Reisekostenpauschale – Reduzierung durch Arbeitgeber
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 4 Sa
1179/07
Urteil vom
15.02.2008
Die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.08.2007 - 19 Ca 4558/07 - wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Höhe einer Reisekostenpauschale, insbesondere
darum, ob die Beklagte berechtigt ist, die bisherige Pauschale einseitig zu
reduzieren.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der
erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 ArbGG auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend wird festgestellt, dass die AVB
aufgrund eines Verweises im Arbeitsvertrag der Klägerin Vertragsbestandteil
sind.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
Gegen dieses ihr am 17.09.2007 zugestellte Urteil vom 23.08.2007 hat die
Beklagte am 24.09.2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Begründungsfrist bis zum 17.12.2007 am 17.12.2007 begründet.
Die Beklagte meint weiterhin, die Reisekostenpauschale sei nicht
Vertragsbestandteil. Die Neufestsetzung der Pauschale sei von Seiten der
Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin vorgegeben gewesen und nie zwischen der
Klägerin und diesen verhandelt worden. Die Fixierung der Anpassungen im Rahmen
der sog. "Nachträge" zum Arbeitsvertrag erfolge einseitig durch die Beklagte und
nur zur Dokumentationszwecken.
Die Beklagte vertritt darüber hinaus weiterhin mit ausführlichen
Rechtsausführungen, wegen derer auf die Berufungsbegründung Bezug genommen wird,
dass ihr aus Nr. 143 AVB ein einseitiges Festsetzungsrecht zustehe, dass diese
Klausel auch nicht gegen das AGB-Recht verstoße, dass im Übrigen von der
stillschweigenden Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts auszugehen sei und
jedenfalls die Beklagte ein Recht auf vertragliche Anpassung aus § 313 Abs. 1
BGB habe.
Sie behauptet dazu, dass das Arbeitsgebiet der Klägerin seit dem 01.01.2007 nur
1.096,97 km² betrage und nicht, wie die Klägerin berechnet habe, 3.980,65 km².
Die Berechnung der Reisekostenpauschale ergebe sich nämlich aus den
Quadratkilometern der zum Einsatzgebiet gehörenden Kreisgemeinden entsprechend
den Kreisgemeindeschlüsseln, die vom Landesamt für Datenverarbeitung und
Statistik herausgegeben würden. Aufgrund der Größe des Arbeitsgebietes nach
Quadratkilometern erfolge sodann die Einsortierung in das Reisekostentableau,
aus dem sich die Höhe der entsprechenden Reisekostenpauschale ergebe.
Maßgeblich für die seien dabei nicht die Wohnorte der Endkunden, also der
Versicherten, sondern die Standorte der den Filialdirektionen räumlich
zugeordneten haupt- und nebenberuflichen Versicherungsvertretungen. Dies liege
darin begründet, dass die Endkunden auch innerhalb einer der Filialdirektion
liegenden Versicherungsvertretung bundesweit verteilt sein könnten. So könne
beispielsweise ein hauptberuflicher Versicherungsvertreter in L einen
Versicherten in H , B oder M betreuen. Aus diesem Grunde sei auch nicht
entscheidend, welche haupt- und nebenberuflichen Versicherungsvertretungen dem
der Klägerin zugewiesenen Arbeitsgebiet zuzuordnen sei. Es komme nicht darauf
an, ob die Klägerin vereinzelt das ihr so zugewiesene Arbeitsgebiet verlasse, um
beispielsweise einen Versicherungskunden oder einen nebenberuflichen Vertreter
zu besuchen, der außerhalb des Arbeitsgebietes der Filialdirektion K ansässig
sei. Ein solcher vereinzelt vorgenommener Besuch erweitere nicht das
Arbeitsgebiet der Klägerin. Dementsprechend habe die Klägerin beispielsweise im
Februar 2006 bei einer Dienstreise zu einem Seminar nach S auch eine gesonderte
