgungsfristen liegenden Tattat nicht bedurft hätte, der
sich im Übrigen zwanglos im Hinblick auf die Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG
erklärt. Anderenfalls könnte es nämlich dazu kommen, dass ein innerhalb der
Überliegefrist begangener und rechtskräftig geahndeter sowie mit Punkten
belegter Verkehrsverstoß die Tilgung von Punkten hemmte, für die die maßgebliche
Tilgungsfrist bereits abgelaufen ist. Die Überliegefrist würde in einem solchen
Fall zu einer echten Verlängerung der Tilgungsfristen, was aber nicht ihre
Aufgabe ist. Darüber hinaus kommt es im Rahmen des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG
entscheidend darauf an, dass der Verkehrsverstoß innerhalb der Überliegefrist zu
einer Eintragung im Verkehrszentralregister führt, was wiederum die Rechtskraft
der zugrundeliegenden Entscheidung voraussetzt (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3
StVG). Vgl. hierzu auch VG Leipzig, Beschluss vom 21.11.2005 1 K 1110/05 , a.a.O.
Im Übrigen sprechen auch die in § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG sowie § 65 Abs. 4 Satz 1
StVG enthaltenen Regelungen, die jeweils auf den Tattag abstellen, dafür, dass
außerhalb ihres jeweiligen Anwendungsbereichs nicht der Tattag Anknüpfungspunkt
für Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde ist. § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG betrifft die
besondere Situation der befristeten Fahrerlaubnis auf Probe, während § 65 Abs. 4
Satz 1 StVG die sich aus der Neuordnung des Straßenverkehrszulassungsrechts zum
1.1.1999 ergebenden Konsequenzen für die zuvor begangenen Verkehrsverstöße
thematisiert. Insbesondere der Regelung des § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG bedürfte es
nicht, wenn es auch ansonsten für die von der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber
einem Fahrerlaubnisinhaber zu treffenden Maßnahmen auf den Tattag ankäme. Vgl.
OVG Schl.-H., Beschluss vom 6.12.2005 4 MB 107/05 , DAR 2006, 174, unter
Bezugnahme auf VG Schl.-H., Beschluss vom 30.5.2005 3 B 86/05 , juris; VG Halle,
Beschluss vom 14.5.2004 1 B 31/04 , a.a.O.; VG Leipzig, Beschluss vom 21.11.2005
1 K 1110/05 , a.a.O.; a.A. Thür. OVG, Beschluss vom 12.3.2003 2 EO 688/02 ,
a.a.O.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem bis zur Neuordnung des
Fahrerlaubnisrechts zum 1.1.1999 geltenden Punktsystem, das zur Berechnung des
Zeitraums, innerhalb dessen sich 18 Punkte ergeben hatten, auf den "Tag der
Begehung der ersten und letzten Tat" abstellte (§ 3 Nr. 3 und 4 VV zu § 15b
StVZO).
So aber Thür. OVG, Beschluss vom 12.3.2003 2 EO 688/02 , a.a.O.
Denn mit der Neuordnung des Fahrerlaubnisrechts wurde das bisherige Punktsystem
nicht nur auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, sondern anerkanntermaßen auch
inhaltlich in erheblichem Ausmaß überarbeitet. Ob vor diesem Hintergrund der
Vergleich von alter und neuer Rechtslage sogar eher für die Anwendung des
Rechtskraftprinzips spricht, vgl. VG Schl.-H., Beschluss vom 30.5.2005 3 B 86/05
, a.a.O., sei dahingestellt. Jedenfalls lässt sich dem Vergleich in Anbetracht
der inhaltlichen Unterschiede nichts zu Gunsten des Tattagsprinzips im Rahmen
von § 4 StVG entnehmen.
Für das Rechtskraftprinzip streiten demgegenüber die hiermit erreichte
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Ihnen kommt zunächst aus Sicht des
Betroffenen große Bedeutung zu. Erst wenn die einen Verkehrsverstoß ahndende
Entscheidung rechtskräftig geworden ist, hat dieser nämlich Sicherheit, dass und
welche Folgen sich aus der Tat für ihn ergeben. Zuvor kann er sein künftiges
Verhalten zwar an den möglichen Konsequenzen seines vorherigen Handelns
ausrichten, er muss es aber nicht, weil er im Rechtsstaat darauf hoffen darf,
dass Rechtsbehelfe erfolgreich sein werden und er deshalb keine Nachteile zu
gewärtigen haben werde. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass
offensichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe allein zu dem Zweck eingelegt werden
könnten, die Rechtskraft etwa nach zwischenzeitlicher Teilnahme an einer
verkehrspsychologischen Beratung mit anschließendem Punkteabzug (§ 4 Abs. 4 Satz
2 StVG) eintreten zu lassen.
So aber Thür. OVG, Beschluss vom 12.3.2003 2 EO 688/02 , a.a.O.
