Anwaltsgebühren - Erstattungsfähigkeit
Kammergericht
Berlin
Az: 1 W 89/08
Beschluss vom
31.05.2008
Leitsatz:
Die mit der
Bestellung eines eigenen Anwalts des Versicherungsnehmers verbundenen Kosten
sind neben den Kosten des vom mitverklagten Kfz-Haftpflichtversicherer
bestellten gemeinsamen Anwalts nur erstattungsfähig, wenn ein besonderer
sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht (wie BGH,
Beschluss vom 20.1.2004 - IV ZB 76/03 -, NJW-RR 2004, 536). Auf die zeitliche
Reihenfolge der Mandatserteilung und eine Kenntnis des Versicherungsnehmers von
den vom Versicherer bereits ergriffenen Maßnahmen zur gemeinsamen
Rechtsverteidigung kommt es nicht an (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des
Senats, vgl. JurBüro 98, 198).
Der 1. Zivilsenat des
Kammergerichts hat auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 28. November 2007 - 24 O
60/06 - in der Sitzung vom 30. Mai 2008 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Antrag des Beklagten zu 2) vom
09. Oktober 2007 auf Kostenfestsetzung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Der Kläger verklagt aufgrund eines Verkehrsunfalls die Beklagte zu 1) als
Haftpflichtversicherer und den Beklagten zu 2) als Halter und Führer des
beteiligten Fahrzeugs gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz. Die Klageschrift
wurde beiden Beklagten am 02. März 2006 mit der Aufforderung und Notfristsetzung
gemäß § 276 ZPO zugestellt. Mit Schriftsatz vom 08. März 2006, eingegangen am
09. März 2006, meldete sich Rechtsanwalt Dr. G aus Stralsund als
Prozessbevollmächtigter beider Beklagten und zeigte Verteidigungsbereitschaft
an. Rechtsanwalt S , der den Beklagten zu 2) in Angelegenheiten des
Verkehrsunfalls schon vorher vertreten hatte, zeigte mit Schriftsatz vom 14.
März 2006 ebenfalls die Vertretung des Beklagten zu 2) an, beantragte für ihn
die Klageabweisung und bat um Verlängerung der Frist zur Klageerwiderung wegen
eigener Arbeitsüberlastung bis 13. April 2006. Die Klageerwiderung von
Rechtsanwalt Dr. G für beide Beklagten erfolgte mit Schriftsatz vom 29. März
2006, die von Rechtsanwalt S für den Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 13.
April 2006. Am Termin am 22. Mai 2006, in dem Beweis erhoben wurde, nahmen
Rechtsanwalt Dr. G für beide Beklagten und Rechtsanwalt S für den Beklagten zu
2) teil, an einem weiteren Verhandlungstermin am 27. August 2007 nahm
Rechtsanwalt S für den Beklagten zu 2) und zugleich als Terminsvertreter für
Rechtsanwalt Dr. G teil. Die Klage wurde auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Auf den Antrag von Rechtsanwalt Dr. G vom 12. Oktober 2007 hat das Landgericht
mit Beschluss vom 27. November 2007 die im Antrag berechneten Kosten
einschließlich der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG festgesetzt. Mit
gesondertem Kostenfestsetzungsantrag vom 09. Oktober 2007 hat Rechtsanwalt S die
ihm aus der Vertretung des Beklagten zu 2) erwachsenen Gebühren angemeldet, die
das Landgericht im Beschluss vom 28. November 2007 mit Ausnahme der
Terminsgebühr festgesetzt hat. Gegen die Festsetzung der Gebühren eines weiteren
Anwalts überhaupt wendet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, während der
Beklagte zu 2) sein gegen das Absetzen der Terminsgebühr gerichtetes
Rechtsmittel zurückgenommen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig.
Sie ist auch begründet. Der Festsetzung der für die Prozessvertretung des
Beklagten zu 2) durch Rechtsanwalt S entstandenen Gebühren steht entgegen, dass
die Kosten seiner Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. G in voller Höhe festgesetzt
worden sind und die Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten eines weiteren
Anwalts nach § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht erfüllt sind.
1. Der Senat hat allerdings früher (vgl. JurBüro 98, 198) die Auffassung
vertreten, aus dem Grundsatz, dass der zusammen mit dem
Kfz-Haftpflichtversicherer verklagte Versicherungsnehmer (gleiches gilt für den
mitversicherten Fahrer) berechtigt sei, seinen eigenen Prozessbevollmächtigten
auch neben einem vom Versicherer bestellten gemeinsamen Prozessbevollmächtigten
zu beauftragen, folge die Erstattungspflicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO in den
Grenzen des Rechtsmissbrauchs. Dieser liege erst vor, wenn der
Versicherungsnehmer von der auch für ihn erfolgten Anwaltsbestellung seitens des
Versicherers Kenntnis erlangt habe und gleichwohl einen weiteren Rechtsanwalt in
Anspruch nehme, ohne dass hierfür besondere Gründe, wie bei einem erkennbaren
Interessengegensatz zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, vorlägen.
Diese Auffassung wurde von mehreren Oberlandesgerichten geteilt (vgl. OLG
Oldenburg JurBüro 90, 1479; OLG Bremen JurBüro 89, 98; OLG Hamburg JurBüro 88,
762).
Eine Gegenmeinung vertritt dem gegenüber die Auffassung, die
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines eigenen Prozessbevollmächtigten des
Versicherungsnehmers neben den Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten
sei unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Beauftragung und hänge nur vom Vorliegen
sachlicher Gründe für die gesonderte Bestellung ab (OLG München MDR 95, 263; OLG
Koblenz JurBüro 94, 230 und MDR 95, 263; OLG Hamm JurBüro 90, 1480 = MDR 90,
1019; OLG Saarbrücken JurBüro 89, 1417). Dies wird damit begründet, bei der
Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines eigenen Prozessbevollmächtigten
durch den Versicherungsnehmer gemäß § 91 Abs. 1 ZPO sei das in §§ 7 II Nr. 5, 10
V AKB geregelte Prozessführungsrecht des aufgrund seiner Direkthaftung
mitverklagten Versicherers zu beachten mit der Folge, dass der
Versicherungsnehmer sich mit dem Versicherer über die Prozessvertretung
abzustimmen, in der Regel also die gemeinsame Vertretung durch einen vom
Versicherer bestellten Rechtsanwalt hinzunehmen und die diesbezügliche Nachricht
abzuwarten habe. Wenn nämlich die Vertretung durch einen eigenen - weiteren -
Prozessbevollmächtigten nicht durch besondere Gründe gerechtfertigt sei, seien
die Mehrkosten entsprechend § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht zu erstatten.
2. Der BGH (Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/06 -, NJW-RR 2004, 536) hat
sich der zuletzt genannten Auffassung angeschlossen. Dem folgt auch der Senat
unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung. Es ist sachgerecht, die an sich
nur das Innenverhältnis des Versicherungsnehmers zum Haftpflichtversicherer
betreffende Regelung in §§ 7 und 10 AKB auch im Rahmen der Erstattungspflicht
nach § 91 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, da dem Versicherungsverhältnis im Falle
der Direktklage nach § 3 PflVersG Außenwirkung für den Haftpflichtprozess
zukommt. Dann aber ist es auch folgerichtig, von dem gemeinsam mit dem
Versicherer verklagten Versicherungsnehmer (oder Versicherten) zu verlangen,
sich mit dem Versicherer abzustimmen, ehe er einen eigenen Anwalt mit der
Rechtsverteidigung beauftragt. Hier lediglich auf den Gedanken des
Rechtsmissbrauchs abzustellen, erscheint zu eng. Da der Versicherer in aller
Regel auch für kurzfristige Rückfragen erreichbar ist, kommt es nicht darauf an,
ob der Versicherungsnehmer bereits bei der Mandatierung seines eigenen Anwalts
Kenntnis von den vom Versicherer eingeleiteten Maßnahmen zur gemeinsamen
Rechtsverteidigung hatte.
Dementsprechend kommt es auf die zeitliche Reihenfolge der Mandatierung und
damit überhaupt auf den Zeitpunkt der Mandatserteilung durch den
Versicherungsnehmer nicht an (OLG München a.a.O., OLG Koblenz JurBüro 94, 230).
Das hat der BGH ausdrücklich bestätigt. Wenn es im Beschluss vom 20. Januar 2004
heißt, der dortige Beklagte zu 1) (Versicherungs-nehmer) hätte, "wollte er von
ihm zu tragende Kosten vermeiden, seine Prozessbevollmächtigte von ihrem Mandat
entbinden müssen, sobald ihm mitgeteilt worden ist, dass sich die Beklagte zu 2)
über die von ihr beauftragten Rechtsanwälte gegen die Klage verteidigen wird",
besagt das nicht, dass die bis zu dieser Mitteilung entstandenen Kosten vom
Prozessgegner zu erstatten seien. Jedenfalls in Höhe der verminderten
Verfahrensgebühr VV 3101 (damals § 32 BRAGO) und der Pauschale VV 7002 (§ 26
BRAGO) waren solche Gebühren bereits durch die Beratung anlässlich der
Mandatserteilung entstanden (Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO).
Der BGH hat die Sache aber nicht zur Festsetzung einer solchen Gebühr, sondern
wegen der angegriffenen Absetzung - auch - der Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO an
die Vorinstanz zurückverwiesen. Der insoweit abweichenden Interpretation der
Entscheidung des BGH durch den von der Rechtspflegerin herangezogenen Beschluss
des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. September 2006 - 5 W 90/06 - folgt
der Senat aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht.
3. Die vom Beklagten zu 2) geschilderten Umstände, die ihn zur Erteilung des
Mandates an Rechtsanwalt S veranlasst haben, führen nicht zur Festsetzbarkeit
der hieraus erwachsenen Gebühren gegen den Kläger. Dabei kann offen bleiben, ob
der Beklagte zu 2) - wie behauptet - die Fax-Mitteilung der Beklagten zu 1) vom
10. März 2006 von der erfolgten Beauftragung des Rechtsanwalts Dr. G mit der
gemeinsamen Vertretung erst am 17. März, also nach Ablauf der gemäß § 276 ZPO
gesetzten Notfrist zum 16. März, oder - entsprechend seinem Schreiben an
Rechtsanwalt S vom 22. März 2006 - bereits 3 Tage vor Fristablauf erhalten
hatte, so dass die Entbindung des Prozessbevollmächtigten von seinem Mandat
bereits vor dessen Verteidigungsanzeige vom 14. März 2006 möglich war. Denn auf
diesen Zeitpunkt kommt es - wie gesagt - nicht an. Unerheblich ist auch, dass
der Beklagte zu 2) von Rechtsanwalt S bereits zuvor bei Geltendmachung seiner
Ersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall gegenüber der gegnerischen
Haftpflichtversicherung und bei der Stellungnahme im polizeilichen
Ermittlungsverfahren vertreten worden war, so dass dieser Rechtsanwalt auf das
bereits geführte eingehende Mandantengespräch zurückgreifen konnte, während der
in Stralsund ansässige Rechtsanwalt Dr. G seine Stellungnahme in der
Klageerwiderung anhand der ihm von der Beklagten zu 1) überlassenen Unterlagen
gefertigt hat. Ein möglicher Interessengegensatz, der die Beauftragung eines je
eigenen Prozessbevollmächtigten der Beklagten erforderlich machte, ist damit
nicht dargetan. Der Beklagte zu 2) macht auch nicht geltend, durch die
Beauftragung durch Rechtsanwalt S notwendige Kosten, die etwa mit einem in
Stralsund zu führenden Informationsgespräch verbunden gewesen wären, erspart zu
haben. Ob eine "unzureichende Kooperation" seitens des mitverklagten
Versicherers eine "persönliche zusätzliche Interessenvertretung" des
Versicherungsnehmers auch dann rechtfertigen könnte, wenn ein
Interessengegensatz nicht erkennbar ist - was der BGH im zitierten Beschluss
offen lässt -, kann auch hier offen bleiben. Denn die vorgelegte Korrespondenz
lässt einen solchen Fall nicht erkennen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.