Radfahrer in
falscher Fahrtrichtung – Verkehrsunfall - Haftungsumfang
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 12 U
224/06
Urteil vom
21.06.2007
Vorinstanz: Landgericht Potsdam, Az.: 3 O 31/03
In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24.05.2007 für Recht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Oktober 2006 verkündete Urteil der 3.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 3 O 31/03, wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die
Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten zu 1. und 3. die Zahlung von
Schmerzensgeld sowie hinsichtlich aller drei Beklagten die Feststellung des
Bestehens einer Ersatzpflicht für sämtli-che materiellen und immateriellen
Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 02.05.2000 auf dem …weg in P… in Höhe der
Einmündung H… Straße, bei dem der vom Beklagten zu 1. geführte Lkw die ihm auf
einem Fahrrad entgegenkommende Klägerin erfasst und schwer verletzt hat. Die
Parteien streiten in erster Linie darüber, ob die Klägerin, die den aus Sicht
des Beklagten zu 1. auf der rechten Straßenseite befindlichen Radweg gegen die
Fahrtrichtung benutzt hat und infolge des ihr ebenfalls auf einem Fahrrad
entgegenkommenden Zeugen F… W… unstreitig in ihrer Fahrtrichtung nach rechts
ausgewichen ist, sich noch auf dem Fahr-radweg befunden hat oder in den
Straßenraum eingefahren ist. Dabei ist insbesondere die Verwertbarkeit des vom
Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens im Streit. Daneben streiten
die Parteien darüber, ob der Beklagte zu 1. seinerseits rechts an einem
Linksabbieger vorbeigefahren ist und dadurch den Sicherheitsabstand zu dem
Fahrradweg unterschritten hat bzw. sogar auf den Fahrradweg geraten ist sowie
darüber, ob die Klägerin den Fahrradweg wegen einer Baustelle auf dem für ihre
Seite vorgesehenen Fahrradweg ausnahmsweise benutzen durfte. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit am 05.10.2006 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Haftung der Beklagten sei gem. § 7 Abs. 2
StVG a. F. ausgeschlossen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem
Mountainbike den Fahrradweg auf dem …weg entgegen der erlaubten Fahrtrichtung
benutzt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe des Weiteren fest, dass
die Klägerin wegen des ihr entgegenkommenden Zeugen W… unvermittelt habe nach
rechts - auf die Fahrbahn - ausweichen müssen. Hierauf habe sich der Beklagte zu
1. nicht einstellen müssen. Zwar müsse ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer auch
mit verkehrswidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen, mithin auch
mit der Benutzung eines Radweges entgegen der Fahrtrichtung. Nicht erwartet
werden müsse jedoch, dass durch das Hinzutreten eines weiteren, nicht
hinreichend schnell erfassbaren Umstandes, der Radfahrer ein Fahrmanöver
durchführe, welches dazu führe, dass er gegen das Kraftfahrzeug fahre. Es könne
im vorliegenden Fall auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1. den
Sicherheitsabstand unterschritten habe. Im Übrigen sei aufgrund des weiteren
Ergebnisses der Beweisaufnahme, nämlich der überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen Dr. Sp…, davon auszugehen, dass die Klägerin bei ihrer
Ausweichbewegung den Fahrradweg verlassen habe. Der Sachverständige habe dies
ausführlich begründet und insofern eine Querwurfweite bezüglich der Klägerin von
etwa 0,8 m bis 1,5 m vom Anstoßpunkt aus ermittelt. Daraus folge, dass aus der
Lage des Blutfleckes auf dem Fahrradweg nicht zwingend abzuleiten sei, ob die
Klägerin den Radweg verlassen habe oder nicht. Zudem sei im Ergebnis der
Anhörung der Klägerin und der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der
Blutfleck von der Kopfverletzung der Klägerin herrühre. Wegen der weitergehenden
Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils
verwiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 16.10.2006 zugestellte Urteil mit am
14.11.2006 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit am
30.01.2007 eingegangenen Schriftsatz be-gründet.