Es trifft zwar zu, dass der Betroffene auf diese Art und Weise Einfluss auf den
Eintritt der Rechtskraft und damit u.U. auch auf seinen Punktestand nehmen kann.
Dies ist aber als Folge des Rechtsschutzsystems der Bundesrepublik Deutschland
hinzunehmen, das einen umfassenden Rechtsschutz gegen belastende Entscheidungen
zur Verfügung stellt und es prinzipiell auch nicht als unlauter ansieht, sich
durch die Inanspruchnahme zugebilligter Rechte Vorteile zu verschaffen. Das
belegt nicht zuletzt die schon erwähnte Regelung des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG:
Wird die neue Tat etwa infolge eingelegter Rechtsbehelfe nicht innerhalb der
Überliegefrist (§ 29 Abs. 7 StVG) rechtskräftig geahndet und führt sie deshalb
nicht zu einer Eintragung innerhalb dieses Zeitraums, tritt keine Ablaufhemmung
ein und bereits vorhandene Punkte werden getilgt. Das Gesetz respektiert also
selbst ausdrücklich, dass der Betroffene um Rechtsschutz gegen ihn belastende
Entscheidungen nachsuchen kann, und zwar auch um den Preis, dass sein Vorgehen
vorwiegend taktischen Überlegungen folgt.
Im Ergebnis ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 21.1.2003 12 ME 810/02 , a.a.O.; OVG
Schl.-H., Beschluss vom 6.12.2005 4 MB 107/05 , a.a.O., unter Bezugnahme auf VG
Schl.-H., Beschluss vom 30.5.2005 3 B 86/05 , a.a.O.; VG Leipzig, Beschluss vom
21.11.2005 1 K 1110/05 , a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 23.3.2006 10 K 712/05
, DAR 2006, 469.
Allerdings ist zu konzedieren, dass auch bei Anwendung des Tattagprinzips die
Fahrerlaubnisbehörde erst nach Eintritt der Rechtskraft der jeweiligen
Entscheidung die betreffenden Maßnahmen ergreifen dürfen soll, wodurch
rechtsstaatliche Bedenken als ausgeräumt angesehen werden. Vgl. Thür. OVG,
Beschluss vom 12.3.2003 2 EO 688/02 , a.a.O.; vgl. aber auch Bay. VGH, Beschluss
vom 11.8.2006 11 CS 05.2735 , juris.
Jedoch ergeben sich bei Anwendung des Tattagsprinzips auch erhebliche
Unsicherheiten für die Tätigkeit der Fahrerlaubnisbehörde. Dem Punktsystem ist
es immanent, dass die Behörde nicht völlig sicher sein kann, ob der von ihr
(regelmäßig nach Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes, vgl. § 4 Abs. 6 StVG)
angenommene Punktestand im Zeitpunkt der von ihr getroffenen Maßnahmen der
jeweiligen Stufe des § 4 Abs. 3 StVG entspricht. Dies gilt im Prinzip unabhängig
davon, ob für die Bewertung von Verkehrsverstößen mit Punkten auf den Tattag
oder den Eintritt der Rechtskraft abgestellt wird. Die Unsicherheiten sind aber
bei Anwendung des Tattagsprinzips erheblich größer, weil nicht einmal der
Betroffene von einem Verkehrsverstoß Kenntnis haben muss. So könnten etwa im
Rahmen einer Punktereduzierung nach § 4 Abs. 4 StVG erhebliche Unsicherheiten
darüber auftreten, ob nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar vier oder doch
nur zwei Punkte in Abzug zu bringen sind bzw. ob nach Teilnahme an einer
verkehrspsychologischen Beratung zwei Punkte abzuziehen sind oder ob dies wegen
vorherigen Erreichens von 18 Punkten nicht der Fall ist.
Schließlich gebieten es auch Sinn und Zweck des Punktsystems nicht, bei der
Bewertung von Verkehrsverstößen mit Punkten auf den Tattag abzustellen.
So aber Thür. OVG, Beschluss vom 12.3.2003 2 EO 688/02 , a.a.O.; Bay. VGH,
Beschluss vom 11.8.2006 11 CS 05.2735 , a.a.O.; Sächs. OVG, Beschluss vom
15.8.2006 3 BS 241/05 , NJW 2007, 168.
