Raucherpausen
– ausstempeln - Kündigung
Arbeitsgericht
Duisburg
Az: 3 Ca
1336/09
Urteil vom
14.09.2009
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3) Der Streitwert beträgt 6.947,46 Euro.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung
Die 59jährige, geschiedene Klägerin trat zum 1.5.1990 als kaufmännische
Angestellte in die Dienste der Beklagten, einer Anstalt öffentlichen Rechts mit
mehr als 10 Arbeitnehmern. Zuletzt verdiente die Klägerin monatlich 2.315,82 €
brutto. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst (TVöD) Anwendung.
In einer Bekanntmachung 13/2007 vom 22.3.2007, einer Bekanntmachung 06/2008 vom
18.2.2008 sowie in der Mitarbeiterinformation 33/2008 vom 19.12.2008 wurde
seitens der Beklagten darauf hingewiesen, dass vor einer Raucherpause
auszustempeln ist. Die Klägerin wurde zudem persönlich mit E-Mail vom 31.5.2007
über diese Regelung informiert.
Die Klägerin wurde aufgrund von Verstößen gegen die Pflicht zum Aus- und
Einstempeln bei Raucherpausen am 3.4.2008 und mit zwei zeitgleich erfolgten
letztmaligen Abmahnungen vom 7.7.2008 aufgefordert, künftig ihren Pflichten aus
dem Arbeitsverhältnis nachzukommen. Die Abmahnungen enthalten eine
Kündigungsandrohung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zur
Klageerwiderung (vgl. Bl. 30 - 34 der Akte) Bezug genommen.
Seit Dezember 2008 steht den Beschäftigten und damit auch der Klägerin ein
Raucherraum zur Verfügung. Der Stempelautomat befindet sich ca. 5 m nach links
versetzt neben der Tür. Die Klägerin hat deshalb von ihrem Büro kommend zunächst
am Raucherraum vorbei zu gehen zum Stempelautomat und sodann zum Raucherraum
zurückzukehren.
Am 27.4.2009 befand sich die Klägerin um 14:35 Uhr im Raucherraum und rauchte.
Am 28.4.2009 wurde die Klägerin erneut um 11:40 Uhr beim Rauchen im Raucherraum
gesehen. Am 29.4.2009 wurde die Klägerin wiederum um 10:47 Uhr rauchend im
Raucherraum angetroffen.
Für die vorgenannten Zeiten weist die Zeiterfassung der Klägerin weder eine Aus-
noch eine Einstempelung auf. Bis zum 5.5.2009 ging kein Korrekturbeleg ein.
Die Klägerin suchte den Raucherraum an den genannten Tagen weitere Male auf. Bei
diesen Gelegenheiten bediente die Klägerin die Zeiterfassung ordnungsgemäß.
Am 5.5.2009 wurde die Klägerin um 15:30 Uhr zur Sachverhaltsaufklärung angehört.
Mit Schreiben vom 12.5.2009, das die Klägerin am 12.5.2009 erhielt, kündigte die
Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise außerordentlich mit
sozialer Auslauffrist.
Mit bei Gericht am 25.5.2009 eingegangener, der Beklagten am 4.6.2009
zugestellter Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung geltend
gemacht.
Die Klägerin behauptet, ein wichtiger Grund liege nicht vor. Die Frist nach §
626 Abs. 2 BGB sei nicht eingehalten.
Die hilfsweise erklärte Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Weder in ihrem
Verhalten noch in ihrer Person lägen Kündigungsgründe vor.
Sie habe die Stempeluhr nicht wissentlich und vorsätzlich falsch bei den von ihr
eingelegten Raucherpausen bedient.
Sie könne sich das fehlende Ausstempeln nur damit erklären, dass sie gedanklich
so sehr mit ihrer Arbeit beschäftigt gewesen sei, dass sie die Bedienung des
Stempelautomaten vergessen habe.
Das Computerprogramm sei relativ neu gewesen und habe nicht fehlerfrei
gearbeitet.
Sie habe der Beklagten sofort das Angebot unterbreitet, für die Raucherpausen
einen Tag Urlaub anzurechnen.
Die ordnungsgemäße Anhörung des bei der Beklagten bestehenden Personalrates sei
mit Nichtwissen zu bestreiten.
