Räumungsvollstreckung - Vollstreckungsvereitelung
Bundesgerichtshof
Az: I ZB 39/08
Beschluss vom
14.08.2008
Leitsätze:
Die
Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter, der weder
im Vollstreckungstitel noch in der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel
namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist. Dies gilt selbst dann,
wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um
die Zwangsräumung zu vereiteln.
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 7.
Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 23. April 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 25.200 EUR.
Gründe:
I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldner zu 1 bis 3 die Zwangsvollstreckung
aus einem Urteil, durch das diese zur Räumung von Gewerberäumen im Erdgeschoss
eines Hotels verurteilt worden sind.
Dagegen hat der weitere Beteiligte Erinnerung eingelegt. Er hat behauptet,
aufgrund eines Untermietvertrags mit dem Schuldner zu 1 alleiniger Untermieter
der Räume zu sein, und ist der Ansicht, die Vollstreckung aus dem Räumungstitel
gegen die Schuldner zu 1 bis 3 sei ihm gegenüber unzulässig, weil dieser
Vollstreckungstitel sich nicht gegen ihn richte.
Das Amtsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil gegen die
Schuldner zu 1 bis 3 für unzulässig erklärt. Auf die sofortige Beschwerde des
Gläubigers hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts
aufgehoben und die Erinnerung des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Hiergegen
richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten. Der
Gläubiger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das
Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht hat die Zwangsvollstreckung gegen den weiteren
Beteiligten für zulässig erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Aus einem Räumungstitel gegen den Hauptmieter könne gemäß § 750 ZPO zwar
grundsätzlich nicht gegen einen im Räumungstitel namentlich nicht bezeichneten
Untermieter vollstreckt werden. Anders verhalte es sich aber, wenn dem Gläubiger
erst kurz vor Beginn der beabsichtigten Räumungsvollstreckung ein angeblicher
Untermieter präsentiert werde, der sein angebliches Besitzrecht erst nach der
Beendigung des Besitzrechts des Hauptmieters begründet habe. Andernfalls würde
dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, weil ein räumungsunwilliger Schuldner die
geschuldete Räumung nach Belieben durch Präsentation immer neuer angeblicher
Untermieter verzögern könnte. Ein solches Zusammenwirken des Hauptmieters und
des angeblichen Untermieters zum Zweck der Vollstreckungsvereitelung sei
rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich.
Ein solcher Missbrauchsfall sei hier gegeben. Der Schuldner zu 1 habe das
angebliche Untermietverhältnis mit dem weiteren Beteiligten erst nach der
berechtigten fristlosen Kündigung des Hauptmietverhältnisses durch den Vermieter
begründet. Mit der Kündigung durch den Vermieter sei das Recht des Schuldners zu
1 zum Besitz und zur Untervermietung beendet gewesen. Der weitere Beteiligte sei
bei der Besitzerlangung (so er ihn denn erlangt habe) hinsichtlich des fehlenden
Besitzrechts des Schuldners zu 1 bösgläubig gewesen. Das Untermietverhältnis sei
dem Gläubiger erst nach Verkündung des Räumungsurteils offenbart worden. Dies
lasse nur den Schluss zu, dass die Räumung in bewusstem Zusammenspiel habe
vereitelt werden sollen. Es erscheine daher rechtsmissbräuchlich, wenn der
weitere Beteiligte auf der strikten Beachtung des § 750 ZPO bestehe.
2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben
Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Beschwerdegericht die Zulässigkeit der
Zwangsvollstreckung gegen den weiteren Beteiligten aus dem Räumungstitel gegen
die Schuldner zu 1 bis 3 bejaht hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung hängt
davon ab, ob der weitere Beteiligte Besitzer der Gewerberäume ist. Hierzu sind
weitere Feststellungen des Beschwerdegerichts erforderlich.
a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
Räumungsvollstreckung gegen einen Untermieter einen gegen diesen gerichteten
Vollstreckungstitel erfordert und nicht aufgrund eines gegen den Hauptmieter
ergangenen Vollstreckungstitels betrieben werden kann (BGH, Beschl. v. 18.7.2003
- IXa ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450, 1451). Die Zwangsvollstreckung darf nach §
750 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur beginnen, wenn unter anderem die Personen, gegen die
sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der diesem beigefügten
Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind.