Die Klägerin bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst
Beweisantritten. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe den Begriff des
unabwendbaren Ereignisses und die Anforderung an den insoweit zu führenden
Entlastungsbeweis verkannt. So habe das Landgericht sich im Wesentlichen auf das
Sachverständigengutachten Dr. Sp… gestützt, der davon ausgegangen sei, die
Klägerin habe mit hoher Wahrscheinlichkeit beim Ausweichen nach rechts den
Radweg verlassen. Eine solche Wahrscheinlichkeitsstufe sei jedoch für den
Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses schon nicht hinreichend. Auch habe der
Beklagte zu 1. sowohl den sich annähernden Zeugen W… als auch die sich
annähernde Klägerin rechtzeitig wahrnehmen und die Gefährlichkeit der Situation
erkennen müssen, sodass er damit habe rechnen müssen, dass die Klägerin oder der
Zeuge W… auf die Fahrbahn ausweichen würden. Diesbezüglich habe das Landgericht
auch ihr Beweisangebot, nämlich das sachverständige Zeugnis des Dipl.-Ing. L… G…
übergangen. Die Beklagten hätten den Unabwendbarkeitsnachweis auch deshalb nicht
geführt, weil sich der Beklagte zu 1. mit seinen Angaben vor Gericht, er habe
die Klägerin erst bemerkt, als diese bereits mit dem rechten Außenspiegel
kollidiert war, im Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber der Polizei gesetzt
habe, die dahin gingen, dass er noch versucht habe nach links auszuweichen. Zu
Unrecht habe das landgerichtliche Urteil der Klägerin angelastet, den Radweg in
falscher Richtung befahren zu haben. Es handele sich insoweit um einen Umstand,
der im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen sei und dementsprechend von
den Beklagten nachzuweisen gewesen wäre. Diese hätten jedoch ihren Vortrag nicht
widerlegt, sie - die Klägerin - glaube, der Radweg sei zumindest zeitweilig zum
Zeitpunkt des Unfalls auch für ihre Richtung freigegeben gewesen. Im Übrigen
hätte sich dieser Verstoß nur dann ausgewirkt, wenn der Unfall tatsächlich auf
der Fahrbahn erfolgt wäre. Weiter sei ihr Vortrag, der Unfall habe sich auf dem
Radweg ereignet, schon aus prozessualen Gründen als unstreitig zu behandeln. Der
Beklagte zu 1. habe in seiner persönlichen Anhörung nämlich erklärt, keine
Erinnerung mehr an den Unfallhergang zu haben. Es handele sich insoweit um ein
unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen. Schließlich sei das landgerichtliche
Urteil auch deshalb fehlerhaft, weil das Gericht auf Grundlage des Gutachtens
des Dr. Sp… davon ausgegangen sei, dass sich der streitgegenständliche
Verkehrsunfall im Fahrbahnbereich und nicht auf dem Fahrradweg ereignet habe.
Das Landgericht habe insoweit die Ausführungen des Sachverständigen kritiklos
übernommen. Im Hinblick auf ihre erstinstanzlich erhobenen Einwendungen sei
jedoch die Einholung eines Obergutachten erforderlich gewesen. Der
Sachverständige sei von fehlerhaften Anknüpfungstatsachen ausgegangen. So stamme
die Blutlache auf dem Fahrradweg nicht aus ihrer Verletzung am Kopf, sondern aus
der Verletzung an der Schulter, was sich schon daraus ergebe, dass sie im
Kopfbereich lediglich eine Schürfwunde und ein Hämatom gehabt habe, die einen
entspre-chenden Blutfleck nicht verursacht haben könnten. Auch habe der
Sachverständige verkannt, dass im vorliegenden Fall aus physikalischen Gründen
ein nennenswerter Querwurf nicht nachvollziehbar sei, weil sich ihr Fahrrad und
der Lastwagen zum Zeitpunkt der Kollision annähernd parallel in einem Winkel von
175 - 185° bewegt hätten. Das Landgericht habe in-soweit auch nicht beachtet,
dass nach Angaben des Zeugen W…, die Klägerin den Radweg nicht verlassen habe,
während sie den Zeugen passierte, und nach diesem Moment eine Veranlassung zum
Ausweichen nach rechts auf die Fahrbahn nicht mehr bestanden habe.
Nachdem die Klägerin zunächst in der Berufungsinstanz von den Beklagten zu 1.
und 3. die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in einer Größenordnung
von 70.000,00 € abzüglich von der Haftplichtversicherung des Zeugen W… gezahlter
5.000,00 € begehrt hat, hat sie wegen einer weiteren Zahlung der
Haftpflichtversicherung des Zeugen W… vom 18.01.2007 in Höhe von 11.466,12 € den
Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt erklärt und lässt sich darüber hinaus
nunmehr zwei weitere Zahlungen des Haftpflichtversicherers des Zeugen W… über
insgesamt 3.533,88 € anrechnen, die bereits vorgerichtlich erfolgt sind.