Die Klägerin ist zudem der Ansicht, die Kündigung sei aus formalen Gründen
unwirksam. Der Personalrat sei gemäß § 74 Abs. 1 LPVG zu der hilfsweisen
außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung angehört worden. Dort sei jedoch
lediglich die ordentliche Kündigung geregelt.
Die Klägerin beantragt,
1.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die
fristlose noch die hilfsweise erklärte Kündigung der Beklagten vom 12.5.2009
beendet wird,
2.im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, sie
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu
unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als kaufmännische Angestellte
weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Personalbereich habe von Herrn B.,
Arbeitsgruppenleiter WBD-GA1, am 27.4.2009 die Information erhalten, die
Klägerin habe im Raucherraum um 14:35 Uhr geraucht. Herr B. habe auch am
28.4.2009 für die Zeit um 11:40 Uhr eine entsprechende Information erhalten. Am
29.4.2009 habe Herr B. die Klägerin um 10.47 Uhr wiederum selbst im Pausenraum
rauchen gesehen.
Der Personalrat sei unter dem 6.5.2009 beteiligt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung
Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
1.
Die Kündigung vom 12.5.2009 hat das Arbeitsverhältnis fristlos beendet.
a)
Nach § 34 Abs. 2 TVöD können Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40.
Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West
Anwendung finden, nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den
Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.
Diese Voraussetzungen liegen bei der 59jährigen Klägerin, die seit 1990 bei der
Beklagten in Duisburg beschäftigt ist, vor.
Die Anforderungen an einen wichtigen Grund zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses ergeben sich aus den allgemeinen Vorschriften für den
Ausspruch einer fristlosen Kündigung.
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis fristlos beendet werden, wenn
Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
nicht zugemutet werden kann.
Die Prüfung des wichtigen Grundes erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts in zwei Stufen (vgl. BAG v. 26.3.2009, 2 AZR 953/07, DB
2009, 1772; BAG v. 27.4.2006, 2 AZR 386/05, NZA 2006, 1033). Auf der ersten
Stufe ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen
Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund
abzugeben. Liegt ein an sich geeigneter Kündigungsgrund vor, ist auf der zweiten
Stufe zu prüfen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und der Abwägung der
Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht.
(1)
Die Klägerin hat gegen die ihr obliegenden Verpflichtungen aus dem
Arbeitsverhältnis in besonders schwerwiegender Weise verstoßen.
Unstreitig herrscht bei der Beklagten die Regelung, dass bei Einlegung einer
Raucherpause auszustempeln ist. Eine solche Regelung ist zulässig und verletzt
nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist
berechtigt, das Rauchen am Arbeitsplatz zu untersagen (BAG v. 19.5.2009, 9 AZR
241/08, NZA 2009, 1540; grundlegend BAG v. 19.1.1999, 1 AZR 499/98, NZA 1999,
546). Ein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen besteht - sofern nicht vom
Arbeitgeber gestattet - nicht. Die Klägerin hat die Verbindlichkeit dieser
Regelung, die auch in der Mitarbeiterinformation 33/2008 ausdrücklich vom
Vorsitzenden des Personalrates unter der Überschrift „Vorstand und Personalrat
informieren gemeinsam" unterzeichnet worden ist, nicht in Abrede gestellt. Im
Gegenteil hat sie die grundsätzliche Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens
eingeräumt.
Ist für eine Raucherpause auszustempeln, so bedeutet dies, dass Raucherpausen
nicht zur bezahlten Arbeitszeit gehören. Der Arbeitnehmer kann von dem
Arbeitgeber keine Bezahlung dieser - allein seinem persönlichen Bedürfnis
geschuldeten - Zeit verlangen. Besteht eine Regelung zum Ausstempeln und bedient
ein Arbeitnehmer die vorgeschriebene Zeiterfassung nicht, so veranlasst er den
Arbeitgeber, ihm Entgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu
haben.
