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rechtliches Gehör – Anspruch darauf und andere Rechtsauffassung BUNDESGERICHTSHOF Az.: III ZR 74/07 Beschluss vom 28.02.2008 Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Az.: 2/12 O 682/05, Entscheidung vom 18.05.2006 OLG Frankfurt/Main, Az.: 3 U 180/06, Entscheidung vom 08.03.2007
In dem Rechtsstreit hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 28. Februar 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe: Der Rechtsbehelf ist zulässig aber unbegründet. Der Senat hat den Sachvortrag der Parteien vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt. Nach der Rechtsansicht des Senats kam es auf die Beweiserhebung zu dem zwischen den Parteien streitigen Vorfall nicht an. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass der Senat eine andere Rechtsauffassung vertritt, als die Beschwerdeführer sich dies wünschen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. |
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