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Unterhaltsverpflichtung/Titel und Renteneintritt – Abänderungsklage zur
Änderung
BGH
Az: XII ZR 294/02
Urteil vom 08.06.2005
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2005 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen
Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 5. November 2002 wird auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage, die Zwangsvollstreckung
wegen nachehelichen Unterhalts teilweise für unzulässig zu erklären.
Mit Urteil aus dem Jahre 1987 wurde der Kläger unter Abänderung eines zuvor
abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs verurteilt, an die Beklagte monatlichen
nachehelichen Unterhalt in Höhe von 2.315 DM einschließlich 439 DM
Vorsorgeunterhalt zu zahlen. Inzwischen erhält der 1930 geborene Kläger
Beamtenpension, während die 1934 geborene Beklagte seit 1999 eine Altersrente
bezieht. Mit seiner am 27. November 2001 zugestellten Klage wendet sich der
Kläger gegen die Vollstreckung aus dem Urteil für die Zeit ab dem 1. November
2001, weil seine Unterhaltspflicht einen freiwillig gezahlten Betrag in Höhe von
monatlich 1.350 DM nicht übersteige.
Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom
Oberlandesgericht zugelassene - Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FF 2003, 67 veröffentlicht ist, hat
ausgeführt, die Vollstreckungsabwehrklage sei unzulässig, weil der Kläger sein
Begehren nicht auf Einwendungen gegen den durch das Urteil festgestellten
Anspruch, sondern auf Änderungen der für die Bestimmung von künftig fällig
werdenden wiederkehrenden Leistungen ausschlaggebenden wirtschaftlichen
Verhältnisse stütze. Das Erlöschen des Anspruchs auf Altersvorsorgeunterhalt
könne zwar als materiell-rechtlicher Einwand grundsätzlich im Wege der
Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden. Eine isolierte Änderung
scheide hier aber deswegen aus, weil ein Wegfall des Altersvorsorgeunterhalts
Auswirkungen auf die Berechnung des Elementarunterhalts habe und deswegen einen
unselbständigen Teil des gesamten Unterhaltsanspruchs bilde. Soweit sich die
Bedürftigkeit der Beklagten durch den Bezug eines auf dem Versorgungsausgleich
beruhenden Rentenanteils vermindere, könne die Änderung entgegen der früheren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für die Vergangenheit nicht im Wege
der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden. Denn nach
der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bilde auch die im
Versorgungsausgleich erworbene Rentenanwartschaft des Unterhaltsberechtigten ein
Surrogat für die Haushaltsführung in der Ehe und sei deswegen schon bei der
Bedarfsbemessung nach § 1578 BGB zu berücksichtigen. Deswegen lasse sich die
frühere Auffassung, wonach der auf dem Versorgungsausgleich beruhende
Rentenanteil wirtschaftlich einer Erfüllung des Unterhaltsanspruchs gleichstehe,
nicht mehr vertreten. Mit dem Rentenbezug sei vielmehr eine vollständige
Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs im Wege der Abänderungsklage nach § 323
ZPO erforderlich.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.
II.
1. Für die Abgrenzung zwischen der Rechtsschutzmöglichkeit einer
Abänderungsklage nach § 323 ZPO und einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767
ZPO ist grundsätzlich auf den Zweck und die Auswirkungen der jeweiligen
Vorschrift abzustellen.
Die Abänderungsklage ist eine Gestaltungsklage, die sowohl vom
Unterhaltsschuldner als auch vom Unterhaltsgläubiger erhoben werden kann und den
Unterhaltstitel selbst - unter Durchbrechung seiner materiellen Rechtskraft - an
die stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen soll (vgl.
Senatsurteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.).
Demgegenüber beschränkt sich der Streitgegenstand einer Vollstreckungsgegenklage
auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines früheren Titels. Dabei geht es
also nicht um die Anpassung des Unterhaltstitels an geänderte wirtschaftliche
Verhältnisse, sondern allein um die Frage, ob die Zwangsvollstreckung aus dem
Titel wegen der nunmehr vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwendungen
unzulässig (geworden) ist (Wendl/Thalmann Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 8 Rdn. 145; Johannsen/Henrich/Brudermüller
Eherecht 4. Aufl. § 323 ZPO Rdn. 6; Göppinger/Vogel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn.
2440 und 2450; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. VI. Kap. Rdn. 619;
Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 5323).
