Rentenversicherung - Abschlusskostenabzug
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
209/03
Urteil vom
24.10.2007
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2007 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.
August 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ab dem 1. November 1995 eine
Rentenversicherung mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Gegen Zahlung einer
Einmalprämie von 75.476 DM waren ihm eine lebenslange Jahresrente von 7.755,52
DM ab 1. November 2000, wahlweise eine Kapitalzahlung von 85.879 DM und eine
Beteiligung an den Überschüssen versprochen. Der Kläger machte zum 1. November
2000 von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch. Die Abrechnung der Beklagten weist
eine Gesamtvergütung von 103.355,80 DM aus. Darin sind Zinsen in Höhe von
30.942,92 DM enthalten, aber zu Lasten des Klägers auch ein Abzug von 3.063,12
DM (= 1.566,15 €) für Abschluss- und Verwaltungskosten.
Der Kläger meint, die Beklagte habe keinen Anspruch auf diesen Abzug. Die
Abschlusskostenverrechnungsklausel in § 13 Abs. 1 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) sei identisch mit der vom Bundesgerichtshof im
Urteil vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354) wegen Verstoßes gegen das
Transparenzgebot für unwirksam erklärten Bestimmung (dort § 15 der Allgemeinen
Bedingungen für die Lebensversicherung).
Die Beklagte weist darauf hin, dass es hier - anders als in dem vom
Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - nicht um die bei der Kündigung oder
Beitragsfreistellung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile gehe. Der Vertrag
sei vielmehr vereinbarungsgemäß bis zum Ende durchgeführt worden. Jedenfalls
ergebe sich ihr Anspruch auf Verrechnung der Abschluss- und Verwaltungskosten
bei Unwirksamkeit von § 13 Abs. 1 AVB nach den Grundsätzen der ergänzenden
Vertragsauslegung.
Der Kläger verfolgt mit der Revision den in den Vorinstanzen abgewiesenen Antrag
auf Zahlung von 1.566,15 € weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte sei zum Abzug der
Abschluss- und Verwaltungskosten berechtigt gewesen, weil ihr ein entsprechender
Anspruch gegen den Kläger zustehe. Der Anspruch ergebe sich zwar nicht aus § 13
Abs. 1 AVB, weil diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot
unwirksam sei. Sie entspreche § 15 der Allgemeinen Bedingungen für die
Lebensversicherung, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
9. Mai 2001 (aaO) gewesen seien. Ob die Beklagte die unwirksame Klausel nach §
172 Abs. 2 VVG wirksam ersetzt habe, könne offen bleiben. Der Anspruch der
Beklagten ergebe sich nach den Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung. Es sei
allgemein bekannt, dass beim Abschluss und der Verwaltung von
Versicherungsverträgen wie bei jedem anderen Finanzprodukt Kosten anfielen.
Darauf werde der Versicherungsnehmer auch in § 15 AVB hingewiesen, der unter
anderem die Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten aus den Prämien und den
Kapitalerträgen vorsehe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der vom
Bundesgerichtshof beanstandete Transparenzmangel sich nicht ausgewirkt habe. Der
Vertrag sei nicht vorzeitig beendet worden, so dass der Kläger die damit
verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Nachteile nicht habe hinnehmen müssen.
Die Höhe des Abzugs sei nicht zu beanstanden.
2. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. § 13 Abs. 1 AVB ist wegen
Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Die entstandene Vertragslücke
ist zu schließen, weil die Abschlusskostenverrechnungsklausel die
Leistungspflicht der Beklagten und ihre Rechnungslegung betrifft. Die
Lückenausfüllung ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend
vorzunehmen, dass die Beklagte die (nicht bezifferten) Abschlusskosten mit der
eingezahlten Prämie verrechnen durfte und es hierbei verbleibt, weil der Vertrag
vereinbarungsgemäß bis zum Ablauf durchgeführt wurde. Ob die Mittel für die
Prämienzahlung aus einer früheren Versicherung bei der Beklagten oder einer
anderen Quelle stammten, ist unerheblich, weil es sich um den Abschluss eines
neuen Vertrages handelte.
Dies folgt aus der Grundsatzentscheidung des Senats vom 12. Oktober 2005 zur
Klauselersetzung in der Lebensversicherung (BGHZ 164, 297). Der Senat hat dort
mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass die durch die Unwirksamkeit der
Abschlusskostenverrechnungsklausel entstandene Vertragslücke sachgerecht im Wege
der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Diese Auslegung führt zu dem
Ergebnis, dass es bei vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrages bei der
Verrechnung der einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren bleibt
und nur bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung Korrekturen beim
Rückkaufswert oder der beitragsfreien Versicherungssumme vorzunehmen sind (aaO
S. 318 bis 320). Der Senat hat insbesondere dazu Stellung genommen, weshalb die
Belastung des Versicherungsnehmers mit Abschlusskosten nicht nur
aufsichtsrechtlich und rechnungsmäßig vorgeschrieben ist, sondern auch den
vertragsrechtlichen Beziehungen zugrunde liegt. Entsprechendes gilt für die
sonstigen mit dem Betrieb eines Versicherungsunternehmens verbundenen
Aufwendungen, hier die nicht im Einzelnen genannten, im Abzugsbetrag von
1.566,15 € enthaltenen Verwaltungskosten (vgl. § 43 RechVersV).