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Einspruchbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch – Feststellungen zum Tatbestand
OLG
Zweibrücken
Az: 1 Ss
159/05
Beschluss vom
12.01.2006
In dem Bußgeldverfahren gegen wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit hier: Rechtsbeschwerde hat der Senat für
Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken am 12. Januar 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts
Ludwigshafen am Rhein vom 9. August 2005 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin
als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene, die ihren Einspruch gegen den
Bußgeldbescheid der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis vom 27. Mai 2005 in der
Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, wegen
fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerorts
(Bundesautobahn A 65) um 62 km/h (§§ 41 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG)
eine Geldbuße von 275 ¤ und ein Fahrverbot von zwei Monaten Dauer verhängt. Mit
ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts; sie
wendet sich insbesondere gegen das Fahrverbot.
Das zulässige Rechtsmittel, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht ist
zutreffend von der Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs ausgegangen, so
dass auch die Rechtsbeschwerde lediglich zur rechtlichen Überprüfung des
Rechtsfolgenausspruchs führt. Dem steht nicht entgegen, dass der Bußgeldbescheid
keine Angaben zur Schuldform enthält. Da die Verwaltungsbehörde die Regelsätze
der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) angewendet hat, die für fahrlässige
Begehungsweise gelten, konnte das Amtsgericht ohne weiteres von einer
Fahrlässigkeitstat ausgehen (vgl. OLG Celle VRS 97, 258; OLG Rostock NZV 2002,
137; KG NZV 2002, 466; Lemke OWiG § 67 Rn 31; differenzierend OLG Jena DAR 2001,
7). Die im (eingeschränkt) angefochtenen Bußgeldbescheid festgestellte
fahrlässige Überschreitung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf der
Bundesautobahn A 65 auf 100 km/h um 62 km/h mit einem PKW war somit der
Sanktionsentscheidung des Bußgeldrichters zu Grunde zu legen.
Ebenfalls in zulässiger Weise hat der Bußgeldrichter ergänzende Feststellungen
zur äußeren und inneren Tatseite des Verkehrsverstoßes getroffen, um die
Voraussetzungen des Regelfalles des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV zu überprüfen und
dabei etwaige Einschränkungen des Regelfahrverbots berücksichtigen zu können.
Auch dem steht die Beschränkung des Einspruchs, die die Rechtskraft des von ihm
nicht erfassten Teils des Bußgeldbescheids zur Folge hat, nicht entgegen. Zwar
ergänzen und konkretisieren diese Feststellungen zu den Einzelheiten der
Geschwindigkeitsbeschränkung vor und an der Kontrollstelle sowohl die objektive
wie auch subjektive Begehungsweise des Verkehrsverstoßes und haben damit
tatbestandliche Auswirkungen, die über die Ermittlung der Sanktionsbedingungen
hinausreichen. Insbesondere werden dadurch Handlungsunwert und Schwere des
Fahrlässigkeitsvorwurfs über die Beschreibung der Ordnungswidrigkeit im Bescheid
hinaus konkretisiert, indem Umstände festgestellt werden, welche - entgegen der
Verteidigung der Betroffenen - die durch das Regelbeispiel des § 4 Abs. 1 Nr. 1
BKatV indizierte grobe Pflichtverletzung bestätigen.
Gegen den Grundsatz der Bestandskraft des nicht angefochtenen Teils des
Bußgeldbescheids hat der Bußgeldrichter durch die in der Hauptverhandlung
getroffenen ergänzenden Feststellungen nicht verstoßen. Im Unterschied zu den
strafrechtlichen Erkenntnissen kann der Bußgeldbescheid eine solche strikte
Sperrwirkung für den Bußgeldrichter nicht entfalten. Ansonsten würde die vom
Gesetz aus Gründen der Verfahrensökonomie dem Betroffenen eingeräumte
Dispositionsbefugnis weitgehend ins Leere laufen. Während im Urteilsverfahren
für den Bußgeldrichter im gleichen Maß wie für den Strafrichter als inhaltliche
Mindestanforderung gilt, dass das objektive und subjektive Tatgeschehen so
konkret und exakt wiedergegeben wird, dass dem Rechtsmittelgericht die
Überprüfung der Rechtsanwendung hinsichtlich der inneren und äußeren Tatseite
möglich ist (vgl. OLG Jena aaO, 324), ist dies vom Bußgeldbescheid nicht zu
fordern. Dessen Inhalt beschränkt sich in der Regel auf die standardisierte
Erfassung des äußeren Sachverhalts, so dass die Ordnungswidrigkeit nach Person,
Tatzeit und Tatort daten- und rastermäßig individualisiert wird. Feststellungen
zur inneren Tatseite fehlen im Allgemeinen völlig. Dem wird die neuere
Rechtssprechung zur Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs auch bei
Minimalangaben im Bescheid gerecht (vgl. Nachweise oben). Wenn der
Bußgeldrichter in solchen Fällen bei Anwendung der Regelsätze von fahrlässigem
Verhalten ausgehen darf, so kann es ihm andererseits bei wirksamer Beschränkung
seiner Erkenntnis auf die Rechtsfolgen nicht verwehrt sein, ergänzende
Feststellungen zum Maß des schuldhaften Verhaltens zu treffen. Andernfalls würde
man der Beschränkung des Einspruchs auf den Sanktionsteil des Bescheids, dem
durch Art. 1 Nr. 10 OWiGÄndG vom 26. Januar 1998 gerade besondere praktische
Bedeutung zukommen soll (vgl. BayObLG OLGSt 1; Katholnigg NStZ 1998, 570 f),
äußerst enge Grenzen setzen. Diese Befugnis des Bußgeldrichters findet somit
ihre Grenze erst im Postulat der inneren Einheit (Widerspruchfreiheit) der
Sachentscheidung im gesamten Verfahren: Er darf sich mit seinen ergänzenden
Feststellung nicht in Widerspruch zum angefochtenen Bescheid setzen. Gegen
diesen Grundsatz ist mit dem angefochtenen Urteil nicht verstoßen worden.
Der Senat war somit gehalten, die in zulässiger Weise getroffenen ergänzenden
Feststellungen des Bußgeldrichters zur äußeren und inneren Tatseite der
Geschwindigkeitsüberschreitung in die rechtliche Überprüfung einzubeziehen. Das
angefochtene Urteil hält dieser Kontrolle stand. Das Fahrverbot ist eingehend
und im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begründet
(vgl. BGHSt 38, 125 und 231). Danach kann das Fahrverbot unter Geltung der
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) und angesichts erheblich angewachsener
Verkehrsdichte nicht mehr lediglich als "ultima ratio" angesehen werden, die in
aller Regel erst dann angewendet werden dürfte, wenn auch durch verschärfte
Geldbußen nicht auf den Betroffenen eingewirkt werden konnte (vgl. BVerfG DAR
1996, 196).
Bereits nach dem rechtskräftig festgestellten Sachverhalt im Bußgeldbescheid
sind die Voraussetzungen eines Regelfalles gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, § 4 Abs.
1 Nr. 1 BKatV erfüllt, so dass die Anordnung eines Fahrverbotes wegen grober
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers grundsätzlich angezeigt war.
Darüber hinaus ist die neuere Rechtsprechung für die Fälle sogenannter einfacher
Fahrlässigkeit im angefochtenen Urteil bedacht (vgl. BGH NJW 1997, 3252). Die
Feststellung, dass der Messstelle ein so genannter Geschwindigkeitstrichter mit
stufenweiser Herabsetzung der zulässigen Geschwindigkeit vorausgegangen und
deutlich durch Verkehrszeichen ausgeschildert war, bestätigt die Indizwirkung
des Regeltatbestandes. Auch die durch Mitinsassen des Fahrzeuges angeblich
verursachte Ablenkung der Betroffenen ist nicht geeignet, ihre grob
pflichtwidrige Fahrweise im Bereich einer unfallträchtigen Auffahrt zu
entschuldigen. Bei der Mitnahme von Kindern sieht sich ein Fahrzeugführer
derartigen Unannehmlichkeiten häufig ausgesetzt und darf sich dadurch in seiner
Aufmerksamkeit nicht beeinträchtigen lassen.
Hinreichenden Anlass dafür, ausnahmsweise von der Maßnahme der Verhängung des
Regelfahrverbots von zwei Monaten abzusehen, hat das Amtsgericht trotz
sorgfältiger Prüfung nicht gesehen. Diese tatrichterliche Würdigung (vgl. BGH
a.a.O., 237) lässt Rechtsfehler nicht erkennen und ist deshalb vom
Beschwerdegericht hinzunehmen. Zutreffend ist insbesondere der Standpunkt des
Amtsrichters, wonach eine Ausnahme vom Fahrverbot nicht allein deshalb gewährt
werden muss, weil die Betroffene als Polizeibeamtin beruflich auf die
Fahrerlaubnis angewiesen ist, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen (vgl. BayObLG
DAR 1994, 368; OLG Frankfurt NZV 1994, 77; OLG Oldenburg NZV 1993, 198; OLG
Düsseldorf NZV 1993, 37). Ihre Behörde wird in der Lage sein, auch bei der
Einteilung des Schichtdienstes ihren Belangen entgegen zu kommen.
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