Verstöße in diesem Bereich rechtfertigen eine fristlose Kündigung. Erledigt ein
Arbeitnehmer während der Arbeitszeit private Angelegenheiten, ohne - wie für
Arbeitsunterbrechungen vorgesehen - in der Arbeitszeiterfassung eine
entsprechende Korrektur vorzunehmen, so rechtfertigt dies auch ohne vorangehende
Abmahnung den Ausspruch einer Kündigung (LAG Hamm v. 30.5.2005, 8 (17) Sa
1773/04, NZA-RR 2006, 353). Das unbefugte Verlassen des Arbeitsplatzes kann im
Einzelfall nach vorangegangener Abmahnung eine außerordentliche Kündigung
rechtfertigen (LAG Rheinland-Pfalz v. 1.4.2004, 11 Sa 1383/03, n. v.). Ein -
auch einmaliger - Arbeitszeitbetrug rechtfertigt in der Regel eine
außerordentliche Kündigung (BAG v. 24.11.2005, 2 AZR 39/05, NZA 2006, 484).
Das Verhalten der Klägerin ist den vorgenannten Fällen gleichzustellen. Sie legt
- rein privat - eine Pause ein und erhält entgegen den vertraglichen
Vereinbarungen diese Zeit bezahlt. Selbst wenn dies ohne Vorsatz erfolgt sein
sollte, was angesichts der vagen Einlassung der Klägerin sehr fraglich ist, ist
die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Denn es handelt sich um ein
schwerwiegendes Fehlverhalten. Könnte die Beklagte der Klägerin Vorsatz
nachweisen, so bedürfte es - wie ausgeführt - der vorhergehenden Abmahnungen
nicht. Den wiederholten Entzug von Arbeitsleistung ohne sachlichen Grund hat der
Arbeitgeber aber auch dann nicht hinzunehmen, wenn er nicht vorsätzlich erfolgt
sein sollte. Zumindest die Erbringung der Arbeitsleistung in der geschuldeten
Zeit ist die Hauptpflicht, die der Arbeitnehmer schuldet. Verstöße in diesem
Bereich berühren den Kernbereich des gegenseitigen Austauschverhältnisses. Der
Arbeitgeber kann von dem Arbeitnehmer, der keinen bestimmten Erfolg seiner
Arbeitsleistung schuldet, wenigstens verlangen, dass er die vereinbarte
Arbeitszeit tatsächlich erbringt. Nur für diesen Fall schuldet er auch das
vollständige Entgelt.
Aufgrund der Abmahnungen war die Klägerin ausreichend gewarnt. Die Klägerin war
erst vor gut einem Jahr das erste Mal für ein entsprechendes Verhalten abgemahnt
worden. Die Abmahnung beschreibt genau das Fehlverhalten, benennt die
beanstandete Pflichtverletzung und enthält den Hinweis auf eine mögliche
Kündigung im Wiederholungsfall. Anschließend ist die Klägerin ca. fünf Monate
später, also nur neun Monate vor dem jetzigen Verstoß, nochmals zweimal
abgemahnt worden. Spätestens seitdem hätte die Klägerin besonders sensibilisiert
sein müssen. Ein „Vergessen" ist kein Rechtfertigungsgrund für ein Fehlverhalten
(LAG Hamm v. 17.2.2006, 10 Sa 1869/05, n. v.). Die Klägerin, die zudem selbst
einräumt, dass sie mehrmals am Tag den Raucherraum aufsuchte, hatte deshalb
besonders darauf zu achten, dass es in Zukunft nicht wieder zu einem „Vergessen"
kommt.
Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, dieser Obliegenheit nachzukommen, so
rechtfertigt dies bereits die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der
Arbeitgeber muss es nicht hinnehmen, einen besonders „vergesslichen"
Arbeitnehmer beschäftigen zu müssen, der immer wieder Arbeitszeit bezahlt
bekommt, ohne hierfür gearbeitet zu haben.
(2)
Die fristlose Kündigung ist auch unter Würdigung der beiderseitigen Interessen
gerechtfertigt.
Notwendig ist eine umfassende Güter- und Interessenabwägung. Es sind das
Interesse des Kündigenden an der Auflösung und das Interesse des
Kündigungsempfängers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses
gegenüberzustellen. Hinzutreten können Art und Schwere der Verfehlung, Umfang
des verursachten Schadens, Wiederholungsgefahr, Beharrlichkeit des
pflichtwidrigen Verhaltens, Grad des Verschuldens, Lebensalter, Folgen der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Größe des Betriebes sowie der soziale
Besitzstand des Arbeitnehmers (BAG v. 27.4.2006, 2 AZR 386/05, NZA 2006, 1033).