Die Klägerin beantragt nunmehr - sinngemäß -,
das am 05.10.2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des
Landgerichts Potsdam, Az.: 3 O 31/03 abzuändern und
1. die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein
angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-ten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2002 unter Anrechnung am 18.06.2001
gezahlter 1.533,88 €, am 15.08.2002 gezahlter 2.000,00 €, am 19.02.2003
gezahlter 5.000,00 € sowie am 18.01.2007 gezahlter 11.466,12 € zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schä-den
zu ersetzen, die ihr aus dem Unfall vom 02.05.2000 gegen 08:50 Uhr in P… auf dem
…weg in Höhe der Einmündung H…-Straße entstanden sind und zukünftig entstehen
werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige
Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten beziehen sich ebenfalls auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst
Beweisantritten. Sie sind der Auffassung, die Berufungsbegründung sei bereits
nicht hinreichend, weil sie Rechtsfehler des erstinstanzlichen Gerichts bei der
Beweiswürdigung nicht aufzeige. Zutreffend habe das Landgericht im Ergebnis der
Beweisaufnahme auch eine Unabwendbarkeit der Kollision für den Beklagten zu 1.
angenommen. Im Übrigen würde das Verschulden der Klägerin eine etwaige
Betriebsgefahr auf Seiten der Beklagten verdrängen. Die Einholung eines
Obergutachtens sei nicht veranlasst. Der gerichtlich bestellte Sachverständige
Dr. Sp… habe sich mit dem Privatgutachten hinreichend auseinander gesetzt. Auch
habe keine Veranlassung bestanden, den Privatgutachter G… als sachverständigen
Zeugen zu hören, da er eigene zeugenschaftliche Bekundungen zum eigentlichen
Unfallhergang nicht habe abgeben können. Die Angaben des Beklagten zu 1. seien
auch nicht widersprüchlich. Diesem könne nicht angelastet werden, was von einem
Polizeibeamten unmittelbar nach dem Unfall in der Hektik des Unfallgeschehens
formuliert worden sei. Ferner sei das Befahren des Radweges in falscher Richtung
seitens der Klägerin für das Unfallgeschehen schon deshalb kausal geworden, weil
sich der Unfall nicht ereignet hätte, wenn die Klägerin auf der anderen Seite
der Straße gefahren wäre. Zudem sei die Begegnung zweier Radfahrer immer mit
einer Kollisionsgefahr verbunden, die bei vorgeschriebener Benutzung des
Radweges in dieser Form nicht bestanden hätte. Die Klägerin habe schon nicht
prozessual hinreichend behauptet, dass sie den Radweg tatsächlich habe entgegen
der Fahrtrichtung des Zeugen W… befahren dürfen. Sie habe lediglich angegeben,
sie glaube an eine Freigabe des Radweges. Auch sei zu berücksichtigen, dass nach
den Bekundungen des Zeugen W… die Bremsanlage am Fahrrad der Klägerin defekt
gewesen sei. Schließlich sei das Landgericht zu Recht den Ausführungen des
Sachverständigen Dr. Sp… gefolgt. Die Herkunft des Blutfleckes sei dabei auch
von den Zeugen Kl… und W… der Kopfverletzung zugeordnet worden. Hinsichtlich der
Schadenshöhe sei das Fehlen von hinreichenden Angaben und Belegen bereits mit
der Klageerwiderung gerügt worden. Dieser Mangel sei weiterhin nicht behoben.
Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der rechte Arm der Klägerin seit dem
Unfall fast vollständig gelähmt sei und sie deshalb ihr Leben habe grundlegend
umstellen müssen. Die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt, sei ein
Schmerzensgeld in einer Höhe von 70.000,00 € gleichwohl deutlich überhöht.
