Rechtsbeschwerde – aufgrund der Ablehnung eines Beweisantrags
Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss OWi
61/08
Beschluss vom
28.02.2008
Auf den Antrag des Betroffenen auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur
Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des
Amtsgerichts Detmold vom 08.08.2007 sowie auf den Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil hat der 3. Senat für Bußgeldsachen
des Oberlandesgerichts Hamm am 28. 02. 2008 durch die Richterin am
Oberlandesgericht als Einzelrichterin gem. § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 7 StPO) die
beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§
46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 29.01.2008 u. a.
Folgendes ausgeführt:
"I.
Das Amtsgericht Detmold hat den Betroffenen am 08.08.2007 wegen einer fahrlässig
begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (Nichtbeachtung der Vorfahrt, wobei es zu
einem Unfall kam) zu einer Geldbuße in Höhe von 60,00 EUR verurteilt (Bl. 56 -
66 d. A.).
Gegen dieses dem Betroffenen und seinem Verteidiger jeweils am 07.12.2007
zugestellte (Bl. 69, 70 d. A.) Urteil richtet sich der am 14.08.2007 bei dem
Amtsgericht Detmold eingegangene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom
13.08.2007 (Bl. 53 d. A.). Mit am 14.01.2008 bei dem Amtsgericht Detmold
eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage (Bl. 80 f. d. A.) hat der Verteidiger
des Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Frist zur Begründung der Zulassungsrechtsbeschwerde beantragt und diese
begründet.
II.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz
vom 14.01.2008 noch hinreichend glaubhaft gemacht, dass er die Fertigung der
Rechtsbeschwerdebegründung, die bis zum 07.01.2008 bei dem Amtsgericht Detmold
vorliegen musste, mangels Fristnotierung versäumt hat. Der
Wiedereinsetzungsantrag ist demnach auch gem. § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 44
Abs. 1 StPO begründet, denn die Fristversäumung hat jedenfalls der Betroffene
nicht zu vertreten.
III.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist statthaft, rechtzeitig
gestellt, im Übrigen jedoch unzulässig.
Zwar dürfte das Fehlen eines Beschwerdeantrages nach §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG,
344 Abs. 1 StPO noch als unschädlich anzusehen sein, da sich der
Begründungsschrift sowie dem bisherigen Verfahrensablauf entnehmen lässt, dass
der Betroffene mit dem von ihm eingelegten Rechtsmittel einen Freispruch
erstrebt (zu vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 79 Rdnr. 27 a).
Da das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100,00
EUR verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen
der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung
von materiellen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts oder wegen der
Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen.
Damit kommt weder die begehrte Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht noch kann der Betroffene mit der
erhobenen Rüge, das Amtsgericht habe einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt,
gehört werden.
Auch die Verletzung rechtlichen Gehörs kann nicht mit Erfolg auf die gerügte
Zurückweisung des Beweisantrages gestützt werden. Die insoweit zu erhebende
Verfahrensrüge (vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr. 16d) genügt nicht den an sie
gemäß §§ 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen. Die
ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die die
Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Tatsachen so vollständig und
genau anzugeben hat, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der
Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob das rechtliche Gehör verletzt ist, sofern
die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (Göhler, a.a.O., § 79 Rdnr. 27d).
Vorliegend fehlt es schon an der erforderlichen Mitteilung des vollständigen
Inhalts der Entscheidung des Amtsgerichts über den Beweisantrag. In der
Ablehnung des Beweisantrages läge aber auch keine Verkürzung des
verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die
Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt nur dann gegen
Art. 103 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerfG NJW 1996, 45
(46); Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr. 16a m.w.N.). Art. 103 Abs.1 GG bietet
allerdings keine Schutz dagegen, dass ein angebotener Beweis aus Gründen des
formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird, wie es das Amtsgericht
mangels Erforderlichkeit der Beweiserhebung getan hat.
Da der Begründung des Rechtsmittels auch die Erhebung der allgemeinen Sachrüge
nicht entnommen werden kann, ist die Rechtsbeschwerde somit nicht in zulässiger
Weise begründet worden. Die daraus resultierende Unzulässigkeit der
Rechtsbeschwerde hat zur Folge, dass auch der Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen ist."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zur Grundlage
seiner Entscheidung.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Ablehnung des Beweisantrages ist in der Hauptverhandlung ersichtlich gemäß §
77 Abs. 3 OWiG erfolgt. Wird mit der Rechtsbeschwerde mit der ausschließlich
geltend gemachten Verfahrensrüge die Ablehnung eines Beweisantrages nach dieser
Vorschrift beanstandet, muss auch mitgeteilt werden, wie die Ablehnung im Urteil
im Rahmen der Beweiswürdigung begründet worden ist (vgl. Seitz in Göhler, OWiG,
14. Aufl., § 77 Rdz. 29). Andernfalls ist die Rüge nicht in der gebotenen Form
erhoben worden. Das ist hier der Fall. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn
gleichzeitig die Verletzung materiellen Rechts gerügt worden wäre, da dann die
Urteilsurkunde herangezogen werden könnte. Die Sachrüge ist hier - wie oben
dargelegt - aber nicht erhoben worden.