Schmerzensgeld
für qualvollen Zahnarztbesuch
Landgericht
München I
Az: 10 O
6103/03
Urteil vom
18.02.2005
In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz erlässt das Landgericht München I, 10.
Zivilkammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2005 folgendes
Endurteil:
1. Der Beklagte wird
verurteilt, an die Klägerin Euro 301,85 nebst Zinsen in Höhe von 5
%-Punkten über dem Basiszinssatz aus Euro 232,04 seit 30.09.2001 und
aus Euro 301,85 seit Klageerhebung zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird
verurteilt, an die Klägerin Euro 658,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 %
Punkten über der Basiszinssatz seit 30.09.2001 Zug um Zug gegen
Herausgabe der Brückenkrone im Oberkiefer zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt,
dass der Beklagte verpflichtet ist der Klägerin allen materiellen
Schaden zu ersetzen, der dieser aus der fehlerhaften Planung und
Behandlung durch den Beklagten im Jahr 2000 noch entstehen wird,
soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder
andere Dritte übergegangen ist.
4. Der Beklagte wird
verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von Euro
6.000, - nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 30.09.2001 zu
bezahlen.
5. Von den Kosten des
Rechtstreits trägt die Klägerin 38 %, der Beklagte 62 %.
6. Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen
einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung im Zeitraum vom 27.1.2000 bis zum
28.3.2000 in Anspruch.
Die Klägerin begab sich am 27.1.2000 in die Praxis des Beklagten, im Rahmen
dieses Termins empfahl der Beklagte der Klägerin eine so genannte Blockkrone für
die gesamte obere Zahnreihe.
Dieser Behandlung unterzog sich die Klägerin am 28.3.2000. Im Behandlung kam es
dazu, dass der Beklagte insgesamt 14 Zähne der Klägerin wurzelbehandelte und
abschliff (Oberkieferzähne vollständig sowie die Zähne 33 bis 35).
Im Anschluss an diese Behandlung versuchte der Beklagte in mehreren Terminen,
die Blockkrone einzusetzen auf diesem Wege eine funktionierende Prothetik bei
der Klägerin herzustellen. Dies gelang in der Folgezeit jedoch nicht, die
Blockkrone musste zerschnitten werden. Insgesamt schlug die prothetische
Behandlung durch den Beklagten vollständig fehl. Von dem ursprünglich
vereinbarten Behandlungshonorar in Höhe von DM 8.719,25 zahlte der Beklagte
bereits vorprozessual einen Betrag in Höhe von DM 6.406,69 an die Klägerin
zurück.
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten insbesondere wegen
der Strapazen der Behandlung am 28.3.2000 Anspruch.
Die Klägerin behauptet, die Behandlung habe sich über insgesamt 12 Stunden von
8.30 Uhr bis 20.30 Uhr erstreckt, während dieser Behandlung habe der Beklagte
sie zweimal aufgefordert, Cognac zu trinken, um den von der Behandlung
strapazierten Kreislauf der Klägerin zu stabilisieren. Die Klägerin behauptet
weiter, die Wurzelbehandlung aller Oberkieferzähne sei medizinisch nicht
indiziert gewesen. Sie ist schließlich der Auffassung, dass die
Komplettverblockung aller Oberkieferzähne einen Behandlungsfehler darstellt,
insbesondere weil die Kronenränder teilweise im Millimeterbereich abstehen. Im
Anschluss an die Behandlung die Klägerin in ihrer privaten Lebensführung stark
beeinträchtigt gewesen, sie habe beim Essen starke Schmerzen gehabt und musste
überwiegend Nahrung zu sich nehmen, die kein starkes Kauen erfordert. Ebenfalls
sei die Klägerin dadurch beeinträchtigt gewesen, dass sie die vom Beklagten
eingesetzten Kronen teilweise bei nur minimaler Belastung verlor.