Die Akten der Staatsanwaltschaft Potsdam 4112 Js 19767/00 lagen vor und waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begrün-det worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung
genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr
Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe bei der Annahme einer
Unabwendbarkeit des Unfalles für den Beklagten zu 1. verkannt, dass dieser die
Gefährlichkeit der Annäherung der beiden Radfahrer habe rechtzeitig erkennen und
mit einem möglichen Ausweichen eines der Radfahrer auf die Fahrbahn habe rechnen
müssen. Die Klägerin macht damit einen Rechtsfehler geltend, auf dem das Urteil
beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das
Berufungsgerichts dabei auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des
Zivilprozesses vom 27.07.2001 nicht darauf beschränkt, lediglich Verstöße des
Ausgangsgerichtes gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze zu prüfen,
es hat vielmehr eine volle Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung
dahingehend stattzufinden, ob das zutreffende Ergebnis gefunden worden ist (vgl.
BGH NJW 2005, S. 1583).
Der Senat versteht dabei die Neufassung des Berufungsantrages durch Schriftsatz
vom 16.05.2007 als teilweise Berufungsrücknahme, da die Klägerin ihre
Klageforderung unter
anderem im Hinblick auf die (weiteren) vorgerichtlichen Zahlungen des
Haftpflichtversicherers des Zeugen W… vom 18.06.2001 und vom 15.08.2002 in Höhe
von insgesamt 3.533,88 € reduziert hat, ohne insoweit eine Erledigung des
Rechtsstreits in der Hauptsache zu erklären.
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Landgericht hat
Schadensersatzansprüche der Klägerin im Ergebnis zu Recht verneint.
Allerdings sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs sowohl
hinsichtlich des im Rahmen des Feststellungsantrages geltend gemachten
materiellen Schadens aus §§ 7 Abs. 1, 11, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG sowie aus §§
823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 1 Abs. 2 StVO, 3 PflVG ebenso erfüllt wie bezüglich des
geforderten Schmerzensgeldes und der etwaigen weiteren immateriellen Schäden aus
§§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 847 BGB, 1 Abs. 2 StVO, 3 PflVG
- wobei im Hinblick auf den gegen die Beklagte zu 2. geltend gemachten
Feststellungsantrag bezüglich weiterer immaterieller Schäden der Anspruch
zusätzlich auf § 831 Abs. 1 BGB zu stützen ist. Für das Unfallgeschehen ist auf
die Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung
schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 mit Wirkung zum 01.08.2002
abzustellen, da sich der Unfall am 02.05.2000 ereignet hat.
Entgegen den Ausführungen des Landgerichtes lässt sich das Vorliegen eines
unabwendbaren Ereignisses im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG für den Beklagten zu 1.
nicht annehmen. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch die äußerste mögliche
Sorgfalt eines Idealfahrers nicht abgewendet werden kann, der alle möglichen
Gefahrenmomente bei seinem Verhalten berücksichtigt hat, wobei derjenige, der
sich nach § 7 Abs. 2 StVG entlasten will, die Unabwendbarkeit des Unfalls
darlegen und beweisen muss (BGH NZV 1992, S. 229; NZV 1991, S. 185; Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 38. Aufl., § 17 StVG, Rn. 22 f m. w. N.). Dabei
darf der Kraftfahrer grundsätzlich auf das Unterlassen grober Verstöße durch
andere Verkehrsteilnehmer vertrauen, maßgebend ist jedoch immer die Sachlage vor
dem Unfall (BGH NJW 1986, S. 183; VersR 1985, S. 86; Hentschel, a. a. O., Rn.
22). Eine Unabwendbarkeit des Unfalles für den Beklagten zu 1. in diesem Sinne
haben die Beklagten nicht bewiesen. Wie die Klägerin unter Bezugnahme auf das
Gutachten des von ihr beauftragen Sachverständigen Dipl.-Ing. G… vom 10.03.2004,
insbesondere durch die von diesem gefertigten Lichtbilder dargetan hat, war die
Sicht für den Beklagte zu 1. auf die ihm entgegenkommende Klägerin frei, auch
konnte der Beklagte zu 1. den sich aus der Seitenstraße mit relativ hoher
Geschwindigkeit nähernden Zeugen W… jedenfalls vor der Klägerin sehen. Ein
Idealfahrer an der Stelle des Beklagten zu 1. hätte sich in dieser Situation
spätestens nach dem Einbiegen des Zeugen W… auf den …weg in Richtung auf die
Klägerin zu, auf ein Ausweichmanöver eines der beiden Radfahrer zur Straße hin
eingestellt, zumal sich die Fahrradfahrer auf einem für nur eine Fahrtrichtung
ausgelegten und daher nicht allzu breiten Fahrradweg befanden und auch der Zeuge
Kl… glaubhaft bekundet hat, er habe in diesem Moment einen Zusammenstoß der
Radfahrer befürchtet. Von einem Idealfahrer wäre daher zu erwarten gewesen, dass
er bremsbereit in möglichst großem Abstand zum Fahrradweg gefahren wäre. Dem
genügt das Verhalten des Beklagten zu 1., der die Klägerin und auch das
Geschehen auf dem Fahrradweg im Vorfeld der Kollision überhaupt nicht
wahrgenommen hat, nicht.