Zu Sinn und Zweck des Punktsystems hat das beschließende Gericht in inhaltlicher
Übereinstimmung mit den zuvor genannten Obergerichten im Beschluss vom 21.3.2003
19 B 337/03 , NVwZ-RR 2003, 681, Folgendes ausgeführt:
"Die genannten Regelungen sind Teil des durch das Gesetz zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.4.1998, VKBl 1998 S. 731 ff.,
geänderten Maßnahmenkatalogs des so genannten Punktsystems. Die neue Konzeption
des Maßnahmenkatalogs zielt nach der Gesetzesbegründung stärker als der
bisherige in § 3 VwV enthaltene Maßnahmenkatalog auf Angebote und
Hilfestellungen zum Abbau von fahreignungsrelevanten Defiziten bei den so
genannten Mehrfachtätern.
Vgl. Amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und
anderer Gesetze vom 24.4.1998, VKBl 1998 S. 772 bis 774 und S. 793 f.
Mit der Zielrichtung, dem Mehrfachtäter stärker als bisher Angebote und
Hilfestellungen zum Abbau von Defiziten zu geben, ist der geänderte
Maßnahmenkatalog ein verhältnismäßiger Ausgleich dafür, dass nach § 4 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 StVG anders als nach dem bisherigen Maßnahmenkatalog des § 3 VwV
bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten generell die Ungeeignetheit zum Führen
von Kraftfahrzeugen vermutet wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.6.2002 19 B
1545/01 -, und 2.2.2000 - 19 B 1886/99 -, NZV 2000, 219 (220 f.).
Ein solcher Punktestand rechtfertigt die gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung
nur deshalb, weil es sich nach der Wertung des Gesetzgebers um einen
uneinsichtigen Mehrfachtäter handelt, der sämtliche Angebote und Hilfestellungen
zum Abbau von vorhandenen Defiziten und auch die Möglichkeiten, durch
freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und einer verkehrspsychologischen
Beratung "Bonus-Gutschriften" zu erhalten (§ 4 Abs. 4 StVG), nicht oder nicht
hinreichend genutzt hat.
Amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und
anderer Gesetze vom 24.4.1998, a. a. O., S. 774.
Angesichts dieser Wertung des Gesetzgebers greift die Ungeeignetheitsvermutung
gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG nur dann ein, wenn der Fahrerlaubnisinhaber
die Möglichkeit hatte, zumindest diejenigen Angebote und Hilfestellungen des
neuen Maßnahmenkatalogs wahrzunehmen, die auf der jeweils vorhergehenden
Schwelle vorgesehen sind. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.6.2002 - 19 B 1545/01 -,
und 2.2.2000 - 19 B 1886/99 -, a.a.O., 221.
Das ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung in § 4 Abs. 5 StVG. Mit
der in dieser Vorschrift vorgesehenen Reduzierung des Punktestandes ist für die
Fälle, in denen der Fahrerlaubnisinhaber auf atypische Weise, d. h. "auf einen
Schlag", 14 oder 18 Punkte erreicht oder überschreitet, sichergestellt, dass er
Gelegenheit erhält, das Bonus-System und die Möglichkeiten des Aufbauseminars
und der verkehrspsychologischen Beratung zu nutzen.
Amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und
anderer Gesetze vom 24. April 1998, a. a. O., S. 774 und 795; vgl. auch OVG NRW,
Beschlüsse vom 25.6.2002 - 19 B 1545/01 -, und 2.2.2000 - 19 B 1886/99 -, a.a.O.,
220 f."
Hiervon ausgehend können gegen die Anwendung des Rechtskraftprinzips im Rahmen
des Punktsystems in der Tat Einwendungen erhoben werden, die sich darin
begründen, dass Fallgestaltungen denkbar sind, in denen die Warn- und
Appellfunktion des Maßnahmenkatalogs nicht zum Tragen kommt. So verhält es sich
etwa, wenn bei einem Punktestand von 15 Punkten ein weiterer, mit 3 Punkten
belegter Verkehrsverstoß begangen wird und die Fahrerlaubnisbehörde (in
Unkenntnis des neuen Verstoßes) erst danach die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG
vorgesehenen Maßnahmen ergreift und schließlich die den neuerlichen
Verkehrsverstoß ahndende Entscheidung rechtskräftig wird, sodass sich insgesamt
18 Punkte ergeben und die Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zu
entziehen ist. Entsprechende Fallkonstellationen sind auch im Verhältnis der
ersten und zweiten Stufe des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG denkbar.
Dieser Einwand nötigt aber nicht dazu, entgegen des sich jedenfalls aus der
Gesetzessystematik ergebenden Erfordernisses, auf die Rechtskraft der jeweiligen
Entscheidungen abzustellen, generell den Tattag als den für das "Sich-Ergeben"
bzw. das "Erreichen" eines bestimmten Punktestandes maßgeblichen Tag anzusehen.
