Rechts-vor-Links Beachtungspflicht auf Parkplatzzufahrten
Oberlandesgericht Naumburg
Az: 10 U 28/06
Urteil vom
28.07.2006
In dem Rechtsstreit hat der 10.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom
21.07.2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Halle vom
10.03.2006 abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.467,03
Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.467,03 Euro
seit dem 28.05.2005, zuzüglich 229,04 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst
Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 229,40 Euro
seit dem 28.05.2005 zu zahlen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 28 % und die Beklagten
zu 72 %.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die jeweilige Beschwer der Klägerin und der Beklagten übersteigt 20.000,00 Euro
nicht.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall
geltend.
Die Klägerin befuhr mit ihrem PKW Opel Signum , amtl. Kennzeichen ... am
17.05.2005 eine Durchgangsstraße des Parkplatzes Einkaufszentrum L. , welche von
der dortigen Bundesstraße abzweigt und am Ende wieder auf die Bundesstraße
stößt. Die Beklagte zu 1) befuhr mit ihrem PKW VW, amtliches Kennzeichen ... ,
welcher bei der Beklagten zu 2) versichert ist, eine Fahrgasse des
Parkplatzgeländes in Richtung der Durchgangsstraße. Die Beklagte zu 1)
beabsichtigte, in diese Durchgangsstraße nach links abzubiegen und fuhr, nachdem
sie sich zuvor davon überzeugt hatte, dass von rechts kein anderer
Verkehrsteilnehmer kam, in die Straße ein, wobei es zur Kollision mit dem von
links kommenden PKW der Klägerin kam.
Die von der Klägerin befahrene Straße weist jeweils eine Fahrspur in jede
Fahrtrichtung, getrennt durch eine unterbrochene weiße Mittellinie, auf. Jeweils
links und rechts gehen einzelne Zufahrten - gekennzeichnet durch
Parkplatzabschnittsbezeichnungen - zu den Parkplätzen ab, an diesen Zufahrten
befinden sich jeweils quer links und rechts die Parkbuchten. Zwischen den
Zufahrten wird die Durchgangsstraße gesäumt von kleinen Bordsteinen und etwa
oberschenkel- bis hüfthohen Hecken. Beide Fahrbahnen weisen denselben Belag und
dieselbe Höhe auf. Die Durchfahrtsstraße führt direkt auf eine am
Einkaufszentrum vorbeiführende Bundesstraße, über die man zur Autobahn gelangt.
Zur genauen Verkehrssituation vor Ort wird auf die Lichtbilder Bl. 40 und Bl. 49
- 54 d. A. verwiesen.
Die Beklagte zu 2) lehnte vorgerichtlich die Begleichung des von der Klägerin
geltend gemachten Schadens in Höhe von insgesamt 5.946,04 Euro mit Schreiben vom
27.05.2005 ab. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 1) habe
die auf der Durchgangsstraße bestehende Vorfahrt missachtet, da es sich bei der
von dieser befahrenen Straße um einen sog. "anderen Straßenteil" im Sinne des §
10 StVO handele bzw. um eine untergeordnete Fläche des Parkplatzes bzw. einen
verkehrsberuhigten Bereich.
Dieser habe lediglich Zufahrtscharakter, hingegen weise die von ihr befahrene
Fahrbahn Straßencharakter auf. Dies ergebe sich bereits daraus, dass hier eine
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gelte, während für den übrigen Parkplatz
Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben sei.
Sie hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die
Klägerin 5.956,04 Euro zu zahlen, nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 5.956,04 Euro seit dem 28.05.2005, zuzüglich 278,05 Euro
vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz aus 278,05 Euro seit dem 28.05.2005.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, die Klägerin habe die Vorfahrtregeln
des § 8 StVO verletzt. Bei der von der Beklagten zu 1) befahrenen Straße handele
es sich um eine Einmündung, so dass mangels ausdrücklicher Vorfahrtregelung die
Regel "rechts vor links" gegolten habe.