Zudem ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Beklagten selbst ein Verstoß des
Beklagten zu 1. gegen § 1 Abs. 2 StVO aufgrund der Unterschreitung des
erforderlichen Seitenabstandes zum Gehweg, mithin ein schuldhaftes
Fehlverhalten. Im Regelfall ist - auch unter Berücksichtigung des
Rechtsfahrgebotes - ein Seitenabstand von etwa einem Meter zu beachten, bei
lebhaftem Fußgängerverkehr ist sogar ein größerer Abstand geboten (OLG
Düsseldorf NZV 1992, S. 232; Hentschel, a. a. O., § 2 StVO Rn. 41). Diesen
Anforderungen genügt das Verhalten des Beklagten zu 1., der nach der Behauptung
der Beklagten lediglich einen Seitenabstand von 0,5 m bis 0,75 m eingehalten
hat, nicht.
Gleichwohl ist eine Haftung der Beklagten wegen eines erheblichen
Mitverschuldens der Klägerin nicht gegeben, da diese zum einen plötzlich den
Radweg verlassen hat und auf die Fahrbahn für die ihr entgegenkommende Richtung
eingefahren ist und zum anderen den Radweg in der falschen Richtung benutzt hat
(vgl. auch BGH VersR 1963, S. 164 und 438; OLG Oldenburg DAR 1957, S. 99; LG
Münster ZfS 2006, S. 79: in sämtlichen Fällen wurde eine 100ige Haftung des
plötzlich auf die Fahrbahn auffahrenden Radfahrers angenommen, der sich in
gleicher Richtung wie der nachfolgende Pkw bewegte). Das Mitverschulden
ver-drängt dabei auch die verhältnismäßig geringfügige Unterschreitung des
Mindestabstandes des Beklagten zu 1. vom Fahrbahnrand, die mit 25 cm anzusetzen
ist, da die Klägerin ein Un-terschreiten eines Abstandes von 75 cm nicht
nachgewiesen hat.
Im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist auch der Senat
über-zeugt davon, dass sich die Kollision auf der Fahrbahn und nicht auf dem
Radweg ereignet hat. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Ansicht der
Klägerin, der Vortrag der Beklag-ten zum Verlassen des Radweges durch die
Klägerin sei bereits aus prozessualen Gründen unbeachtlich. Bei den Angaben des
vom Landgericht persönlich gehörten Beklagten zu 1. handelt es sich nicht um ein
Bestreiten mit Nichtwissen. Der Beklagte zu 1. hat vielmehr deutlich gemacht,
dass er sich an den Vorfall und insbesondere an seine Fahrweise vor der
Kollision nicht sonderlich gut erinnerte, weil er die Klägerin vor dem
Zusammenstoß nicht bemerkt und auch eine Gefahr deshalb nicht gesehen hat. Der
Beklagte zu 1. hat zugleich aber zum Ausdruck gebracht, nicht über den rechten
Bordsteinrand gefahren zu sein. Er hat nämlich mitgeteilt, er wisse zwar nicht,
wieweit vom rechten Bordsteinrand entfernt er gefahren sei, er sei jedoch ganz
normal gefahren und fahre immer relativ in der Straßenmitte. Hieraus folgt dann
aber eine Aussage des Beklagten zu 1. dahin, dass er gerade nicht auf dem
Fahrradweg gekommen ist. Auch stehen diese Angaben des Beklagten zu 1. nicht im
Widerspruch zum übrigen Vortrag der Beklagten im Prozess. Die Beklagten haben
sich vielmehr prozessual einheitlich dahingehend eingelassen, dass der Beklagte
zu 1. die Klägerin vor der Kollision nicht bemerkt habe, mithin auch ein
Ausweichmanöver vom Beklagten zu 1. nicht versucht worden war.
