Rechtsanwaltsgebühren – Aufrechnung mit eingezogenen Geldern
Bundesgerichtshof
Az: IX ZR
56/06
Urteil vom
14.06.2007
Der IX. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2007 für Recht
erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin vom 2. März 2006 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts
Berlin vom 12. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem am 29. Mai 2002 eröffneten Insolvenzverfahren
über das Vermögen der O. GmbH i.L. (fortan: Schuldnerin). Diese betrieb ein
Bauunternehmen. Sie hatte die Beklagte vor der kritischen Zeit in einer Reihe
von Rechtsangelegenheiten mandatiert. Unter anderem vertrat diese die
Schuldnerin in einem Aktivprozess mit der B. GmbH und deren Zessionarin, der M.
GmbH. Die eingeklagten Mängelbeseitigungskosten waren durch
Gewährleistungsbürgschaften der R. AG abgesichert. Im Zuge des Rechtsstreits
erbrachte die Schuldnerin eine Prozesssicherheit.
Auf jeweilige Anforderung der beklagten Rechtsanwälte zahlte die R. AG am 31.
Januar 2002 83.787,96 EUR und am 7. Februar 2002 weitere 3.141,12 EUR auf ein
Bankkonto der Beklagten. Am 20. Februar 2002 überwies die Justizkasse den als
Prozesssicherheit hinterlegten Betrag von nunmehr umgerechnet 66.467,94 EUR
ebenfalls auf ein Kanzleikonto.
Die Schuldnerin hatte die Beklagte am 18. Dezember 2001 unter anderem zur
Empfangnahme und zur Freigabe von Geld und Sicherheiten, insbesondere des
Streitgegenstandes, schriftlich bevollmächtigt. Die Beklagte berühmt sich, durch
Abtretung Inhaberin dieser Ansprüche gewesen zu sein. Gelegentlich einer
Besprechung am 10. November 1997, an welcher der damalige gesetzliche Vertreter
der Schuldnerin teilgenommen habe, sei mündlich die Einbeziehung von
Mandatsbedingungen vereinbart worden. Deren Nr. 6 bestimme, dass
Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche der Mandantin gegenüber dem
Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten in Höhe
der Kostenansprüche der beauftragten Rechtsanwälte an diese abgetreten würden.
Mit Begleitschreiben vom 6. März 2002 übermittelte die Beklagte der Schuldnerin
Gebührenrechnungen vom 18. und 19. Februar 2002 in einer die eingezogenen
Beträge übersteigenden Höhe und erklärte die Aufrechnung mit den Ansprüchen auf
Herausgabe der vereinnahmten Fremdgelder. Am 12. März 2002 stellte die
Schuldnerin Insolvenzantrag. Am 3. Juni 2002 zahlte die Justizkasse weitere
878,91 EUR an die Beklagte aus. Auch mit diesem Betrag erklärten die beklagten
Rechtsanwälte die Aufrechnung.
Der Kläger hält die Aufrechnung für unzulässig und hat beantragt, die Beklagte
zur Zahlung von 154.275,93 EUR zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht
hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren
Klageabweisungsantrag weiterverfolgt hat, soweit sie zur Zahlung eines 7.308,97
EUR zuzüglich Zinsen übersteigenden Betrages verurteilt worden ist, hatte
Erfolg. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung
des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts entfällt der Zahlungsanspruch des Klägers
nicht schon deshalb, weil die Schuldnerin die Ansprüche, die den vereinnahmten
Zahlungen der Justizkasse und der R. AG zugrunde lagen, zuvor an die Beklagte
abgetreten hat. Ob die Mandatsbedingungen der Beklagten mündlich in die hier in
Rede stehenden Anwaltsverträge einbezogen worden seien, brauche nicht
entschieden zu werden. Denn aus der Nr. 6 des Bedingungswerks, auf welche sich
die Beklagte berufe, ergebe sich nicht mit der erforderlichen Klarheit, dass die
Ansprüche schon abgetreten seien. Dies folge aus der gewählten sprachlichen
Fassung ("werden ... abgetreten") und der mangelnden hinreichenden Bestimmtheit
des Gegenstandes der Abtretung. Es sei nicht eindeutig, welche "anderen
Ansprüche" neben den ausdrücklich aufgeführten Kostenerstattungsansprüchen und
"sonstigen Erstattungsansprüchen gegen Dritte" gemeint gewesen seien. Gegen
diese weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung wendet sich die
Revisionserwiderung nicht.
