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Rechtsanwaltsgebühren – Geschäftsgebühr von 2,5 rechtmäßig?


Amtsgericht Mannheim

Az: 14 C 138/08

Urteil vom 27.08.2008


 

In Sachen wegen Schadenersatz hat das Amtsgericht Mannheim aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4.8.2008 mit einer Schriftsatzfrist für die Beklagten bis 20.8.2008 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil Ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand und Entscheidungsgründe (abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)

1.) Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 480,30 € gemäß § 667 BGB.
Insoweit trägt die Klägerin zur Begründung eines Anspruchs gegen die Beklagten vor, sie habe Ihnen Vorschüsse überzahlt, die diese wieder von Dritten erstattet bekommen hätten.

a) Die Klägerin hat an die Beklagten jedoch nicht zu viel an Vorschüssen gezahlt.

aa) Der den Beklagten aus dem Mandatsverhältnis mit…. zustehende Honoraranspruch ist im wesentlichen unstreitig. Lediglich aber die Angemessenheit der außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG besteht keine Einigkeit: Wahrend die Beklagten die Höchstgebühr von 2,5 angesetzt haben, ist die Klägerin der Auffassung, dass lediglich die zweifache Gebühr angemessen sei.

Der Ansatz der Höchstgebühr von 2,5 war jedoch im vorliegenden Fall angemessen.
Insoweit haben die Beklagten die zur Bemessen herangezogenen Kriterien detailliert aufgeführt:

- Extremer Lebenseinschnitt durch stärksten Personenschaden
- Heilungskomplikationen mit Dauerschaden
- weit überdurchschnittliche Gesamtbearbeitungszeit von 24 Stunden
- überlange Bearbeitungszeit über knapp 12 Monate hinweg mit der Notwendigkelt wiederholten Einarbeitens
- nicht regulierender Haftpflichtversicherer
- - streitiger Haftungsgrund
- Erforderlichkeit von Spezialkenntnissen

Aufgrund der oben genannten Umstände ist der Ansatz der Höchstgebühr gerechtfertigt. Hierüber kann das Gericht ohne Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG befinden, da die Höhe der Gebühren nicht zwischen Rechtsanwalt und Mandanten streitig ist, sondern lediglich zwischen Rechtsanwalt und Rechtsschutzversicherung als "Drittem" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG. Die Klägerin hat im Prozess keinerlei substantiierten Einwendungen gegen die Billigkeit des Gebührenansatzes vorgebracht.

bb) Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Mandantin der Beklagten habe für den Rechtsstreit gegen ihren Ehemann ohnehin gemäß § 3 Abs. 4 a ARB 94/00 keinen Versicherungsschutz gehabt.

Dieser rechtliche Einwand wurde erst im Schriftsatz vom 21.7.2008 vorgebracht, während die Klägerin in der Anspruchsbegründung vom 19.4.2008 und auch vorprozessual zu keinem Zeitpunkt die Frage des Versicherungsschutzes problematisiert hatte. Die Beklagten haben auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 6.8.2008 dargelegt, dass die Klägerin XXX eine uneingeschränkte Deckungszusage erstellt hatte und sodann in Kenntnis des ausschließlich gegen den Ehemann der Klägerin geführten Prozesses weiterhin Vorschüsse an die Beklagten erbracht hatte. Damit ist die Geltung des § 3 As. 4a ARB 94/00 – sollte er tatsächlich Vertragsgrundlage des Rechtsschutzversicherungsvertrages gewesen sein – durch Individualvereinbarung zumindest konkludent aufgehoben.

Jedenfalls erscheint es treuwidrig, wenn sich die Klägerin angesichts der uneingeschränkt erteilten Deckungszusage und des sehr intensiven außergerichtlichen Schriftverkehrs mit den Beklagten bezüglich ihres Honorars auch für die Prozessvertretung nun plötzlich auf fehlenden Deckungsschutz beriefe.

b) Schließlich kann die Klägerin den geltend gemachten Betrag auch nicht mit dem Argument herausverlangen, die von dritter Seite an die Beklagten erstatteten Beträge (Gerichtskosten) seien nach § 86 Abs. 1 VVG n.F. auf sie übergegangen, so dass diese Gelder für die Beklagten Fremdgelder seien.

Dabei mag es dahinstehen, ob ein solcher Forderungsübergang im Hinblick auf § 86 Abs. 3 VVG n.F. überhaupt stattgefunden hat.

Denn jedenfalls kann die cessio legis gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG von der Klägerin nicht zum Nachteil der Mandantin der Beklagten als Versicherungsnehmerin geltend gemacht werden. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Klägerin nur diejenigen von dritter Seite an die Beklagten ausgekehrten Beträge herausverlangen kann, die den Beklagten nicht als Honorar zustehen. Andernfalls müssten sich die Beklagten wegen des nicht von der klägerischen Rechtsschutzversicherung erstatteten Honorars an die Geschädigte als ihre Mandantin halten, ws für diese einen Nachteil im Sinne des § 86 As. 1 Satz 2 VVG n.F. darstellen würde.

2.) Mangels Hauptanspruch sind die klägerseits geltend gemachten Nebenforderungen ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO und aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.


 

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