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Rentenantrag:
gesetzliche Krankenkasse kann Versicherten nicht zur Stellung eines
Rentenantrags zwingen
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Az.: L 11 KR
936/06
Urteil
11.07.2006
Vorinstanz: Sozialgericht Freiburg, Az.: S 11 KR 1691/04, Urteil vom 03.01.2006
Die Berufung der Beklagten gegen
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03. Januar 2006 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die
Aufforderung, einen formellen Rentenantrag zu stellen, streitig.
Der am 22.08.1941 geborene Kläger ist ausgebildeter Maschinenschlosser und
arbeitet seit 14 Jahren in einem mittelständischen Betrieb als Reparateur von
Druckgussmaschinen. Seit dem 18.12.2003 ist er arbeitsunfähig erkrankt und bezog
vom 23.01.2004 bis 01.06.2005 von der Beklagten Krankengeld.
Die Beklagte hörte daraufhin zunächst den behandelnden Arzt an. Der Neurochirurg
Dr. B. führte aus, der Kläger sei auf Dauer arbeitsunfähig und erhalte
gegenwärtig ambulante Physiotherapie bzw. werde psychiatrisch mitbehandelt. Aus
seiner Sicht sei eine Berentung wegen voller Erwerbsminderung angezeigt.
Hierauf veranlasste die Beklagte eine Begutachtung des Klägers nach ambulanter
Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
Baden-Württemberg (MDK). In seinem Gutachten führte Dr. N. aus, der Kläger leide
an einer Cervikobrachialgie C6/7 links und einem Taubheitsgefühl der linken Hand
bei Bandscheibenvorfall C6/7 sowie degenerativen LWS-Veränderungen mit
Wurzelreizsyndrom L5 und S1 rechts und einem Zustand nach Darmverschluss 4/02.
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei bereits wegen der chronischen,
belastungsabhängigen Lumboischialgie nur noch grenzwertig ausführbar gewesen.
Durch den cervikalen Bandscheibenvorfall müsse die Erwerbsfähigkeit zumindest
als erheblich gefährdet, wenn nicht als gemindert angesehen werden. Der Kläger
selbst gehe nicht davon aus, dass er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit wieder
aufnehmen könne. Er empfehle daher das Verfahren nach § 51 Abs. 1 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) einzuleiten.
Nach Durchführung eines Beratungsgesprächs forderte die Beklagte den Kläger mit
Bescheid vom 02.03.2004 auf, bis spätestens 11.05.2004 einen Antrag auf
medizinische Leistungen zur Rehabilitation zu stellen.
Den Antrag des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe wies die Beigeladene mit
Bescheid vom 18.03.2004 mit der Begründung ab, sein Antrag gelte als
Rentenantrag, da er vermindert erwerbsfähig sei und ein Erfolg von Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben nicht zu erwarten wäre. Gleichzeitig wurde er deshalb aufgefordert,
möglichst bei einer dafür zuständigen Stelle (z.B. Versicherungsämter bzw.
Stadt- oder Gemeindeverwaltungen, Regionalzentrum oder Außenstelle der LVA
Baden-Württemberg, Versichertenberater) unter Vorlage dieses Schreibens einen
formellen Rentenantrag zu stellen. Erst nach Vorliegen dieses Antrages könnten
die leistungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch geprüft werden.
Falls er keinen formellen Rentenantrag stellen wolle, so werde gebeten dies
unverzüglich mitzuteilen. Hierfür sei allerdings die Zustimmung der Krankenkasse
oder des Arbeitsamtes erforderlich. Hiergegen legte der Kläger am 17.05.2004
Widerspruch ein, wobei das Widerspruchsverfahren als ruhend gestellt wurde.
