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Rabattgesetz und Zugabeverordnung - Änderungen (Bundesdrucksachen:
14/4423 & 14/4424): 1. Einleitung: Die Bundesregierung musste das Rabattgesetz (stammt aus dem Jahre 1933),
das Zugabegesetz (stammt ebenfalls aus dem Jahre 1933) und die Zugabeverordnung
(stammt aus dem Jahre 1932) an die EU-Richtlinie RL 2000/31/EG über den
elektronischen Geschäftsverkehr bis zum 16.01.2002 anpassen. Bereits 1994 sollte
das Rabattgesetz geändert werden. Seinerseits brachte aber u.a. der Widerstand
der kleinen Einzelhandels- und Fachgeschäfte die von der damaligen
Bundesregierung geplante und im Bundestag schon beschlossene Aufhebung der engen
Grenzen für Rabatte zum Scheitern. Im Moment dürfen Einzelhändler nach dem
Rabattgesetz bei Barzahlung höchstens 3 % Skonto gewähren. Die
Zugabeverordnung untersagt grundsätzlich das Anbieten oder Gewähren von
unentgeltlichen Zugaben im Geschäftsverkehr. Ausnahmen sind hier nur im
geringen Umfang vorgesehen (zum Beispiel bei Reklamegegenständen von geringem
Wert). Nach der EU-Richtlinie
RL 2000/31/EG (in Kraft seit dem 17.07.2000 – EG-Abl. L 178) müssen
Anbieter von Waren und Dienstleistungen, die über das Internet agieren, grundsätzlich
nur diejenigen rabatt- und zugaberechtlichen Vorschriften beachten, die in ihrem
jeweiligen Herkunftsland gelten. Damit gilt das Rabattgesetz und die
Zugabeverordnung für ausländische Unternehmen, die ihre Waren im Internet
anbieten (mithin auch in Deutschland) nicht mehr. Es kommt hierdurch zu
einer Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der deutschen Unternehmen. Die Aufhebung
des nur in Deutschland geltenden Sonderrechts für Rabatte und des im
EU-Vergleich sehr restriktiv geregelten Zugaberechts war deshalb dringend
notwendig. Weiterhin hat die
EU-Kommission bereits mehrere Vertragsverletzungsverfahren (Verstöße gegen
Art. 49 EG-Vertrag – „Dienstleistungsfreiheit“) gegen die BRD aufgrund
des bestehenden Rabattgesetzes eingeleitet. Diese wurden von ausländischen
Anbietern initiiert, die in Deutschland Rabatte oder Zugaben gewähren wollten,
dies aber nach deutschem Recht nicht durften. Bisher hat die EU-Kommission
jedoch noch keine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erhoben. 2. Streichung der bestehenden Regelungen: Der Bundestag hat am
13.12.2000 beschlossen dass das Rabattgesetz, das Zugabegesetz und die
Zugabeverordnung ab Mitte 2001 ersatzlos gestrichen werden. Nach der Streichung
der gesetzlichen Normierung besteht jedoch keine abstrakte Irreführungsmöglichkeit
des Verbrauchers, da der Verbraucher noch durch die
„Preisangaben-Verordnung“ geschützt wird. Nach Streichung der
bestehenden Regelungen, können größere Rabatte bzw. Zugaben („Geschenke“)
durch die jeweiligen Händler gewährt werden. |
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