Zugunsten der Klägerin sind ihr Lebensalter und die lange Beschäftigungsdauer zu
berücksichtigen. Andererseits handelt es sich - da es um eine
Arbeitszeitverfehlung aus rein privatem Anlass geht - um ein besonders schweres
Fehlverhalten. Zudem besteht eine besondere Wiederholungsgefahr. Die Klägerin
war mehrfach abgemahnt worden. Gleichwohl hat sie an drei aufeinander folgenden
Tagen nicht ausgestempelt. Damit ist das für die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen zerstört. Auch eine Fortsetzung bis
zum Ablauf einer sozialen Auslauffrist entsprechend der längsten Kündigungsfrist
gem. § 34 Abs. 1 S. 1 TVöD von sechs Monaten zum Quartalsende, also bis zum
31.12.2009, ist nicht zumutbar. Bei einer Arbeitnehmerin, die mehrfach täglich
Raucherpausen in Anspruch nimmt, und die trotz mehrfacher Abmahnungen an drei
aufeinander folgenden Tagen das „Ausstempeln" einfach vergessen haben will, kann
nicht erwartet werden, dass sich dieses Verhalten bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist nicht wiederholen wird.
Das Fehlverhalten ist auch nicht deshalb nur als gering einzustufen, weil es
sich jeweils nur um wenige Minuten gehandelt hat. Wie ausgeführt, ist bei einem
Arbeitszeitbetrug auch bei einer geringfügigen Zeitdifferenz die fristlose
Kündigung gerechtfertigt. Gleiches hat zu gelten, wenn es sich um ein nach
dreimaliger Abmahnung nochmals an drei aufeinander folgenden Tagen auftretendes
Fehlverhalten handelt. Die wenigen Minuten für eine Raucherpause addieren sich
zu einem erheblichen Zeitverlust. Würde man argumentieren, der Schaden sei
gering, gäbe es letztlich keine Grenze mehr, bei der man von einer
Unzumutbarkeit ausgehen könnte.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Toleranz von Verstößen gegen die
Zeiterfassung bei Raucherpausen dazu führen würde, dass sich potentiell mehr
Beschäftigte nicht mehr an die Vorgaben halten. Eine Generalprävention gegenüber
anderen Mitarbeitern ist im Rahmen der Interessenabwägung ein nur begrenzt
tragfähiger Gesichtspunkt (BAG v. 28.7.2009, 3 AZN 224/09, NZA 2009, 859; BAG v.
16.12.2004, 2 ABR 7/04, AP Nr. 191 zu § 626 BGB). Auch wenn demnach dieser
Aspekt nur begrenzt zu berücksichtigen ist, so fällt er vorliegend zu Lasten der
Klägerin ins Gewicht. Raucherpausen sind, wenn sie unbezahlt geduldet werden,
gerichtsbekannt in den meisten Betrieben Gegenstand kontroverser Diskussionen.
Um solche Diskussionen zu vermeiden und so letztlich die Zusammenarbeit aller zu
fördern, besteht ein anerkennenswertes und nachvollziehbares Interesse der
Beklagten an der Durchsetzung der getroffenen Regelung.
Dem Umstand, dass jedem Menschen einmal Fehler unterlaufen können, hat die
Beklagte bereits hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass sie sich bei den
ersten drei Verstößen auf eine Abmahnung beschränkt hat und die Kündigung erst
ausgesprochen hat, nachdem die Klägerin weitere dreimal - zudem an unmittelbar
aufeinander folgenden Tagen - die Vorschriften nicht eingehalten hat. Der
Beklagten kann auch gerade nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Klägerin
sofort am ersten Tag ansprechen müssen. Es ist nicht zu erkennen, dass die
Beklagte die Klägerin bewusst habe „vorführen" wollen oder dass sie sie etwa „in
ein offenes Messer" habe laufen lassen wollen. Dies ergibt sich bereits daraus,
dass sie es zunächst bei Abmahnungen belassen hat. Es ist einem Arbeitgeber
nicht anzulasten, dass er nicht am ersten Tag eines erkannten Fehlverhaltens
reagiert. Dies kann sich auch zu Gunsten des Arbeitnehmers auswirken, nämlich
dann, wenn der Arbeitgeber bei einem einmaligen Verstoß von weiteren Maßnahmen
absieht. Da die Klägerin sich aus- und einzustempeln hat, hat sie aber insgesamt
sechs Handlungen unterlassen, die sie als starke Raucherin routinemäßig
beherrscht haben dürfte.
Zugunsten der Klägerin kann auch nicht ihre Einlassung berücksichtigt werden, an
den genannten Tagen habe sie ein „relativ" neues Computerprogramm bedienen
müssen und sie sei sehr beschäftigt gewesen, weil das Programm nicht fehlerfrei
gearbeitet hätte. Dieser Vortrag ist bereits wenig konkret. Es fehlen jegliche
Einzelheiten, was an diesen drei Tagen anders gewesen sein soll. Auch ist nicht
angegeben, was unter einem „relativ" neuen Programm zu verstehen sein soll.
Der Vortrag ist auch wenig überzeugend. Wäre es so gewesen, wie die Klägerin
behauptet, ist nicht zu erklären, warum sie bei den ca. fünf weiteren
Raucherpausen an den genannten Tagen das Ausstempeln nicht vergessen hat. Da
bereits diese Einlassung die Klägerin nicht entlastet, kam es auf den Vortrag
der Beklagten, das Programm sei bereits seit mehreren Jahren eingeführt gewesen,
die Klägerin sei mehrfach geschult worden und an den genannten Tagen seien keine
Störungsmeldungen eingegangen, nicht mehr an. Einer besonderen Schriftsatzfrist
zur Erwiderung auf den letzten Schriftsatz bedurfte es deshalb nicht.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des besonderen Kündigungsschutzes gem. §
34 Abs. 2 TVöD, der eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ausschließt.
Die tarifliche „Unkündbarkeit" kann zugunsten des Arbeitnehmers ins Gewicht
fallen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hätte. Bei einer
Wiederholungsgefahr ist dies jedoch anders zu sehen (so ausdrücklich BAG v.
14.2.1996, 2 AZR 274/95, NZA 1996, 873). Auch der ordentlich unkündbare
Arbeitnehmer kann nicht darauf vertrauen, dass er immer wieder - sanktionslos -
vergessen darf, das erforderliche Ein- und Ausstempeln vorzunehmen. Die mildere
Sanktion - nämlich eine Abmahnung - hatte die Beklagte bereits für drei
Verfehlungen im Ergebnis erfolglos versucht.
Die Beklagte muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, der Klägerin
nachträglich einen Tag Urlaub gutzuschreiben. Selbst wenn die Klägerin einen
entsprechenden Vorschlag im Rahmen der Anhörung am 5.5.2009 unterbreitet haben
sollte - die Beklagte bestreitet dies - so ändert dieser Vorschlag nichts am
Fehlverhalten. Ein rechtswidriges Verhalten wird nicht dadurch rechtmäßig, dass
nach Entdeckung eine anderweitige Kompensation vorgeschlagen wird.
Aus den gleichen Gründen kam auch eine Kündigung mit sozialer Auslauffrist nicht
in Betracht. Grund für die Kündigung ist das fehlende Vertrauen in die Klägerin,
die Vorschriften zur Arbeitszeit einzuhalten. Da die Beklagte die Klägerin nicht
ständig überwachen kann, ist nicht auszuschließen, dass es in Zukunft zu
weiteren Pflichtverletzungen kommen wird.
Schließlich fällt die geschiedene Klägerin, die nach Aktenlage aktuell keine
Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, auch nicht in den „sozialen Ruin", wie der
Personalrat ausgeführt hat. Sicherlich hat sie erhebliche Einbußen hinzunehmen.
Angesichts der vorhandenen sozialen Sicherungssysteme kann dies jedoch nicht als
„sozialer Ruin" bezeichnet werden.
b)
Die Kündigung ist rechtzeitig gem. § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen
erfolgt.
Die Kündigungserklärungsfrist beginnt gem. § 626 Abs. 2 S. 2 BGB mit dem
Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung
maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (BAG v. 23.10.2008, 2 AZR 388/07, AP Nr.
217 zu § 626 BGB).
