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Rechtsmittelfristen - Zivilverfahren


Tatbestand

Rechtsbefehl

Fristdauer

Erstinstanzlicher Beschluss, der ein Verfahrensgesuch, das eine mündliche Verhandlung nicht erfolgt, zurück weist

Sofortige Beschwerde

2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung)

Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde

I. Wiedereinsetzungsantrag und Einlegung der sofortigen Beschwerde oder

 

 

II. Nichtigkeitsbeschwerde, sofern Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe vorliegen

2 Wochen ab Hinderungswegfall, spätestens 1 Jahr nach Fristenablauf

1 Monat ab Kenntnis des Grundes, spätestens 5 Jahre ab Unanfechtbarkeit des Beschlusses

Gegner hat sofortige Beschwerde eingelegt

Anschlussbeschwerde zulässig

unbefristet

Entscheidung des Beschwerdegerichts in Fällen in denen die Rechtsbeschwerde gesetzlich Ausdrücklich bestimmt ist 

Rechtsbeschwerde

1 Monat ab Zustellung

Entscheidung des Beschwerdegerichts mit Zulassung der Rechtsbeschwerde

Rechtsbeschwerde

1 Monat ab Zustellung

Entscheidung des Beschwerdegerichts ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde bei gleichzeitiger Verletzung eines Verfahrensgrundgerechtes oder greibarer Gesetzwidrigkeit

Gegenvorstellung

2 Wochen ab Zustellung

Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde

Wiedereinsetzungsantrag und Einlegung der Rechtsbeschwerde

2 Wochen ab Hinderungswegfall, spätestens 1 Jahr nach Fristablauf

Rechtsbeschwerde wurde eingelegt

Rechtsbeschwerdegründung

1 Monat ab Zustellung

Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde

Wiedereinsetzungsantrag und Rechtsbeschwerdegründung

1 Monat ab Hinderungswegfall, spätestens 1 Jahr nach Fristablauf

Gegner hat Rechtsbeschwerde eingelegt

Anschlussrechtsbeschwerde

1 Monat ab Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift

Erstinstanzliches Endurteil mit Beschwerdewert von bis zu 600 Euro und ohne Zulassung der Berufung; rechtliches Gehört wurde verletzt

Gehörsrüge / Antrag auf Verfahrensfortführung

2 Wochen ab Zustellung des vollständigen Urteils (ggf. plus Sitzungsprotokoll)

Erstinstanzliches Endurteil mit Zulassung der Berufung

Berufung

1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung)

Erstinstanzliches Endurteil mit Beschwerdewert von über 600 Euro

Berufung

 

oder Sprungrevision

jeweils:

1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)

Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung

Wiedereinsetzungsantrag und Berufungseinlegen

2 Wochen ab Hinderungswegfall, spätestens 1 Jahr nach Fristablauf

Berufung wurde eingelegt

Berufungsgründung

2 Monate ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung)

Fruchtloser Ablauf der Berufungsbegründungsfrist droht 

Verlängerungsantrag

Vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung

Wiedereinsetzungsantrag und Berufungsbegründung

1 Monat ab Hinderungswegfall, spätestens 1 Jahr nach Fristablauf

 

Gegner hat Berufung eingelegt

Anschlussberufung

Binnen der Berufungserwiderungsfrist

Verwerfung der Berufung als zulässig

Rechtsbeschwerde

1 Monat ab Zustellung

Berufungsurteil ohne Zulassung der Revision

Nichtzulassungsbeschwerde

1 Monat ab Zustellung, spätestens 6 Monate ab Verkündung

Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

Wiedereinsetzungsantrag und Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

2 Wochen ab Hinderungswegfall, spätestens 1 Jahr nach Fristablauf

Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

2 Monate ab Zustellung, spätestens 7 Monate ab Verkündung

Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Wiedereinsetzungsantrag und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

1 Monat ab Hinderungswegfall, spätestens 1 Jahr nach Fristablauf

Berufungsurteil mit Zulassung der Revision

Revisionseinlegung

1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)

Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision

Wiedereinsetzungsantrag und Einlegung der Revision

2 Wochen ab Hinderungswegfall, spätestens 1 Jahr nach Fristablauf

Revision wurde eingelegt

Revisionsbegründung

2 Monate ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung)

Versäumung der Frist zur Begründung der Revision

Wiedereinsetzungsantrag und Revisionsbegründung

1 Monat ab Hinderungswegfall, spätestens 1 Jahr nach Fristablauf

Gegner hat Revision eingelegt

Anschlussrevision

1 Monat ab Zustellung der Revisionsbegründungsschrift

Erlass eines Vorbehaltsurteils im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess

I. Berufung

 

 

oder

 

 

II. Antrag auf Einleitung des Nachverfahrens

1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)

 

unbefristet

Rechtsmittel ausschließlich gegen die Kostenentscheidung eines Anerkenntnis- Urteils

Sofortige Beschwerde

2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)

Rechtsmittel ausschließlich gegen die Kostenentscheidung eines sonstigen Urteils

grds. nicht isoliert anfechtbar

 

Ausnahme: Anschlussberufung

 

 

 

1 Monat ab Zustellung der Berufungsbegründungsschrift

Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Befristete Erinnerung

2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung)

Erstinstanzliche Erinnerungsentscheidung

Sofortige Beschwerde

2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung)

 


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


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