Die Darstellung der Geschehensabläufe der Beklagten ist für sich genommen schon
wesentlich plausibler als die Schilderung der Klägerin. Unstreitig hat die
Klägerin nämlich eine Ausweichbewegung nach rechts in Richtung Fahrbahn
vorgenommen, sodass es ohne weiteres denkbar ist, dass sie hierbei vom Radweg
abgekommen und auf die Straße geraten ist, zumal der Radweg lediglich 1,40 m
breit gewesen ist und der mit hoher Geschwindigkeit fahrende Zeuge W…
unvermittelt vor der Klägerin auftauchte. In diesem Zusammenhang überzeugt auch
der Vortrag der Klägerin nicht, sie habe nach dem Passieren des Zeugen W… keinen
Grund gehabt, noch auf die Fahrbahn zu fahren. Das Ausweichmanöver der Klägerin
setzte sich nach dem Vorbeifahren am Zeugen W… noch bis zu einem Zurücklenken
auf die zuvor gewählte Fahrlinie fort. Auch konnte keiner der Zeugen angeben,
dass die Klägerin tatsächlich ihr Ausweichmanöver in diesem Sinne erfolgreich
abgeschlossen hat.
Ein nachvollziehbarer Grund für ein Befahren des Radweges durch den Beklagten zu
1. ist hingegen nicht ersichtlich, insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass der
Beklagte zu 1. einen auf Höhe der Einfahrt zum Behördenzentrum stehenden
Linksabbieger umfahren hat. Dies ist von den Beklagten keineswegs eingeräumt
worden. Der Beklagte zu 1. hat in seiner Anhörung durch das Landgericht vielmehr
angegeben, nicht mehr zu wissen, ob er an einem Fahrzeug vorbeigefahren ist, das
links abbiegen wollte. Auch die Bekundungen des Zeugen Kl… sind nicht geeignet,
das Vorhandensein eines Linksabbiegers hinreichend zu belegen. Der Zeuge hat
lediglich angegeben, ihm sei ein Bild im Kopf, dass der Lkw-Fahrer nach rechts
ausgewichen sei, weil womöglich jemand in eine Einfahrt habe einbiegen wollen.
Eine hinreichend sichere Überzeugung von dieser Tatsache wird dadurch nicht
vermittelt. Zudem stehen die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sp… den
Angaben des Zeugen entgegen. Der Sach-verständige hat nachvollziehbar dargetan,
dass ein Linksabbieger zugleich die Sicht des Zeugen auf die Geschehnisse auf
der anderen Straßenseite beeinträchtigt hätte. Eine solche Sichtbehinderung wird
vom Zeugen jedoch gerade nicht bekundet. Schließlich folgt der Senat auch den
Ausführungen des Sachverständigen, der überzeugend dargestellt hat, dass selbst
bei Pas-sieren eines Linksabbiegers ein Befahren des Radweges an der sich aus
der Darstellung der Klägerin ergebenden Kollisionsstelle nicht veranlasst
gewesen wäre, vielmehr wäre auch in diesem Falle zu erwarten gewesen, dass der
Beklagte zu 1. den Radweg bereits vollständig wieder verlassen hätte.
Auch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sp… zu den verschiedenen
Darstellungen der Geschehensabläufe durch die Parteien erscheinen dem Senat in
sich stimmig und überzeugen. Der Sachverständige hat in den Anlagen C 2 und C 3
die unterschiedlichen Darstellungen der Parteien aufgezeichnet und auf ihre
Plausibilität überprüft. Dabei hat er ausgeführt, dass die von ihm anhand der
polizeilichen Bilder festgehaltenen Splitter vom Blinklicht des Lkw kaum an die
Fundstelle geraten sein können, wenn der Zusammenstoß an dem von der Klägerin
genannten Punkt innerhalb der Radfahrerfurt erfolgt ist, während sie sich in die
Darstellung der Abläufe durch die Beklagten einordnen lassen. Zudem hat der
Sachverständige nachvollziehbar dargetan, dass Splitter üblicherweise durch
einfaches Überrollen nicht von dem Ort, an dem sie kollisionsbedingt gelandet
sind, weggetragen werden, was für das kollisionsbedingte Entstehen des
Splitterfeldes spricht.
Der Senat folgt auch den Ausführungen des Sachverständigen, soweit dieser von
einer Querwurfweite betreffend die Klägerin zwischen 80 cm und 1,50 m ausgeht.
Die Einwände der Klägerin überzeugen nicht. Soweit die Klägerin sich darauf
beruft, aus physikalischen Grün-den könne es überhaupt keine Abweichung in
Querrichtung geben könne, setzt sie sich schon in Widerspruch zu dem von ihr
eingereichten Gutachten des Dipl.-Ing. G… vom 10.03.2004, der in dem von ihm
durchgeführten Chrashtest ebenfalls einen Querwurf - von 80 cm - festgestellt
hat. Auch im Übrigen hat der Sachverständige Dr. Sp… sowohl in seiner Anhörung
als auch in dem Ergänzungsgutachten nachvollziehbar und überzeugend zum Ausdruck
gebracht, dass verschiedene Kräfte auf die Klägerin in verschiedene Richtungen
eingewirkt haben und auch zu berücksichtigen ist, dass es mehrere Anstöße an dem
Lkw gegeben hat, sodass die vereinfachten Ausführungen der Klägerin, ein
Querwurf habe aus physikalischen Gründen nicht stattfinden können, nicht
zutreffend ist. Gerade weil verschiedene Kräfte in unterschiedliche Richtungen
wirken, hält es der Senat auch nicht für fehlerhaft, dass der Sachverständige
neben den Ergebnissen des Versuchs aus dem Privatgutachten auch Vergleichsfälle
herangezogen hat, in denen sich Fahrrad und Kraftfahrzeug in gleicher Richtung
bewegten. Schließlich verweist der Senat auch darauf, dass selbst die Endlage
der Klägerin nicht als hundertprozentig gesichert gelten kann, da sie jedenfalls
in bestimmtem Umfang durch den Zeugen Kl… verändert worden sein kann, der die
Klägerin in eine stabile Seitenlage verbracht hat, wobei die Klägerin nach der
Erinnerung des Zeugen bereits zuvor auf eine Decke gelegt worden war. Nach allem
- gerade auch hinsichtlich der sonstigen gegen die Darstellung der Klägerin
sprechenden Umstände - ist die Einholung eines Obergutachtens nicht geboten. Der
Senat sieht auch keine Veranlassung, den Dipl.-Ing. G… als sachverständigen
Zeugen zu hören. So stehen die Feststellungen des Privatgutachters bereits nicht
in einem unauflöslichen Widerspruch zu den Feststellungen des gerichtlich
beauftragten Sachverständigen, da auch der Sachverständige Dipl.-Ing. G… eine
Querwurfweite der Klägerin angibt, die nicht einmal außerhalb des vom
gerichtlich bestellten Sachverständigen ermittelten Rahmens liegt. Zudem sind
beweiserhebliche Tatsachen, deren Kenntnis in das Wissen des Privatgutachters
gestellt werden könnten, nicht vorhanden. Der Klägerin geht es vielmehr allein
um eine Widerlegung der Feststellungen im gerichtlichen Gutachten.
Nur von untergeordneter Bedeutung ist nach Auffassung des Senates schließlich,
ob der auf dem Fahrradweg zurückgebliebene Blutfleck aus der Schulter- oder aus
der Kopfverletzung der Klägerin stammt. Die Richtigkeit der Behauptung der
Klägerin unterstellt, der Blutfleck stamme aus der Schulterverletzung, ließe
sich dennoch nicht eine Fehlerhaftigkeit der Feststellungen des Sachverständigen
Dr. Sp… ableiten. Auch in diesem Fall ließe sich die Lage der Klägerin in
Übereinstimmung mit der nach den Ausführungen des Sachverständigen anzunehmenden
Spanne der Querwurfweite bringen, zumal auch insoweit eine teilweise Veränderung
der Lage der Klägerin einberechnet werden muss.