Die Beklagte hat vom maßgebenden Kündigungsgrund frühestens am 27.4.2009
Kenntnis erlangt. In Bezug auf die Verstöße vom 28.4.2009 und 29.4.2009 ist die
Kündigung noch innerhalb der ab dem Zeitpunkt des Pflichtverstoßes berechneten
Zwei-Wochen-Frist zugegangen. Auch hinsichtlich des Verstoßes am 27.4.2009 ist
die Kündigungserklärungsfrist noch nicht abgelaufen. Bei Dauertatbeständen ist
anerkannt, dass die Erklärungsfrist jeden Tag neu beginnt (BAG v. 22.1.1998, 2
ABR 19/97, NZA 1998, 708). Entsprechendes hat zu gelten, wenn maßgeblich für die
Kündigung ein an drei Tagen hintereinander fortgesetztes Verhalten ist. Der
Vorwurf beschränkt sich nicht darauf, dass die Klägerin gerade am 27.4.2009 ihre
Pflichten missachtet hat, sondern umfasst gerade die wiederholte
Pflichtverletzung an drei Tagen.
c)
Die Kündigung ist auch nicht wegen fehlender oder unrichtiger
Personalratsanhörung unwirksam.
Gem. § 74 Abs. 4 LPVG NW ist vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen
Kündigungen der Personalrat anzuhören. Der Dienststellenleiter hat die
beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie
unter Angabe der Gründe dem Dienststellenleiter unverzüglich, spätestens
innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen.
Die Beklagte hat im Einzelnen vorgetragen, dass sie den Personalrat unter Angabe
des wesentlichen Sachverhalts, nämlich der drei Verstöße, der vorangegangenen
Abmahnungen sowie der Einlassung der Klägerin am 6.5.2009 angehört hat.
Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin selbst das Antwortschreiben des
Personalrates vom 8.5.2009 vorgelegt hat, aus dem sich ergibt, dass der
Personalrat am 6.5.2009 angehört worden ist. Wie die ausführliche Stellungnahme
des Personalrats zeigt, hat dieser sich mit dem Sachverhalt eingehend
auseinandergesetzt. Die Stellungnahme wäre nicht möglich gewesen, wenn der
Personalrat nicht die für eine Anhörung erforderlichen Informationen erhalten
hätte.
Somit wäre es im Rahmen der ihr obliegenden abgestuften Darlegungs- und
Beweislast Sache der Klägerin gewesen, konkret zu beanstanden, in welchen
Punkten sie das Verfahren für fehlerhaft hält (vgl. BAG v. 20.01.2000, 2 AZR
378/99, EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 47; BAG v. 16.03.2000, 2 AZR 75/99, NZA
2000, 1332). Die Klägerin hat sich hierzu nicht mehr im Einzelnen geäußert, es
ist bei dem Bestreiten mit Nichtwissen innerhalb der Klageschrift geblieben. Im
übrigen wurde nur pauschal die Rechtsansicht vertreten, der Hinweis auf § 74
Abs. 1 LPVG NW in der Anhörung führe zu einem Formfehler. Ein solches Bestreiten
ist unzureichend mit der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO (vgl. BAG v.16.03.2000, 2
AZR 75/99, a.a.O.).
Daneben liegt ein Formfehler nicht vor. Die Beklagte hat hilfsweise eine
außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ausgesprochen. Für diese ist der
Personalrat - auch wenn es sich um eine außerordentliche Kündigung handelt -
nach den Vorschriften der Mitwirkung bei ordentlichen Kündigungen zu beteiligen
(BAG v. 18.1.2001, 2 AZR 616/09, AP LPVG Niedersachsen § 28 Nr. 1; BAG v.
18.10.2000, 2 AZR 627/99, NZA 2001, 219; entsprechend zum BetrVG BAG v.
12.1.2006, 2 AZR 242/05, AP Nr. 13 z § 626 BGB Krankheit).
Wiederum aus der Stellungnahme des Personalrats ergibt sich bereits, dass er
sowohl nach § 74 Abs. 1 LPVG NW für die außerordentliche Kündigung mit sozialer
Auslauffrist als auch gem. § 74 Abs. 4 LPVG NW für die außerordentliche
Kündigung angehört wurde.
2.
Da die Kündigungsschutzklage abzuweisen ist, ist der nur für den Fall des
Obsiegens gestellte Antrag auf Weiterbeschäftigung nicht mehr zur Entscheidung
angefallen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 ZPO.
Der Streitwert ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO, § 42 Abs. 3 GKG im Urteil
festzusetzen. Er entspricht im Übrigen dem gem. § 63 Abs. 2 GKG für die
Gerichtsgebühren festzusetzenden Streitwert.