Das Landgericht hat den Klageanspruch zu 50 % für begründet erachtet und im
Übrigen die Klage abgewiesen. Im Tenor hat es allerdings in der Hauptsache
2.628,02 Euro und nicht 50 %, also 2.978,02 Euro zugesprochen. Von den
Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht 139,03 Euro zugesprochen. Die Klägerin
könne von den Beklagten als Gesamtschuldner lediglich Ersatz von 50 % des
materiellen Schadens gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG verlangen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, dass vorliegend § 8 StVO nicht greife, sondern §
10 StVO, da nur die von der Klägerin benutzte Fahrspur als Straße gewertet
werden könne. Bei der von der Beklagten zu 1) befahrenen Fahrspur handele es
sich ersichtlich um eine Fahrspur des Parkplatzes. Dies ergebe sich bereits
daraus, dass diese unmittelbar zu den Parkbuchten führe,
Einkaufskorbunterstellmöglichkeiten, Parkplatzabschnittsbezeichnungen sowie
seitliche Heckenrabatten und Baumreihen, welche nur durch die Ausfahrten
unterbrochen würden, aufweise. Hingegen spreche auch die auf der Fahrbahn der
Klägerin vorhandene Mittellinie für deren Straßencharakter. Die erforderliche
Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG führe allerdings zu einem 50 %igen Mitverschulden
der Klägerin. Für diese hätten erkennbare Merkmale bestanden, die Zweifel an der
Beachtung der Vorfahrtregelung für andere, die Parkplatzgasse benutzende
Kraftfahrer auftreten hätten lassen müssen. Sie habe deshalb ihre
Geschwindigkeit herabsetzen müssen und den PKW der Beklagten zu 1) genau
beobachten müssen.
Dagegen richtet sich die Berufung, mit welcher die Klägerin unter Wiederholung
und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weitere 25 % unter
Berücksichtigung der von ihrem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr geltend
macht.
Die Klägerin rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Landgerichts, indem es
der Klägerin ein 50 %iges Mitverschulden anlastet. Dies widerspreche den
Bestimmungen des § 10 StVO und der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach
eine Gefährdung des fließenden Verkehrs durch den Ein- oder Ausfahrenden aus
anderen Straßenteilen ausgeschlossen sein muss.
Hierzu behauptet sie, es hätten für sie keine erkennbaren Merkmale bestanden,
die Zweifel an der Beachtung ihrer Vorfahrt durch die Beklagte zu 1) hätten
auftreten lassen müssen. Der PKW der Beklagten zu 1) habe - dies ist unstreitig
- zunächst an der Ausfahrt gestanden. Aus dem Schaden an der rechten
Fahrzeugseite der Klägerin lasse sich schließen, dass die Beklagte erst
losgefahren sei, als sich die Klägerin bereits vor der Parkplatzausfahrt
befunden habe, so dass für die Klägerin keinerlei Zweifel bestanden hätten, dass
die Beklagte zu 1) ihr Vorfahrtsrecht beachten würde.
Im übrigen sei dem Landgericht zudem ein Rechenfehler unterlaufen, indem es
statt der 50 % der Klageforderung von 5.956,04 Euro, also 2.978,02 Euro,
lediglich 2.628,02 Euro zugesprochen habe. Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, an die Klägerin 4.467,03 Euro zu zahlen, nebst Zinsen von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.467,03 Euro seit dem 28.05.2005,
zuzüglich 229,04 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 229,04 Euro seit dem
28.05.2005.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das
angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, das Landgericht habe einen Anspruch der Klägerin in Höhe
von 50 % zu Unrecht und mit unzutreffenden rechtlichen Erwägungen bejaht. Da das
Landgericht einen Vorfahrtsverstoß gem. § 8 StVO bejaht habe, könne es nicht
gleichzeitig die Verkehrssituation nach § 10 StVO bejahen. In jedem Fall sei
vorliegend in der konkreten Verkehrssituation § 8 Abs. 1 StVO anwendbar, da es
sich bei der von der Beklagten zu 1) befahrenen Fahrbahn nicht um eine
Parkfläche, sondern um eine Einmündung handele.
Dies ergebe sich bereits daraus, dass die von der Beklagten genutzte Fahrbahn
sogar breiter sei, beide Fahrbahnen dieselbe Höhenlage und
Oberflächenbeschaffenheit aufwiesen und auch nicht durch einen abgesenkten
Bordstein getrennt seien. Auch sei auf der Fahrbahn der Beklagten zu 1) nicht
Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben, sondern ebenfalls, wie für den gesamten
Bereich, eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h.