Wegen dieser unterschiedlichen Zielrichtung schließen sich die
Vollstreckungsgegenklage und die Abänderungsklage für den gleichen
Streitgegenstand grundsätzlich gegenseitig aus (Wendl/Thalmann aaO Rdn. 146;
Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO Rdn. 13; Göppinger/Vogel aaO Rdn. 2447; Graba
Die Abänderung von Unterhaltstiteln 3. Aufl. Rdn. 481). Deswegen hat der
Unterhaltsschuldner hinsichtlich konkreter Unterhaltsforderungen keine
Wahlmöglichkeit zwischen der Vollstreckungsgegen- und der Abänderungsklage,
sondern muß sein Rechtsschutzbegehren auf die Klageart stützen, die dem Ziel
seines Begehrens für den entsprechenden Unterhaltszeitraum am besten entspricht
(BGH Urteil vom 15. April 1977 - IV ZR 125/76 - FamRZ 1977, 461, 462;
Senatsurteil vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 85/87 - FamRZ 1988, 1156, 1157 f.).
2. In welcher Form ein - wie hier - nach der Unterhaltstitulierung einsetzender
Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten prozeßrechtlich zu berücksichtigen ist,
hat der Senat in der Vergangenheit allerdings nicht einheitlich beantwortet.
a) Ursprünglich ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen,
daß der Rentenanspruch, den ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte
aufgrund des mit der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs später
erlangt, in entsprechendem Umfang zum Wegfall des rechtskräftig zuerkannten
Unterhaltsanspruchs führt, und daß dieser Wegfall mit der
Vollstreckungsabwehrklage gegen das Unterhaltsurteil geltend gemacht werden
kann. Dabei hat der Senat die abweichende Auffassung in Rechtsprechung und
Literatur, wonach solche Änderungen nur mit der Abänderungsklage geltend gemacht
werden können (vgl. u.a. Hoppenz FamRZ 1987, 1097; OLG Karlsruhe FamRZ 1988,
195, 197), ausdrücklich abgelehnt (Senatsurteil vom 13. Juli 1988 aaO, 1157).
Allerdings hatte der Senat zunächst offen gelassen, ob die Umstände, die an sich
eine Einwendung im Sinne von § 767 ZPO begründen können, daneben nicht nur zur
Rechtsverteidigung gegen eine Abänderungsklage des Unterhaltsgläubigers (so
schon Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85 - FamRZ 1987, 259, 261),
sondern - im Sinne einer Wahlmöglichkeit - auch zur Begründung einer eigenen
Abänderungsklage dienen können. Für die Rechtsschutzmöglichkeit nach § 767 ZPO
habe das allerdings keine Auswirkungen, wenn der zu beurteilende Sachverhalt in
der Vergangenheit liege. Dann scheide eine Abänderung wegen der Zeitschranke des
§ 323 Abs. 3 ZPO von vornherein aus. Auch sei § 323 ZPO nach seinem Sinn und
Zweck für eine derartige Beurteilung, für die es keiner Prognose bedürfe, nicht
bestimmt (Senatsurteil vom 13. Juli 1988 aaO).
b) In der Folgezeit hat der Senat entschieden, daß es dem Unterhaltsschuldner
nicht verwehrt sein kann, die durch den Rentenbezug des Unterhaltsgläubigers
eingetretenen Veränderungen im Wege einer eigenen Abänderungsklage nach § 323
ZPO geltend zu machen, wenn der Schuldner ausschließlich die Abänderung
künftigen Unterhalts begehrt (Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 97/87 -
FamRZ 1989, 159). Ein erst nach der Unterhaltstitulierung einsetzender
Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten, der auf der Übertragung von
Versorgungsanwartschaften beim Versorgungsausgleich beruht, lasse sich nicht nur
entweder dem Anwendungsbereich des § 323 ZPO oder demjenigen des § 767 ZPO
zuordnen. Er habe vielmehr eine doppelte Bedeutung. Einerseits beziehe der
Berechtigte eine Rente aufgrund eigenen Rechts, das vom Versorgungsschicksal
seines geschiedenen Ehegatten losgelöst ist. Wie jedes andere Einkommen, das der
Berechtigte erzielt, mindere der Rentenbezug unterhaltsrechtlich seine
Bedürftigkeit. Damit liege eine Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen
vor, die dem Anwendungsbereich des § 323 ZPO zuzuordnen sei. Andererseits sei
nicht zu verkennen, daß in den Fällen, in denen der Unterhaltsverpflichtete
selbst schon Rente beziehe, die nunmehr infolge des Versorgungsausgleichs
gekürzt werde, durch die etwa gleich hohen Rentenzahlungen an den
Unterhaltsberechtigten ein der Erfüllung wirtschaftlich gleichkommender Vorgang
einsetze (so auch schon Senatsurteil vom 13. Juli 1988 aaO). Die sich hieraus
ergebende Einwendung müsse der Schuldner dem Gläubiger stets entgegensetzen
können, und zwar, soweit eine Abänderung gemäß § 323 ZPO wegen der Zeitschranke
des Abs. 3 ZPO nicht mehr möglich sei, jedenfalls gemäß § 767 ZPO. Soweit sich
aus der Ambivalenz des Rentenbezuges Überschneidungen zwischen Abänderungsklage
und Vollstreckungsabwehrklage ergeben, seien diese hinzunehmen (vgl. auch
Senatsurteil vom 30. Mai 1990 - XII ZR 57/89 - FamRZ 1990, 1095 f.; zur Kritik
an dieser Rechtsprechung vergleiche Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO Rdn. 11).
