Reisemangelrüge –
Inhalt und Frist
BUNDESGERICHTSHOF
Az: X ZR 163/02
Urteil vom 11.01.2005
Leitsätze:
a) Für eine Reisemängelrüge gemäß § 651
g Abs. 1 BGB reicht es aus, daß der Reisende erklärt, den Vorfall nicht auf sich
beruhen lassen zu wollen, und dabei die Mängel nach Ort, Zeit, Geschehensablauf
und Schadensfolgen so konkret beschreibt, daß der Reiseveranstalter die zur
Aufklärung des Sachverhalts gebotenen Maßnahmen zur Wahrung seiner Interessen
ergreifen kann.
b) Die Ausschlußfrist von einem Monat nach § 651 g Abs. 1 BGB ist jedenfalls
gewahrt, wenn der Reisende seine Mängelrüge bei dem Reisebüro, über das er die
Reise gebucht hat, abgibt und sie von diesem innerhalb der Monatsfrist an den
Reiseveranstalter weitergeleitet wird.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
11. Januar 2005 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das am 19. Mai 2002 verkündete Urteil des 11.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und die Zahlung eines
Schmerzensgeldes wegen einer Verletzung, die sie auf der Rückreise von einem bei
der Beklagten gebuchten Pauschalurlaub erlitten hat.
Für den Zeitraum vom 15. bis 29. Juli 2000 buchte die Klägerin für sich und ihre
damals 17 Jahre alte Tochter bei der Beklagten eine Pauschalreise nach G. mit
Rückflug nach M. . Am Rückreisetag wurde der Klägerin am Abfertigungsschalter
für den vorgesehenen Flug in der Abflughalle des Flughafens mitgeteilt, daß in
dieser Maschine nur noch ein freier Platz zur Verfügung stehe. Es könne daher
nur entweder die Klägerin oder ihre Tochter zurück nach M. fliegen; die nächste
verfügbare Flugmöglichkeit für zwei Personen zu diesem Flughafen sei erst 24
Stunden später. Die Klägerin war nur bereit, mit ihrer Tochter zu fliegen. Ein
Schalterangestellter teilte ihr daraufhin mit, daß in Kürze ein Flug einer
anderen Fluggesellschaft nach P. starte, auf dem noch Plätze für die Klägerin
und ihre Tochter frei seien. Die Klägerin war mit dieser Alternative
einverstanden. Der Schalterangestellte mahnte zur Eile, da der Flug nach P. nur
noch wenige Minuten für weitere Reisende geöffnet sei. Er lief im Dauerlauf zu
dem Abfertigungsschalter für den Flug nach P. auf der anderen Seite der
Abflughalle voraus. Die Klägerin und ihre Tochter folgten ihm, jeweils mit ihrem
Gepäck. Während des Laufens rutschte die Klägerin aus. Als Folge wurden bei ihr
ein Gelenkerguß, eine Zerrung des rechten Kniegelenks mit Teilruptur des
vorderen Kreuzbandes und ein unfallbedingter Knorpeldefekt an der medialen
Condyle festgestellt.
Die Klägerin ist auch nach einer Operation nicht endgültig genesen und weiterhin
zu 100 % arbeitsunfähig. Im Laufe des Berufungsverfahrens verlor die Klägerin,
die vor dem Unfall als Altenpflegerin tätig gewesen ist, ihren Arbeitsplatz
durch Kündigung des Arbeitgebers wegen Krankheit.
Am 2. August 2000 gab die Klägerin in dem Reisebüro, bei dem sie die Reise mit
der Beklagten gebucht hatte, ein handschriftliches Schreiben ab, in dem das
Geschehen bei ihrem Rückflug unter Nennung von Zeit und Ort geschildert sowie
die zum damaligen Zeitpunkt eingetretenen Unfallfolgen mit Angabe des
behandelnden Arztes aufgeführt waren. Es schließt mit dem Satz: "Durch diese
Situation sind wir nicht bereit, dieses Verhalten auf sich beruhen zu lassen."
Das Reisebüro leitete das Schreiben der Klägerin noch am 2. August 2000 an die
Beklagte weiter.
Die Klägerin meint, die Beklagte hafte für ihren Unfall auf dem Flughafen von G.
, weil sie zuvor vertragswidrig die Klägerin und ihre Tochter nicht mit dem
geschuldeten Flug nach M. transportiert habe.
Die Klägerin begehrt deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- DM,
bezifferten Ersatz verschiedener materieller Schäden und die Feststellung, daß
die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche materiellen und immateriellen
Schäden aus ihrer Unfallverletzung zu ersetzen.
Die Beklagte ist der Auffassung, daß die Klägerin ihre Ansprüche nicht
rechtzeitig gemäß § 651 g BGB geltend gemacht habe, so daß sie damit
ausgeschlossen sei. Außerdem hafte sie für den Unfall der Klägerin nicht, weil
sich insoweit deren allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der
Verletzungsschaden der Klägerin sei der Beklagten nicht adäquat zurechenbar;
vielmehr habe sich nur das allgemeine Lebensrisiko der Klägerin verwirklicht.
Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung bestätigt, soweit die Klägerin
Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt hat. Im übrigen hat das
Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet
sei, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der
Verletzung am 29. Juli 2000 entstanden seien.
Mit der Revision beantragt die Beklagte, das angefochtene Berufungsurteil
aufzuheben, soweit es zu ihrem Nachteil ergangen ist. Die Klägerin tritt diesem
Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das
Berufungsurteil hat Bestand.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die Ausschlußfrist für die
Anmeldung reisevertraglicher Ansprüche (§ 651 g Abs. 1 BGB) sei gewahrt.
a) Regelungszweck dieser Bestimmung ist, dem Reiseveranstalter alsbald Kenntnis
davon zu geben, daß von einem seiner Reisenden Ansprüche geltend gemacht und
worauf diese gestützt werden. Dadurch wird dem Reiseveranstalter ermöglicht,
unverzüglich am Urlaubsort Recherchen über die behaupteten Reisemängel
anzustellen, etwaige Regreßansprüche gegen seine Leistungsträger geltend zu
machen und gegebenenfalls seinen Versicherer zu benachrichtigen (vgl. BGHZ 90,
363, 367 f.; 102, 80; Tempel, NJW 1987, 2841). Es ist daher erforderlich, aber
auch ausreichend, daß der Reisende deutlich macht, Forderungen gegen den
Reiseveranstalter stellen zu wollen und die Mängel nach Ort, Zeit,
Geschehensablauf und Schadensfolgen so konkret beschreibt, daß der
Reiseveranstalter Maßnahmen der geschilderten Art zur Wahrung seiner Interessen
ergreifen kann. Nicht erforderlich ist dagegen die rechtliche Einordnung oder
eine Bezifferung der erhobenen Ansprüche.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das Schreiben
der Klägerin vom 2. August 2000 innerhalb der Monatsfrist des § 651 g Abs. 1 BGB
erhalten. Dieses Schreiben enthält unter Nennung von Zeit und Ort eine
Schilderung des Geschehens am Flughafen, das zu dem Unfall der Klägerin führte,
und teilt die zum damaligen Zeitpunkt eingetretenen Unfallfolgen unter Angabe
des behandelnden Arztes mit. Das Schreiben endet mit dem Satz: "Durch diese
Situation sind wir nicht bereit, dieses Verhalten auf sich beruhen zu lassen."
Damit wurde der Sachverhalt dem Reiseveranstalter so konkret vorgetragen, daß er
in eine Sachprüfung eintreten konnte. Er mußte den Schlußsatz des klägerischen
Schreibens auch dahingehend verstehen, daß von der Klägerin Ansprüche geltend
gemacht wurden. Denn wenn der Reiseveranstalter nach Reiseende ein Schreiben des
Reisenden erhält, in dem erhebliche Mängel oder im Zusammenhang mit der Reise
eingetretene gravierende Schäden konkret geschildert werden, ist dies nach der
Lebenserfahrung jedenfalls dann im Sinne einer Forderung nach finanzieller
Entschädigung auszulegen, wenn der Reisende wie hier unmißverständlich erklärt,
den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen zu wollen. Es ist dem
Reiseveranstalter zumutbar und von ihm zu erwarten, insoweit etwa bestehende
Zweifel durch Rückfrage beim Reisenden zu beseitigen (vgl. Tempel, aaO, 2847).
2. Die Beklagte ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gemäß §
651 f BGB zum Ersatz derjenigen Schäden verpflichtet, die der Klägerin
entstanden sind, weil die Beklagte die Rückflugleistung nicht vertragsgemäß
erbracht hat. Da die Fluggesellschaft ihr Erfüllungsgehilfe bei der Erbringung
reisevertraglicher Leistungen ist, muß die Beklagte insoweit für sie einstehen.
