Rechtsanwaltsgebühren – Leasingfirma nach Verkehrsunfall
Landgericht
Mannheim
Az: 1 S 23/07
Urteil vom
22.06.2007
Vorinstanz: AG Mannheim – Az.: 1 C 345/06
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts
Mannheim auf die mündliche Verhandlung vom 22. Jun 2007 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom
15.12.2006 – 1 C 345/06 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2,
313 a Abs. 1 ZPO abgesehen)
I.
Die klagende Leasinggesellschaft begehrt Rechtsanwaltskosten für die
außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz in Höhe von mehr als 9.000
Euro nach einem Auffahrunfall auf einen Pkw für Reparaturkosten, einen
verbliebenen merkantilen Minderwert sowie Sachverständigen- und Mietwagenkosten.
Die beklagte Haftpflichtversicherung meint, die Einschaltung eines Rechtsanwalts
für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs sei nicht erforderlich gewesen,
da es sich um einen einfach gelagerten Fall gehandelt habe, bei dem mit
Einwendungen zu Grund und Höhe des Anspruchs nicht zu rechnen gewesen sei.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte
mit der Berufung.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Die Kammer folgt nach Prüfung den
Gründen des erstinstanzlichen Urteils, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen wird.
Zu den bei einer Schädigung gemäß §§ 7 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu
ersetzenden Herstellungskosten gehören regelmäßig die Kosten der
Rechtsverfolgung, sodass auch die Kosten eines Rechtsanwalts, mit denen die
Klägerin unstreitig vorliegend belastet ist, in der Regel erstattungsfähig sind.
Eine Ausnahme hiervon gilt nur bei einem nach Grund und Höhe einfach gelagerten
Schadensfall, bei dem aus der Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an
der (vollen) Ersatzpflicht des Schädigers besteht und deshalb die Einschaltung
eines Anwalts aus seiner Sicht zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich ist
(Vgl. BGHZ 127, 348). In einem solchen Fall muss der Geschädigte die erste
Anmeldung zur Schadensregulierung beim Schädiger bzw. seiner
Haftpflichtversicherung selbst vornehmen.
Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend auch nach Auffassung der Kammer nicht
gegeben. Ein Unfall im Straßenverkehr, bei dem zwei Kraftfahrzeuge beteiligt
sind, stellt sich bereits wegen der Frage der mitwirkenden Betriebsgefahr des
Fahrzeugs des Geschädigten gemäß § 17 Abs. 2 StVG, was den Grund der Haftung
angeht, in aller Regel als nicht einfach gelagert dar. Hinzu kommt, dass auch
die Beurteilung dessen, was der Höhe nach vom Schädiger geschuldet wird
(Sachverständigenkosten; wann darf, wenn die Reparaturkosten den
Wiederbeschaffungswert übersteigen, noch repariert werden, Nutzungsausfall,
Mietwagenkosten und deren Höhe, sowie die Höhe der anrechenbaren
Eigenersparnis), bei einem Fahrzeugschaden nicht einfach zu beurteilen ist. Die
Rechtsprechung zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens bei Verkehrsunfällen
ist umfangreich und wird auch in jüngster Zeit ständig fortentwickelt. Deshalb
darf ein Geschädigter in einem solchen Fall einen Rechtsanwalt zur Verfolgung
seiner Ansprüche für erforderlich halten.
Darauf, ob der Kläger geschäftlich versiert ist, oder gar eine eigene
Rechtsabteilung unterhält, kommt es, wenn es sich nicht um einen einfach
gelagerten Schadensfall handelt, nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.), der
die Kammer folgt, nicht an. In der zitierten Entscheidung wird ausdrücklich
klargestellt, dass der Geschädigte in einem von vorneherein nicht ganz einfach
gelagerten Schadensfall einen Rechtsanwalt auf Kosten des Schädigers beauftragen
darf und nicht zu eigener Mühewaltung bei der Schadensabwicklung verpflichtet
ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die gemäß §
543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision gebieten, liegen nicht vor.