Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Reisekrankenversicherung zahlt nur bei Vorlage der Originalrechnung!


AMTSGERICHT MÜNCHEN

Az.: 113 C 16536/97

Verkündet am 19.02.1998


Das Amtsgericht München erläßt in dem Rechtsstreit wegen Forderung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.2.98 folgendes Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1200,00 abgewandt werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten als Reisekrankenversicherung Behandlungskosten geltend.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre, aufgrund des Versicherungsvertrages einen Betrag in Höhe von DM 5.175,— für Behandlungen in einen! Krankenhaus in Lwiw in der Ukraine im August l996 zu ersetzen.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 5.175,— nebst 13 % Zinsen hieraus seit dem 22.05.97 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet insbesondere die Notwendigkeit der Behandlung. Die Beklagte ist der Auffassung, daß der Anspruch nicht gegeben ist, da die Klägerin die Originalrechnung nicht eingereicht, sondern nach Fertigung einer Kopie vernichtet habe.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage erwies sich als unbegründet.

1. Nach § 6 II der allgemeinen Bedingungen für die Reisekrankenversicherung, die auch dem hier streitgegenständlichen Vertragsverhältnis zugrunde liegen, sind die Rechnungen in Urschrift einzureichen.

Unstreitig ist, daß die Klägerin, wie sie bereits vorprozessual der Beklagten mitgeteilt hat, nach Einsendung einer Kopie bei der Beklagten die Originalrechnung vernichtet hat.

2. Wie sich aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen ergibt, ist jedoch die Einreichung der Urschrift Anspruchsvoraussetzung.

Insoweit ist es ohne Belangen, daß die Pflicht zur Vorlage der Urschrift nicht in § 10 der allgemeinen Bedingungen (Folgen von Obliegenheitsverletzungen) aufgeführt ist; denn bei der Pflicht zur Vorlage der Erstschrift handelt es sich nicht um eine zusätzliche Obliegenheit, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertragsverhältnis auferlegt ist, sondern um eine Regelung, die die Frage der vertraglichen Berechtigung zur Geltendmachung bestimmt. So ist in § 6 II im 2. Satz auch geregelt, daß die Berechtigung des Anspruchs auf Transportkosten durch Vorlage eines ärztlichen Attestes mit Angabe der Krankheitsbezeichnung nachzuweisen ist; auch daraus ergibt sich, daß es sich um eine Regelung handelt, die im Vertragsverhältnis bestimmt, welche Voraussetzungen seitens des Versicherungsnehmers an die Geltendmachung des Anspruchs zu stellen sind.

3. Diese Regelung verstößt auch nicht gegen § 9 AGBG. Grundsätzlich ergibt sich aus § 11 I VVG, daß vom Versicherer Anforderungen an die Feststellung des Versicherungsfalles gestellt werden können.

Bei der Krankenversicherung ergibt sich, daß die Vorlage der Rechnung eine wesentliche Voraussetzung für die Prüfung durch den Versicherer ist. Gerade bei der Krankenversicherung besteht jedoch - schon im Hinblick auf die Möglichkeit und Häufigkeit einer mehrfachen Abdeckung des Risikos - das Interesse des Versicherers, feststellen zu können, ob etwa eine Doppelversicherung vorliegt; der Versicherer muß sich nicht auf das Bestehen der Obliegenheit gemäß § 58 VVG verlassen.

Demgegenüber wird der Versicherungsnehmer durch die Klausel nicht unbillig benachteiligt.

Soweit die Beklagtenpartei meint, daß hier in unverhältnismäßiger Weise ein Risiko auf den Versicherungsnehmer überladen werde, trifft dies nicht zu. Denn es ist der Rechtsordnung nichts fremdes, daß die jeweilige Partei das Risiko dafür trägt, daß von ihr zu erbringende Nachweise dem Vertragspartner zugehen. Soweit es sich um Zugangshindernisse in der Sphäre des Versicherers handelt, ergibt sich auch aus § 6 II der AGB nicht, daß dies den Anspruch ausschließen würde. Demgemäß führt auch die von der Beklagtenpartei gewünschte Auslegung der Klausel nicht zu ihrer Unwirksamkeit.

4. Insbesondere gilt hier, daß unstreitig die Ursache dafür, daß die Erstschrift nicht zur Verfügung gestellt werden kann, in der Sphäre der Klägerin liegt; sie selbst hat die Erstschrift vernichtet.

5. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 II der Versicherungsbedingungen besteht der klägerische Anspruch nicht.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen