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Versäumung der Frist zur Einlegung der
sofortigen Beschwerde |
I. Wiedereinsetzungsantrag und Einlegung
der sofortigen Beschwerde oder
II. Nichtigkeitsbeschwerde, sofern
Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe vorliegen |
2 Wochen ab Hinderungswegfall, spätestens
1 Jahr nach Fristenablauf
1 Monat
ab Kenntnis des Grundes, spätestens 5
Jahre ab Unanfechtbarkeit des Beschlusses |
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Gegner hat sofortige Beschwerde eingelegt
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Anschlussbeschwerde zulässig |
unbefristet |
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Entscheidung des Beschwerdegerichts in
Fällen in denen die Rechtsbeschwerde gesetzlich
Ausdrücklich bestimmt ist |
Rechtsbeschwerde |
1 Monat
ab Zustellung |
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Entscheidung des Beschwerdegerichts mit
Zulassung der Rechtsbeschwerde |
Rechtsbeschwerde |
1 Monat
ab Zustellung |
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Entscheidung des Beschwerdegerichts ohne
Zulassung der Rechtsbeschwerde bei gleichzeitiger Verletzung eines
Verfahrensgrundgerechtes oder greibarer Gesetzwidrigkeit
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Gegenvorstellung |
2 Wochen
ab Zustellung |
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Versäumung der Frist zur Einlegung der
Rechtsbeschwerde |
Wiedereinsetzungsantrag und Einlegung der
Rechtsbeschwerde |
2 Wochen ab Hinderungswegfall, spätestens
1 Jahr nach Fristablauf |
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Rechtsbeschwerde wurde eingelegt |
Rechtsbeschwerdegründung |
1 Monat ab Zustellung |
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Versäumung der Frist zur Einlegung der
Rechtsbeschwerde |
Wiedereinsetzungsantrag und
Rechtsbeschwerdegründung |
1 Monat ab Hinderungswegfall, spätestens
1 Jahr nach Fristablauf |
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Gegner hat Rechtsbeschwerde eingelegt |
Anschlussrechtsbeschwerde |
1 Monat ab Zustellung der
Rechtsbeschwerdebegründungsschrift |
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Erstinstanzliches Endurteil mit
Beschwerdewert von bis zu 600 Euro und ohne Zulassung der Berufung;
rechtliches Gehört wurde verletzt |
Gehörsrüge / Antrag auf
Verfahrensfortführung |
2 Wochen ab Zustellung des vollständigen
Urteils (ggf. plus Sitzungsprotokoll) |
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Erstinstanzliches Endurteil mit Zulassung
der Berufung |
Berufung |
1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn
spätestens 5 Monate ab Verkündigung) |
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Erstinstanzliches Endurteil mit
Beschwerdewert von über 600 Euro |
Berufung
oder Sprungrevision |
jeweils:
1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn
spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
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Versäumung der Frist zur Einlegung der
Berufung |
Wiedereinsetzungsantrag und
Berufungseinlegen |
2 Wochen ab Hinderungswegfall, spätestens
1 Jahr nach Fristablauf |
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Berufung wurde eingelegt |
Berufungsgründung |
2 Monate ab Zustellung (Fristbeginn
spätestens 5 Monate ab Verkündigung) |
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Fruchtloser Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist droht |
Verlängerungsantrag |
Vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist
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Versäumung der Frist zur Begründung der
Berufung |
Wiedereinsetzungsantrag und
Berufungsbegründung |
1 Monat ab Hinderungswegfall, spätestens
1 Jahr nach Fristablauf
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Gegner hat Berufung eingelegt
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Anschlussberufung |
Binnen der Berufungserwiderungsfrist
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Verwerfung der Berufung als zulässig
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Rechtsbeschwerde |
1 Monat ab Zustellung |
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Berufungsurteil ohne Zulassung der
Revision |
Nichtzulassungsbeschwerde |
1 Monat
ab Zustellung, spätestens 6 Monate ab Verkündung |
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Versäumung der Frist zur Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde |
Wiedereinsetzungsantrag und Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde |
2 Wochen ab Hinderungswegfall, spätestens
1 Jahr nach Fristablauf |
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Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt |
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
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2 Monate ab Zustellung, spätestens 7
Monate ab Verkündung |
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Versäumung der Frist zur Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde |
Wiedereinsetzungsantrag und Begründung
der Nichtzulassungsbeschwerde |
1 Monat ab Hinderungswegfall, spätestens
1 Jahr nach Fristablauf |
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Berufungsurteil mit Zulassung der
Revision |
Revisionseinlegung |
1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn
spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
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Versäumung der Frist zur Einlegung der
Revision |
Wiedereinsetzungsantrag und Einlegung der
Revision |
2 Wochen ab Hinderungswegfall, spätestens
1 Jahr nach Fristablauf |
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Revision wurde eingelegt |
Revisionsbegründung |
2 Monate ab Zustellung (Fristbeginn
spätestens 5 Monate ab Verkündigung) |
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Versäumung der Frist zur Begründung der
Revision |
Wiedereinsetzungsantrag und
Revisionsbegründung |
1 Monat ab Hinderungswegfall, spätestens
1 Jahr nach Fristablauf |
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Gegner hat Revision eingelegt
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Anschlussrevision |
1 Monat ab Zustellung der
Revisionsbegründungsschrift |
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Erlass eines Vorbehaltsurteils im
Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess |
I. Berufung
oder
II. Antrag auf Einleitung des
Nachverfahrens |
1 Monat
ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5
Monate ab Verkündung)
unbefristet |
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Rechtsmittel ausschließlich gegen die
Kostenentscheidung eines Anerkenntnis- Urteils |
Sofortige Beschwerde |
2 Wochen
ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
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Rechtsmittel ausschließlich gegen die
Kostenentscheidung eines sonstigen Urteils |
grds. nicht isoliert anfechtbar
Ausnahme: Anschlussberufung
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1 Monat ab Zustellung der
Berufungsbegründungsschrift |
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Entscheidung des beauftragten oder
ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
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Befristete Erinnerung |
2 Wochen
ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung)
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Erstinstanzliche Erinnerungsentscheidung
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Sofortige Beschwerde |
2 Wochen
ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung)
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