Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rabattgesetz und Zugabeverordnung - Änderungen

(Bundesdrucksachen: 14/4423 & 14/4424):


  Verfasser: Dr. Christian Gerd Kotz


1. Einleitung:

Die Bundesregierung musste das Rabattgesetz (stammt aus dem Jahre 1933), das Zugabegesetz (stammt ebenfalls aus dem Jahre 1933) und die Zugabeverordnung (stammt aus dem Jahre 1932) an die EU-Richtlinie RL 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr bis zum 16.01.2002 anpassen.

Bereits 1994 sollte das Rabattgesetz geändert werden. Seinerseits brachte aber u.a. der Widerstand der kleinen Einzelhandels- und Fachgeschäfte die von der damaligen Bundesregierung geplante und im Bundestag schon beschlossene Aufhebung der engen Grenzen für Rabatte zum Scheitern. Im Moment dürfen Einzelhändler nach dem Rabattgesetz bei Barzahlung höchstens 3 % Skonto gewähren. Die Zugabeverordnung untersagt grundsätzlich das Anbieten oder Gewähren von unentgeltlichen Zugaben im Geschäftsverkehr. Ausnahmen sind hier nur im geringen Umfang vorgesehen (zum Beispiel bei Reklamegegenständen von geringem Wert).  

Nach der EU-Richtlinie RL 2000/31/EG (in Kraft seit dem 17.07.2000 – EG-Abl. L 178) müssen Anbieter von Waren und Dienstleistungen, die über das Internet agieren, grundsätzlich nur diejenigen rabatt- und zugaberechtlichen Vorschriften beachten, die in ihrem jeweiligen Herkunftsland gelten. Damit gilt das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung für ausländische Unternehmen, die ihre Waren im Internet anbieten (mithin auch in Deutschland) nicht mehr. Es kommt hierdurch zu einer Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der deutschen Unternehmen. Die Aufhebung des nur in Deutschland geltenden Sonderrechts für Rabatte und des im EU-Vergleich sehr restriktiv geregelten Zugaberechts war deshalb dringend notwendig.

Weiterhin hat die EU-Kommission bereits mehrere Vertragsverletzungsverfahren (Verstöße gegen Art. 49 EG-Vertrag – „Dienstleistungsfreiheit“) gegen die BRD aufgrund des bestehenden Rabattgesetzes eingeleitet. Diese wurden von ausländischen Anbietern initiiert, die in Deutschland Rabatte oder Zugaben gewähren wollten, dies aber nach deutschem Recht nicht durften. Bisher hat die EU-Kommission jedoch noch keine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erhoben.

 

2. Streichung der bestehenden Regelungen:

Der Bundestag hat am 13.12.2000 beschlossen dass das Rabattgesetz, das Zugabegesetz und die Zugabeverordnung ab Mitte 2001 ersatzlos gestrichen werden. Nach der Streichung der gesetzlichen Normierung besteht jedoch keine abstrakte Irreführungsmöglichkeit des Verbrauchers, da der Verbraucher noch durch die „Preisangaben-Verordnung“ geschützt wird.

Nach Streichung der bestehenden Regelungen, können größere Rabatte bzw. Zugaben („Geschenke“) durch die jeweiligen Händler gewährt werden.


 

 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen