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Rechts-vor-links Mißachtung – auch bei
Unfall außerhalb des Kreuzungsbereiches?
AG Kenzingen
Az: 1 C 295/01
Urteil vom 26.02.2002
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht
Kenzingen auf die mündliche Verhandlung vom 05.02.2002 für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin DM
5.615,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1
des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes seit dem 01.07.2001 zu bezahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1 1/100, die Beklagten
891100.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von DM 7.500,00. Die Klägerin kann die Vollstreckung
der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 400,00
abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch
unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der
Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage Ersatz ihres restlichen
Unfallschadens aus einem Unfallereignis, das sich am 02.06.2001 in Kenzingen
zugetragen hat.
Der Ehemann der Klägerin fuhr an diesem Tage mit dem klägerischen Pkw einen
Zufahrtsweg, der rechtwinklig der Zufahrt zur Kleintierzuchtanlage kreuzt. Für
den klägerischen Fahrzeugführer von links kommend näherte sich zur gleichen Zeit
auf der Zufahrt zur Kleintierzuchtanlage der Erstbeklagte mit seinem bei der
Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw BMW. Der Erstbeklagte wollte mit
seinem Pkw rechts in den unbefestigten Zufahrtsweg zur Kleingartenanlage
abbiegen, auf dem sich in diesem Augenblick der klägerische Fahrzeugführer mit
dem klägerischen Pkw näherte. Für beide Fahrzeugführer war aufgrund des
unmittelbar neben der Straße befindlichen Buschwerks die Möglichkeit des
Einblicks in den anderen Straßenteil nicht bzw. erst spät möglich, wobei
vorfahrtsregelnde Zeichen im Unfallbereich nicht angebracht sind. Wegen der
Unfallörtlichkeit wird auf die Lichtbilder in der beigezogenen Bußgeldakte bzw.
auf die vom Sachverständigen gefertigten Lichtbilder (AS 109 ff.) verwiesen.
Beim Einfahren des Erstbeklagten in den Zufahrtsweg zur Kleingartenanlage kam es
zu einem Zusammenstoß mit dem klägerischen Pkw: Der Klägerin entstand durch den
Unfall ein Gesamtschaden, der teilweise der Höhe nach bestritten wird, von DM
10.770,00. Vorgerichtlich hat die beklagte Haftpflichtversicherung der Klägerin
auf diesen Schaden DM 5.155,00 erstattet, während nunmehr der restliche Schaden
in Höhe von DM 5.615,00 sowie restliche außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe
von DM 702,15 mit der Klage geltend gemacht werden.
Die Klägerin behauptet, der Erstbeklagte habe zum Unfallzeitpunkt eine
Geschwindigkeit von etwa 30 km/h eingehalten, obwohl er nach rechts keine Sicht
gehabt habe. Der klägerische Fahrzeugführer habe, nachdem er das Fahrzeug des
Erstbeklagten erkannt habe, das klägerische Fahrzeug sofort bis zum Stillstand
abgebremst. Der klägerische Fahrzeugführer habe jedoch eine Kollision der beiden
Fahrzeuge nicht mehr verhindern können, wobei der klägerische Pkw nach hinten
verschoben worden sei. Die Klägerin behauptet ferner, ihr seien
außergerichtliche Anwaltskosten in einer Gesamthöhe von DM 1.525,09 entstanden,
wobei die Zweitbeklagte bislang lediglich. unstreitig DM 822,94 erstattet habe.
Die Klägerin beantragt: Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an
die Klägerin 6.327,15 DM zu bezahlen nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit
dem 01.07.2001.
Die Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen. Die Beklagten tragen vor, beim
Abbiegen sei der Erstbeklagte langsam im ersten Gang gefahren, wobei er sich
vorsichtig nach rechts in die Zufahrt vergewissert habe. Der Erstbeklagte sei
außerdem äußerst rechts mit Schritttempo gefahren. Der Erstbeklagte habe sein
Fahrzeug sofort bis zum Stillstand abgebremst. Dem klägerischen Fahrzeugführer
sei es jedoch aufgrund der hohen Geschwindigkeit nicht mehr gelungen sein
Fahrzeug abzubremsen, so dass dieser auf den stehenden Pkw des Erstbeklagten
aufgefahren sei. Fürsorglich bestreiten die Beklagten die geltend gemachten An-
und Abmeldekosten, die allgemeine Unkostenpauschale sowie die geltend gemachte
Nutzungsausfallentschädigung der Höhe nach. Desweiteren sind die Beklagten der
Ansicht, der klägerische Prozessbevollmächtigte sei nicht berechtigt, eine
Besprechungsgebühr in Ansatz zu bringen.
Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf die bei Gericht eingereichten
Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen und
sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf die gerichtliche
Niederschrift vom 05.02.2002 (As 97 ff) wird insoweit Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und auch überwiegend begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß
den §§ 7, 17 StVG, §§ 823 BGB i.V.m. § 3 PfIVersG. ein restlicher
Schadensersatzanspruch in Höhe von DM 5.615,00 zu. Darüber hinaus war die Klage
jedoch als unbegründet abzuweisen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zwar davon auszugehen, dass der Unfall
sich für keine der Parteien als unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs.2
StVG darstellt. Somit kommt es gemäß § 17 Abs.1 StVG auf
eine Abwägung der von beiden Unfallbeteiligten gesetzten Verursachungs- und
Verschuldensbeiträge an.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme geht das Amtsgericht davon aus, dass der
Erstbeklagte den Unfall alleine durch sein verkehrswidriges Verhalten verursacht
hat. Dem Erstbeklagten ist insoweit eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung
anzulasten. Der klägerische Fahrzeugführer war gegenüber dem von links kommenden
Erstbeklagten nach § 8 Abs.1 StVO vorfahrtsberechtigt. Die von dem klägerischen
Fahrzeugführer benutzte Zufahrtstraße ist gegenüber der von dem Erstbeklagten
benutzten Zufahrt als gleichgeordnet anzusehen, so dass demgemäß
die Vorfahrtsregel „rechts vor links" zur Anwendung kommt. Beiden Zufahrten
kommt eine gleichgeordnete verkehrsmäßige Bedeutung zu. Anhand der vorgelegten
Lichtbilder von der Unfallörtlichkeit sind beide Wege derart ausgestaltet, dass
von einem Unter- oder Überordnungsverhältnis nicht ausgegangen werden kann. Dass
sich die Kollision selbst nicht im eigentlichen Kreuzungsbereich zugetragen hat,
spricht nicht gegen das klägerische Vorfahrtsrecht. Die Wartepflicht gilt
nämlich nicht nur für den eigentlichen Kreuzungsbereich, sondern auch darüber
hinaus bis zur vollständigen Einordnung des wartepflichtigen Beklagten in die
bevorrechtigte Straße. Ein vollständiges Einfahren des Erstbeklagten in den
bevorrechtigten Weg ist nicht gegeben. Es liegt somit bereits eine objektive
Vorfahrtsverletzung des Erstbeklagten vor. Demgemäß spricht der Beweis des
ersten Anscheins für ein Verschulden des wartepflichtigen Erstbeklagten. Dieser
Beweis des ersten Anscheins kann nur durch bewiesene Tatsachen ausgeräumt
werden. Die Beklagten haben zwar insoweit vorgetragen, dem klägerischen
Fahrzeugführer sei aufgrund der eingehaltenen relativ hohen Fahrgeschwindigkeit
nicht mehr möglich gewesen sein Fahrzeug abzubremsen, so dass dieser auf den
bereits stehenden Pkw des Erstbeklagten aufgefahren sei. Dieser von der
Klägerseite bestrittene Vortrag kann nach dem Ergebnis der mündlichen
Verhandlung und Beweisaufnahme nicht als bewiesen angesehen werden. Weder nach
den Feststellungen des Sachverständigen noch nach den Bekundungen der
vernommenen Zeugen kann dem klägerischen Fahrzeugführer nachweisbar zum Vorwurf
gemacht werden, mit einer nicht angepassten Geschwindigkeit bzw. unaufmerksam
gefahren zu sein. Anhand objektiver Fakten war für den Sachverständigen nicht
feststellbar, mit welcher Fahrgeschwindigkeit die beiden Unfallbeteiligten
gefahren sind bzw. ob der Pkw des Erstbeklagten zum Zeitpunkt der Kollision
bereits gestanden hat. Aus technischer Sicht, so der Sachverständige, sind
mehrere Unfallvarianten denkbar. Der gegen den Erstbeklagten sprechende
Anscheinsbeweis kann somit nicht als entkräftet angesehen werden. Somit ist
davon auszugehen, dass der Erstbeklagte allein durch sein schuldhaftes
verkehrswidriges Verhalten den Unfall verursacht hat. Dies führt letztlich dazu,
dass die bloße Betriebsgefahr des klägerischen Pkws gegenüber dem schuldhaften
Verkehrsverstoß des Erstbeklagten zurücktritt und somit den Beklagten die volle
Haftung für den Unfall aufzubürden ist.
Der von den Beklagten ais Gesamtschuldner zu ersetzende Gesamtschaden in Höhe
von DM 10.770,00 setzt sich aus nachfolgenden Einzelpositionen, wobei die
Positionen 1 und 2 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht bestritten
werden, zusammen:
1. Wiederbeschaffungswert des klägerischen Pkws: DM 8.500,00
2. Allgemeine Wiederbeschaffungskosten: DM 150,00
3. An- und Abmeldekosten: DM 140,00
4. Nutzungsausfallschaden: DM 1.940,00
5. Allgemeine Unkosten: DM 40,00
ergibt insgesamt: DM 10.770,00
Abzüglich der vorgerichtlich bereits erbrachten Zahlung in Höhe von DM 5.155,00
steht der Klägerin mithin ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von DM
5.615,00 zu.
Die geltend gemachten An- und Abmeldekosten in Höhe von DM 140,00 hält das
Gericht für gerechtfertigt. Diese Kosten entstehen
erfahrungsgemäß bei der Abmeldung bzw. bei der Neuzulassung eines Pkws.
Der geltend gemachte Nutzungsausfallschaden war ebenso voll umfänglich
zuzusprechen. Eine Minderung des Gebrauchsvorteils bei einem über 5 Jahre alten
Pkw ist nur gegeben, wenn der Nutzwert des unfallgeschädigten Pkws im Vergleich
mit einem Neuwagen gleichen Typs geringer ist. Eine solche Minderung des
Gebrauchswertes haben die beweisbelasteten Beklagten jedoch weder dargetan noch
nachgewiesen.
Der klägerischen Schadensabrechnung kann insoweit nicht gefolgt werden, soweit
sie eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von DM 50,00 zum Ausgleich für
allgemeine, bei der Abwicklung des Unfalls erfahrungsgemäß entstehenden Unkosten
fordert. Es sind keine besonderen Umstände vorgetragen noch ersichtlich,
aufgrund derer es geboten wäre, von dem allgemein zugesprochenen
Durchschnittssatz in Höhe von DM 40,00 abzuweichen.
Soweit die Klägerin darüber hinaus Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten
in restlicher Höhe von DM 702,15 begehrt, konnte dem klägerischen Antrag ebenso
nicht entsprochen werden. Die Zuerkennung einer 7,5/10- Besprechungsgebühr gemäß
§ 118 Abs.1 BRAGO hätten den Nachweis durch die Klägerin notwendig gemacht, dass
der klägerische Prozessbevollmächtigte über eine bloße Informationsbeschaffung
hinaus gehende Besprechung mit der Gegenseite bzw. mit dem Zeugen geführt hat.
Grundsätzlich kann die Klägerin somit lediglich Erstattung der außergerichtlich
angefallenen Geschäftsgebühr aus dem vorgerichtlich regulierten Schadensbetrag
von DM 5.155,00 fordern. Nachdem die Zweitbeklagte unstreitig insgesamt DM
822,94 an Anwaltsgebühren der Klägerin vorgerichtlich erstattet hat, sind
weitergehende Erstattungsansprüche nicht gegeben.
Die Zinsentscheidung ergibt sich aus den §§ 284, 286 und 288 BGB, die
prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 92, 708
Nr.11, 709, 711 und 108 ZPO.
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