Reparaturkostenversicherung – Garantieausschlussklausel - Wirksamkeit
Oberlandesgericht Celle
Az: 8 U 156/06
Urteil vom
04.01.2007
In dem Rechtsstreit hat der 8.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 22.
Dezember 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Mai 2006 verkündete Urteil der
Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder
auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, Alt., § 546, § 561 analog ZPO) noch
rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere
Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf
Zahlung von 5.596,54 EUR gem. § 1 Abs. 1 S. 1, § 49 VVG i. V. m. § 1, § 2 Ziff.
1 b) der dem Vertrag über die Reparaturkostenversicherung vom 24. September 2004
zugrundeliegenden Garantiebedingungen zu.
1. Zwar ist der Versicherungsfall eingetreten. Nach § 1 Ziff. 1 der
Garantiebedingungen gibt der Garantiegeber dem Käufer eine Garantie, die die
Funktionsfähigkeit der in § 2 Nr. 1 genannten Baugruppen für die vereinbarte
Laufzeit umfasst. Ein Garantiefall liegt nach § 1 Ziff. 2 vor, wenn eines der
genannten Bauteile innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar seine
Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird.
Versichert ist nach § 2 Ziff. 1b) u. a. das Getriebe. Hier ergibt sich aus der
Fehlerdiagnose der Kfz.-Werkstatt K. ... vom 10. Mai 2005, dass die Hauptwelle
komplett mit Zahnrädern und Lagern, die Vorlegewelle und das Lager beidseitig
defekt sind (Bl. 30 d. A.). Zwar war eine Fehlerursache letztlich nicht mit 100
%iger Gewissheit möglich. In dem Bericht wird jedoch ein Montagefehler bei der
Herstellung des Getriebes als wahrscheinlichste Ursache angesehen, weil bei der
Demontage eine gelockerte Sicherungsmutter an der Vorlegewelle festgestellt
wurde. Das ist zwischen den Parteien auch unstreitig.
2. Die Beklagte ist gleichwohl nicht eintrittspflichtig, weil der
Garantieausschluss des § 3 b) eingreift. Hiernach sind von der Garantie
ausgeschlossen Schäden, für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant, Verkäufer
(z. B. für Produktions-, Fertigungs- und Organisationsfehler) aus Vertrag, aus
Reparaturauftrag oder aus anderweitigem Wartungs-, Garantie- und/oder
Versicherungsvertrag einzutreten hat, ohne diese Garantie einzutreten hätte oder
üblicherweise eintritt (auch z. B. aus Herstellerkulanz).
Dieser Ausschlusstatbestand greift vorliegend ein. Das ergibt sich entgegen der
Auffassung des Landgerichts allerdings noch nicht daraus, dass der Kläger
Ansprüche gegen ... als Hersteller wegen des montagebedingten Getriebefehlers
geltend machen könnte und ... für derartige Schäden üblicherweise eintritt.
Unstreitig besteht seitens des Herstellers hier nur eine dreijährige
Garantiefrist. Diese war indessen bei Vertragsschluss am 24. September 2004
bereits abgelaufen, da das Fahrzeug erstmals am 26. Februar 2001 zugelassen
wurde. Aus Garantie hat ... hier deshalb weder einzutreten noch hätte es ohne
diese Garantie einzutreten. Ferner liegt auch kein Fall vor, bei dem der
Hersteller auch ohne die Garantie wegen einer Herstellerkulanz üblicherweise
einzutreten hätte. Beweisbelastet für das Vorliegen dieses
Ausschlusstatbestandes in der Reparaturkostenversicherung ist die Beklagte (vgl.
OLG Düsseldorf vom 24. März 2003 - I - 1 U 149/02, zitiert nach juris). Hier hat
die Beklagte aber gerade nicht bewiesen, dass ... für derartige Schäden
üblicherweise aus Kulanz eintritt. Vielmehr ergibt sich im Gegenteil aus dem
Schreiben von ... vom 21. Juli 2005 eine Ablehnung der Eintrittspflicht, weil
der Wagen zu weit außerhalb der Garantie liegt und auch im Serviceheft kein
regelmäßiger Service bei einem ... Händler zu verzeichnen ist (Bl. 41 d. A.).
Die Klausel greift jedoch aus einem anderen Grund gleichwohl ein. Die
anderweitigen Ansprüche gegen Dritte können sich nämlich auch gegen den
Verkäufer aus Vertrag richten. So liegt es hier. Der Kläger hat den Pkw von dem
Händler H. durch Kaufvertrag vom 20. September 2004 erworben (Bl. 15 d. A.). Ein
Gewährleistungsausschluss wurde nicht vereinbart, sondern im Gegenteil auf die
Garantie aus der Garantievereinbarung verwiesen (Bl. 15 d. A.). Diese besteht
nach der einleitenden Formulierung im Garantiepass auch gegenüber dem Verkäufer
gerade unbeschadet seiner gesetzlichen Gewährleistungspflicht. Da der Mangel des
Getriebes konstruktionsbedingt ist und damit auch bereits bei Gefahrübergang
vorlag, stehen dem Kläger gegen den Verkäufer mithin die Rechte aus § 437 BGB
zu. Wegen des Vorliegens des Sachmangels bei Gefahrübergang streitet für den
Kläger beim hier vorliegenden Verbrauchsgüterkauf ferner die Beweislastumkehr
des § 476 BGB. Entsprechend hat der Kläger dem Verkäufer deshalb auch den Streit
verkündet und hierzu ausgeführt, er habe mit diesem einen Vergleich dahin
geschlossen, dass er zunächst von dem begehrten Rücktritt Abstand nimmt, die
Beklagte in Anspruch nimmt und der Händler ihm im Falle des Fehlschlagens der
Inanspruchnahme der Beklagte die Kosten für ein gebrauchtes Ersatzgetriebe mit
vergleichbarem Kilometerstand zuzüglich Einbaukosten erstattet (Bl. 52 f. d.
A.). Wegen dieser gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche gegen den Händler
aufgrund des Herstellungsfehlers greift die Ausschlussklausel des § 3 b) mithin
ein.
3. Die Klausel ist auch mit §§ 305 ff. BGB zu vereinbaren.
a) Eine überraschende Klausel nach § 305 c Abs. 2 BGB liegt zunächst nicht vor.
Eine Klausel ist überraschend, wenn sie eine Regelung enthält, die von den
Erwartungen des Versicherungsnehmers deutlich abweicht und mit der dieser
vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte (BGH VersR 1999, 745, 747). An einem
derartigen Überrumpelungseffekt fehlt es bei dieser Klausel indessen.
Insbesondere liegt in ihr kein Widerspruch zu den einleitenden Erklärungen der
Beklagten vor den Garantiebedingungen über den Umfang der Garantie. Dort wird
darauf hingewiesen, dass der Verkäufer unbeschadet seiner gesetzlichen
Gewährleistung oder einer vom Hersteller oder einem Dritten übernommenen
Garantie dem Käufer eine Garantie gibt, deren Inhalt sich aus dieser
Garantievereinbarung und den beiliegenden Garantiebedingungen ergibt. Diese
Garantie wird dann durch die der Garantie beitretende Beklagte versichert. Durch
den ausdrücklichen Verweis auf die Garantiebedingungen wird also klargestellt,
dass der Käufer hier nicht erwarten kann, er werde zusätzlich für alle Schäden,
für die Verkäufer die Gewährleistung zu übernehmen hat, auch dann Ersatz
erhalten, wenn diese Schäden auf Mängel bei der Herstellung des Fahrzeuges
zurückzuführen sind. Vielmehr ergibt sich der genaue Inhalt der
Garantievereinbarung erst aus den Bedingungen. Kein Käufer eines Pkw kann auch
erwarten, dass Inhalt und Umfang der Garantie alleine durch diesen
vorangestellten Text bestimmt werden, zumal dort weder der Versicherungsfall
noch die versicherten Sachen definiert werden. Durch den Verweis auf die
Garantiebedingungen wird der Versicherungsnehmer aber auch zu § 3 der
Garantiebedingungen geführt, wo unter der fettgedruckten Überschrift
"Garantieausschluss" im Einzelnen dargelegt wird, wann die Beklagte nicht
eintritt. Die Bedingungen sind auch nicht derart umfangreich oder
unübersichtlich, dass die Regelung über den Gewährleistungsausschluss schon
wegen ihrer Gestaltung und optischen Platzierung kaum zu finden wäre.
Soweit es in der einleitenden Formulierung weiter heißt, die Garantie werde im
Verhältnis zur gesetzlichen Gewährleistung "über diese hinaus und im Anschluss
hieran" gewährt, kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer das auch nicht
dahin verstehen, dass die Garantie immer noch zusätzlich zu der ohnehin schon
bestehenden gesetzlichen Gewährleistung tritt. Insoweit wäre schon nicht
ersichtlich, weshalb hier überhaupt Anlass für eine derartige Garantie im Sinne
einer doppelten Absicherung bestehen sollte. Zwar mag der Kläger ein
zusätzliches Interesse daran haben, dass er neben dem Verkäufer noch die
Beklagte als Versicherer in Anspruch nehmen kann und der Verkäufer daran, dass
er auch sich noch zusätzlich gegen den Anspruch des Kläger absichert.
