Radfahrer in
falscher Fahrtrichtung – Verkehrsunfall – Haftung
Landgericht
Berlin
Az: 58 S 79/07
Urteil vom
22.08.2007
Vorinstanz: Amtsgericht Berlin Mitte - Az.: 102 C 3123/05
In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 58 des Landgerichts Berlin in
Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung
vom 08.08.2007 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. Februar 2007 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Mitte - 102 C 3123/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Auf die Darstellung des Tatbestandes gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß §§
540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten hatte nach ergänzendem Sachvortrag aus den weiterhin
zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen die erkennende
Einzelrichterin im Ergebnis folgt, keine Aussicht auf Erfolg und war deshalb
zurückzuweisen.
1.
Der Beklagte ist dem Kläger gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 2
StVO, 249 ff BGB dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von 2/3 zum
Schadensersatz verpflichtet.
(1) Der Kläger ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung
aktivlegitimiert.
Für die Frage der Aktivlegitimation kommt es auf den Zeitpunkt des Unfalls an
und nicht wie der Beklagte meint, auf den Zeitpunkt der Begutachtung.
Entscheidend ist, ob dem Kläger der Anspruch im Zeitpunkt seiner Entstehung
zustand. Eine etwaige spätere Veräußerung oder Änderung der Haltereigenschaft,
die für den in Rede stehenden Schadensersatzanspruch ohnehin ohne Bedeutung ist,
ist unerheblich.
Der Kläger hat seine Stellung als Eigentümer des streitgegenständlichen
Fahrzeugs durch Vorlage des Kaufvertrages bewiesen. Das weitere Bestreiten
seiner Eigentümerstellung mit Nichtwissen durch die Beklagten reicht
demgegenüber nicht aus. Es ist nicht ersichtlich, was der Kläger zu seiner
Berechtigung noch vortragen oder vorlegen könnte. Das Bestreiten des Beklagten
erfolgt lediglich ins Blaue hinein.
(2) Der gegen den Kläger als wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer sprechende
Anscheinsbeweis, gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten des § 8 StVO
verstoßen zu haben, ist entkräftet.
Der Kläger war unstreitig wartepflichtig. Ebenfalls unstreitig hat der Beklagte
aber gegen § 2 Abs. 4 StVO verstoßen, indem den Fahrradweg In falscher Richtung
befahren hat.
Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Frage der
Vorfahrtsberechtigung eines ordnungswidrig auf dem Radweg in falscher
Fahrtrichtung fahrenden Radfahrers nicht einhellig beurteilt (Vorfahrtsrecht
verneinend: OLG Bremen, Urteil vom 11.02.1997, DAR 1997. 272ff; OLG Celle,
Beschluss v. 04.04.1985 - 3 Ss (OWi) 80/85; bejahend: BGH NJW 1986, 2651 f; OLG
Hamm, Urteile vom 10.3.1995 und 24.10.1996, DAR 199G, 321 und NZV 1997, 123; OLG
Dusseldorf, Urteil vom 10.04.2000, DAR 2001,78 f; KG Urteil v. 18.01.1993 - 12 U
6697/91). Das Gericht schließt sich dabei aber der Auffassung eines beachtlichen
Teils der Rechtssprechung an, dass das Vorfahrtsrecht eines Radfahrers trotz der
Benutzung des Radwegs in falscher Richtung unberührt bleibt (so auch LG Berlin,
Urteil vom 01.09.2003 - 58 S 129/03), weil das eigene verkehrsgerechte Verhalten
des Vorfahrtsberechtigten auch sonst wegen der Eindeutigkeit der Verkehrsregeln
keine Rolle zu spielen hat.