Reisekostenabrechnung erstellt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.08.2007 - 19 Ca 4558/07 - abzuändern
und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen mit
Rechtsausführungen, wegen derer auf die Berufungserwiderung verwiesen wird. Sie
erwidert auf die Darlegung der Beklagten zur Bestimmung des Arbeitsgebietes:
Wenn dieser Begriff "transparent" sein sollte, dann könne darunter auch nur das
Gebiet verstanden werden, in dem die Klägerin auch arbeite. Die Praxis in der
Vergangenheit habe stets dergestalt ausgesehen, dass hierbei sowohl die
Vertreterstandorte als auch die Kundenstandorte berücksichtigt worden seien und
darüber hinaus unabhängig von diesen Standorten es jeder Partei oblegen habe,
andere Beträge als in der Reisekostentabelle genannt zu vereinbaren. Dieses
bestätige auch die seitens der Beklagten vorgelegte Anlage B6 betreffend den
Zeitraum bis 2005. Dort seien zahlreiche Gemeinden aufgelistet, wo es zwar
Kundenstandorte, aber keine Vertreterstandorte gegeben habe, z. B. B , D , N , N
, R , T , V , M und W . Auch habe die Klägerin über die von der Beklagten
berücksichtigten Gebiete hinaus regelmäßig, etwa einmal wöchentlich,
Kundenbesuche bei Kunden vorgenommen, die in Städten und Gemeinden wohnten, die
nicht von der Beklagten berücksichtigt seien. Dazu verweist die Klägerin
exemplarisch auf die in der Zeit vom 15.10.2007 bis 20.12.2007 betreuten Kunden
(Bl. 193 d. A.). Ferner listet die Klägerin Städte auf, in denen sie Vertreter
betreut habe, die die Beklagte ebenfalls in ihrer Berechnung nicht
berücksichtigt hat (Bl. 193 d. A.).
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der
Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Denn die Reisekostenpauschale ist vertraglich vereinbart, ein einseitiges
Abänderungsrecht steht der Beklagten aus Nr. 143 AVB nicht zu, die Beklagte kann
auch nicht aufgrund eines "stillschweigenden Widerrufsrechts" die
Reisekostenpauschale einseitig abändern noch kann sie wegen eines Wegfalls der
Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertrages verlangen. Im Einzelnen gilt
Folgendes:
I. Die zuletzt im "Nachtrag zum Vertrag vom 18.03.1988" (Bl. 4 d. A.) am
29.01.2003/20.03.2003 unterzeichnete Festlegung der Reisekostenpauschale auf
1.160,00 EUR ist Vertragsbestandteil.
1. Dieses ergibt sich klar - auch ohne die Auslegungsregel in § 305 c Abs. 2 BGB
- aus der von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde:
Es handelt sich um einen Nachtrag "zum Vertrag" vom 18.03.1988. Schon daraus
ergibt sich, dass es um eine vertragliche Vereinbarung geht.
Ebenso klar ist der nächste Satz: "Ab 01.01.2003 gilt für die mit einer
Eintragung versehende Textziffer folgende Vertragsänderung." Die
Reisekostenpauschale (5.) ist mit einer solchen Eintragung versehen. Es sollte
also ausdrücklich insoweit eine "Vertragsänderung" erfolgen.
Auch im Nachsatz heißt es, dass mit dem Inkrafttreten dieses Nachtrages alle
früheren das Arbeitsverhältnis betreffenden "Vereinbarungen" erlöschen, soweit
sie dem Inhalt des Nachtrages entgegen stehen.
Schließlich wird der Nachtrag ausdrücklich von den "Vertragspartnern"
unterzeichnet.
2. Sofern die Beklagte vorträgt, die Reisekostenpauschale von 1.160,00 EUR sei
nicht ausgehandelt worden, und meint, deshalb handele es sich nicht um eine
vertragliche Vereinbarung, sondern nur um die Dokumentation einer einseitigen
Bestimmung, so kann dieses nicht überzeugen. Dass als Vertragsbestimmungen
formulierte Klauseln nicht deshalb nicht Inhalt eines Vertrages sind, weil sie
nicht ausgehandelt, sondern einseitig vorgegeben worden sind, ergibt sich schon
aus der gesetzlichen Regelung der §§ 305 Abs. 1 S. 3 und 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB.
Der Gesetzgeber geht ersichtlich davon aus, dass Klauseln, die nicht
ausgehandelt sind, sondern aufgrund einseitiger Vorgaben, insbesondere
Vorformulierungen des einen Vertragspartners, vom anderen angenommen werden,
gleichwohl Vertragsbestandteile sind. Denn § 305 Abs. 1 S. 1 BGB lautet:
"Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der
anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt."
II. Nummer 143 AVB enthält keinen einseitigen Abänderungsvorbehalt für die
Beklagte.
Bei der Auslegung ist § 305 c Abs. 2 BGB zu beachten: "Zweifel bei der Auslegung
allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders."
a) Der Wortlaut ist nicht - wie die Beklagte meint - eindeutig. Die Klausel
lautet:
"Bei Änderung der Dienststellung und/oder des Arbeitsgebietes wird die
Reisekostenpauschale neu festgesetzt."
Die Beklagte verweist darauf, dass das Wort "festsetzen" laut Duden "bestimmen,
anordnen" bedeute. Die Aufzählung der Wortbedeutungen im "Duden" ist nicht
vollständig. Laut Wahrig (Deutsches Wörterbuch, 6. Aufl.) bedeutet "festsetzen":
"bestimmen, anordnen, festlegen (Frist, Gehalt, Preis, Termin) ...".
"Festsetzen" kann damit auch wie das Wort "festlegen" schlicht eine bindende
Fixierung bedeuten, wobei offen ist, wodurch diese geschieht, insbesondere ob
sie einseitig oder zweiseitig (wie typischerweise bei dem dort genannten
"Gehalt") vollzogen wird.
b) Ganz wesentlich gegen ein Verständnis eines einseitigen Bestimmungsrechts
spricht die tatsächliche Vertragspraxis. Es ist unstreitig, dass alle bisherigen
Änderungen, mindestens 10 an der Zahl, durch zweiseitig unterschriebene
schriftliche Urkunde festgelegt wurden. Zumindest teilweise wurde dieses
ausdrücklich als Vertragsänderung bezeichnet. Dieses spricht klar für ein
beiderseitiges Parteiverständnis dahingehend, dass die neue Festsetzung nicht
einseitig, sondern durch neue vertragliche Festsetzung erfolgen solle.
c) Blieben noch Zweifel bestehen, so ist jedenfalls aufgrund des § 305 c Abs. 2
BGB für eine Auslegung gegen die Auffassung der Beklagten zu entscheiden.
III. In der Berufungsbegründung meint die Beklagte schließlich, ihr stehe ein
"stillschweigend vereinbarter Widerrufsvorbehalt" zu.
Dieses kann grundsätzlich dahinstehen, weil es im vorliegenden Fall nicht um den
Widerruf der Pauschale, sondern um eine Neufestsetzung der Pauschale geht. Es
geht insbesondere nicht um den z. B. im Urteil des Landesarbeitsgericht Baden
Württemberg vom 17.06.2005 (9 Sa 1/05) behandelten "stillschweigenden Widerruf"
der pauschalierten Reisekostenerstattung zum Zwecke der Umstellung auf
Einzelabrechnungen.
Sofern die Beklagte mit dem "stillschweigend vereinbarten Widerrufsvorbehalt"
ein stillschweigend vereinbartes einseitiges Abänderungsrecht meinen sollte, so
gilt zunächst das zur Auslegung der Nr. 143 AVB Gesagte. Insbesondere die
langjährige Vertragspraxis spricht gegen die Annahme eines stillschweigend
vereinbarten einseitigen Abänderungsrechts der Reisekostenpauschale.
Dahinstehen kann, dass ein solches, in seinen Voraussetzungen und Maßstäben
nicht näher bestimmbares "stillschweigend vereinbartes Abänderungsrecht" einer
AGB-Kontrolle nicht Stand hielte (vgl. Landesarbeitsgericht Baden Württemberg,
a. a. O.; BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 364/04 -). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass
es sich im vorliegenden Fall nicht um einen sogenannten "Altfall" handelt, da
der letzte Nachtrag, um dessen Auslegung es bei dem stillschweigend vereinbarten
Abänderungsrecht ginge, im Jahre 2003 vereinbart worden ist.
IV. Die Beklagte kann auch nicht aus § 313 BGB eine Vertragsanspassung
verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt der Fall eines Wegfalls der
Geschäftsgrundlage gegeben ist (vgl. dazu noch unten V.). Denn das
arbeitsrechtliche Kündigungsrecht ist gegenüber einer Anpassung nach § 313 BGB
lex specialis (BAG 12.01.2006 - 2 AZR 126/05 - Rn. 29). Dieses gilt, wie sich
aus dem Kontext der Entscheidung ergibt, auch für das Änderungskündigungsrecht.
Eine Änderungskündigung hat die Beklagte aber nicht ausgesprochen.
V. Im Übrigen hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob überhaupt ein Fall des
Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorläge, ob damit ein Änderungskündigungsgrund
vorläge und ob bei einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht überhaupt nach
billigem Ermessen die Pauschale auf 825,00 EUR oder - wie die Beklagte
erstinstanzlich im Übrigen selbst zugestanden hat - auf 855,00 EUR abgesenkt
werden könnte.
Denn es ist überhaupt nicht ersichtlich, dass sich das Arbeitsgebiet der
Klägerin, wie die Beklagte vorträgt, auf 1.096,87 km² geändert hätte. Was
nämlich die Größe des Arbeitsgebietes anbelangt, ist zunächst unstreitig, dass
die Klägerin sowohl Kunden als auch eine ganze Reihe von Vertretern außerhalb
des von der Beklagten für ihre Bemessung zugrunde gelegten Gebietes betreut.
Die Beklagte meint nur, für den Begriff "Arbeitsgebiet" seien nicht die Wohnorte
der zu betreuenden Versicherten und/oder der zu betreuenden
Versicherungsvertreter maßgeblich, sondern die Standorte der der Filialdirektion
räumlich zugeordneten haupt- und nebenberuflichen Versicherungsvertretungen.
Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, dass sich ein solches Verständnis des
Arbeitsgebietes in irgendeiner Weise in den vertraglichen Vereinbarungen
niedergeschlagen hätte.
Von der Wortbedeutung kann das Wort "Arbeitsgebiet" sowohl den zu verrichtenden
Aufgabenkreis als auch im räumlichen Sinne das Gebiet bedeuten, in dem jemand
arbeitet.
Wird man sich auch noch zwanglos darauf einigen können, dass z. B. der von der
Beklagten als Beispiel angeführte Seminarbesuch für die Bestimmung des
Arbeitsgebietes nicht relevant ist, so drängt es sich jedoch - gerade im
Zusammenhang mit einer Reisekostenpauschalierung - auf, den Begriff
Arbeitsgebiet wörtlich zu nehmen und das Gebiet zu bestimmen, in dem der
Arbeitnehmer typischerweise arbeitet. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie
regelmäßig, etwa einmal wöchentlich Kundenbesuche bei Kunden vornimmt, die nicht
in den Städten und Gemeinden wohnen, die die Beklagte zugrunde legt, sondern in
den von ihr beispielhaft genannten weiteren Städten (Bl. 193 d. A.). Sie hat
ferner darauf hingewiesen, dass sie Vertreter in einer Reihe von weiteren
Städten betreut. Jedenfalls dann, wenn das mit Reisen in diese Städte verbunden
ist, gehören diese Städte zum Arbeitsgebiet der Klägerin.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.