Rechtsanwaltsgebühren – Geschäftsgebühr von 2,5 rechtmäßig?
Amtsgericht
Mannheim
Az: 14 C
138/08
Urteil vom
27.08.2008
In Sachen wegen Schadenersatz hat
das Amtsgericht Mannheim aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4.8.2008 mit
einer Schriftsatzfrist für die Beklagten bis 20.8.2008 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil Ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand und Entscheidungsgründe (abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)
1.) Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 480,30
€ gemäß § 667 BGB.
Insoweit trägt die Klägerin zur Begründung eines Anspruchs gegen die Beklagten
vor, sie habe Ihnen Vorschüsse überzahlt, die diese wieder von Dritten erstattet
bekommen hätten.
a) Die Klägerin hat an die Beklagten jedoch nicht zu viel an Vorschüssen
gezahlt.
aa) Der den Beklagten aus dem Mandatsverhältnis mit…. zustehende Honoraranspruch
ist im wesentlichen unstreitig. Lediglich aber die Angemessenheit der
außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG besteht keine
Einigkeit: Wahrend die Beklagten die Höchstgebühr von 2,5 angesetzt haben, ist
die Klägerin der Auffassung, dass lediglich die zweifache Gebühr angemessen sei.
Der Ansatz der Höchstgebühr von 2,5 war jedoch im vorliegenden Fall angemessen.
Insoweit haben die Beklagten die zur Bemessen herangezogenen Kriterien
detailliert aufgeführt:
- Extremer Lebenseinschnitt durch stärksten Personenschaden
- Heilungskomplikationen mit Dauerschaden
- weit überdurchschnittliche Gesamtbearbeitungszeit von 24 Stunden
- überlange Bearbeitungszeit über knapp 12 Monate hinweg mit der Notwendigkelt
wiederholten Einarbeitens
- nicht regulierender Haftpflichtversicherer
- - streitiger Haftungsgrund
- Erforderlichkeit von Spezialkenntnissen
Aufgrund der oben genannten Umstände ist der Ansatz der Höchstgebühr
gerechtfertigt. Hierüber kann das Gericht ohne Einholung eines Gutachtens der
Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG befinden, da die Höhe der Gebühren
nicht zwischen Rechtsanwalt und Mandanten streitig ist, sondern lediglich
zwischen Rechtsanwalt und Rechtsschutzversicherung als "Drittem" im Sinne des §
14 Abs. 1 Satz 4 RVG. Die Klägerin hat im Prozess keinerlei substantiierten
Einwendungen gegen die Billigkeit des Gebührenansatzes vorgebracht.
bb) Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Mandantin der
Beklagten habe für den Rechtsstreit gegen ihren Ehemann ohnehin gemäß § 3 Abs. 4
a ARB 94/00 keinen Versicherungsschutz gehabt.
Dieser rechtliche Einwand wurde erst im Schriftsatz vom 21.7.2008 vorgebracht,
während die Klägerin in der Anspruchsbegründung vom 19.4.2008 und auch
vorprozessual zu keinem Zeitpunkt die Frage des Versicherungsschutzes
problematisiert hatte. Die Beklagten haben auch im nachgelassenen Schriftsatz
vom 6.8.2008 dargelegt, dass die Klägerin XXX eine uneingeschränkte
Deckungszusage erstellt hatte und sodann in Kenntnis des ausschließlich gegen
den Ehemann der Klägerin geführten Prozesses weiterhin Vorschüsse an die
Beklagten erbracht hatte. Damit ist die Geltung des § 3 As. 4a ARB 94/00 –
sollte er tatsächlich Vertragsgrundlage des Rechtsschutzversicherungsvertrages
gewesen sein – durch Individualvereinbarung zumindest konkludent aufgehoben.
Jedenfalls erscheint es treuwidrig, wenn sich die Klägerin angesichts der
uneingeschränkt erteilten Deckungszusage und des sehr intensiven
außergerichtlichen Schriftverkehrs mit den Beklagten bezüglich ihres Honorars
auch für die Prozessvertretung nun plötzlich auf fehlenden Deckungsschutz
beriefe.
b) Schließlich kann die Klägerin den geltend gemachten Betrag auch nicht mit dem
Argument herausverlangen, die von dritter Seite an die Beklagten erstatteten
Beträge (Gerichtskosten) seien nach § 86 Abs. 1 VVG n.F. auf sie übergegangen,
so dass diese Gelder für die Beklagten Fremdgelder seien.
Dabei mag es dahinstehen, ob ein solcher Forderungsübergang im Hinblick auf § 86
Abs. 3 VVG n.F. überhaupt stattgefunden hat.
Denn jedenfalls kann die cessio legis gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG von der
Klägerin nicht zum Nachteil der Mandantin der Beklagten als
Versicherungsnehmerin geltend gemacht werden. Dies bedeutet im vorliegenden
Fall, dass die Klägerin nur diejenigen von dritter Seite an die Beklagten
ausgekehrten Beträge herausverlangen kann, die den Beklagten nicht als Honorar
zustehen. Andernfalls müssten sich die Beklagten wegen des nicht von der
klägerischen Rechtsschutzversicherung erstatteten Honorars an die Geschädigte
als ihre Mandantin halten, ws für diese einen Nachteil im Sinne des § 86 As. 1
Satz 2 VVG n.F. darstellen würde.
2.) Mangels Hauptanspruch sind die klägerseits geltend gemachten
Nebenforderungen ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO und aus §§ 708
Nr. 11, 713 ZPO.