Reiserücktrittskostenversicherung - Bandscheibenvorfall
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 10 U
613/09
Urteil vom
22.01.2010
Der 10. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember
2009 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Bad Kreuznach vom 29. April 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.084,80 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3. April 2008 sowie weitere
603,93 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Stornogebühren, die ihm
wegen einer aus gesundheitlichen Gründen nicht angetretenen Reise entstanden
sind.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten über die A-Karte unter anderem eine
Reise-Rücktrittskosten-Versicherung. Nach Nr. I der Versicherungsbedingungen (Bl.
11 d. A.) besteht Versicherungsschutz für jede mit einer gültigen A-Karte bis
10.000 € Reisepreis bezahlte Reise. Dabei sind versichert der Inhaber einer
gültigen Haupt- oder Zusatzkarte (Versicherter) und weitere maximal fünf
Personen (geschützte Personen), die in der Reiseanmeldung genannt sind. Nach Nr.
III Ziffer 2 Buchstabe a) der Versicherungsbedingungen besteht Leistungspflicht
der Beklagten, wenn die gebuchte Reise wegen Eintritts des versicherten
Ereignisses „unerwartete schwere Erkrankung" nicht angetreten werden kann und
deshalb die Stornierung erfolgt ist.
Am 13. Oktober 2007 traten bei dem Kläger nach Gartenarbeiten anhaltende
Rückenschmerzen auf, die von seinem Hausarzt mit Spritzen behandelt wurden,
wodurch eine Beschwerdelinderung eintrat.
Als am 14. November 2007 bei dem Kläger erneut starke, bis in den rechten
Oberschenkel reichende Schmerzen auftraten, begab er sich am 15. November 2007
in die Behandlung des Orthopäden B.. Dieser behandelte den Kläger zunächst mit
Spritzen und diagnostizierte nach einer Untersuchung des Klägers und Auswertung
von angefertigten Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule und des Hüftgelenks eine
Lumbalgie, ein Piriformis-Syndrom rechts, ein degeneratives LWS-Syndrom, eine
M.Baastrup der LWS, Spondylolyse L 5, Coxarthrose links sowie beginnend rechts
und eine Dysbalance der hüftumgreifenden Muskulatur beiderseits; Herr B.
verordnete dem Kläger sodann Krankengymnastik (Bl. 35 - 36 d. A.). Nach
Mitteilung des Klägers an die Beklagte vom 25. Februar 2008 (Bl. 50 - 51 d. A.)
erklärte Herr B. dem Kläger damals, er könne an der Wirbelsäule und dem
Hüftgelenk nichts feststellen. Die Beschwerden des Klägers besserten sich trotz
der am 27. November 2007 begonnenen Krankengymnastik nebst Massagen nicht.
Am 4. Dezember 2007 buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau über das
A.-Reisebüro in C. eine 15tägige Rundreise durch Argentinien und Chile für den
Zeitraum 5. bis 21. Februar 2008 zu einem Preis von 5.710 € pro Person, somit
insgesamt 11.420 € (Bl. 16 d. A.), den er mit der A-Karte bezahlte.
Der Kläger begab sich am 11. Dezember 2007 zur Behandlung zu dem Neurologen Dr.
D., der den Verdacht auf einen Bandscheibenvorfall äußerte und ein MRT erstellen
ließ. Dieses bestätigte die Diagnose Bandscheibenvorfall. Nachdem der
behandelnde Neurologe dem Kläger am 12. Dezember 2007 die Notwendigkeit einer
sofortigen Operation mitgeteilt hatte, stornierte der Kläger am 14. Dezember
2007 die gebuchte Reise, wofür ihm Stornokosten in Höhe von 3.803 € pro Person,
insgesamt also in Höhe von 7.606 € entstanden sind (Bl. 21 - 26 d. A.). Der
Kläger wurde sodann am 17. Dezember 2007 an der Bandscheibe operiert
(Arztbericht Bl. 19 - 20 d. A.) und zeigte der Beklagten durch Schadenmeldung
vom 20. Dezember 2007 (Bl. 27 - 28 d. A.) den Versicherungsfall an.
Die Beklagte lehnte wiederholt, unter anderem mit Schreiben vom 3. April 2008 (Bl.
29 d. A.), eine Zahlung mit der Begründung ab, es habe wegen der bereits bei der
Reisebuchung bekannten Beschwerden keine unerwartete schwere Erkrankung des
Klägers vorgelegen.
Der Kläger begehrt nunmehr die Erstattung der von ihm gezahlten Stornokosten
abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts, mithin 6.084,80 €, sowie die
Erstattung ihm vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von
603,93 €.
Der Kläger hat vorgetragen,
mit einem Bandscheibenvorfall als Ursache seiner Rückenschmerzen habe er bis zu
der erfolgten Diagnose nicht rechnen müssen. Es habe sich um eine unerwartete
schwere Erkrankung gehandelt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm 6.084,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3. April 2008 sowie weitere 603,93
€ zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen,
maßgeblich für die Frage einer unerwartet schweren Erkrankung sei nicht die
Diagnosestellung, sondern die Erkrankung selbst. Da der Kläger bereits vor der
Reisebuchung an erheblichen, nicht abgeklärten Rückenbeschwerden gelitten habe,
sei die Erkrankung für ihn nicht unerwartet gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Bandscheibenvorfall für den
Kläger keine unerwartete Erkrankung gewesen sei, nachdem er bereits Wochen vor
der Buchung an erheblichen Rückenbeschwerden gelitten habe und eine endgültige,
befriedigende Aufklärung der Ursache zum Zeitpunkt der Buchung nicht erfolgt
gewesen sei. Denn maßgebend für die Annahme einer „unerwartet schweren
Erkrankung" sei nicht allein der Zeitpunkt der Diagnosestellung, sondern das
Auftreten des Krankheitsbildes.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten
und begründeten Berufung, mit der er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen
Sachvortrag wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt er vor, allein die bei
Buchung der Reise bestehenden Rückenschmerzen hätten ihn nicht an dem Antritt
der Reise gehindert, die Notwendigkeit der Stornierung habe sich nur durch die
Erforderlichkeit einer operativen Behandlung ergeben, von der er keinesfalls bei
Buchung der Reise habe ausgehen müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. April 2009 abzuändern und die
Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.084,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3. April 2008 sowie weitere 603,93
€ zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und verteidigt
das landgerichtliche Urteil. Ergänzend macht die Beklagte geltend, gemäß Nr. I
der Versicherungsbedingungen bestehe Versicherungsschutz nur bis zu einem
Reisepreis von 10.000 €, was sich auf den Gesamtreisepreis für alle Personen
beziehe. Dadurch ergebe sich vorliegend eine Unterversicherung, die Klage sei
deshalb maximal in Höhe von 5.354,62 € begründet.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils (Bl. 75 - 76 d. A.) sowie die zu den Akten gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Dem Kläger steht aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen
Versicherungsvertrages ein Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Stornierung
der Reise entstandenen Stornokosten in Höhe von 6.084,80 € zu.