Diese Frage kann im Übrigen aber dahinstehen, weil es entscheidend darauf
ankommt, ob der wartepflichtige Kraftfahrer mit der hinreichenden Aufmerksamkeit
den rechts von ihm gelegenen Radweg beobachtet und auf verbotswidrig
herannahende Radfahrer geachtet hat (so auch Saarländisches Oberlandesgericht,
Urteil v. 13.01.2004, 3 U 244/03; vgl. LG Berlin, Urteil vom 01.09.2003 - 58 S
129/03; vgl. OLG Hamm, Urteil v. 10.03.1992 - 27 U 241/91). Dies ist hier der
Fall und führt vorliegend aufgrund der besonderen Umstände zu einer
Haftungsverteilung von 2/3 zu Lasten des Beklagten.
Der Kläger musste sich dem Fahrradweg mit äußerster Vorsicht nähern und sich
langsam vortasten, zumal die Sicht nach rechts durch die Begrenzungsbebauung und
den Bewuchs eingeschränkt war. Ein Verstoß des Klägers gegen seine gegenüber dem
von rechts kommenden Beklagten bestehenden Wartepflicht kann indessen nicht
festgestellt werden.
Nach dem weiteren Vortrag der Parteien und dem Ergebnis der persönlichen
Anhörung des Beklagten gemäß § 141 ZPO im Termin steht zur Überzeugung des
Gerichts fest, dass der Kläger jedenfalls so lange auf dem Fahrradweg gestanden
hat, dass der Beklagte den Unfall hätte verhindern können.
Unstreitig stand der Kläger vor dem Zusammenstoß bereits 2 bis 3 Sekunden mit
seiner Motorhaube bis zur Mitte des Radweges. Hieran muss sich der Beklagte
festhalten lassen. Entgegen seiner Auffassung ist es aus diesem Grund
unerheblich, dass der gerichtliche Sachverständige anhand der Spurenlage ein
Stehen des klägerischen Fahrzeugs weder bestätigen noch ausschließen konnte.
Zu Recht ist das Amtsgericht nach dem Ergebnis der in der ersten Instanz
durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass der Kläger über diese
unstreitige Zeitspanne hinaus noch eine weitere Zeitspanne gestanden hat.
Insoweit wird auf die nicht zu beanstandende Beweiswürdigung durch das
Amtsgericht verwiesen.
Auf der Grundlage des weiteren Beklagtenvortrags zur Vermeidbarkeit des Unfalls
gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Beklagte nicht mit einer der
Situation angepassten Geschwindigkeit und bzw. oder nicht ausreichend
bremsbereit gefahren ist.
Soweit der Beklagte vorträgt er sei nicht schneller als 20 km/h gefahren, was er
als seine regelmäßig gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit ansehe, ist ihm
vorzuhalten, dass eine Geschwindigkeit von 20 km/h als Radfahrer bereits
erheblich und nicht mehr im unteren Bereich einer als im Stadtverkehr üblichen
Geschwindigkeit anzusehen ist. Gerade auch als Radfahrer in falscher
Fahrtrichtung auf dem Radweg und einer für ihn erkennbaren und zudem schlecht
einsehbaren Straßeneinmündung war eine solche Geschwindigkeit im konkreten
Einzelfall zu schnell.
Ausgehend davon, dass das Klägerfahrzeug mindestens 3 Sekunden gestanden hat,
hätte der Beklagte dieses bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h, was 5,6 Metern
pro Sekunde entspricht, aus etwa 16,8 Metern Entfernung wahrnehmen können und
nicht erst aus 8 Metern Entfernung wie er vorträgt. Da nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme jedenfalls davon auszugehen ist, dass das Klägerfahrzeug noch
länger gestanden hat, hätte der Beklagte in jedem Fall anhalten oder ausweichen
können, wenn er dem Verkehrsraum vor sich genügend Beachtung geschenkt und
adäquat reagiert hätte. Entgegen der Ansicht des Beklagten konnte der
gerichtliche Sachverständige anhand der Spurenlage keine eindeutigen
Feststellungen dazu treffen, ob sich das Klägerfahrzeug noch in einer Ieichten
Vorwärtsbewegung befand oder bereits stand. Ein Sachverständiger kann auch
niemals feststellen, wie lange ein Fahrzeug gestanden hat, so dass der
gerichtlich bestellte Sachverständige hier auch keine Angabe machen kann, ob der
Beklagte Zeit für ein Brems- oder Ausweichmanöver hatte.
Zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte selbst bekundet hat, er sei vor dieser
Radtour im Prinzip seit 20 oder 30 Jahren nicht mehr Rad gefahren und habe vor
dieser Tour mit dem neu erworbenen Fahrrad nur kleinere Probefahrten in seinem
Wohngebiet unternommen. Dies zeigt, dass der Beklagte im Grunde seit mehreren
Jahrzehnten keine Fahrpraxis als Radfahrer hatte und zudem mit dem von ihm
gefahrener. Fahrrad nicht vertraut war. Besonderes Gewicht kommt dabei dem
Umstand zu, dass der Beklagte vor 30 Jahren ein Fahrrad mit einer
Rücktrittbremse fuhr, wohingegen sein neues Fahrrad nur mit Handbremsen
ausgestattet war. Insofern musste der Beklagte seine Geschwindigkeit seinem
Können anpassen bzw. seine Unsicherheit durch eine erhöhte Bremsbereitschaft
ausgleichen. Der Beklagte hatte auch deshalb Anlass verstärkt bremsbereit zu
sein bzw. seine Geschwindigkeit herabzusetzen, weil nach seinem Vorbringen vor
dem Klägerfahrzeug bereits ein weiterer Fahrzeug aus der Straße zum Seeblick
herausgefahren war und er den Kläger bereits nach seinem eigenen Vorbringen
langsam kommen sah. Der Beklagte hat selbst eingeräumt, er habe aufgrund seiner
fehlenden Fahrpraxis und des fehlenden gewohnten Rücktritts wohl etwas verzögert
reagiert und gebremst, was zu seinen Lasten geht und in der Haftungsquote zum
Ausdruck zu kommen hat.
Zur Vermeidbarkeit des Unfalls für den Beklagten wird im Übrigen auf den
gerichtlichen Hinweis vom 22. Juni 2007, zu dem der Beklagte Stellung genommen
hat, verwiesen. Diese Stellungnahme gibt aber aus den vorgenannten Gründen
keinen Anlass, die Erfolgsaussichten der Berufung günstiger zu bewerten.
Im Gegensatz dazu ist das Verschulden des Klägers, der jedenfalls nachdem
Ergebnis der Beweisaufnahme mehr als 3 Sekunden stand geringer zu bewerten. Der
Kläger hatte sich vor dem von ihm beabsichtigten Abbiegen zunächst nach links zu
orientieren und jedenfalls keine Veranlassung seinen Blick ständig nach rechts
zu richten, während er stand, sondern erst wieder unmittelbar vor dem Anfahren.
(3) Zu Recht hat das Amtsgericht seine Ausführungen zum Schaden der Höhe nach
auf das eingeholte Gutachten gestützt, worauf Bezug genommen wird,
Aus dem Umstand, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht alle vom
Kläger geltend gemachten Schäden dem streitgegenständlichen Unfall zuordnen
konnte, sind entgegen der Ansicht des Beklagten keine Schlüsse zum Nachteil des
Klägers zu ziehen oder ist die Klageforderung insgesamt in Frage zu stellen. Auf
die Brauchbarkeit des von dem Kläger eingereichten Gutachtens kommt es nicht an,
sondern es ist auf das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten
abzustellen. Im Übrigen hat der Kläger hierzu mit Schriftsatz vom 04. Januar
2007 nachvollziehbar vorgetragen und seinen Klageantrag angepasst.
2.
Aus den vorgenannten Gründen kann der Beklagte seinen eigenen Schaden aus
unerlaubter Handlung nur zu 1/3 ersetzt verlangen, weshalb ihm kein weiterer
Anspruch zusteht.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1., 708 Nr. 10 ZPO
analog.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen, weil die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert.