Radfahrerunfall – Ausfahrt ais Einfahrt
Oberlandesgericht Naumburg
Az: 1 U 124/09
Beschluss vom
24.03.2010
In dem Rechtsstreit hat der 1.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 24. März 2010 beschlossen:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.11.2009 verkündete Urteil des
Landgerichts Halle (5 O 403/09) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten
der Streithilfe.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis
7.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das
Rechtsmittel insbesondere keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt Bezug
auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung sowie auf den
Inhalt des Hinweises vom 11.2.2010 (Bl. 24 - 26 II). Der Inhalt des
Schriftsatzes vom 19.3.2010 rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Die
Voraussetzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises liegen nicht vor.
Abgesehen davon, dass eine Mithaftung des aus einer Ausfahrt Ausfahrenden
allenfalls dann in der Rechtsprechung diskutiert wird, wenn es zu einem
Zusammenstoß gekommen ist (z.B.):
- OLG Celle MDR 2003, 928
- OLG Hamm NZV 1995, 152
- OLG München zfs 1997, 171
- OLG Schleswig r+s 1991, 261
- LG Dessau NZV 2006, 149
Etwas Anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der im Schriftsatz vom
19.3.2010 zitierten Entscheidung des Kammergerichts (NZV 1991, 365), weil es
auch im dortigen Fall zu einem Zusammenstoß gekommen ist. Es liegen aber auch
grundsätzlich die Voraussetzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises nicht
vor. Der Senat hatte bereits im Hinweis vom 11.2.2010 ausgeführt, dass die
Umstände, die zu dem Sturz des Zeugen D. geführt haben, im wesentlichen
ungeklärt sind. Es ist insbesondere nicht klar, wo sich das Fahrzeug des
Beklagten zu 1) befand, als der Zeuge den Bremsvorgang einleitete. Fest steht
damit nur, dass der Beklagte zu 1) aus einer Ausfahrt fahren wollte und der
Zeuge D. auf dem Fahrrad ein Bremsmanöver einleitete. Ob zwischen diesen beiden
Vorgängen ein ganz enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht, bleibt
demgegenüber unklar. Festzuhalten bleibt, dass sich das Fahrzeug des Beklagten
zu 1) nicht einmal nach dem Unfallgeschehen auf dem Radweg befand, mithin
objektiv für den Zeugen D. zu keinem Zeitpunkt ein Hindernis bestand. Aus diesem
vagen zeitlichen, räumlichen Zusammenhang beider Ereignisse kann man keinen
Anscheinsbeweis herleiten.
Aus diesem Grund kann entgegen der Annahme der Klägerin auch nicht angenommen
werden, dass die Voraussetzungen von § 522 Abs. 2 (insbesondere) Nr. 2 ZPO nicht
vorliegen. Bereits der äußere Geschehensablauf lässt die Annahme eines
Anscheinbeweises nicht zu, sodass es für den vorliegenden Fall letztlich auf die
abstrakte Rechtsfrage, ob bei Unfällen im Zusammenhang mit einem behaupteten
Verstoß gegen § 10 StVO ein Anscheinsbeweis immer nur dann angenommen werden
kann, wenn es auch zu einem Zusammenstoß (hier: Fahrradfahrer/PkW) gekommen ist,
nicht ankommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO.
Streitwert:
Zahlungsklage 232,07 Euro
Schmerzensgeld 5.000,-- Euro
Feststellungsantrag 1.000,-- Euro
6.232,07 Euro
(= Gebührenstufe bis 7.000,-- Euro) Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten
sind zwar bei der Kostenquote, nicht aber beim Streitwert zu berücksichtigen
(Senat, Urteil vom 4.6.2009 - 1 U 4/08 -).