b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts rechtfertigt der Grundsatz von
Treu und Glauben, der auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gilt (vgl. BGH,
Beschl. v. 19.3.2008 - I ZB 56/07, NJW 2008, 1959 Tz. 17), im Streitfall keine
abweichende Beurteilung. Die Berufung auf eine nur formale Rechtsstellung kann
allerdings, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung grundsätzlich zutreffend geltend
macht, den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen und daher
rechtsmissbräuchlich sein. Eine Person, gegen die die Zwangsvollstreckung
stattfinden soll, beruft sich jedoch nicht auf eine nur formale Rechtsstellung,
wenn sie geltend macht, die Zwangsvollstreckung sei nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO
unzulässig, weil sie in dem Titel oder der Klausel namentlich nicht bezeichnet
sei. Die Bestimmung des § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO sichert nicht lediglich die
Einhaltung einer Formalität, sondern gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur
zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in
dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (vgl. BGHZ 159, 383,
385 f.; BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451; BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - IX ZB 102/07,
ZIP 2008, 1338 Tz. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
aa) Diese allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung kann nicht durch
materiell-rechtliche Erwägungen außer Kraft gesetzt werden. Gegen andere als die
in dem Titel oder der Klausel bezeichneten Personen darf die
Räumungsvollstreckung selbst dann nicht erfolgen, wenn zweifelsfrei feststeht,
dass diese nach materiellem Recht zur Herausgabe der Mietsache an den Gläubiger
verpflichtet sind. So ist die Räumungsvollstreckung des Vermieters gegen den im
Räumungstitel nicht genannten Untermieter selbst dann unzulässig, wenn
feststeht, dass das Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Hauptmieter
beendet und der Untermieter daher nach § 546 Abs. 2 BGB zur Herausgabe der
Mietsache an den Vermieter verpflichtet ist (vgl. BGHZ 159, 383, 385 f.; BGH
NJW-RR 2003, 1450, 1451; ZIP 2008, 1338 Tz. 14).
bb) Billigkeitserwägungen können es erst recht nicht rechtfertigen, die
allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung außer Acht zu lassen und
staatlichen Zwang gegen Personen auszuüben, gegen die kein Vollstreckungstitel
bzw. keine Vollstreckungsklausel vorliegt (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451; ZIP
2008, 1338 Tz. 14; a.A. OLG Hamburg MDR 1993, 274; KG NZM 2003, 105; AG Lübeck
DGVZ 1995, 92; AG Ludwigshafen ZMR 2003, 197; AG Hamburg-St. Georg ZMR 2007,
280). Es kommt daher nicht darauf an, ob der weitere Beteiligte gegen Treu und
Glauben verstößt, weil er sich auf ein tatsächlich nicht bestehendes
Untermietverhältnis mit dem Schuldner zu 1 beruft, um die Zwangsräumung zu
vereiteln.
cc) Der Gerichtsvollzieher wäre überfordert, wenn er sich bei der Vollstreckung
nicht allein auf den ihm vorliegenden Titel verlassen könnte, sondern daneben
materiell-rechtliche Erwägungen zur Frage des Besitzrechts der im Titel nicht
benannten, aber den Besitz tatsächlich innehabenden Person anzustellen hätte (LG
Memmingen DGVZ 2007, 126). Gleiches gilt, wenn er zu prüfen hätte, ob es Treu
und Glauben widerspricht, dass die den tatsächlichen Besitz innehabende Person
sich bei der Räumungsvollstreckung auf ein angebliches Besitzrecht beruft, etwa
weil sie im Zusammenwirken mit dem Räumungsschuldner die Zwangsvollstreckung zu
vereiteln versucht. Derartige Fragen sind daher nicht im formalisierten
Zwangsvollstreckungsverfahren, sondern im Erkenntnisverfahren zu klären (vgl.
BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451). Der Gerichtsvollzieher hat nicht das behauptete
Recht zum Besitz, sondern allein die tatsächlichen Besitzverhältnisse zu
beurteilen, gleich wie der Besitz erlangt ist. Sodann hat er nur noch zu prüfen,
ob sich die Räumungsverpflichtung nach dem vom Gläubiger beigebrachten Titel
gegen den von ihm festgestellten Besitzer der Mietsache richtet (BGHZ 159, 383,
386; BGH NJW 2008, 1959 Tz. 12).
c) Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung verwehrt, da das
Beschwerdegericht keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob der
weitere Beteiligte Besitz an den Mieträumen hat. Das Beschwerdegericht
bezeichnet den weiteren Beteiligten in seinem Beschluss nur als angeblichen
Mitbesitzer bzw. Alleinbesitzer und lässt ausdrücklich offen, ob er Besitz an
den Gewerberäumen erlangt hat. Es kommt hinzu, dass nach den Feststellungen des
Beschwerdegerichts der Gerichtsvollzieher dem Amtsgericht die Akte mit dem
Bemerken zur Entscheidung über die Erinnerung zugeleitet hat, für ihn ergäben
sich an Ort und Stelle - in den Gewerberäumen im Erdgeschoss des Hotels - keine
Anhaltspunkte dafür, dass der weitere Beteiligte Gewahrsam an den Räumlichkeiten
habe.
Sollte der weitere Beteiligte nicht Besitzer der zu räumenden Gewerberäume sein,
wäre seine Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung nicht begründet. Gegen
Personen, die sich in den herauszugebenden Mieträumen aufhalten, ohne deren
Besitzer oder Mitbesitzer zu sein - wie etwa Bedienstete oder Besucher - findet
keine Zwangsvollstreckung statt, da sie nicht im Sinne des § 885 Abs. 1 ZPO aus
dem Besitz der Mieträume zu setzen sind. Ihre Zwangsräumung hat ihre Grundlage
in der allein gegen den Mieter als Besitzer der Mieträume gerichteten
Zwangsvollstreckung (KG NJW-RR 1994, 713 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., §
885 Rdn. 9 und 14). Da gegen diese Personen keine Zwangsvollstreckung
stattfindet, müssen sie in dem Titel oder der Klausel auch nicht gemäß § 750
Abs. 1 ZPO namentlich bezeichnet sein.
III. Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten ist danach der
angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
Beschwerdegericht zurückzuverweisen.