Daraus, dass an der ersten Einmündung auf die Durchgangsstraße ein
Vorfahrtsschild platziert sei, sei eindeutig zu schließen, dass diese Vorfahrt
an den anderen Einmündungen gerade nicht gelte. Ansonsten wäre das Zeichen 301
StVO - wie auf anderen vergleichbaren Parkplätzen von Einkaufsmärkten - vor
jeder Einmündung aufgestellt. Die - auch in Großstädten durchaus häufig
anzutreffenden - Begrünungen des Straßenbereichs und seitlichen Parkflächen an
Straßen ließen keinerlei Rückschlüsse zu.
Die Betriebsgefahr der Beklagten trete im Hinblick auf die Vorfahrtsverletzung
der Klägerin vollständig zurück, da sie keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt
habe, dass die Klägerin ihr Vorfahrtsrecht missachten würde.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf ihre
vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
II.
A. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ist zulässig, insbesondere
form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 517, 519,
520 ZPO).
In der Sache hat sie in vollem Umfang Erfolg und führt zur Abänderung des
angefochtenen Urteils.
1. Die Klägerin kann die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 3 StVG, 3 Nr.
1 und 2 PflVG auf Ersatz von 75 % ihres Schadens in Anspruch nehmen.
a) Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der straßenverkehrsrechtlichen
Gefährdungshaftung der Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG sind hier gegeben.
Insbesondere ereignete sich der Verkehrsunfall im öffentlichen Straßenverkehr.
Öffentlich i. S. d. Straßenverkehrsrechts sind neben den wegerechtlich
öffentlichen Wegen und Plätzen auch die tatsächlich öffentlichen Wege und
Plätze, die ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse oder Widmung i. S.
öffentlichen Wegerechtes auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender
Billigung des Verfügungsberechtigten für die Benutzung durch jedermann
tatsächlich freigegeben sind. Hierauf sind die Vorschriften der StVO anwendbar.
b) Die Beklagten sind gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Abs. 1 Ziff. 1 PflVG
grundsätzlich anspruchsverpflichtet. An dem Pkw der Klägerin ist bei Betrieb des
Kraftfahrzeuges der Beklagten zu 1), welches bei der Beklagten zu 2)
haftpflichtversichert ist, ein Schaden entstanden. Wird beim Betrieb eines
Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt, so sind gem. §§ 7, 18 StVG Halter und
Fahrer des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen
Schaden zu ersetzen. Die Haftungsverteilung zwischen den Beteiligten richtet
sich gem. § 17 Abs. 1 S. 2 StVG nach den Umständen des konkreten Falls,
insbesondere danach, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem
anderen Beteiligten verursacht oder verschuldet wurde.
Wenn - wie vorliegend - keine der Parteien bewiesen hat, dass der Unfall für ihn
ein unabwendbares Ereignis war (§ 17 Abs. 3 StVG), hängt die Ersatzpflicht der
Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab,
inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht
worden ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und
Verschuldensbeiträge der Unfallbeteiligten sind auf beiden Seiten nur die
unstreitigen, zugestandenen oder nachgewiesenen Tatsachen betreffend die
Betriebsgefahr, die Mitverursachung und das Mitverschulden zu berücksichtigen.
Dabei hat jede Partei, die die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeuges erhöhenden
Umstände sowie ein Mitverursachungs- und Verschuldensanteil seines Fahrers zu
beweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die
Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder
des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße
wahrscheinlich gemacht hat (BGH NJW 1998, 1137 f.).
aa) Zu Lasten der Beklagten ist hierbei entscheidend der Verstoß der Beklagten
zu 1) gegen das Gefährdungsverbot aus § 10 StVO zu berücksichtigen.
§ 8 StVO - und damit die Regel "rechts vor links" - ist vorliegend nicht
anwendbar, da es sich - wie bereits das Landgericht richtig festgestellt hat -
bei der von der Beklagten genutzten Fahrbahn weder um eine kreuzende Fahrbahn
noch um eine Einmündung handelt, sondern lediglich um einen "anderen
Straßenteil" im Sinne von § 10 StVO. Eine Einmündung im Sinne des § 8 StVO ist
jedes Zusammentreffen von Straßen mit nur einer Fortsetzung (BGH NJW 1974, 949)
und setzt zwei gleichberechtigte, dem fließenden Verkehr dienende Straßen
voraus, von denen die eine in die andere einmündet (OLG Köln, Schaden-Praxis
1998, 199 f). Keine Einmündungen, sondern "andere Straßenteile" sind Flächen,
die zwar dem öffentlichen Verkehr, aber nicht dem durchgehenden fließenden
Verkehr dienen, also etwa Gehwege, Seitenstreifen, Parkplätze und Tankstellen
einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten (BGH VersR 1985, 835 ff, OLG Hamm, VRS
16, 387). Die Beurteilung im Einzelfall richtet sich nach dem äußeren
Erscheinungsbild und den jedermann erkennbaren Merkmalen einer Absonderung vom
fließenden Verkehr (OLG Köln, a.a.O. , KG Berlin, VM 1983, 53).
Nach den vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen
Lichtbildern ist davon auszugehen, dass die von der Beklagten zu 1) genutzte
Fahrbahn allein der Zufahrt zu den dortigen Parkplätzen und der Aufteilung des
Parkraums sowie der Ermöglichung des Ein- und Ausparkens dient und nicht dem
fließenden Verkehr. Dies ist auch anhand der äußeren Merkmale eindeutig
erkennbar.
Zwar weist die Fahrbahn keinen anderen Straßenbelag oder Höhenunterschied auf
und ist auch nicht durch eine durchgezogene weiße Linie abgetrennt. Sie ist
jedoch beidseitig unterteilt durch Parkbuchten und zu Beginn mit
Parkplatzabschnittsnummern - und nicht etwa Straßennamen - gekennzeichnet. Auch
die Gesamtgestaltung der Begrünung führt zu einer optisch klaren Abgrenzung des
Parkplatzbereichs von der Durchgangsstraße. Hingegen dient die von der Klägerin
genutzte, durch eine weiße Mittellinie geteilte - Fahrbahn unstreitig nicht
lediglich der Zufahrt zu den Parkbuchten, sondern als Durchgangsstraße zu einer
Bundesstraße und als Umlaufstraße, die die einzelnen Parkabschnitte miteinander
verbindet. Dem hierauf fließenden Verkehr kommt bereits aus Gründen der
Verkehrssicherheit Vorrang vor den von den Parkplätzen kommenden Kraftfahrzeugen
zu.
Soweit die Beklagten darauf abstellen, dass das Aufstellen des Zeichens 301 StVO
nur zu Beginn des Parkplatzes belege, dass danach eben keine Vorfahrt auf der
Durchgangsstraße habe gelten sollen, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn auf
dem Lichtbild 4 ist erkennbar, dass es sich bei der dort abgehenden Fahrbahn
eben nicht um eine reine Zufahrtsstraße zu den Parkbuchten handelt. An dieser
Fahrbahn liegen zumindest im sichtbaren Bereich der Einmündung keine Parkbuchten
und es ist keine deutliche optische Abtrennung vorhanden, so dass davon
auszugehen ist, dass hier gerade klargestellt werden sollte, dass trotz des
Einmündungscharakters der Fahrbahn nicht "rechts vor links" gelten solle. Dies
war - angesichts der vorhandenen äußeren Merkmale für einen "anderen
Straßenteil" - an den anderen angrenzenden Fahrbahnen nicht notwendig.
Unerheblich in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob auf der gesamten Fläche
eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h galt. Selbstverständlich ist die
Geschwindigkeit der jeweiligen Verkehrssituation anzupassen, dies gilt auf allen
Straßen und Verkehrsflächen.
Danach musste die Beklagte zu 1) vor dem Einfahren in die Durchgangsstraße
äußerste Sorgfalt walten lassen und sich vergewissern, dass die Fahrbahn frei
ist und sie niemanden gefährdet. Kommt es zwischen einem aus einem anderen
Straßenteil ausfahrenden Fahrzeug und einem im fließenden Verkehr auf der Straße
befindlichen Fahrzeug zum Zusammenstoß, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass
der Einfahrende dessen Vorfahrt schuldhaft verletzt hat (KG Berlin 1975, 664,
Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Auflage, § 10 StVO Rdnr. 11).
Dieser Anscheinsbeweis wurde durch die Beklagten nicht widerlegt.
bb) Die Klägerin muss sich allerdings einen, wenn auch geringen,
Verursachungsbeitrag entgegenhalten lassen. Trotz des grundsätzlichen Vorrangs
hat der fließende Verkehr im Rahmen der §§ 1, 11 Abs. 3 StVO Rücksicht auf die
Einfahrenden zu nehmen (Jagusch/ Hentschel, a.a.O., § 10 StVO Rdnr. 9). An der
konkreten Unfallstelle war von den Parteien erhöhte Aufmerksamkeit gefordert.
Die Verkehrsverhältnisse auf Großparkplätzen vor Einkaufszentren sind durch
zahlreiche Ein- und Ausparkmanöver und Zu- und Abfahrten von Kunden
ausgesprochen unübersichtlich und zwingen generell zu erhöhter Aufmerksamkeit.
Auch der an sich Vorfahrtsberechtigte muss hier in besonderem Maß mit
Vorfahrtsverletzungen durch andere Verkehrsteilnehmer rechnen (OLG Köln VRS
1996, 413).
Die Klägerin hätte dementsprechend zur Erfüllung ihrer gesteigerten
Sorgfaltspflichten gegenüber dem übrigen Parkplatzverkehr im Hinblick auf die
mit ihrem PKW an der Ausfahrt stehende Beklagte zu 1) damit rechnen können, dass
diese aufgrund der unübersichtlichen Parkplatzsituation die
Vorfahrtsberechtigung der Klägerin verkennt bzw. sie bei der Ausfahrt übersieht
und war deshalb verpflichtet, ihre Geschwindigkeit zu reduzieren und sich
bremsbereit zu halten. Ein solches - zumutbares - Verhalten hat sie jedoch nicht
vorgetragen.
cc) Selbst wenn man mit Teilen der Rechtsprechung davon ausginge, dass auf
Parkplätzen die Vorfahrtsregeln der StVO nur in gemilderter Form gelten (vgl.
u.a. OLG Hamm VRS 47, 455, OLG Koblenz VersR 2000, 199), so träfe die Beklagte
zu 1) - im Rahmen der ebenfalls vorzunehmenden Abwägung - dennoch die
Hauptverantwortung an dem Verkehrsunfall. Durch die Gestaltung des Parkplatzes
mit einer Fahrbahn für den fließenden Verkehr und hiervon abgegrenzten
Fahrbahnen zwischen den Parkbuchten, die eindeutig ausschließlich dem Ein- und
Ausparken dienen, war für die Beklagte zu 1) optisch klar erkennbar, dass die
Klägerin sich auf einer bevorrechtigten Straße mit fließendem Verkehr befand.
Die der Beklagten zu 1) damit obliegenden Sorgfaltsanforderungen waren
dementsprechend sehr viel höher als diejenigen, die die Klägerin trafen.
Es kann angesichts der Beschränkung der Berufung auf 75 % des Schadens
dahinstehen, ob der Verstoß der Klägerin gegen § 1 Abs. 2 StVO weniger deutlich
ins Gewicht fällt als lediglich in Höhe der Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges. Bei
Gesamtabwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist jedenfalls eine
Mithaftung der Klägerin über 25 % nicht sachgerecht.
c) Unter Berücksichtigung dieser Quotelung der Verursachungsbeiträge kann die
Klägerin insgesamt einen Schadensersatz in beantragter Höhe verlangen. Die Höhe
des Schadens ist unbestritten.
2. Auch die Rechtsanwaltskosten sind in der geltend gemachten Höhe
erstattungsfähig. Nach Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ist die vorgerichtlich anfallende
anwaltliche Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des Gerichtsverfahrens zur
Hälfte anrechenbar. Die Klägerin machte insofern ursprünglich 278,05 Euro
geltend, nunmehr nur noch 229,04 Euro. Grundsätzlich hat der Gläubiger einen
Anspruch auf Ersatz der von ihm an seinen Rechtsanwalt gezahlten und nicht im
Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machenden Vergütung als Folgeschaden des
Unfalls (vgl. BGH NJW 1968, 2334). Die Klägerin berechnet ihre Geschäftsgebühr
auf der Grundlage der tatsächlich berechtigten Schadensersatzforderung. Dies
entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach der außergerichtliche
Gegenstandswert für die Gebührenberechnung sich allein nach der Höhe des vom
Ersatzpflichtigen tatsächlich zu zahlenden Betrags richten kann (BGH MDR 1970,
663) und die Beklagten nicht verpflichtet sind, die Kosten für eine
unberechtigte höhere Inanspruchnahme zu tragen.
B. Die Anschlussberufung ist dementsprechend zwar zulässig, jedoch in vollem
Umfang unbegründet.
C. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1 ZPO und ist
ebenfalls unstreitig.
III.
Die Kostenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 IV
ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Ziff.
10, 713 ZPO iVm § 26 Ziff. 8 EGZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 ZPO).