Unstreitig hat der Kläger die gebuchte Rundreise mit der A-Karte bezahlt,
wodurch gemäß Nr. I der Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz für diese
Reise bestand. Dabei umfasst der Versicherungsschutz den tatsächlichen
Reisepreis von 11.420 € und nicht nur einen Reisepreis von 10.000 €, so dass
keine Unterversicherung gegeben ist. Die in der Versicherungsbedingung
enthaltene Formulierung „für jede … bis 10.000 € Reisepreis bezahlte Reise"
lässt offen, ob es sich um den Gesamtreisepreis für alle Reiseteilnehmer handelt
oder um den Reisepreis pro versicherter Person. Unklarheiten gehen insoweit zu
Lasten des Versicherers (§ 305 c Abs. 2 BGB), so dass bereits aus diesem Grund
zugunsten des Klägers von einem versicherten Reisepreis von 10.000 € pro
Reiseteilnehmer auszugehen ist. Hinzu kommt, dass nach Nr. I der
Versicherungsbedingungen nicht nur der Inhaber der A-Karte (Versicherter)
versichert ist, sondern weitere maximal fünf Personen (geschützte Personen), die
in der Reiseanmeldung genannt sind. Besteht danach aber Versicherungsschutz für
maximal sechs Reiseteilnehmer, hätte dies bei einem versicherten
Gesamtreisepreis von 10.000 € zur Folge, dass lediglich ein Reisepreis von
1.666,66 € pro Reiseteilnehmer versichert wäre, der bei den meisten Reisen ohne
Weiteres überschritten würde. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer
kann daher die Regelung nur so verstanden werden, dass sich der Reisepreis von
10.000 € auf den für jede versicherte Person zu entrichtenden Reisepreis bezieht
und nicht auf den für alle Reiseteilnehmer zu zahlenden Gesamtbetrag. Eine
Unterversicherung des Klägers bestand daher nicht.
Mit der Stornierung der Reise am 14. Dezember 2007 aufgrund der notwendigen
Bandscheibenoperation ist der Versicherungsfall der
Reise-Rücktrittskosten-Versicherung eingetreten, der die Beklagte zur Erstattung
der Stornokosten abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts verpflichtet.
Nach Nr. III Nr. 2 Buchstabe a) der Versicherungsbedingungen besteht die
Leistungspflicht der Beklagten, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes
eine unerwartete schwere Erkrankung bei einem der Versicherten oder einer
geschützten Person oder einer Risikoperson eingetreten ist und infolge dessen
die gebuchte Reise nicht angetreten werden kann und wenn die Stornierung aus
diesem Grund erfolgt ist. Unstreitig hat der Kläger die gebuchte Reise wegen der
bevorstehenden Bandscheibenoperation storniert. Der Bandscheibenvorfall des
Klägers stellt auch eine bedingungsgemäße unerwartete schwere Erkrankung dar.
Als schwere Erkrankung in diesem Sinne ist eine Krankheit dann anzusehen, wenn
sie einen Grad erreicht hat, bei dem der Antritt der Reise objektiv nicht mehr
zumutbar ist (vgl. Prölss/Martin-Knappmann, Versicherungsvertragsgesetz, 27.
Aufl., ABRV § 1, Rdnr. 13). Davon ist vorliegend auszugehen, da der Kläger einen
operativ zu behandelnden Bandscheibenvorfall erlitt.
Die Erkrankung des Klägers mit der Notwendigkeit einer Operation trat auch
unerwartet ein. Als unerwartet ist eine Erkrankung anzusehen, die aus der
subjektiven Sicht des Versicherten nicht voraussehbar ist (vgl. Prölss/Martin-Knappmann,
a. a. 0., Rdnr. 14 und 15 mit Rechtsprechungsnachweisen). Dabei ist
Vorhersehbarkeit gegeben, wenn aufgrund der dem durchschnittlichen
Versicherungsnehmer bekannten Tatsachen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für
das Auftreten der Krankheit sprach. Dementsprechend kommt es bei Vorhandensein
der Krankheit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses darauf an, ob mit
Wahrscheinlichkeit die Fortdauer oder – bei leichten Krankheiten – die
Verschlechterung des Leidens bis zu dem für die Reisefähigkeit maßgebenden
Zeitpunkt zu erwarten war und es ist nicht Voraussetzung des
Versicherungsschutzes, dass der Versicherungsnehmer zuverlässig mit einer
Heilung oder Besserung rechnen konnte (vgl. Prölss/Martin-Knappmann, a. a. 0.,
Rdnr. 16 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Vorliegend ist unklar, ob zum Zeitpunkt der Buchung der Reise der
Bandscheibenvorfall des Klägers bereits vorhanden war, da der den Kläger
zunächst behandelnde Orthopäde B. bei seinen Untersuchungen bis zum 21. November
2007 keinen akuten Bandscheibenvorfall festgestellt hat (vgl. Bl. 61 d. A.) und
erstmals am 11./12. Dezember 2007 durch eine MRT-Untersuchung der
Bandscheibenvorfall diagnostiziert wurde. Daher kommt es für die Frage des
Eintretens einer unerwartet schweren Erkrankung darauf an, ob wegen der
unstreitig bei Reisebuchung vorhandenen, bereits länger andauernden
Rückenbeschwerden des Klägers die Diagnose eines operativ zu behebenden
Bandscheibenvorfalls und damit die Reiseunfähigkeit des Klägers zum geplanten
Reisebeginn am 5. Februar 2008 aus der subjektiven Sicht des Klägers mit
Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.
Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Allein das Bestehen
wochenlanger Rückenschmerzen begründet für den durchschnittlichen
Versicherungsnehmer keine Wahrscheinlichkeit eines Bandscheibenvorfalls, wenn
den Beschwerden – wie vorliegend – ein Verhebetrauma bei Gartenarbeiten
vorausgegangen ist und auch ein konsultierter Facharzt – hier der Orthopäde B. –
nach gründlichen Untersuchungen keine Feststellungen getroffen hat, die auf
einen akuten Bandscheibenvorfall hindeuten. Auch das Auftreten stärkerer
Schmerzen mit Ausstrahlung in den Oberschenkel ohne Besserung durch die
verordnete Physiotherapie legt aus der subjektiven Sicht eines
durchschnittlichen Versicherungsnehmers noch nicht die Wahrscheinlichkeit eines
nur operativ zu behebenden Bandscheibenvorfalls nahe. Selbst wenn aufgrund der
längeren Beschwerden des Klägers unklarer Ursache mit einem Bandscheibenvorfall
zu rechnen gewesen wäre, brauchte der Kläger nicht damit zu rechnen, dass dieser
nur operativ zu behandeln wäre und er deshalb am 5. Februar 2008 nicht
reisefähig sein werde.
Das Beschwerdebild des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Buchung der Reise
ist nur insoweit maßgeblich, als sich hieraus hinreichende Anhaltspunkte für
eine schwere Erkrankung ergeben. Anderenfalls kommt es für die Frage des
Vorliegens einer unerwartet schweren Erkrankung auf die definitive ärztliche
Diagnose einer schweren Erkrankung an; diese erfolgte vorliegend unstreitig erst
am 11./12. Dezember 2007 und damit nach der Buchung der Reise.
Hinzu kommt, dass die Beklagte bei der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung mit
der A-Karte bei Vertragsschluss auf Gesundheitsfragen verzichtet. Damit gewährt
sie auch chronisch Kranken Versicherungsschutz, der jedoch inhaltsleer wäre,
wenn bei diesen Versicherungsnehmern die chronische Erkrankung einen akuten
Krankheitszustand verursachen würde und die Beklagte sich auf Leistungsfreiheit
wegen Voraussehbarkeit des akuten Krankheitszustandes berufen könnte.
Die Beklagte ist daher dem Kläger zur Erstattung der ihm entstandenen
Stornokosten in Höhe von 7.606 € abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts von 20
% (gemäß Nr. VI der Versicherungsbedingungen), somit in Höhe von 6.084,80 €
verpflichtet.
Auf die Berufung des Klägers ist deshalb das angefochtene Urteil abzuändern.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 288
Abs. 1 BGB für die Zeit ab dem 3. April 2008, nachdem die Beklagte mit Schreiben
von diesem Tage wiederholt eine Leistung abgelehnt hatte. Ebenso ergibt sich
daraus die Pflicht der Beklagten, dem Kläger die ihm vorgerichtlich entstandenen
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 € zu erstatten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß
§ 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.084,80 € festgesetzt.