II.
Die Aufrechnung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat,
außerhalb des Insolvenzverfahrens wirksam. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich
nicht gehindert, sich durch Aufrechnung mit Honoraransprüchen aus nicht
zweckgebundenen Fremdgeldern zu befriedigen, auch wenn die Vergütungsansprüche
nicht gerade den Auftrag betreffen, der zu dem Geldeingang geführt hat (BGH,
Urt. v. 23. Februar 1995 - IX ZR 29/04, WM 1995, 1064, 1065). Dass die Beklagte
unter Umständen aufgerechnet hätte, unter denen die Schuldnerin damit nach Treu
und Glauben nicht zu rechnen brauchte, ist nicht ersichtlich und wird von der
Revision auch nicht geltend gemacht.
III.
1. Das Berufungsgericht hält die Aufrechnung, soweit sie noch Gegenstand seiner
Entscheidung war, auch unter anfechtungsrechtlichen Gesichtspunkten (§ 96 Abs. 1
Nr. 3 InsO) für zulässig. Es könne dahinstehen, ob die Befriedigung kongruent
oder inkongruent sei, weil als maßgeblicher Zeitpunkt (§ 140 Abs. 1, 3 InsO)
nicht auf den Tag der Aufrechnungserklärung, sondern auf die Entstehung der
Aufrechnungslage abzustellen sei. Diese habe lange vor der kritischen Zeit
bestanden. Der Honoraranspruch des Anwalts sei im Sinne des § 140 Abs. 3 InsO
bereits mit Erteilung des zugrunde liegenden Mandats entstanden. Dies ergebe
sich aus der parallelen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Provisionsforderung des Handelsvertreters und zum Entstehen mietvertraglicher
Ansprüche. Es sei auf den "Abschluss der rechtsbegründenden Tatumstände"
abzustellen. Auch der Anspruch des Mandanten auf Auskehrung des aus der
Geschäftsbesorgung Erlangten (§ 667 BGB) entstehe schon mit der Begründung des
Mandats und nicht erst mit dem Eingang des erstrittenen Betrages auf dem
Bankkonto der Sozietät. Für die Insolvenzfestigkeit müsse es ausreichen, dass
die Aufrechnungsforderung dem Grunde nach entstanden sei.
2. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die
Aufrechnung der Beklagten mit ihren Honoraransprüchen gegen die Ansprüche der
Schuldnerin auf Auskehrung des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten ist teils
nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, teils nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig, weil
die Beklagte, soweit sie nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas
zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, die Möglichkeit der Aufrechnung durch
eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat.
a) Für alle Zahlungen auf das Anwaltskonto vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens greift § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein. Diese Vorschrift verfolgt
das gleiche wirtschaftliche Ziel wie die frühere Regelung in der Konkursordnung.
Sie setzt voraus, dass die Aufrechnungslage in einer von §§ 130 ff InsO
beschriebenen Weise anfechtbar erworben worden ist (BGHZ 159, 388, 393). Nach
dem Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin und die
Beklagte die sich gegenüberstehenden Forderungen zu verschiedenen Zeitpunkten im
Sinne der §§ 387, 389 BGB erworben haben. Denn der im Insolvenzverfahren von dem
Kläger verfolgte Anspruch der Schuldnerin auf Auskehrung der von der Beklagten
zugunsten der Schuldnerin vereinnahmten Beträge ist nicht schon mit der
Begründung des Mandats, sondern erst mit Eingang der Fremdgelder auf dem
Bankkonto der Beklagten zwischen dem 31. Januar 2002 und dem 20. Februar 2002,
also in der "kritischen Zeit", entstanden.
aa) Auch im Anwendungsbereich des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist der für die
Anfechtbarkeit wesentliche Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung nach § 140
InsO zu bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen
handelt, kommt es darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet
worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des
Schuldners oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig geworden
ist (BGHZ 159, 388, 395; Fischer ZIP 2004, 1679, 1682).
Im Regelfall gilt eine Rechtshandlung erst dann als vorgenommen, wenn ihre
rechtlichen Wirkungen eingetreten sind (§ 140 Abs. 1 InsO). Da im Streitfall die
Begründung der Aufrechnungslage im Blick auf die Erfüllbarkeit der
Hauptforderung (§ 387 BGB) davon abhing, dass der Schuldnerin Ansprüche auf
Herausgabe des durch die Geschäftsbesorgung Erlangten zustanden, kommt es auf
die Zeitpunkte an, zu denen die Beklagte buchmäßige Deckung erhielt. Der erste
Zahlungseingang erfolgte Ende Januar 2002, mithin schon in der "kritischen
Zeit". Vor diesem Zeitpunkt konnte die Beklagte schon deshalb nicht aufrechnen,
weil sie die ihr obliegende Leistung gemäß § 387 BGB nicht bewirken konnte.
bb) Gemäß § 140 Abs. 3 InsO bleibt bei einer bedingten Rechtshandlung der
Eintritt der Bedingung außer Betracht. Zu den in diesem Sinne bedingten
Ansprüchen rechnet der Herausgabeanspruch des Geschäftsherrn aus § 667 BGB
nicht.
(1) Die Vorschrift des § 140 Abs. 3 InsO ist auch im Rahmen von § 96 Abs. 1 Nr.
3 InsO für die Anfechtbarkeit und damit für die Unzulässigkeit von Aufrechnungen
von Bedeutung. Ist zumindest eine der gegenseitigen durch Rechtsgeschäft
entstandenen Forderungen befristet oder von einer Bedingung abhängig, so kommt
es für die Anfechtbarkeit des Erwerbs der Aufrechnungslage nicht darauf an, wann
die Aufrechnung zulässig wurde, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die spätere
Forderung entstand und damit das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde (BGHZ
159, 388, 395 f; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 140 Rn. 14). Abzustellen ist dann auf
den "Abschluss der rechtsbegründenden Tatumstände" (BT-Drucks. 12/2443, S. 167;
Fischer, aaO S. 1683). Wäre die Herausgabepflicht des Beauftragten aus § 667 BGB
als ein bedingter Anspruch im Sinne von § 140 Abs. 3 InsO anzusehen, bedingt auf
den Zeitpunkt, zu dem der Beauftragte die Zahlungen Dritter aus der
Geschäftsbesorgung erlangte, und würde für den Gebührenanspruch Entsprechendes
gelten, wäre mit dem Berufungsurteil auf den außerhalb der "kritischen Zeit"
erfolgten Abschluss der zugrunde liegenden Mandatsverträge abzustellen, obwohl
die Herausgabepflicht damals noch nicht erfüllbar war.
(2) Dieser rechtliche Ansatz ist jedoch abzulehnen. Die Vertragspflicht aus §
667 BGB, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt,
herauszugeben, schuldet der Beauftragte bis zur Einziehung auch nicht bedingt
oder betagt, weil die Einziehung weder als eine Bedingung noch als eine
Zeitbestimmung anzusehen, sondern Inhalt des Rechtsgeschäfts selbst ist (vgl.
RGZ 53, 327, 330; BGHZ 95, 149, 155; 107, 88, 90; siehe ferner BGH, Urt. v. 23.
Juni 2005 - IX ZR 139/04, ZIP 2005, 1742, 1743).
Der Bundesgerichtshof hat in seiner jüngeren Rechtsprechung zu §§ 95, 140 Abs. 3
InsO den wertungsmäßigen Gleichlauf beider Bestimmungen betont und in mehreren,
jeweils Ansprüche aus Mietverhältnissen betreffenden Entscheidungen
Aufrechnungen nach §§ 95 f InsO zugelassen, in denen der maßgebliche Rechtsgrund
für das Gegenseitigkeitsverhältnis bereits vor Verfahrenseröffnung gelegt war,
die Ansprüche jedoch erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wurden
(vgl. BGH, Urt. v. 11. November 2004 - IX ZR 237/03, ZIP 2005, 181, 182; v. 21.
Dezember 2006 - IX ZR 7/06, ZIP 2007, 239 f). Diese Fälle sind mit dem
Streitfall nicht vergleichbar, weil Mietzinsansprüche gemäß § 163 BGB befristet
mit Beginn des jeweiligen Zeitabschnitts, für den der Mietzins zu zahlen ist,
entstehen und damit aufschiebend bedingten Forderungen im Sinne des § 95 Abs. 1
Satz 1 InsO gleichgestellt werden (BGH, Urt. v. 21. Dezember 2006 - IX ZR 7/06,
aaO S. 239). Aus dieser Rechtsprechung kann deshalb nicht abgeleitet werden,
dass der maßgebliche Zeitpunkt bei Geschäftsbesorgungsverträgen generell mit der
Vereinbarung der vertraglichen Grundlage zusammenfällt, in der die in dieser
Beziehung erwachsenden Rechte und Pflichten wurzeln (so aber OLG Rostock NZI
2006, 107). Die Vorschrift des § 140 Abs. 3 InsO knüpft an den Rechtszustand an,
dass aufschiebend und auflösend bedingte oder befristete, das heißt mit einem
Anfangs- oder Endtermin versehene Rechtsgeschäfte (§§ 158 ff BGB) gemäß § 161
Abs. 1, 2, § 163 BGB während des Schwebezustandes gegen Verfügungen, auch gegen
solche des Insolvenzverwalters, geschützt sind. Sie werden deshalb unabhängig
von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Eintritt der Bedingung oder des
Termins wirksam oder unwirksam. § 91 Abs. 1 InsO findet insoweit keine Anwendung
(vgl. ferner § 41 Abs. 1, §§ 42, 191 Abs. 1 Satz 1 InsO; hierzu HK-InsO/Kreft,
aaO § 140 Rn. 13). Die Vorschrift des § 140 Abs. 3 InsO stellt in diesem
Zusammenhang klar, dass die genannten Rechtshandlungen ohne Rücksicht auf den
Eintritt der Bedingung oder des Termins schon mit Abschluss der
rechtsbegründenden Tatsachen als vorgenommen gelten. Sie setzt somit voraus,
dass die Rechtshandlung des Schuldners, an die angeknüpft werden soll, dem
Gläubiger bereits eine gesicherte Rechtsstellung verschafft hat (vgl. BGHZ 156,
350, 356; HK-InsO/Kreft, aaO § 140 Rn. 13; Fischer, aaO S. 1680). Dies war auch
in der Entscheidung vom 29. Juni 2004 (BGHZ 160, 1) der Fall. Dort war der
Vermögensgegenstand, in welchem der Insolvenzgläubiger durch Aufrechnung seine
Befriedigung suchen wollte (Auseinandersetzungsguthaben), dem Vermögen des
Insolvenzgläubigers zugeordnet und entstand bei Eintritt der Rechtsbedingung von
Rechts wegen ohne weiteres Zutun der Parteien gleichsam automatisch (BGH, aaO S.
6).
