Reiseleistungen - Reiseveranstalterin oder Vermittlerin
Finanzgericht
Düsseldorf
Az: 1 K
5925/04 U
Urteil vom
19.01.2007
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Reiseveranstalterin oder
als Vermittlerin von Reiseleistungen tätig geworden ist.
Die Klägerin bietet Privatreisenden u.a. die Unterbringung in Mobilheimen auf
Campingplatzen im Ausland (z. B. Frankreich, Italien) an. In den
Umsatzsteuererklärungen 1999 und 2000 gab sie die hierauf entfallenden Umsätze
(1999: 382.220 DM; 2000: 165.440 DM) als nicht steuerbar an, weil sie die
Ansicht vertrat, insoweit Vermittlungsleistungen im Ausland erbracht zu haben.
Nachdem der Beklagte den Erklärungen zunächst zugestimmt hatte, gelangte er im
Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung zum Ergebnis, dass diese Umsätze der
Margenbesteuerung nach § 25 des Umsatzsteuergesetzes UStG- unterliegen
(Prüfungsbericht vom 14.05.2001); die Klägerin habe keine Vermittlungsleistungen
erbracht, sondern - vergleichbar einer Reiseveranstalterin Reiseleistungen im
eigenen Namen.
Die gegen die entsprechend erlassenen Änderungsbescheide vom 29.06.2001
eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 22. 09.
2004 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage, die die Klägerin im Wesentlichen wie folgt
begründet: Ihre Tätigkeit unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des § 25 UStG.
Sie habe bereits keine Reiseleistungen im eigenen Namen erbracht. Stattdessen
sei sie im Außenverhältnis gegenüber den Kunden im fremden Namen - nämlich im
Namen der Campingplatzbetreiber - aufgetreten. In den Streitjahren habe sie ihre
Angebote noch mit dem Katalog "Camping mit Komfort" unterbreitet. Dort werde
zwar nicht auf dem Deckblatt, aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
auf ihre Vermittlerstellung hingewiesen. Bereits die Reservierungsbestätigung
benenne den Leistungsträger; in der Wegstreckenbeschreibung werde ausdrücklich
ihre Vermittlerrolle genannt. Die Vermittlerstellung scheitere auch weder an
ihrer Inkassovollmacht noch daran, dass die Rechnungen ihre
Vermittlungsprovision nicht offen auswiesen. Die Margenbesteuerung sei auch
deshalb rechtswidrig, weil sie, die Klägerin, jedenfalls auf fremde Rechnung
gehandelt habe. Sie sei im Innenverhältnis auf Rechnung der
Campingplatzbetreiber tätig gewesen, von denen sie Provision erhalten habe; sie
selbst habe kein Vertriebs- oder Leerstandsrisiko getragen. Bei Handeln zwar im
eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung träten die Rechtsfolgen der sog.
Dienstleistungskommission ein. Eine Margenbesteuerung nach § 25 UStG scheitere
dann schon deshalb, weil sie keine Reisevorleistungen in Anspruch genommen habe;
das (die Anwendung des § 25 UStG bejahende) BFH-Urteil vom 07. 10. 1999 V R
79,80/98, BStBl1I 2004, 308, betreffe einen anderen Sachverhalt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Änderungsbescheide zur Umsatzsteuer 1999 und 2000 ersatzlos
aufzuheben,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte wendet im Wesentlichen Folgendes ein: Die Klägerin sei in den
Streitjahren als Reiseveranstalterin tätig gewesen. Nach der Vertragsgestaltung
und aus Sicht der Reisenden sei sie im eigenen Namen aufgetreten. Der Prospekt
unterscheide sich nicht vom Katalog eines Reiseveranstalters. Einen Hinweis auf
eine Vermittlerstellung enthielten weder das Titelblatt noch die Beschreibungen
der angebotenen Leistungen. Mit dem Text spreche die Klägerin die Kunden selbst
an, weise auf eine Verbesserung "ihres" Angebots und eine Erweiterung "ihrer"
Reiseziele hin. Sie erkläre sich zuständig für die Entgegennahme von
Mängelanzeigen und übernehme die Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der
Campingplätze; der Kunde entrichte einen einheitlichen Mietpreis ohne Ausweis
einer Vermittlungsprovision. Dass die Klägerin in den AGB darauf hinweise, im
Namen der Campingplätze zu vermitteln, rechtfertige keine andere Beurteilung;
nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könne sich der Vertragspartner des
Urlaubers nicht darauf berufen, in den AGB seine Tätigkeit auf eine Vermittlung
zu beschränken, wenn er im Übrigen den Anschein erwecke, Veranstalter der
Urlaubsreise zu sein.
Hinsichtlich der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Klagevorbringen der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht
vorgelegten Steuerakten Bezug genommen.
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in
ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-); der
Beklagte hat die streitgegenständlichen Umsätze zutreffend der Margenbesteuerung
nach § 25 UStG unterworfen.
Reiseleistungen eines Unternehmers, die nicht für das Unternehmen des
Leistungsempfängers bestimmt sind, werden nach § 25 UStG besteuert, soweit der
Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und
Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Die Leistung des Unternehmers ist als
sonstige Leistung anzusehen; ihr Ort bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG; wird
die Reiseleistung von einer Betriebstätte ausgeführt, so gilt die Betriebstätte
als Ort der sonstigen Leistungen. Die Bemessungsgrundlage ist der Unterschied
zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu
erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen
aufwendet.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 UStG sind hier erfüllt.
Die Klägerin hat Reiseleistungen erbracht; Reiseleistungen sind nicht etwa nur
Leistungsgesamtheiten (z. B. Pauschalreisen), sondern auch Einzelleistungen wie
hier etwa die Unterbringung in Mobilheimen auf Campingplatzen (vgl. Beschluss
des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21. 01. 1993 V B 95/92, Sammlung amtlich nicht
veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1994, 346; Wagner in Sölch/Ringleb,
UStG, § 25 Rdn. 32). Die Leistungsempfänger waren ausschließlich Endverbraucher.
Den Reisenden gegenüber ist die Klägerin im eigenen Namen aufgetreten. Für die
Frage, ob der Unternehmer die Reiseleistungen im eigenen Namen (als
Reiseveranstalter) oder im fremden Namen (als Reisevermittler) erbringt, kommt
es ebenso wie bei Beurteilung der zivilrechtlichen Rechtslage darauf an, wie der
Unternehmer im allgemeinen Geschäftsverkehr gegenüber dem Leistungsempfänger
auftritt bzw. als wessen Leistung die Reise am Markt erscheint. Ergibt sich bei
objektiver Würdigung der gesamten Umstände aus der Sicht des
Leistungsempfängers, dass der Unternehmer die vertraglich vorgesehenen
Reiseleistungen im eigenen Namen anbietet, so muss er sich daran festhalten
lassen und kann sich nicht auf die Rolle des Vermittlers zurückziehen. Die in
Prospekten und Vordrucken aufgenommenen Hinweise, nur als Vermittler
aufzutreten, können umsatzsteuerrechtlich nur bedeutsam sein, wenn sich der
Unternehmer im Wirtschaftsleben auch entsprechend verhalten hat; nach dem
Grundsatz des § 651 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB- kann die
Erklärung des Anbieters, nur Verträge zu vermitteln, im Hinblick auf die
sonstigen Umstände unbeachtlich sein, wenn der Urlauber die Erklärungen und das
Verhalten des Anbieters als solche eines Reiseveranstalters verstehen und werten
darf. Als Vertreter kann der Unternehmer nur behandelt werden, wenn er durch
eindeutige Vereinbarungen, denen auch die tatsächliche Durchführung entspricht,
herausstellt, dass er Leistungen als Vermittler erbringt. In der Regel muss dies
durch die Prospektgestaltung und durch klare Hinweise außerhalb seiner AGB
geschehen (Urteile des BFH vom 19. 01. 1967 V 52/63, Bundessteuerblatt -BStBI-
III 1967, 211; des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 09. 07. 1992 VII ZR 6/92, Neue
Juristische Wochenschrift -NJW- 1992, 3163; des Hessischen Finanzgerichts -FG-
vom 28. 11.2001 6 K 5472/99, juris; des FG Münster vom 22. 10.2002 15 K 4323/99
U, juris; Wagner in Sölch-Ringleb, UStG, § 25 Rdn. 44 f.; Hundt-Eßwein in
Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 25 Rdn. 32).
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin bei Ausführung der
streitgegenständlichen Reiseleistungen im eigenen Namen gehandelt. Bei
Betrachtung der Gesamtumstände ist die Klägerin den Reisenden gegenüber wie eine
Reiseveranstalterin aufgetreten. Der Prospekt entspricht nach seiner Aufmachung
dem Katalog eines Reiseveranstalters. Das Titelblatt des Prospektes trägt den
Namen der Klägerin, ohne einen Hinweis auf eine Vermittlerrolle zu enthalten.
Auf den Seiten 2 und 3 des Prospekts stellt die Klägerin "unsere" Reiseziele und
"unsere" Touren vor. In den AGB bezeichnet sich die Klägerin selbst als
"Veranstalter", indem sie unter der Überschrift zu Tz. 12 "Rücktrittsrecht des
Veranstalters" ausführt: "Wir können vom Vertrag fristlos zurücktreten, wenn Sie
die Durchführung der Ferienreise nachhaltig stören". Mit Tz. 14 bis 16 der AGB
tritt die Klägerin ebenfalls als Reiseveranstalterin auf, indem sie die Kunden
darauf hinweist, vor Ort Abhilfe verlangen zu können, wenn "unsere Leistungen"
nicht ordnungsgemäß seien; innerhalb bestimmter Frist habe sie, die Klägerin,
Abhilfe zu leisten. Bei wirksamem Rücktritt des Kunden habe sie, die Klägerin,
keinen Anspruch auf den Reisepreis, könne aber vom Kunden Schadensersatz
verlangen (Tz. 10; Schadensersatz je nach Rücktrittszeitpunkt gestaffelt bis zu
100 % des Reisepreises); bei Nichtenrichtung des Reisepreises durch den Kunden
werde sie selbst vom Vertrag zurücktreten Tz. 6). Erzeugt folglich die Klägerin
mit dem Inhalt des Reisekatalogs den Eindruck, die Reisen im eigenen Namen
anzubieten, ist nach dem Grundsatz des § 651 a Abs. 2 BGB der hier lediglich in
Tz. 1 der AGB enthaltene Hinweis, das Unternehmen vermittele im Namen der
Campingplätze und Ferienanlagen, unbeachtlich. Das gilt erst recht im Hinblick
darauf, dass dieser Hinweis im Widerspruch zu den andern, ein Handeln im eigenen
Namen ausweisenden AGB steht.
Auch mit dem Buchungsformular tritt die Klägerin gegenüber dem Reisenden als
Veranstalterin auf, ohne auf eine Vermittlerstellung hinzuweisen; der Vordruck
enthält ausschließlich ihren Namen, während der Name des Campingplatzes vom
Kunden einzutragen ist, und zwar unter der Rubrik "Anlage" - somit als bloße
Bezeichnung des Reiseziels, ohne jeglichen Hinweis darauf, dass es sich dort um
den Vertragspartner des Kunden handeln könnte. Gleiches gilt für die
"Bestätigung/Rechnung"; auch hier wird das Reiseziel (z. B. "L-Stadt,
Mobilheim") lediglich als solches angegeben, während im Übrigen allein der Name
der Klägerin - als Ausstellerin, Bearbeiterin und Empfängerin des Reisepreises -
bezeichnet ist.
Ob die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. 01. 2007 übersandte
Wegstreckenbeschreibung (K-Camping) mit dem Zusatz "Camping mit Komfort,
Vermittler für Campingurlaub" bereits in den Streitjahren verwendet wurde, ist
fraglich; in den Prüfungsunterlagen des Beklagten befindet sich eine mit Telefax
vom 17.01.2001 übermittelte Wegstreckenbeschreibung (dort: D-Camping) ohne
jeglichen Vermittlerhinweis. Diese Frage kann indes dahinstehen; die erstmals
nach Vertragsschluss übersandte Wegstreckenbeschreibung ist sowohl für die
zivilrechtliche Beurteilung der Vertragsstellung als auch für die sonstige
Beurteilung des Auftretens der Klägerin gegenüber den Reisenden ohne Bedeutung
und ändert nicht die tatsächliche Gestaltung als Reiseveranstalterin.
Zwar mag das Vorbringen der Klägerin zutreffen, dass den Reisenden jedenfalls
dann, wenn sie schon mehrfach bei ihr gebucht haben, bekannt ist, dass die
Campingplätze und Mobilheime nicht in ihrem, der Klägerin, Eigentum stehen;
diese Kenntnis lässt indes - unter Berücksichtigung der übrigen dargelegten
Umstände - aus Sicht der Kunden nicht den Rückschluss zu, die Klägerin
vermittele lediglich die Reisen im Namen der Campingplatzbetreiber. Das
Gesamtbild des Auftretens der Klägerin und der mit der tatsächlichen Gestaltung
bei den Reisenden erweckte Eindruck, im eigenen Namen zu handeln, ist auch
deshalb maßgeblich, weil die Reisenden ein schützenswertes Interesse haben,
ihren Vertragspartner in Anspruch nehmen zu können; hier ist ihnen der
ausländische Campingplatzbetreiber nicht einmal namentlich bekannt - genannt
wird den Kunden nur der Name des gebuchten Campingplatzes.
Darüber hinaus hat die Klägerin Reisevorleistungen in Anspruch genommen.
Reisevorleistungen sind Leistungen Dritter (sog. Leistungsträger), die den
Reisenden unmittelbar zugute kommen, § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG. Maßgebend sind die
tatsächlichen Umstände der Leistungsausführung des Leistungsträgers gegenüber
den Reisenden; auf die umsatzsteuer- oder zivilrechtlichen Beziehungen kommt es
nicht an. Vermietet etwa ein Reiseveranstalter angemietete Ferienwohnungen im
eigenen Namen an Reisende, handelt es sich um Reisevorleistungen, wenn die
jeweiligen Leistungsträger (Eigentümer, Besitzer, Schlüsselhalter etc.) am Ort
der Ferienwohnung gegenüber dem Reisenden durch konkrete Belegung der Abwicklung
tätig werden (Wagner in Sölch-Ringleb, UStG, § 25 Rdn. 54, 58); das ist hier
seitens der Campingplatzbetreiber der Fall.
Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 UStG insgesamt erfüllt. Ob
eine Margenbesteuerung aus Rechtsgründen ausscheiden würde, wenn die im eigenen
Namen auftretende Klägerin auf fremde Rechnung gehandelt hätte, kann hier
dahinstehen; die Gesamtumstände lassen nicht die Feststellung zu, dass die
Klägerin die Reiseleistungen auf Rechnung der Campingplatzbetreiber erbracht
hat. Mit der "Bestätigung/Rechnung" beansprucht die Klägerin die Bezahlung des
gesamten Reisepreises an sich. Dass dies auf der Grundlage einer bloßen
Inkassovollmacht erfolgt, kann nicht festgestellt werden. Im Gegenteil ergibt
sich aus den Prüfungsunterlagen des Beklagten, dass die Klägerin Leistungen der
Campingplatzbetreiber unter Inanspruchnahme eines Preisnachlasses von 20 %
eingekauft und sodann an ihre Kunden zum Preis von 100 % weiterverkauft hat.
So bestätigen etwa "L-Camping" gegenüber der Klägerin hinsichtlich der
"Zusammenarbeit für die Saison 2000", der Klägerin ein bestimmtes Kontingent zur
Verfügung zu stellen; auf die Preise wurde der Klägerin ein Nachlass von 20 %
gewährt. Auch in den Vereinbarungen mit "K-Camping" und "M-Camping" erhielt die
Klägerin Kontingente; sie verpflichtete sich, "gegen eine Proformarechnung mit
Nettobetrag" zu zahlen, und zwar unter Abzug eines Betrages von 20 % bzw. 15 %,
den die Vertragsparteien als Provision bezeichneten, der indes nach der
Vertragsgestaltung ebenfalls als Nachlass auf die eingekaufte Reisevorleistung
zu werten ist. Nach den Gesamtumständen war die Abwicklung dahin gestaltet, dass
die Klägerin von den Reisenden den ungekürzten Reisepreis für sich vereinnahmt
und sodann den Preis für die Reisevorleistung an die Leistungsträger entrichtet
hat; als Überschuss verblieb ihr "die Marge" i.S. des § 25 UStG, die hier
zutreffend in den angefochtenen Bescheiden als Bemessungsgrundlage angesetzt
ist.
Nachrichtlich merkt der Senat an, dass die Klage auch dann keinen Erfolg gehabt
hätte, wenn die Klägerin im eigenen Namen auf fremde Rechnung gehandelt hätte.
Die - nicht näher begründete - Auffassung der Finanzverwaltung, § 25 UStG finde
auf eine solche Fallgestaltung keine Anwendung (vgl. UStR Abschnitt 32 Abs. 4
Satz 5; BMF-Schreiben vom 06.02.2004) vermag nicht zu überzeugen. Sie findet
keine Stütze im Wortlaut des § 25 UStG, der jegliches Handeln im eigenen Namen
ausreichen lässt. Die Ansicht der Verwaltung wird auch von der
höchstrichterlichen Rechsprechung nicht geteilt. Nicht nur mit Urteil vom 07.
10. 1999 V R 79,80/98,
BStBl II 2004, 308 (betreffend den Fall einer Muttergesellschaft als
Leistungsträgerin und eine Tochtergesellschaft als Reiseveranstalterin; nach
Ansicht der Klägerin ein hier nicht vergleichbarer Sonderfall), sondern auch mit
Urteil vom 02. 03. 2006 V R 25/03, BStBI II 2006, 788, hat der BFH die Anwendung
des § 25 UStG auf Reiseleistungen im eigenen Namen auf fremde Rechnung bejaht.
Führt ein Reiseunternehmer im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung eine
Reiseleistung durch, so liegt eine Dienstleistungskommission vor (§ 3 Abs. 11
UStG); der Unternehmer wird so behandelt, als ob er diese Dienstleistungen
selbst erhalten und erbracht hätte. Damit fehlt es in solchen Fällen auch nicht
an der i.S. von § 25 UStG erforderlichen Inanspruchnahme der Reisevorleistung;
im Hinblick auf Art. 6 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie ist der Unternehmer, der
Reiseleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten erbringt, so
zu behandeln, als ob er die von dem Dritten bezogenen Reisevorleistungen selbst
erhalten hätte (BFH-Urteil vom 07. 10. 1999 V R 79, 80/98, BStBl II 2004, 308).
Damit ergäbe sich hier die gleiche Rechtsfolge wie beim Handeln der Klägerin auf
eigene Rechnung; die Klägerin wäre so zu stellen, als hätte sie die Reisepreise
vereinnahmt und die Reisevorleistungen der Campingplatzbetreiber selbst bezogen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war hier nicht zuzulassen; weder hat die Sache grundsätzliche
Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch bedarf es zur Rechtsfortbildung
oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des BFH, §
115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Das vorliegende Urteil beruht auf den von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.