Zulasten der Klägerin ist darüber hinaus ein Verstoß gegen § 2 Abs. 4 StVO zu
berücksichtigen, da sie einen nicht für ihre Richtung freigegebenen Fahrradweg
benutzt hat. Unstreitig bestand für die Fahrtrichtung der Klägerin auf der
gegenüberliegenden Straßenseite ein Radweg, der dementsprechend grundsätzlich
von der Klägerin auch hätte benutzt werden müssen. Soweit sich die Klägerin
darauf beruft, ausnahmsweise habe der Radweg neben der vom Beklagten zu 1.
benutzten Fahrbahn in beide Richtungen benutzt werden dürfen, ist ihr Vortrag
bereits widersprüchlich, darüber hinaus aber auch nicht hinreichend
substantiiert. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Termin
am 07.09.2004 vor dem Landgericht nämlich angegeben, sie habe den Radweg auf der
gegenüberliegenden Straßenseite nicht genutzt, weil es in der H…-M…-Allee eine
Baustelle gegeben habe, diese sei zwar noch weiter weg gewesen, es wäre dann
aber erforderlich geworden, zwei Ampeln zu überqueren, diese Zeit habe sie
sparen wollen. Eine Sperrung des Radweges auf der gegenüberliegenden
Straßenseite lässt sich diesem Vortrag nicht entnehmen. Auch ist dem Senat nicht
nachvollziehbar, dass Radwege wegen in einiger Entfernung stattfindender
Bauarbeiten weiträumig abgesperrt werden. Schließlich ist der Vortrag der
Klägerin, sie sei der Auffassung, seinerzeit ein den Fahrradweg für beide
Fahrtrichtungen freigebendes Verkehrszeichen wahrgenommen zu haben, auch
unsubstantiiert, sodass es den grundsätzlich für den Verkehrsverstoß der
Klägerin darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht möglich ist, den
Vortrag der Klägerin von einer ausnahmsweise zulässigen Fahrt, zu widerlegen.
Die Klägerin trägt nämlich weder vor, wo ein entsprechendes Verkehrszeichen
gestanden haben soll, noch legt sie - wie gezeigt - einen Grund für eine solche
Freigabe dar. Schließlich trägt die Klägerin auch nicht vor, dass der Zeuge W…
durch ein Schild auf Gegenverkehr auf dem Fahrradweg hingewiesen worden wäre.
Der Verkehrsverstoß der Klägerin ist für den Unfall auch kausal geworden, da
hier-durch die Begegnung der Klägerin mit dem Zeugen W… und damit auch das
Ausweichmanöver der Klägerin nach rechts in Richtung Straße notwendig wurde.
Darüber hinaus ist der Klägerin ein Verkehrsverstoß hingegen nicht anzulasten.
Zwar hat der Zeuge W… bekundet, dass die Bremsen am Fahrrad der Klägerin nicht
ordnungsgemäß funk-tioniert haben. Die Kausalität eines Versagens der Bremsen
für den Unfall ist jedoch nicht nachgewiesen. Es steht nicht fest, dass die
Klägerin bei ordnungsgemäßem Funktionieren der Bremsen keine Ausweichbewegung
mehr unternommen hätte bzw. hätte unternehmen müs-sen. Gerade angesichts der
hohen Geschwindigkeit des auf die Klägerin zufahrenden Zeugen W…, den die
Klägerin erst kurz vor einer drohenden Kollision wahrnehmen konnte, kann ein
Ausweichmanöver zusätzlich oder sogar anstelle eines Abbremsens nicht
ausgeschlossen werden.
Aus den vorgenannten Gründen ist schließlich die von der Klägerin erklärte
teilweise Erledigung des Rechtsstreits, die als Antrag auf Feststellung einer
insoweit eingetretenen Erledigung aufzufassen ist (so der BGH in ständiger
Rechtsprechung, vgl. etwa NJW 1999, S. 2516; NJW 1989, S. 2886; NJW 1984, S.
1901), ebenfalls unbegründet.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 25.05. sowie 05., 11. und
15.06.2007 geben keinen Anlass die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156
ZPO.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3
Satz 1 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen
würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen
Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung
abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch
erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für den Zeitraum bis
einschließlich 15.05.2007 auf 72.000,00 € (Schmerzensgeld: 65.000,00 €;
Feststellungsantrag: 7.000,00 €) und für die Zeit ab dem 16.05.2007 auf bis
60.000,00 € (Schmerzensgeld: 50.000,00 €; Feststellungsantrag: 7.000,00 €;
Kosteninteresse der Klägerin hinsichtlich der einseitigen
Teilerledigungserklärung: 338,63 €; vgl. hierzu BGH MDR 2006, S. 109)
festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.
Wert der Beschwer für die Klägerin: 57.338,63 €.