Vorliegend hatte die Beklagte bis zum Eingang der Zahlungen noch keine
unentziehbare Rechtsposition inne; denn bis dahin hatte sie noch keinen Anspruch
darauf, dass eine Aufrechnungslage entstand. Die Schuldnerin hätte den Auftrag
jederzeit ändern und Zahlung an sich verlangen können. Das Unterlassen einer
Vertragsänderung steht aus anfechtungsrechtlicher Sicht grundsätzlich einer
Rechtshandlung durch positives Tun gleich (§ 129 Abs. 2 InsO). Die
Rechtsstellung der Beklagten entsprach daher derjenigen eines Gläubigers, dem
lediglich eine mehr oder weniger starke tatsächliche Aussicht auf den Erwerb
eines zukünftigen Anspruchs eingeräumt ist (vgl. BGHZ 156, 350, 356). Auch
aufgrund dieser Wertung ist es nicht angängig, die in § 140 Abs. 3 InsO
formulierten Ausnahmen auf Rechtsbedingungen oder künftige Forderungen zu
erstrecken.
(3) Dieses Ergebnis steht mit der übrigen Rechtsprechung des Senats im Einklang.
In seiner Entscheidung vom 29. Juni 2004 (BGHZ 159, 388, 394 f) war die vom
Senat als schutzwürdig angesehene Aufrechnungslage vor der "kritischen Zeit"
entstanden. Die Gegenforderung der Insolvenzgläubigerin war vorher entstanden
und fällig. Die Hauptforderung der Schuldnerin, ein Provisionsanspruch für die
Vermittlung von Hotelbetten, beruhte auf einem Vermittlungsvertrag, der noch
früher, nämlich mehr als ein Jahr vor dem Insolvenzantrag, geschlossen worden
war. Die Provisionsforderung des Handelsvertreters entsteht nach § 87 Abs. 1 bis
3 HGB bereits mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Unternehmer und dem
Dritten, der hier durch die Buchung ebenfalls vor der Krise zustande gekommen
war. Die Provision ist gleichwohl nach § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB erst verdient,
sobald das Geschäft ausgeführt ist. Bis dahin steht sie unter einer
aufschiebenden Bedingung. Die gemäß § 87a Abs. 1 HGB maßgebliche Bedingung trat
erst ein, als die Zimmer tatsächlich in Anspruch genommen worden waren. Dies
geschah zwar erst nach dem Insolvenzantrag, lag jedoch nicht mehr im
Einflussbereich des Schuldners (vgl. BGHZ aaO S. 394 f). Deshalb war es in jenem
Fall gerechtfertigt, dem Insolvenzgläubiger ab Fälligkeit der Gegenforderung
eine anfechtungsfeste Aufrechnungsposition zuzuerkennen, obwohl die Aufrechnung
erst später erfolgen konnte. Ähnliches gilt für den durch das schon erwähnte
Urteil vom 11. November 2004 (IX ZR 237/03, ZIP 2005, 181) entschiedenen
Sachverhalt, in welchem die Hauptforderung der Schuldnerin auf Rückzahlung der
"überzahlten" Nebenkosten vor Beginn der insolvenzrechtlichen Krise durch Ablauf
des Abrechnungszeitraumes hinsichtlich der rechtsbegründenden Tatumstände
abgeschlossen war und die Fälligkeit nur noch von der Abrechnung abhing. Nur die
Gegenforderung der Insolvenzgläubigerin auf den laufenden Mietzins stammte aus
dem kritischen Zeitraum. Das war jedoch rechtlich ohne Bedeutung, weil diese
Forderung früher fällig war als der von dem klagenden Insolvenzverwalter
verfolgte Anspruch der Schuldnerin (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Soweit der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner vom Berufungsgericht
herangezogenen Entscheidung vom 1. Juni 1978 (BGHZ 71, 380) eine weitergehende
Aufrechnung zugelassen hat, wird hieran nicht mehr festgehalten. Einer Anfrage
gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG an den III. Zivilsenat bedarf es nicht. Die
damalige Entscheidung betraf eine Rechtsstreitigkeit über Auftragsverhältnisse
betreffend Ansprüche von und gegen Rechtsanwälte. Die Zuständigkeit für dieses
Sachgebiet ist in der Zwischenzeit auf den erkennenden Senat übergegangen (vgl.