Der Kläger beantragt daher,
der Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin ? 301,85 nebst Zinsen in
Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz aus ? 232,04 seit
30.09.2001 und aus ? 301,85 seit Klageerhebung zu bezahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ? 658,68 nebst Zinsen in
Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz seit 30.09.2001 Zug um Zug
gegen Herausgabe der Brückenkrone im Oberkiefer zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
allen materiellen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der fehlerhaften
Planung und Behandlung durch den Beklagten im Jahr 2000 noch entstehen
wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder
andere Dritte übergegangen ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an der Klägerin ein angemessenes
Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 30.09.2001
zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich zunächst auf zwei handschriftliche Erklärungen Anl. B 1
und B 2), in denen die Klägerin einerseits erklärt habe, Implantate bzw. eine
Prothesenversorgung lehne sie wegen Unverträglichkeit ab, anderseits erklärt
habe, dass sie, die Klägerin, auf Ansprüche wegen Schmerzensgeldes bzw. dessen
gerichtliche Durchsetzung verzichte. Insoweit heißt es auszugsweise in der
Erklärung Anlage B 1:
Ich nehme zustimmend zur Kenntnis, dass der Zahnarzt keinerlei Garantien oder
Gewährleistung übernehmen kann bzw. übernimmt. Gleichfalls verzichte ich hiermit
vorsorglich auf eventuell diesbezügliche Ansprüche, Schmerzensgeld und/oder
deren gerichtliche Durchsetzung?.
Die Klägerin erklärte dazu in den mündlichen Verhandlungen vom 5.9.2003 und
18.2.2005, sie habe diese Erklärungen unmittelbar vor Beginn der Behandlung am
28.3.2000 unterschrieben, als sie bereits keine Brille mehr trug und auf dem
Behandlungsstuhl Platz genommen hatte.
Hinsichtlich der Behandlungsdauer trägt der Beklagte vor, die Behandlung habe
tatsächlich nicht von 8.30 Uhr bis 20.30 Uhr unterbrochen gedauert, vielmehr
seien zwischendurch einzelne Pausen gemacht worden. Zur Darstellung des
Behandlungsverlaufes durch den Beklagten wird auf dessen schriftliche
Stellungnahme gegenüber dem Sachverständigen ... vom 12.2.2004 Bezug genommen.
Hinsichtlich der Verabreichung von Cognac an die Klägerin enthält diese
Stellungnahme den Hinweis, dass die Klägerin dies nach Abschluss der Behandlung
gewünscht habe, im Schriftsatz vom 4.6.2003 (Bl. 21/38 d. A.) heißt es dazu, der
Cognac sei zur Neutralisierung des pH-Wertes nach der Behandlung verabreicht
worden. Die dem Gericht im Original vorgelegten Behandlungsdaten des Beklagten
enthält keine Eintragungen über die Verabreichung von Cognac.
Hinsichtlich der von ihm vorgenommenen Behandlung ist der Beklagte der
Auffassung, die von ihm vorgenommene Verblockung der Oberkieferzähne stelle eine
lege artis-Behandlung dar, ebenso das Devitalisieren aller Zähne.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten
Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliches Sachverständigengutachten des
Sachverständigen ... selbständigen Beweisverfahren (10 OH 17045/01) vom -
22.4.2004 Bl. 25/33 d. A. sowie durch weiteres Sachverständigengutachten vom -
23.2.2004 Bl. 93/97 d. A. sowie vom - 11.8.2004 Bl. 133/135 d. A.
Auf diese Gutachten wird ebenso
Bezug genommen wie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2005,
in der der Sachverständige ... seine Gutachten mündlich erläuterte.
Entscheidungsgründe:
A.
Die zulässige Klage erweist sich in dem sich aus dem Tenor ergebenden Unfang
begründet.
I.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen den Beklagten
wegen positiver Forderungsverletzung des zwischen dem Beklagten bestehenden
Dienstleistungsvertrages zu.
1.
Das Gericht ist nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Behandlung durch den Beklagten grob
fehlerhaft war, so dass ihm aus dieser Behandlung kein Honoraranspruch gegen die
Klägerin zusteht und er somit das bereits vereinnahmte Honorar, insoweit Zug um
Zug gegen Herausgabe des eingesetzten Materials, zurückbezahlen muss.
a) Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen des medizinischen
Sachverständigen ... der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als
sachkundiger und neutraler Sachverständiger bekannt ist, voll umfänglich an. Der
Sachverständige kommt in seinen schriftlichen Gutachten, die er im Termin vom
18.2.2005 ausführlich erläutert hat, zu dem Ergebnis, dass es sich bei der vom
Beklagten eingeschlagenen Behandlungsweise nicht um eine lege artis-Behandlung
gehandelt hat. Der Sachverständige führte dabei insbesondere überzeugend aus,
dass die vom Beklagten praktizierte Komplettverblockung medizinisch nicht
indiziert gewesen sei, für das Devitalisieren der Zähne habe es keine
medizinische Indikation gegeben, die vom Beklagten durchgeführten
Wurzelbehandlungen waren im wesentlichen unnötig.
b) Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig und
nachvollziehbar. Ihnen liegt eine gründliche Untersuchung der Klägerin und die
Auswertung der erforderlichen Unterlagen zugrunde. Soweit seitens der beklagten
Partei gerügt wurde, die im Verlaufe der Behandlung am 28.3.2000 angefertigten
Röntgenbilder hätten dem Sachverständigen nicht vorgelegen, folgt das Gericht
den Ausführungen des Sachverständigen im Termin vom 18.2.2005 auch insoweit, als
er diesbezüglich angab, eine Vorlage dieser Bilder sei für die Beurteilung des
vorliegenden Falles unerheblich, weil sie erst jeweils nach dem Abschleifen der
Zähne erfolgte. Auch darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte für das Gericht,
an der Qualität der sachverständlichen Ausführungen zu zweifeln.
2.
Damit steht fest, dass die
Behandlung des Beklagten für die Klägerin völlig wertlos ist, da dem Beklagten
grobe Behandlungsfehler unterlaufen sind und eine Nachbesserungsmöglichkeit
nicht besteht, da der Vorgang des Devitalisierens der Zähne irreversibel ist.
Gegen diese Feststellungen der Beklagte auch nicht anführen, die Beklagte habe
schon vor der Behandlung auf mögliche Ersatzansprüche ihm gegenüber verzichtet.
Soweit sich der Beklagte auf die unterzeichneten Anlagen B 1 und B 2 beruft,
stehen diese einer Haftung des Beklagten nicht entgegen, weil die darin
enthalten Erklärungen gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig sind.
a) Die Unwirksamkeit der entsprechenden Vereinbarung ergibt sich bereits daraus,
dass sie der Klägerin erst unmittelbar vor Beginn der streitgegenständlichen
Behandlung am 28.3.2000 vorgelegt worden sind, so dass die Klägerin angesichts
des massiven Behandlungseingriffes in einer Überrumpelungssituation gewesen ist,
die es ihr nicht ermöglichte, die Folgen des anstehenden Eingriffes sorgfältig
abzuwägen. Hinzu kommt, dass die Klägerin die Unterlagen zu einem Zeitpunkt
unterzeichnete, als sie bereits auf dem Behandlungsstuhl Platz genommen hatte
und ihre Brille nicht mehr trug, so dass sie auch den Inhalt der Erklärung nicht
mehr entsprechend zur Kenntnis nehmen konnte.
b) Darüber hinaus verstößt diese voll umfängliche Haftungsfreizeichnung des
Beklagten jedoch auch gegen die guten Sitten. Durch eine Vereinbarung, mit der
der Patient gezwungen wird, den behandelnden Arzt für alle Grade eines möglichen
Verschuldens von der Haftung freizustellen, verstößt der Arzt gegen die guten
Sitten. Die entsprechende Vereinbarung verlagert das Risiko eines ärztlichen
Behandlungsfehlers, auch eines solchen, bei dem dem Zahnarzt lediglich leichte
Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, in unangemessener Weise ausschließlich
auf den Patienten. Wäre eine derartige Vereinbarung rechtswirksam, würde dies
die Rechtlosstellung des Patienten bedeuten.
3.
Somit steht der geltend gemachte
Schadenersatzanspruch wegen völliger Wertlosigkeit der Leistung des Beklagten,
Zug um Zug gegen Herausgabe des eingesetzten Materials zu, darüber hinaus auch
insoweit, als Kosten nötig geworden sind zur Beseitigung des vom Beklagten
verursachten Zustandes.
II.
Aus den gleichen Gründen steht der Klägerin gemäß § 611 BGB i. V. m. den
Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung der geltend gemachte
Feststellungsantrag zu. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist zu besorgen,
dass auch in der Zukunft weitere Schäden bei der Klägerin eintreten können, für
die der Beklagte einstandspflichtig ist.
III.
Darüber hinaus hat die Klägerin einen Anspruch auf Schmerzensgeld in dem sich
aus dem Tenor ergehenden Umfange.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hatte das Gericht zu berücksichtigen,
dass nach den Ausführungen des Sachverständigen ... die Behandlung des Beklagten
eine erhebliche Strapaze für die Klägerin darstellte. Dabei kommt es nach
Auffassung des Gerichtes nicht darauf an, ob die Behandlung tatsächlich
ununterbrochen von 8.30 Uhr bis 20.30 Uhr dauerte oder, wie der Beklagte angab,
mit entsprechenden Pausen durchgeführt wurde. Maßgeblich ist insoweit, dass
innerhalb einer zahnärztlichen Behandlung bei der Klägerin 14 Zähne
wurzelbehandelt worden sind, wofür es nach Auffassung des Sachverständigen
keinen medizinischen Grund gab. Der Sachverständige gab darüber hinaus an, was
dem Gericht ohne weiteres einleuchtend erscheint, dass bereits die Durchführung
einer Wurzelbehandlung mit erheblichen Schmerzen verbunden ist. Weiterhin führte
er aus, dass der Beklagte auch dann, wenn die Klägerin den Wunsch geäußert haben
sollte, die Behandlung auf einmal durchzuführen, diesem Wunsch hätte nicht
entsprechen dürfen, weil eine derartige Behandlung medizinisch nicht vertretbar
sei, insbesondere vor dem Hintergrund der sich für den Gesamtorganismus
ergebenden Belastungen. Dem schließt sich das Gericht ebenfalls an. Im
rechtlichen Hinsicht ist insoweit maßgeblich, dass ein Patient nicht in eine
Behandlung einwilligen kann, die nicht den Regeln der ärztlichen Kunst
entspricht.
Selbst wenn es also der Wunsch der Klägerin gewesen wäre, die strapaziöse
Behandlung innerhalb eines Termins durchzuführen, wäre dieser Wunsch
unbeachtlich gewesen.
Weiterhin war bei der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass das
Devitalisieren der Zähne nach Auskunft des Sachverständigen ohne medizinische
Notwendigkeit erfolgte, d. h. die Klägerin muss nunmehr mit einem Zustand leben,
der irreversibel ist. Insoweit wirkte sich auch aus, dass der Beklagte gegen den
Grundsatz, wonach lebendiges Gewebe zunächst immer zu erhalten ist, verstoßen
hat und eine Wurzelbehandlung die stets ultima ratio des zahnärztlichen Handelns
ist, durchgeführt hat und dadurch eine Risikosteigerung für zukünftige
Behandlungen der Klägerin bewirkt hat.
Andererseits schien dem Gericht der von der Klägerin erwartete
Schmerzensgeldbetrag übersetzt. Zu berücksichtigen war insoweit auch, dass sich
die Schadenszufügung des Beklagten selbst dann, wenn man die Schilderung der
Klägerin zugrunde legt, auf einen insgesamt 12 Stunden dauernden Eingriff
beschränkt. Allerdings berücksichtigte das Gericht zu Gunsten der Klägerin, dass
ihr der Beklagte während der Behandlung Alkohol verabreichte. Soweit seitens der
Parteien dazu unterschiedliche Angaben gemacht worden sind, folgt das Gericht
der glaubwürdigen Einlassung der Klägerin, die im Termin vom 5.9.2003 bekundete,
in einer Behandlungspause in einem Nebenzimmer Cognac verabreicht bekommen zu
haben und dabei eine weitere Patientin, die sich einer Behandlung bei der
Ehefrau des Klägers unterzog, getroffen zu haben, der ebenfalls Cognac
verabreicht wurde. Zwar äußerte der Beklagte insoweit, er habe lediglich zum
Abschluss der Behandlung Cognac verabreicht, dieser Einlassung konnte das
Gericht jedoch nicht folgen. Es wäre zu erwarten gewesen, wenn der Beklagte, wie
er in seiner Klageerwiderung ausführte, zur Neutralisierung des pH-Wertes Cognac
an die Klägerin verabreichte, dass dies in seiner Behandlungskartei dokumentiert
wird. Dass er dies nicht getan hat, spricht nach Auffassung der Kammer dafür,
dass die Version der Klägerin zutreffend ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände erschien der Kammer ein
Schmerzensgeld in Höhe von ? 6.000,-- angemessen aber auch ausreichend.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Im Rahmen der
Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich mit ihrer
Anspruchsbegründung ein höheres Schmerzensgeld vorgestellt hat, das im Ergebnis
aber nicht in dieser Höhe zugesprochen wurde, so dass eine Kostenquote zu bilden
war, obwohl die Klägerin in der Hauptsache nicht unterlegen war.
C.
Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.