Mittellinienüberschreitung – Verstoß gegen Rechtsfahrgebot - Verkehrsunfall
OLG Stuttgart
Az: 13 U 74/06
Urteil vom
26.10.2006
Kollidiert ein alkoholbedingt
absolut fahruntüchtiger Fahrer infolge einer wesentlichen Überschreitung der
Mittellinie mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, dessen Fahrer das
Rechtsfahrgebot nicht beachtet hat, muss sich der Fahrer bzw. Halter des
entgegenkommenden Fahrzeugs wegen dieses Verkehrsverstoßes trotz groben
Verschuldens des alkoholisierten Fahrers einen Mitverschuldensanteil von 20 %
anrechnen lassen.
In Sachen wegen Schmerzensgeld,
Schadensersatz und Feststellung hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2006 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer
(Einzelrichter) des Landgerichts Tübingen vom 31.3.2006 in Ziff. 1 und in Ziff.
3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.a)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Schmerzensgeld EUR 2.000,00
zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit 17.9.2004 zu zahlen.
1.b)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zum Ersatz seines materiellen
Schadens EUR 1.764,36 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit 17.9.2004 zu zahlen.
1.c)
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche
noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis
vom 24.12.2002 auf der Bundesstrasse xxx zwischen xxx und xxx unter
Zugrundelegung einer Haftungsquote von 20 % zu Lasten der Beklagten zu ersetzen,
soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
übergegangen sind.
1.d)
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Kosten 1. Instanz:
Von den Gerichtskosten tragen die Beklagte 9/30, der Kläger und die
Widerbeklagte Ziff. 2 als Gesamtschuldner 10/30 und darüber hinaus der Kläger
weitere 11/30.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser selbst 7/10, die
Beklagte 3/10.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst 9/30, der
Kläger und die Widerbeklagte Ziff. 2 als Gesamtschuldner 10/30 und darüber
hinaus der Kläger weitere 11/30.
II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 52 %, die Beklagte
48 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet
wird.
V. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert der Berufung: EUR 11.952,91
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld, Schadensersatz und
Feststellung aus einem Verkehrsunfall und geht dabei von einem Mitverschulden
des Versicherungsnehmers der Beklagten in Höhe von 30 % aus. Zu den Einzelheiten
wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Tübingen verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 31.3.2006 abgewiesen.
Gleichzeitig hat es der Beklagten im Wege der Widerklage eine Regressforderung
gegen den Kläger und dessen drittwiderbeklagte Haftpflichtversicherung
zugesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger hinsichtlich der Abweisung
seiner Klage Berufung eingelegt.
Er macht geltend, daß das Urteil des Landgerichts verfahrensfehlerhaft ergangen
sei. Er habe unter Beweisantritt vorgetragen, daß der Unfall durch eine
Ausweichbewegung des Versicherungsnehmers hätte vermieden werden können.
Gleichwohl sei das Landgericht ohne Beweisaufnahme davon ausgegangen, daß der
Versicherungsnehmer auf sein Fahrverhalten nicht mehr rechtzeitig habe reagieren
können. Aus den Akten seien keine entsprechenden Anhaltspunkte hierfür
ersichtlich.
Im übrigen sei das Urteil rechtsfehlerhaft ergangen. Der Verstoß des
Versicherungsnehmers des Beklagten gegen das Rechtsfahrgebot sei
unfallursächlich gewesen. Dessen Verschulden sei nicht als gering anzusehen,
weshalb eine Mithaftung der Beklagten in Höhe von 30 % anzunehmen sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Tübingen
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts
gestelltes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus ab dem 17.9.2004 zu bezahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 2.952,91 zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 17.9.2004 zu
bezahlen;
3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche noch
entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom
24.12.2002 auf der Bundesstrasse xxx zwischen xxx und xxx unter Zugrundelegung
einer Haftungsquote von 30 % zu Lasten der Beklagten zu ersetzen, soweit diese
nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.
1. Materieller Schaden
Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger gem. §§ 823, 254 BGB, § 7, 17 StVG,
§ 3 PflVG EUR 1.764,36 zum Ersatz seines materiellen Schadens zu zahlen.
Die Beklagte hat 20 % des Schadens des Klägers zu tragen. 80 % seines Schadens
trägt der Kläger selbst.
a)
Unstreitig hat der Kläger den Unfall verschuldet, weil er sein Fahrzeug aufgrund
alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit teilweise auf die Gegenfahrbahn gelenkt hat
und dadurch den Zusammenstoß verursacht hat (§ 823 BGB).
b)
Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat den Unfall mitverschuldet (§ 254 BGB).
aa)
Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat gegen das Rechtsfahrgebot gem. § 2
Abs. 2 StVO verstoßen, weil er unstreitig hart an der Mittellinie gefahren ist.
Bei Beachtung des Rechtsfahrgebotes durch den Versicherungsnehmer der Beklagten
wäre der Unfall vermieden worden.
Gem. § 2 Abs. 2 StVO ist grundsätzlich möglichst weit rechts zu fahren. Dies
gilt erst recht im Falle von Gegenverkehr. "Möglichst weit rechts" ist
allerdings kein starrer Begriff. Vielmehr lässt er dem Kraftfahrer einen
gewissen Beurteilungsspielraum, solange er sich soweit rechts hält, wie es
vernünftig ist. Zu berücksichtigen ist die Örtlichkeit, die Fahrbahnbreite, die
Fahrbahnbeschaffenheit, die Fahrzeugart, die Geschwindigkeit und die Sicht sowie
etwaige Dunkelheit. Im allgemeinen kann nach rechts ein Sicherheitsabstand von
einem Meter eingehalten werden (OLG Frankfurt, RuS 1996, Seite 18).
Die Straße war an der Unfallstelle 6,90 m breit. Für den Versicherungsnehmer der
Beklagten verblieb auf seiner Fahrbahn eine Breite von 3,95 m. Da er hart an der
Mittellinie gefahren ist und sein Fahrzeug lediglich 1,67 m breit war, war er im
Unfallzeitpunkt mehr als zwei Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt. Tatsachen
für die Rechtfertigung dieser verkehrswidrigen Fahrweise sind weder vorgetragen
noch aus den Akten ersichtlich.
Der Sachverständige xxx ist in seinem im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren
Gutachten im Strafverfahren unter Berücksichtigung der ebenfalls im Wege des
Urkundsbeweises verwertbaren Angaben der Zeugin xxx zu dem Ergebnis gekommen (Bl.
156 d. Strafakten), daß die Missachtung des Rechtsfahrgebotes mitursächlich für
den Zusammenstoß war. Hätte der Versicherungsnehmer der Beklagten einen Abstand
von einem Meter zum rechten Fahrbahnrand eingehalten, wäre der Unfall vermieden
worden. Denn der Kläger hatte die Mittellinie im Zeitpunkt des Unfalles
lediglich um 40 cm überschritten.
bb)
Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO liegt dagegen nicht vor.
Zwar hat der Versicherungsnehmer der Beklagten weder eine Ausweichbewegung noch
eine Bremsung ausgeführt. Der Kläger hat jedoch nicht nachgewiesen, daß dies auf
einer unzureichenden Reaktion des Versicherungsnehmers der Beklagten beruht.
Der Beweis des ersten Anscheins hierfür infolge der fehlenden Ausweichbewegung
bzw. Bremsung kommt dem Kläger dabei nicht zugute. Die Beklagte hat schlüssig
dargelegt, daß angesichts des Unfallablaufs nicht davon ausgegangen werden kann,
daß dem Versicherungsnehmer der Beklagten nach allgemeiner Lebenserfahrung
typischerweise ausreichend Zeit verblieb, auf das Fahrverhalten des Klägers zu
reagieren.
Der Kläger trägt damit wieder die volle Beweislast für eine unzureichende
Reaktion des Versicherungsnehmers der Beklagten. Zwar bezieht er sich hierzu auf
die Vernehmung der Zeugin xxx sowie die Einholung eines
Sachverständigengutachtens. Die Zeugin xxx hat jedoch in ihrer polizeilichen
Vernehmung (Bl. 56 ff. der Strafakten), auf die sich der Kläger ausdrücklich
bezieht (Bl. 4 d.A.) und die im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden kann,
im Ergebnis bekundet, daß die beiden Fahrzeuge zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die
Ausscherbewegung des PKW des Klägers wahrgenommen habe, nur noch 20 m
voneinander entfernt gewesen seien. Angesichts dieser Sachlage hat für den
Versicherungsnehmer der Beklagten unter Berücksichtigung der gefahrenen
Geschwindigkeiten von knapp unter 100 km/h (Versicherungsnehmer der Beklagten)
bzw. mindestens 100 km/h (Kläger) und unter Berücksichtigung der Reaktionszeit
keine Möglichkeit mehr bestanden, zu reagieren. Der Beweisantrag auf Einholung
eines Sachverständigengutachtens ist ungeeignet, weil keine ausreichenden
Anknüpfungstatsachen für die Erstellung eines entsprechendes Gutachtens
bestehen. Im übrigen stellt der Senat kraft eigener Sachkunde fest, daß bei
einem Unfallablauf in dem von der Zeugin xxx dargestellten zeitlichen und
räumlichen Zusammenhang eine Reaktion des Versicherungsnehmers der Beklagten
keinesfalls möglich ist.
c)
Eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile führt zu einer Haftung der
Beklagten in Höhe von 20 %.
Zwar fällt der Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Klägers ganz erheblich
ins Gewicht.
Er befand sich mit etwa 40 cm der Breite seines Fahrzeugs auf der Gegenfahrbahn.
Dadurch beschwor er ein erhebliches Risiko eines Unfalles herauf. Darüber hinaus
hat er den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Allein schon die Tatsache, daß
ein Fahrzeugführer ohne verkehrsbedingten Grund auf die Gegenfahrbahn gerät,
lässt den Schluß zu, daß der Fahrer die ihn treffenden Sorgfaltsanforderungen in
einem besonders schweren Maß verletzt hat, so daß sein Verhalten als grob
fahrlässig anzusehen ist (OLG Frankfurt aaO).
Zudem ist erschwerend zu berücksichtigen, daß der Versicherungsnehmer der
Beklagten sein Fahrzeug im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit lenkte.
Die Blutalkoholkonzentration betrug bei Fahrtantritt 1,49 ‰. Wer sich aber in
diesem Zustand an das Steuer seines Fahrzeugs setzt und dadurch einen Unfall
verursacht, handelt grob fahrlässig. Sein Verschulden ist als besonders
schwerwiegend einzustufen.
Trotz dieser besonders schwerwiegenden Verstöße des Klägers ist es aber nicht
gerechtfertigt, bei der Abwägung das Verschulden des Versicherungsnehmers der
Beklagten völlig außer Betracht zu lassen. Sein Verursachungsbeitrag kann nicht
als völlig unbedeutend angesehen werden. Immerhin ist er hart an der Mittellinie
gefahren.
Allerdings ist eine Quote von 70 : 30 nicht gerechtfertigt.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Betriebsgefahr desjenigen, der ohne einen
Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO auf seiner Fahrbahnhälfte fährt, bei grob
fahrlässigem Verhalten des Unfallgegners außer Betracht zu lassen ist. Denn ihm
kann im Rahmen einer Abwägung nur nach Maßgabe eines Idealfahrers ein
Verursachungsbeitrag angelastet werden. Wäre mithin dem Versicherungsnehmer der
Beklagten ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO nicht vorzuwerfen, müsste der Kläger
allein für seinen Schaden aufkommen.
Angesichts dieser Rechtslage kann eine geringfügige Erhöhung der Betriebsgefahr
des Fahrzeugs des Versicherungsnehmers der Beklagten nicht dazu führen, dem
Beklagten 30 % seines Schadens aufzuerlegen. Eine Schadensteilung im Verhältnis
80 : 20 erscheint daher angemessen (OLG Frankfurt aaO).
d) Schadenshöhe
aa) Fahrzeugschaden
Dem Kläger ist unstreitig ein Schaden an seinem Fahrzeug in Höhe von EUR
7.000,00 entstanden.
bb) Nutzungsausfallsentschädigung
Dem Kläger steht eine Nutzungsausfallsentschädigung in Höhe von EUR 731,00 zu.
Unstreitig kann der Kläger eine Nutzungsausfallsentschädigung für 17 Tage
beanspruchen. Die Parteien streiten lediglich darüber, ob je Tag eine
Nutzungsentschädigung von EUR 50,00 oder - wegen des Alters des Fahrzeugs - von
EUR 43,00 angemessen ist.
Sanden-Danner schlagen in Übereinstimmung mit einer Reihe von
Oberlandesgerichten (darunter auch OLG Karlsruhe VersR 1989, Seite 58) vor, daß
PKW, die älter als 5 Jahre sind, um eine Gruppe herabzustufen sind. Dieser
Auffassung schließt sich der Senat an, so daß nur EUR 43,00 je Tag
gerechtfertigt sind.
cc) An- und Abmeldekosten
Unstreitig sind dem Kläger An- und Abmeldekosten in Höhe von EUR 44,00
entstanden.
dd) Auslagenpauschale
Der Senat hält eine Auslagenpauschale in Höhe von EUR 30,00 für angemessen.
ee) Fahrtkosten
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von EUR
412,86 zu.
Unstreitig sind dem Kläger eigene Fahrtkosten für 1.102 gefahrene km zu
ersetzen.
Darüber hinaus sind nach Auffassung des Senates auch die Fahrtkosten der
Angehörigen zu ersetzen. An der medizinischen Notwendigkeit der Besuche der
Angehörigen zur Unterstützung der Genesung bestehen angesichts der psychischen
Beeinträchtigungen des Klägers aufgrund des Unfalles keine Zweifel, so daß die
Fahrtkosten als Heilungskosten anzusehen sind. Jedoch ist pro Tag lediglich ein
Besuch als medizinisch notwendig anzusehen, so daß 24 x 36 km = 864 km zu
ersetzen sind.
Als Kilometersatz sind EUR 0,21 anzusetzen. Zu Recht weist der Kläger auf die
Entschädigung nach dem ZSEG hin (LG Kassel, Schaden-Praxis 2005, Seite 410). Der
von ihm genannte Satz von EUR 0,25 gilt jedoch erst seit der Einführung des JVEG
im Jahre 2004. Im Zeitpunkt des Unfalles betrug die Entschädigung nach ZSEG
lediglich EUR 0,21 je km.
Dies ergibt insgesamt 1.966 x 0,21 = EUR 412,86
ff) Zuzahlungen
Dem Kläger steht unstreitig ein Anspruch auf Erstattung von Zuzahlungen in Höhe
von EUR 134,80 zu.
gg) Lohnausfall
Dem Kläger steht ein Anspruch auf entgangenen Verdienst in Höhe von EUR 469,16
zu.
Dem Kläger hätte im Zeitraum von Januar bis März 2003 ein Lohn in Höhe von EUR
6.148,38 zugestanden. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, daß es bei
Unselbstständigen auf das fiktive Gehalt des entsprechenden Monats und nicht auf
den monatlichen Durchschnittsverdienst ankommt, das ausweislich des
Verdienstnachweises (Anlage K 14 - Bl. 36 d.A.) von 1/03 - 3/03 EUR 2.049,46
monatlich betrug.
Unstreitig hat der Kläger in diesem Zeitraum Entgeltfortzahlungen in Höhe von
EUR 2.049,46 sowie Krankengeld in Höhe von EUR 3.248,85 erhalten, die er sich
auf seinen Verdienstentgang anrechnen lassen muß.
Bei der Entgeltfortzahlung sind weitere EUR 380,91 zu berücksichtigen. Die
entsprechende Behauptung der Beklagten bestreitet der Kläger nicht.
Ersparte Werbungskosten waren nicht in Abzug zu bringen. Die Beklagte hat ihren
diesbezüglichen Vortrag nicht substantiiert.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
Fiktives Gehalt Jan - Mär 03||EUR 6.148,38
. / . Lohnfortzahlung|EUR 2.430,37|
. / . Krankengeld|EUR 3.248,85|
|EUR 5.679,22|EUR 5.679,22
Lohnausfall||EUR 469,16
hh) Zusammenfassung
Fahrzeugschaden|EUR 7.000,00
Nutzungsausfallsentschädigung|EUR 731,00
An- und Abmeldekosten|EUR 44,00
Auslagenpauschale|EUR 30,00
Fahrtkosten|EUR 412,86
Zuzahlungen|EUR 134,80
Lohnausfall|EUR 469,16
Summe|EUR 8.821,82
Hiervon 20 %|EUR 1.764,36
2. Schmerzensgeld
Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger gem. § 253 BGB Schmerzensgeld in
Höhe von EUR 2.000,00 zu bezahlen.
Der Kläger erlitt bei dem Unfall im wesentlichen ein Schädelhirntrauma, eine
Mittelfußfraktur und - wie sich erst jüngst herausstellte - eine Fraktur im
ventralen Talusbereich. Ein schriftsätzlich vorgetragenes Bauchtrauma wurde vom
Kläger im Termin in Abrede gestellt.
Der Heilungsprozeß war mit Komplikationen verbunden. Unter anderem musste eine
Hauttransplantation erfolgen.
Der Kläger befand sich insgesamt drei Wochen stationär im Krankenhaus. Für den
Zeitraum von zwei Monaten nach dem Unfall trug der Kläger einen Gips und konnte
sich lediglich mit zwei Gehhilfen fortbewegen. Im anschließenden Monat benötigte
der Kläger eine Gehhilfe.
Nach der stationären Behandlung schloß sich eine längere ambulante Behandlung
an, die unter anderem eine physiotherapeutische Behandlung an insgesamt 30 Tagen
umfaßte. Wegen Depressionen musste der Kläger zudem psychotherapeutisch
behandelt werden.
Der Kläger leidet nach wie vor an Schmerzen aufgrund der unfallbedingten
Verletzungen. Im Jahre 2004 ist bei ihm unfallbedingt eine Fußwurzelarthrose
sowie eine Sprunggelenksarthrose diagnostiziert worden. Mit weiteren
unfallbedingten Beeinträchtigungen ist in Zukunft zu rechnen.
Der Kläger war für den Zeitraum von gut 3 Monaten nach dem Unfall
arbeitsunfähig. Seither ist er wieder voll arbeitsfähig.
Das Schwergewicht der Verletzungen und Verletzungsfolgen liegt eindeutig auf der
Fußverletzung. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (SP 1996, 133) hat bei einer
ähnlich schweren Fußverletzung mit vergleichbaren Folgen rund EUR 7.500,00
zugesprochen. Wenn man berücksichtigt, daß der Kläger zudem ein
Schädelhirntrauma erlitten hat, die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Karlsruhe mehr als 10 Jahre zurückliegt und die Haftungsquote 80 : 20 zu Lasten
des Klägers beträgt, hält der Senat ein Schmerzensgeld von EUR 2.000,00 für
angemessen.
3. Feststellung
Die begehrte Feststellung auf Ersatz des materiellen und immateriellen
Zukunftsschadens steht dem Kläger unter Berücksichtigung der Haftungsquote der
Beklagten von 20 % zu. Dies ist von der Beklagten für den Fall ihrer Mithaftung
auch nicht in Abrede gestellt worden.
4.
Die zugesprochenen Zinsen sind gem. §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt.
5.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92, 100 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
6.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen gemäß § 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 ZPO vor. Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des
Revisionsgerichts, weil die Frage des Gewichts des Verschuldens des
alkoholisierten Kraftfahrzeugführers bei beiderseitigem Verstoß gegen das
Rechtsfahrgebot bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden ist.