Vielmehr kann (und muss) dem Einwand durch eine entsprechende Auslegung von § 4
Abs. 3 und 5 StVG Rechnung getragen werden, indem im Wege einer teleologischen
Reduktion in den geschilderten Fallkonstellationen ausnahmsweise das
Tattagsprinzip anzuwenden ist, sodass es hier entscheidend darauf ankommt, dass
die von der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 StVG zu treffenden Maßnahmen
den Betroffenen erreichen und er sein Verhalten entsprechend ausrichten kann,
bevor er einen Verkehrsverstoß begangen hat, mit dem er auf Grund der
Punktebewertung die nächste Stufe des Maßnahmekatalogs erreicht.
So auch VG Leipzig, Beschluss vom 21.11.2005 1 K 1110/05 , a.a.O.; a.A. Nds.
OVG, Beschluss vom 21.1.2003 12 ME 810/02 , a.a.O.
Der hiergegen vorgebrachte Einwand, es erscheine wenig konsistent, das
Tattagsprinzip nur in den genannten Fallkonstellationen anzuwenden, den
Umkehrschluss zu Lasten des Betroffenen aber abzulehnen, so Sächs. OVG,
Beschluss vom 15.8.2006 3 BS 241/05 , a.a.O., greift nicht durch. Denn durch die
prinzipielle Anwendung des Rechtskraftprinzips einschließlich der ausnahmsweisen
Berücksichtigung des Tattags wird sowohl der Gesetzessystematik als auch dem
Sinn und Zweck des Punktsystems in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen. Für
eine (ausschließlich) am Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen
ausgerichtete Auslegung der einschlägigen Vorschriften zu Lasten des Betroffenen
ist daher kein Raum.
Kommt es somit für die Berechnung des Punktestandes grundsätzlich auf die
Rechtskraft der die jeweiligen Verkehrsverstöße ahndenden Entscheidungen an, so
ist im Hinblick auf die Regelungen des § 4 Abs. 3 und 5 StVG daran zu erinnern,
dass die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet ist, die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
und 2 StVG vorgesehenen Maßnahmen erneut zu ergreifen, wenn sich die dort
genannten Punktestände nach zwischenzeitlich erfolgter Tilgung von Punkten
erneut ergeben haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.3.2003 19 B 337/03 , a.a.O.
Dies gilt entgegen der Auffassung des VG auch, wenn der Betroffene "nur" nach §
4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG zu verwarnen ist und ein Abbau von Punkten gemäß § 4
Abs. 4 StVG nicht mehr erreicht werden kann. Denn diese Verwarnung stellt die
letzte vom Gesetz vorgesehene Maßnahme dar, den Betroffenen zur Beachtung der
Verkehrsvorschriften anzuhalten. Sie ist zwar nicht mehr mit einem Bonus in Form
der Möglichkeit eines Abbaus von Punkten verknüpft. Ihr kommt aber ebenso wie
den übrigen von der Fahrerlaubnisbehörde zu ergreifenden Maßnahmen eine Warn-
und Appellfunktion zu. Fehlt es an dieser Verwarnung vor Erreichen von 18
Punkten, hat deshalb gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG eine Punktereduzierung auf 17
zu erfolgen.
Der Senat merkt an, dass die Herabstufung gemäß § 4 Abs. 5 StVG wie hier ggf.
wiederholt zu erfolgen hat, bis die Fahrerlaubnisbehörde die auf der jeweils
vorhergehenden Stufe erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen
ergriffen hat.
Ebenso OVG Bbg., Beschluss vom 16.7.2003 4 B 145/03 , a.a.O.; a.A. OVG Rh.-Pf.,
Beschluss vom 18.7.2003 7 B 10921/03 , DAR 2003, 576.
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG schreibt zwingend vor, dass die dort genannten
Maßnahmen bei einem Punktestand zwischen 14 und 17 zu ergreifen sind. Im Übrigen
wird nur so dem Sinn und Zweck des Maßnahmekatalogs Rechnung getragen, zumal
angesichts dessen, dass der Betroffene von einer Herabstufung nach § 4 Abs. 5
StVG keine Kenntnis erhalten muss, nichts dafür ersichtlich ist, dass ihr eine
den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG vergleichbare Warnfunktion zukäme.
Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen ergibt sich im Falle des
Antragstellers, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der
Ordnungsverfügung des Antragsgegners nur mit 17 Punkten belastet war. (wird
ausgeführt.)