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Arbeitgeber muss sich bei betriebsbedingter Kündigung an eigenes Punktesystem halten! ArbG Frankfurt am Main Az.: 9 Ca 5281/02 Urteil vom 18.12.2002 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Wollen Arbeitgeber Mitarbeitern betriebsbedingt kündigen, so müssen sie sich an ihr eigenes Punktesystem halten und dürfen nicht andere als die zuvor festgelegten Auswahlkriterien berücksichtigen. Sachverhalt: Die Beklagte hatte mit dem Betriebsrat zur Auswahl der bevorstehenden betriebsbedingten Kündigungen ein Punktesystem entwickelt, in das Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten der Mitarbeiter einflossen. Obwohl der klagende Arbeiternehmer nach diesem System zwei Punkte mehr aufzuweisen hatte als ein Kollege, wurde ihm gekündigt. Zur Begründung wurden Gesichtspunkte vorgebracht, die nicht von dem erarbeiteten Punktesystem erfasst waren. Entscheidungsgründe: Aufgrund dieser Abweichung vom vorher vereinbarten Punktesystem wurde die Kündigung des klagenden Arbeitnehmers für unwirksam erklärt. |
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