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Ratenzahlungsvereinbarung bei Gerichtsvollzieher – keine Einigungsgebühr für
Rechtsanwalt
BGH
Az: VII ZB
157/05
Beschluss vom
28.06.2006
Der VII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des
Landgerichts Stuttgart vom 2. November 2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 415,28 EUR
Gründe:
I.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer
Geldforderung. Bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags an den
Gerichtsvollzieher hat sich sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter mit dem
Einzug von Teilbeträgen einverstanden erklärt. Der Gerichtsvollzieher hat
daraufhin dem Schuldner gestattet, den geschuldeten Betrag in Raten zu bezahlen.
Nachdem der Hauptsachebetrag eingezogen worden war, hat der Gläubiger neben den
offen gebliebenen Kosten die Vollstreckung einer Einigungsgebühr mit der
Begründung beantragt, zwischen ihm und dem Schuldner sei eine
Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen.
Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckung dieser Einigungsgebühr abgelehnt.
Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die
sofortige Beschwerde des Gläubigers hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag auf Vollstreckung einer
Einigungsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von insgesamt 415,28 EUR
weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige
Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000,
1003 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (im folgenden: VV-RVG) sei nicht entstanden
und daher nicht gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Gerichtsvollzieher
beizutreiben. Die Einigungsgebühr setze die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim
Abschluss eines Vertrags voraus, durch den der Streit oder die Ungewissheit der
Parteien über ein Rechtsverhältnis anders als durch Anerkenntnis oder Verzicht
beseitigt werde. Ein solcher Vertrag sei unter Mitwirkung des
Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers nicht zustande gekommen. Ein
Ratenzahlungsvertrag sei weder zwischen Gläubiger und Schuldner noch zwischen
letzterem und dem Gerichtsvollzieher geschlossen worden. Das Einverständnis des
Gläubigers mit der Einziehung von Teilbeträgen der Forderung stelle kein an den
Schuldner gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Ratenzahlungsvertrags dar,
sondern lediglich eine gegenüber dem Gerichtsvollzieher abzugebende
Verfahrenserklärung. Da der Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung hoheitlich
tätig werde, scheide auch der Abschluss eines Ratenzahlungsvertrages zwischen
ihm und dem Schuldner aus.
2. Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Auffassung, die
Einigungsgebühr setze einen förmlichen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner
nicht voraus. Eine Einigungsgebühr könne auch entstehen, wenn der Anwalt nach
Rücksprache mit seinem Auftraggeber das Ratenzahlungsangebot des Schuldners
annehme und absprachegemäß nicht mehr weiter vollstrecke.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege auch ein Vertrag im Sinne der Nr.
1000 VV-RVG vor. Der Gläubiger sei Auftraggeber des Gerichtsvollziehers, der auf
eine sowohl zügige als auch gütliche Erledigung des
Zwangsvollstreckungsverfahrens hinwirken solle (§ 806 b ZPO). Wenn er diese
gütliche Einigung anrege, der Schuldner ein Zahlungsangebot unterbreite und der
Gläubiger dieses Angebot annehme, liege eine gütliche Einigung im Sinne von Nr.
1000 VV-RVG vor.
3. Die Rechtsauffassung des Landgerichts ist richtig.
a) Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entsteht für die
Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit
oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es
sei denn, der Vertrag beschränke sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder
einen Verzicht. Der Vertrag kann stillschweigend geschlossen werden und ist
nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders
vorgeschrieben ist (BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006,
1523).
b) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß keine Mitwirkung beim
Abschluss eines Vertrags vorliegt. Zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ist
kein Vertrag über eine Ratenzahlung geschlossen worden.
c) Auch soweit § 806 b ZPO zur Anwendung kommen sollte, ist keine andere
Beurteilung geboten.
(1) Gemäß § 806 b ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des
Zwangsvollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung
hinwirken. Findet er bei dem Schuldner pfändbare Gegenstände nicht vor, hat er
vom Schuldner angebotene Teilbeträge einzuziehen, wenn dieser glaubhaft
versichert, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen und der Gläubiger
mit der ratenweisen Begleichung der Schuld einverstanden ist.
Die rechtliche Einordnung einer solchen Ratenzahlungsbewilligung ist streitig.
Zum einen wird vertreten, es handele sich um einen vollstreckungsbeschränkenden
Vertrag. § 806 b ZPO verlange zwei sich deckende Erklärungen des Schuldners
einerseits und des Gläubigers andererseits. Damit seien die Strukturen eines
Vertragsschlusses eindeutig gegeben, bei dem der Gerichtsvollzieher vermittelnd
gleich einem Boten als öffentliches Organ tätig werde (Schilken, DGVZ 1998, 145;
MünchKommZPO-Schilken, 2. Aufl., § 806 b Rdn. 7). Nach anderer Ansicht kommt
weder zwischen den Parteien noch zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem
Schuldner mit der Ratenzahlungsbewilligung eine vertragliche Vereinbarung
zustande. Vielmehr handele der Gerichtsvollzieher bei der Gewährung von
Ratenzahlungen aufgrund des ihm verliehenen Amtes in Ausübung des staatlichen
Vollstreckungsmonopols und damit in hoheitlicher Funktion. Die für die
Ratenbewilligung erforderliche Einwilligung sei daher nur als
Verfahrenserklärung des Gläubigers gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu werten
(Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 806 b Rdn. 6).
(2) In dem vom Gläubiger dem Gerichtsvollzieher gegenüber allgemein erklärten
Einverständnis mit einer Ratenzahlung seitens des Schuldners ist ein Angebot auf
Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung bereits mangels Angabe zur Höhe und
Fälligkeit der zu zahlenden Raten nicht zu sehen. Darüber hinaus entscheidet
nicht der Gläubiger, ob dem Schuldner Ratenzahlungen bewilligt werden sollen,
sondern der Gerichtsvollzieher unter den Voraussetzungen des § 806 b ZPO in
Verbindung mit § 114 a GVGA. Auch die vom Schuldner erklärte Bereitschaft, die
geschuldete Forderung in Raten zu begleichen, stellt kein an den Gläubiger
gerichtetes Angebot auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung dar, sondern
soll den Gerichtsvollzieher zur Bewilligung der Ratenzahlung unter den genannten
Voraussetzungen veranlassen.
d) Die Einigungsgebühr ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers auch
nicht deshalb erwachsen, weil er infolge des von ihm namens des Gläubigers
erklärten Einverständnisses an einer zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem
Schuldner geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung mitgewirkt hat. Mit der
Gestattung der Ratenzahlung ist eine Abrede zwischen Gerichtsvollzieher und
Schuldner auf vertraglicher Basis nicht zustande gekommen, weil der
Gerichtsvollzieher nicht aufgrund Privatautonomie, sondern kraft des ihm
verliehenen öffentlichen Amtes in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt
gehandelt hat. Der Gerichtsvollzieher ist bei der Gewährung von Ratenzahlungen
an den Schuldner nicht Vertreter des Gläubigers. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass er bei der Frage, ob dem Schuldner Ratenzahlungen gewährt werden
können, an die Weisungen des Gläubigers insoweit gebunden ist, dass dieser sein
Einverständnis verweigern oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen
kann.
Etwas anderes lässt sich auch den Gesetzesmaterialien zu § 806 b ZPO nicht
entnehmen. Vielmehr ist in der Gesetzesbegründung zu der vergleichbaren Regelung
in § 813 a ZPO sogar ausdrücklich festgehalten, die Vorschrift vermeide das
Modell einer "Vollstreckungsvereinbarung" zwischen Gläubiger und Schuldner, die
vom Gerichtsvollzieher vermittelt werde oder bei der dieser den Gläubiger
vertrete (BT-Drucks. 13/341, S. 27).
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