Rechtsmittel
FGG Verfahren – sofortige weitere Beschwerde
Bundesgerichtshof
Az: IV ZB
36/06
Beschluss vom
18.07.2007
Leitsätze:
Das
statthafte Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostensachen der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die § 13a Abs. 3 FGG auf Vorschriften der
Zivilprozessordnung verweist, ist die sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 27
ff. FGG, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, und nicht die
Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO zum Bundesgerichtshof; die sofortige
weitere Beschwerde ist allerdings nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht
zugelassen wird (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; im Anschluss an BGH, Beschluss
vom 28. September 2006 - V ZB 105/06 - NJW 2007, 158).
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juli 2007 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde wird an das Oberlandesgericht München
zurückgegeben.
I. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht hat die Kosten festgesetzt, die die
Beteiligten zu 1 und zu 2 den anderen Beteiligten aufgrund eines
Erbscheinsverfahrens zu erstatten haben. Auf die sofortige Beschwerde der
Beteiligten zu 1 und zu 2 änderte das Landgericht die
Kostenfestsetzungsbeschlüsse durch einen Kammerbeschluss ab, in dem die
Rechtsbeschwerde zugelassen wurde. Gegen diesen Beschluss haben die anderen
Beteiligten Rechtsmittel eingelegt.
Das Oberlandesgericht hält sich in Übereinstimmung mit dem Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 30. September 2004 (V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412, unter II
1) für zuständig, sieht sich aber an einer eigenen Sachentscheidung gehindert
durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2006 (V ZB 164/05 - NJW
2006, 2495), in dem über eine Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit sachlich entschieden wurde, ohne die
Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Frage zu ziehen. Deshalb hat das
Oberlandesgericht die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof
vorgelegt.
II. Die Vorlage ist unzulässig. Deren Voraussetzungen sind inzwischen
weggefallen.
1. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die seinem Beschluss vom 9. März
2006 hinsichtlich der Zuständigkeit zugrunde liegende Rechtsauffassung in einem
Beschluss vom 28. September 2006 (V ZB 105/06 - NJW 2007, 158 Tz. 14)
ausdrücklich aufgegeben. Er ist zu seiner im Beschluss vom 30. September 2004 (aaO)
vertretenen Ansicht zurückgekehrt, dass es bis zu der vom Bundesministerium der
Justiz geplanten Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der eigenen und
abschließenden Zuständigkeitsregelung in den §§ 27 ff. FGG verbleibe. Auch nach
Ansicht des erkennenden Senats ist - sofern keine gesetzliche Sonderregelung
besteht - das statthafte Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in
Kostensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die § 13a Abs. 3 FGG auf
Vorschriften der Zivilprozessordnung verweist, die sofortige weitere Beschwerde
gemäß §§ 27 ff. FGG, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, und
nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO zum Bundesgerichtshof; die
sofortige weitere Beschwerde ist allerdings nur statthaft, wenn sie vom
Beschwerdegericht zugelassen wird (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2. Damit besteht keine Notwendigkeit mehr für eine nochmalige Entscheidung des
Bundesgerichtshofs über die Auslegung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung in
der hier vorgelegten Sache. § 28 FGG dient der Wahrung der Rechtseinheit. Diesem
Zweck ist auch dann genügt, wenn die zur Vorlage führende Rechtsfrage jedenfalls
im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vorlage geklärt ist (BGHZ 5, 356, 357 f.;
BGH, Beschluss vom 27. Juni 1985 - VII ZB 25/84 - WM 1985, 1325 unter 1; Keidel/Meyer-Holz,
FGG 15. Aufl. § 28 Rdn. 31).