3. Diese Auffassung hält der Senat nicht mehr aufrecht. Bei geänderten
wirtschaftlichen Verhältnissen führt die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO
- auch für Ansprüche aus der Vergangenheit - immer dann zu unbilligen
Ergebnissen, wenn die Änderung zugleich auch Auswirkungen auf den Bedarf des
Unterhaltsberechtigten hat. Denn § 767 ZPO erlaubt dem Gericht lediglich, die
Vollstreckung auf der Grundlage des im Ausgangsurteil rechtskräftig
festgestellten Unterhaltsbedarfs für unzulässig zu erklären. Erhöhen die vom
Unterhaltsschuldner vorgebrachten Gründe aber - im Gegenzug - auch den
Unterhaltsbedarf des Berechtigten, wie dieses insbesondere nach der neueren
Rechtsprechung des Senats zur Differenz- bzw. Additionsmethode regelmäßig der
Fall ist, trägt die bloße Anrechnung der eingetretenen Änderungen der
materiellen Rechtslage nicht hinreichend Rechnung. Dann bedarf es einer
vollständigen Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs, die - unter Durchbrechung
der Rechtskraft des früheren Urteils - nur im Wege der Abänderungsklage möglich
ist.
a) Das gilt jedenfalls für den Wegfall des Anspruchs auf Altersvorsorgeunterhalt
durch den eigenen Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten. Denn der
Vorsorgeunterhalt ist nur ein unselbständiger Bestandteil des einheitlichen
Lebensbedarfs (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ
1982, 1187), der sich wegen des Halbteilungsgrundsatzes auch zur Höhe auf die
Bemessung des geschuldeten Elementarunterhalts auswirkt (vgl. Wendl/Gutdeutsch,
Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 477
ff. m.w.N.). Fällt also der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt wegen des
Rentenbeginns weg, erhöht sich dadurch der Anspruch auf Elementarunterhalt, was
nur im Wege der Abänderungsklage und nicht mittels einer
Vollstreckungsgegenklage erreicht werden kann.
b) Gleiches gilt aber auch für die weiteren Auswirkungen durch den Rentenbezug
des Unterhaltsberechtigten. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, prägt die
von einem Ehegatten bezogene Rente die ehelichen Lebensverhältnisse selbst dann,
wenn sie auf einer vor der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit beruht und erst nach
der Scheidung angefallen ist. Die Rente ist auch insoweit als ein Surrogat für
den wirtschaftlichen Nutzen anzusehen, den der rentenberechtigte Ehegatte vor
Eintritt des Rentenfalles aus seiner Arbeitskraft ziehen konnte. Hat ein
Ehegatte während der Ehe seine Arbeitskraft auf die Führung des gemeinsamen
Haushalts verwandt, so hat der Wert seiner Arbeitskraft, und zwar nunmehr in der
Form der Familienarbeit, die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt. Da der
Wert der Arbeitskraft in der von diesem Ehegatten später bezogenen Rente eine
Entsprechung findet, ergibt sich, daß auch diese Rente bei der Bemessung der
ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen ist, und zwar auch dann, wenn
diese Rente durch eine Erwerbstätigkeit vor oder nach der Ehe erworben ist. Mit
der gleichen Begründung ist die Rente auch hinsichtlich des im
Versorgungsausgleich erworbenen Anteils nicht mehr im Wege der sogenannten
Anrechnungsmethode in Abzug zu bringen, sondern nach der sogenannten Additions-
oder Differenzmethode schon bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den
ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu berücksichtigen
(Senatsurteile vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 91 und vom
5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 851 = BGHZ 153, 372, 382 f.).
Mit Beginn des Rentenanspruchs des Unterhaltsberechtigten ergibt sich mithin
eine vollständig neue Bedarfs- und Unterhaltsberechnung, die einer Anpassung des
laufenden Unterhaltstitels an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse entspricht.
Eine bloße Anrechnung von Rentenleistungen auf den zuvor ermittelten
Unterhaltsbedarf würde dem nicht gerecht. Der Rentenbeginn wirkt sich deswegen
nicht lediglich als ein der Erfüllung wirtschaftlich gleich kommender Vorgang
aus und kann deswegen eine Anrechnung im Wege der Vollstreckungsgegenklage nicht
mehr rechtfertigen (so auch Graba aaO Rdn. 156 ff., 482 f.; FA-FamR/Gerhardt
Kap. VI Rdn. 625 a; Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO Rdn. 11). Die durch den
Rentenbezug der Unterhaltsberechtigten gebotene Anpassung des
Unterhaltsanspruchs an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse hat somit
nach dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift stets im Wege der
Unterhaltsabänderung gemäß § 323 ZPO zu erfolgen.
4. Die Beschränkung des Rechtsschutzes in solchen Fällen auf die Möglichkeit
einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO führt auch dann nicht zu untragbaren
Ergebnissen, wenn der Unterhaltsberechtigte (etwa wegen einer verzögerten
Rentenberechnung) Rentennachzahlungen für Zeiträume erhält, in denen er schon
den ungekürzten Unterhalt bezogen hat. Denn dann ist der unterhaltsberechtigte
geschiedene Ehegatte dem Unterhaltspflichtigen zum Ausgleich der nachträglich
bewilligten Rente verpflichtet, soweit sie die Unterhaltsschuld mindert
(Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269, 272 f.).
Allerdings handelt es sich dabei regelmäßig nicht um einen Bereicherungsanspruch
hinsichtlich des auf der Grundlage der ursprünglichen gerichtlichen Entscheidung
gezahlten Unterhalts (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR 221/96
- FamRZ 1998, 951). Darauf, ob der frühere Unterhaltstitel als Rechtsgrund für
die Unterhaltszahlungen durch eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO
überhaupt entfallen kann, kommt es mithin nicht an. Soweit Unterhalt für eine
Zeit geleistet worden ist, für die dem Unterhaltsberechtigten nachträglich eine
Rentenleistung bewilligt wird, kommt nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr
ein auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhender Erstattungsanspruch in Betracht,
dessen Höhe sich danach bemißt, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt
hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraums gezahlt worden wäre
(Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574, 575 und vom
15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - FamRZ 1989, 718, 719 f.). Das gilt erst recht,
wenn der Unterhaltsgläubiger schon Rente bezieht und in Kenntnis dessen
weiterhin die ungeschmälerten titulierten Unterhaltsleistungen entgegennimmt.
Dies steht nicht in Widerspruch zu der wegen § 323 Abs. 3 ZPO zunächst
fortdauernden Rechtskraft des früheren Unterhaltstitels; denn es geht dabei
nicht um eine Abänderung der früheren Entscheidung als Rechtsgrund für die
Unterhaltszahlungen. Vielmehr ist allein der Anspruch auf einen Teil der
Rentennachzahlung betroffen. Für den Rückzahlungsanspruch kommt es also nicht
darauf an, ob der Bezug der Rente und die Nachzahlung für den entsprechenden
Unterhaltszeitraum einen Abänderungsgrund darstellen und dieser nach § 323 Abs.
2 und 3 ZPO geltend gemacht werden könnte. Daß es bei der Beurteilung des
Anspruchs auf Erstattung der Rentennachzahlung im Rahmen der Gesamtbetrachtung
zur Prüfung der Frage kommt, welcher Unterhaltsanspruch dem Beklagten bei
Berücksichtigung des Rentenbezuges von Anfang an zugestanden hätte, ist hier mit
Blick auf § 323 ZPO ebensowenig bedenklich wie in anderen Fällen, in denen -
etwa im Deliktsrecht - im Rahmen sonstiger Rechtsbeziehungen die Höhe eines
Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung bestimmter hinzutretender Umstände
fiktiv zu beurteilen ist (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 aaO, 272 f.).
5. Weil der Kläger sein auf den Rentenbezug der Beklagten gestütztes Begehren
auf Anpassung der Unterhaltsverpflichtung an die geänderten tatsächlichen
Verhältnisse - trotz des gerichtlichen Hinweises auf Bedenken gegen die gewählte
Klageart - allein im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend
gemacht hat und dieser ausdrückliche Antrag deshalb auch keinen Raum für eine
Umdeutung in eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO zuläßt, haben die
Instanzgerichte die Klage zu Recht als unzulässig angesehen.
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