Die Beklagte forderte den Kläger mit Bescheid vom 23.04.2004 auf, bis zum
12.05.2004 bei der Verwaltung seiner Gemeinde einen formellen Rentenantrag zu
stellen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, er könne zur
Stellung eines formellen Rentenantrags nicht verpflichtet werden, sondern
allenfalls zur Antragstellung von Leistungen zur Rehabilitation.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit
der Begründung zurück, der Kläger könne der Umdeutung seines Antrages auf
medizinische Maßnahmen zur Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben in
einen Rentenantrag nur mit Zustimmung der Krankenkasse widersprechen. Daraus
resultiere, dass er nicht darauf verzichten könne, einen formellen Rentenantrag
zu stellen. Das Gesetz räume der Krankenkasse das Recht ein, einen Versicherten
zu verpflichten, aktiv an der Erfüllung einer vorrangigen Leistungspflicht des
gesetzlichen Rentenversicherungsträgers mitzuwirken.
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage machte der
Kläger geltend, die Beklagte sei nicht befugt, ihn zur Rentenantragstellung
aufzufordern. Er sei auch nicht verpflichtet, einen solchen Rentenantrag zu
stellen oder einer Umdeutung seines Rehabilitationsantrages in einen
Rentenantrag zuzustimmen. Deswegen habe er auch gegen den Bescheid der LVA
Württemberg vom 18.03.2004 Widerspruch erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.01.2006, der Beklagten zugestellt am 31.01.2006, hob
das SG die angefochtenen Bescheide der Beklagten mit der Begründung auf, das
Gesetz räume der Krankenkasse keine Befugnis ein, die Stellung eines "formellen
Rentenantrags" zu fordern. Der Versicherte sei im Rentenverfahren gegenüber dem
Rentenversicherungsträger zur Mitwirkung verpflichtet. Eine derartige
Verpflichtung bestehe jedoch nicht gegenüber dem Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung. Das Recht einer Versagung von Leistungen wegen fehlender
Mitwirkung sei deswegen auch nur dem Träger der Rentenversicherung eingeräumt.
Mit ihrer dagegen am 23.02.2006 eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend,
die Beigeladene habe trotz der Fiktion des § 116 Abs. 2 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf einer formellen Rentenantragstellung bestanden.
Zwar werde das Verhalten als entbehrlich angesehen, in seiner Konsequenz sogar
als rechtlich fragwürdig erachtet. Denn es sei in der Rechtsprechung anerkannt,
dass nach Aufforderung zur Stellung eines Rehabilitationsantrages durch die
Krankenkasse der Versicherte diesen Antrag nur noch mit Zustimmung des
gesetzlichen Krankenversicherungsträgers wirksam zurücknehmen oder beschränken
könne. Durch diese eingeschränkte Dispositionsbefugnis des Versicherten habe die
Krankenkasse die Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Rentenbeginn, mithin auf
einen frühzeitigen Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld. Das Dispositionsrecht
des Versicherten habe nur dann Vorrang vor dem Recht des gesetzlichen
Krankenversicherungsträgers, seine Krankengeldzahlung zu Lasten des nun
endgültig leistenden Rentenversicherungsträger zu begrenzen, wenn durch die
Vorverschiebung des Rentenbeginns erhebliche Grundansprüche erreicht oder
erhalten werden könnten. In diesem Sinne seien besonders die Berücksichtigung
von Ersatz-, Anrechnungs- und Zurechnungszeiten als rentenrechtliche Zeiten und
die Erfüllung der Wartezeit für Renten wegen Alters vor Vollendung des 65.
Lebensjahres gemeint; nicht jedoch Rentenabschläge, die durch die
Inanspruchnahme einer Frührente anfielen. Für die Krankenkasse sei es also
erforderlich, eine ihr nachteilige Rücknahme des Rentenantrages oder ein
Hinausschieben der formellen Rentenantragsstellung zu vermeiden. Werde den
gesetzlichen Krankenversicherungsfällen in Umdeutungsfällen nach § 116 Abs. 2
SGB VI das Recht zur Aufforderung der formellen Rentenantragstellung - zumindest
innerhalb eines Hinweises zu den Mitwirkungspflichten im Sinne der §§ 60 ff. SGB
I nicht eingeräumt - gehe das aus § 51 SGB V resultierende Recht in Gänze ins
Leere.
Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03.
Januar 2006 aufzuheben und festzustellen, dass sie das Recht habe, die Stellung
eines formellen Rentenantrags zu fordern.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 07.04.2006 wurde der Rentenversicherungsträger zum Verfahren
beigeladen.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung
zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie
die Verwaltungsakten der Beigeladenen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der
Beklagten, über die der Senat nach Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2
SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg ist rechtmäßig und
verletzt die Beklagte nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf
Feststellung, dass sie zur Aufforderung einer formellen Rentenantragstellung
durch den Kläger berechtigt war. Dies hat das SG zutreffend dargelegt. Zur
Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat daher ergänzend auf die
Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Ergänzend ist auszuführen, dass sich aus der hier maßgebenden Rechtsgrundlage
des § 116 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI ergibt, dass wenn der Versicherte vermindert
erwerbsfähig ist und ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist, der Antrag auf
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben
als Antrag auf Rente gilt.
Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers vor. Die Beigeladene hat mit
Bescheid vom 18.03.2004 festgestellt, dass der Kläger erwerbsgemindert ist,
deswegen die Antragsfiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI gelte. Der Kläger hat
hierauf nicht erklärt, sein Rehabilitationsantrag solle nicht als Rentenantrag
gelten, sondern lediglich Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.03.2004 erhoben,
den die Beigeladene bislang nicht beschieden hat. Folglich hätte die Beigeladene
auch ohne formelle Rentenantragstellung dem Kläger die beantragte Rente
bewilligen müssen, so dass es der Aufforderung der Beklagten an den Kläger zur
Rentenantragstellung weder bedurft hatte noch sich hierfür eine gesetzliche
Befugnis ergibt. Der Gesetzgeber hat vielmehr abschließend das Ineinandergreifen
des § 51 SGB V mit der Fiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI geregelt (vgl. hierzu
auch Urteil des BSG vom 07.12.2004, B 1 KR 6/03 R, SozR 4 - 2500 § 51 Nr. 1).
Demgemäß kann ein Antragsteller zwar seinen Rentenantrag bis zum Ergehen eines
Rentenbescheides und auch darüber hinaus - etwa bis zum Ablauf der
Widerspruchsfrist - zurücknehmen. Diese Dispositionsbefugnis des Versicherten
ist aber nach § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V eingeschränkt und kann nur mit Zustimmung
der Beklagten vorgenommen werden. Über einen solchen Antrag muss dann die
Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Der Kläger hat aber
seinen Antrag nicht zurückgenommen, so dass eine solche Konstellation einer
eingeschränkten Dispositionsbefugnis nicht besteht. Er hat - wie eingangs
ausgeführt - seinen Antrag aufrecht erhalten, so dass die Antragsfiktion des §
116 Abs. 2 SGB VI voll greift und deswegen dem Bedürfnis der Krankenkasse, an
einem frühzeitigen Wegfall des Krankengeldes und möglichen Erstattungsansprüchen
gegen den Rentenversicherungsträger aktiv teilzunehmen, ausreichend Rechnung
getragen. Deswegen bedurfte es der Aufforderung der Beklagten nicht. Ebenso
gehen in diesem Zusammenhang die Hinweise des SG, der Rentenversicherungsträge
könne die fehlende formelle Rentenantragstellung im Sinne einer fehlenden
Mitwirkung behandeln, fehl. Der Kläger hat einen Antrag gestellt. Der Erzwingung
einer formellen Antragstellung durch die Mitwirkungsregeln der §§ 60 ff. SGB I
bedurfte es daher nicht.
Die Berufung der Beklagten war deswegen zurückzuweisen, wobei die
Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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