Die Beklagte hat den ihr zum Ausschluß ihrer Haftung obliegenden
Entlastungsbeweis nicht geführt. Der eingeklagte Verletzungsschaden ist auch
noch zurechenbar durch die mangelhafte Rückflugleistung verursacht, so daß die
Ersatzpflicht der Beklagten festzustellen war.
a) Die Beklagte hat die Verletzung der Klägerin äquivalent verursacht. Denn bei
vertragsgemäßer Leistung der Beklagten hätte die Klägerin sich nicht mit Gepäck
durch die Abflughalle zu einem anderen Schalter bewegen müssen und hätte sich
dabei auch nicht verletzen können. Um eine unerträgliche Ausweitung der
Schadensersatzpflicht zu vermeiden, hat sie die Rechtsprechung allerdings schon
seit langem durch weitere Zurechnungskriterien eingeschränkt. In der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind als solche Kriterien die Adäquanz des
Kausalverlaufs und der Schutzzweck der Norm anerkannt (vgl. nur BGH, Urt. v.
11.11.1999 - III ZR 98/99, NJW 2000, 947).
b) Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im allgemeinen und nicht
nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen
Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen
Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (vgl. nur BGH, Urt .v. 04.07.1994 - II
ZR 126/94, NJW 1995, 126, 127; BGHZ 57, 137, 141; st. Rspr.). Adäquanz kann
fehlen, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer
Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere
Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt (BGH, Urt. v. 07.01.1993 -
IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1589). Mit diesem Inhalt wirkt die Adäquanzlehre
nur als recht grober Filter zur Beschränkung der Zurechenbarkeit.
Bei Anwendung dieses Maßstabes liegt es noch nicht außerhalb des zu erwartenden
Verlaufs der Dinge, daß nach Wegfall einer vereinbarten Rückflugmöglichkeit die
Fluggesellschaft nach einem Ersatzflug sucht, für einen solchen die Zeit knapp
wird und der betroffene Fluggast dann infolge von Hektik oder Unachtsamkeit
stürzt. Die Reaktion der Klägerin war nicht derart ungewöhnlich oder
unsachgemäß, daß sie den Zurechnungszusammenhang zur Pflichtverletzung der
Beklagten nach der Adäquanzlehre unterbrochen hätte.
c) Eine vertragliche Haftung besteht schließlich nur für diejenigen äquivalenten
und adäquaten Schadensfolgen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht
übernommen wurde. Diese Haftungsbegrenzung aufgrund des Schutzzwecks der Norm
erfordert eine wertende Betrachtung und gilt gleichermaßen für die vertragliche
wie die deliktische Haftung (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1994 - IX ZR 116/93, NJW
1995, 449; Urt. v. 04.07.1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126; BGHZ 116, 209; Urt.
v. 30.01.1990 - XI ZR 63/89, NJW 1990, 2057). Zweck vertraglicher und damit auch
reisevertraglicher Haftung ist nicht, den Ersatzberechtigten von seinem
allgemeinen Lebensrisiko zu entlasten. Für Schäden, die aufgrund des allgemeinen
Lebensrisikos eintreten, wird deshalb auch dann nicht gehaftet, wenn sie im
Zusammenhang mit einem haftungsbegründenden Ereignis eintreten (vgl. etwa BGH,
Urt. v. 13.07.1971 - VI ZR 165/69, NJW 1971, 1982, 1983).
Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, daß Sturzschäden grundsätzlich dem
normalen Lebensrisiko zuzuordnen sind. Es meint jedoch, die Mitarbeiter der
Fluggesellschaft hätten als Erfüllungsgehilfen der Beklagten durch
Nichtgewährung der ursprünglich versprochenen Flugmöglichkeit ein Verhalten der
Klägerin herausgefordert, durch das sie in eine gesteigerte Gefahrenlage geraten
sei; nachdem die Beklagte so ein vergrößertes Risiko geschaffen habe, sei sie
auch für diejenigen Folgeschäden verantwortlich, die die Klägerin bei dem so
veranlaßten Verhalten im Rahmen des normalen Lebensrisikos erlitten habe. Dazu
gehören nach Auffassung des Berufungsgerichts auch die materiellen Schäden aus
dem Sturz. Diese Ausführungen halten zwar nicht in allen Elementen der
Begründung, wohl aber im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
d) Der Lauf durch die Abflughalle war ein willentliches, selbstgefährdendes
Handeln der Klägerin, das ein deutlich erhöhtes Sturzrisiko bewirkte. Für den
Bereich der unerlaubten Handlung hat der Bundesgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung in den sogenannten Herausforderungs- und Verfolgungsfällen
klargestellt, daß eine deliktische Haftung besteht, wenn das selbstgefährdende
Verhalten durch vorwerfbares Tun herausgefordert wurde und der geltend gemachte
Schaden infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden
ist (BGHZ 132, 164; BGH, Urt. v. 04.05.1993 - VI ZR 283/92, NJW 1993, 2234).
Diese zur Abgrenzung von Haftung und allgemeinem Lebensrisiko im Deliktsrecht
entwickelten Grundsätze gelten ebenso bei der Anwendung der Schutzzwecklehre im
Vertragsrecht.
e) Die Klägerin hat sich in einer gesteigerten Gefahrenlage verletzt, die auf
vorwerfbares Tun der Erfüllungsgehilfen der Beklagten zurückzuführen war.
Mangels Entlastungsbeweises vorwerfbar war der Beklagten zwar zunächst nur die
fehlende Bereitstellung der vertragsgemäßen Rückflugleistung. Durch diese
Pflichtwidrigkeit ist für die Klägerin noch kein gesteigertes Risiko eines
Sturzes bei einem Lauf mit Gepäck durch die Abflughalle geschaffen worden. Die
Mitteilung der Fluggesellschaft, daß der gebuchte Flug nicht angetreten werden
kann, veranlaßt einen Reisenden nicht zu einem Lauf durch die Abflughalle mit
Gepäck.
Die Klägerin wurde zu dem risikobehafteten Lauf vielmehr veranlaßt, weil sie von
dem Mitarbeiter der Fluggesellschaft auf die kurzfristige anderweitige
Flugmöglichkeit nach P. hingewiesen wurde. Dieser Hinweis auf anderweitige
Flugmöglichkeiten war zwar im Interesse der Klägerin geboten, die deutlich
gemacht hatte, nicht auf den nächsten Flug nach M. warten zu wollen. Die
Klägerin hätte gegenüber der Beklagten die Verletzung einer vertraglichen
Sorgfaltspflicht geltend machen können, wenn der Hinweis auf die andere
Flugmöglichkeit unterblieben wäre.
Die Klägerin und ihre Tochter sollten den angebotenen Flug nach P. allerdings
anstelle des geschuldeten Fluges nach M. als Erfüllung der vertraglichen
Rückflugleistung annehmen. Damit hat die Beklagte durch ihre Erfüllungsgehilfen
eine Leistung an Erfüllung statt angeboten. Dabei hat sie dieselben
Sorgfaltsmaßstäbe zu beachten wie bei der ursprünglich geschuldeten Leistung.
Sie mußte den Alternativflug insbesondere so anbieten, daß die Klägerin dadurch
nicht in eine gesteigerte Gefahrenlage geriet. Die Beklagte hatte der Klägerin
vielmehr durch angemessene Hilfe zu ermöglichen, den anderen Flug gefahrlos zu
erreichen. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt wurde diese
Hilfe nicht gewährt. Das die Klägerin zum Nachlaufen animierende Vorauslaufen
des Mitarbeiters der Fluggesellschaft setzte die Klägerin vielmehr einem
erhöhten Sturzrisiko aus. Es ist nicht ersichtlich, daß die Erfüllungsgehilfen
der Beklagten die ihnen zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätten, um der Klägerin
ein problemloses Erreichen des Ausweichfluges zu ermöglichen. Unter diesen
Umständen haftet die Beklagte für die materiellen Schäden der Klägerin infolge
ihres Sturzes. Diese Haftung ergibt sich aus der Beklagten vorwerfbarem
Verhalten bei der Bereitstellung des Ausweichfluges, nicht jedoch, wie das
Berufungsgericht meint, schon aus der Nichtgewährung der vereinbarten
Flugmöglichkeit.
f) Auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts hat das
Berufungsgericht auch ein Mitverschulden der Klägerin rechtsfehlerfrei verneint.
Das ist von der Revision nicht beanstandet worden.
3. Die gegen die Tenorierung des Berufungsurteils erhobene Rüge greift ebenfalls
nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann über eine
unbezifferte Feststellungsklage zwar nicht durch Grundurteil entschieden werden
(BGH, Urt. v. 04.10.2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155 m.w.N.). Die Auslegung
des Berufungsurteils ergibt aber, daß es als Feststellungsurteil zu verstehen
ist. Die Worte "dem Grunde nach" im Feststellungsausspruch sind bedeutungslos.
4. Das angefochtene Urteil hat somit Bestand. Die Revision ist zurückzuweisen.