§ 132 Abs. 3 Satz 2 GVG).
b) Die Herstellung der Aufrechnungslage fällt deshalb, soweit die Geldbeträge
vor der Verfahrenseröffnung auf dem Konto der Kanzlei eingegangen sind, in die
"kritische Zeit" und ist nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar. Ob sie eine
kongruente oder inkongruente Rechtshandlung darstellt, richtet sich nach
gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob der Aufrechnende
einen Anspruch auf Abschluss der Vereinbarung hatte, welche die Aufrechnungslage
entstehen ließ, oder ob dies nicht der Fall war (BGHZ 147, 233, 240; 159, 388,
395 f; BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - IX ZR 121/03, ZIP 2006, 818, 819). Im
Streitfall ist die Herstellung der Aufrechnungslage inkongruent, weil die
Beklagte aus dem Anwaltsvertrag keinen Anspruch auf diese Art der Erfüllung
ihrer Vergütungsansprüche hatte. Die Leistungen der R. AG sowie der Anspruch auf
Erstattung des Hinterlegungsbetrages standen der Schuldnerin zu. Dass die
Beklagte die Beträge, gestützt auf entsprechende Geldempfangsvollmachten und den
diese begleitenden Auftrag, berechtigt entgegen genommen hat, bedeutet nicht,
dass sie einen die Kongruenz begründenden Anspruch auf Einzug mit dem Ziel der
Verrechnung hatte.
c) Die übrigen Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach §§ 129, 131 Abs. 1
Nr. 1 und 2 InsO sind erfüllt. Der Zahlungseingang vom 20. Februar 2002 liegt im
letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 131
Abs. 1 Nr. 1 InsO). Soweit die Beklagte mit den Zahlungseingängen vom 31. Januar
2002 und vom 7. Februar 2002 aufrechnet, ist die Aufrechnung unzulässig, weil
die Schuldnerin zu diesen Zeitpunkten bereits zahlungsunfähig war (vgl. § 131
Abs. 1 Nr. 2 InsO). Dies hat das Landgericht auf der Grundlage des unstreitigen
Umstandes festgestellt, dass die Schuldnerin die durch Bescheid der
Stadtverwaltung Teltow vom 29. Januar 2001 festgesetzte Gewerbesteuer in Höhe
von 1.345.712 DM zuzüglich Zinsen nicht bezahlt hat. Hiergegen hat die Beklagte
in der Berufungsinstanz geltend gemacht, es fehle an Feststellungen zu der
Liquiditätslücke der Schuldnerin in den maßgeblichen Zeitpunkten. Dieser Einwand
ist unberechtigt. Die Zahlungsunfähigkeit einer Schuldnerin kann sich auch aus
ihrer Zahlungseinstellung ergeben (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO), die nach der
ständigen Rechtsprechung des Senats wiederum anhand von Indizien festgestellt
werden kann; eine andauernde Liquiditätslücke muss in einem solchen Fall vom
Insolvenzverwalter nicht vorgetragen werden (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006
- IX ZR 228/06, ZIP 2006, 2222, 2223 f mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Im Streitfall hat die Schuldnerin
die erhebliche Steuerschuld, wie sich aus der Forderungsanmeldung der Stadt
Teltow vom 8. Juli 2002 ergibt, bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht
ausgeglichen. Dies rechtfertigt die Annahme ihrer Zahlungsunfähigkeit spätestens
ab Ende Januar 2002.
3. Die Zahlung der Justizkasse über 878,91 EUR vom 3. Juni 2002 ist nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Insoweit ist die Aufrechnung nach §
96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig. Die Beklagte ist, wie es diese Vorschrift
voraussetzt, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur
Insolvenzmasse schuldig geworden. Die Regelung des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO ist
demgegenüber nicht einschlägig. Denn der Anspruch auf Herausgabe der
eingegangenen Gelder ist erst entstanden, als die Beklagte buchmäßige Deckung
erhielt. Dies gilt auch für die letzte Zahlung.