Aus den Garantiebestimmungen lässt sich das indessen nicht entnehmen. Sie
dienen, wie sich sowohl aus § 3 b) der Garantiebedingungen als auch aus der
Formulierung in der Einleitung ergibt (Garantie über die gesetzliche
Gewährleistung hinaus und im Anschluss hieran) dazu, dem Käufer auch für den
Fall die Übernahme der Reparaturkosten abzunehmen, dass er gerade keinen
vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungsanspruch gegen den Verkäufer oder
Hersteller hat. Das kann etwa in Betracht kommen, wenn eines der in § 2 Ziff. 1
genannten Teile infolge Verschleißes ausfällt, ohne dass dies zugleich einen vom
Verkäufer oder dem Hersteller zu vertretenden Mangel darstellt. Das ist gerade
bei Gebrauchtfahrzeugen durchaus möglich, wenn infolge altersentsprechender
Abnutzung Teile funktionsuntauglich werden, ohne dass dies einen Mangel
darstellt (vgl. etwa OLG Köln ZfS 2000, 76: bei Vertragsschluss bereits
vorhandener Verschleißzustand von Motor und Getriebe führt erst während der
Vertragszeit zum Verlust der Funktionsfähigkeit und zur Notwendigkeit der
Reparatur).
b) Die Klausel hält auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.
aa) Ihre Unwirksamkeit folgt zunächst nicht aus § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB wegen
Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Nach § 443
BGB stehen dem Käufer, wenn der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die
Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Sache übernehmen, unbeschadet der
gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der
Garantieerklärung angegebenen Bedingungen zu. Maßgebend ist somit in jedem
Einzelfall der Inhalt der Garantieerklärung, so dass ein gesetzliches Leitbild
von vornherein nicht besteht.
bb) Durch die Vertragsklausel werden auch nicht gem. § 307 Abs. 2 Ziff. 2 BGB
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben,
so eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Hierbei
gefährdet nicht schon jede Leistungsbegrenzung den Vertragszweck. Eine
Gefährdung liegt vielmehr erst dann vor, wenn mit der Begrenzung der Leistung
der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug
auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (BGH VersR 2001, 576, 577). Von
einer derartigen "Sinnlosigkeit" des Vertrages kann hier indessen nicht
gesprochen werden. Der Kläger behauptet hierzu, Getriebeschäden träten im
wesentlichen nur bei einem Herstellungsfehler oder einer vertragswidrigen
Benutzung auf. Für beide Fälle sei indessen ein Garantieausschluss vorgesehen,
so dass die Beklagte sich für Getriebeschäden von jeder Haftung freigezeichnet
habe.
Richtig ist zwar, dass neben der Ausschlussklausel des § 3 b) bei Ansprüchen
gegen Dritte nach § 3 a) der Bedingungen auch Schäden ausgeschlossen sind, die
u. a. auf Gewalteinwirkung, mangelnder Sorgfalt oder unsachgemäßer Behandlung
beruhen. Ob diese Klausel - insbesondere im Hinblick auf ihre hinreichende
Bestimmtheit - wirksam ist, muss hier indessen nicht entschieden werden, da ein
solcher Fall nicht vorliegt. Handelt es sich um einen Produktionsfehler, ist der
Käufer jedenfalls hinreichend durch Ansprüche gegen Verkäufer oder Hersteller
abgesichert. Im Übrigen verbleiben auch sonst noch Fälle für den
Anwendungsbereich der Versicherung, wenn etwa das bereits bei Kauf des Pkw
altersschwache aber nicht mangelhafte Getriebe im Laufe der Zeit schlicht durch
Verschleiß ausfällt (so der Fall des OLG Köln, a. a. O.).
cc) Schließlich stellt die Vertragsklausel auch keine unangemessene
Benachteiligung des Versicherungsnehmers gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (= § 9 Abs.
1 BGB a. F.) dar. Hiervon ist nur dann auszugehen, wenn der Verwender entgegen
den Geboten von Treu und Glauben einseitig eigene Interessen auf Kosten des
Vertragspartners durchzusetzen sucht, ohne von vornherein auch dessen Belange
hinreichend zu berücksichtigen (BGH VersR 2001, 576, 577). Hierbei bedeutet
allerdings nicht jede Schmälerung des Versicherungsschutzes eine unangemessene
Benachteiligung. Sie muss vielmehr im Vergleich mit den berechtigten Interessen
des Versicherers von einigem Gewicht sein. Davon kann hier nicht die Rede sein,
da der Kläger nicht rechtlos gestellt wird, sondern ihm Ansprüche gegen Dritte,
hier den Verkäufer, verbleiben. Zugunsten des Versicherers ist immerhin zu
berücksichtigen, dass dieser ein legitimes Interesse daran hat, nicht auch für
Herstellungs- und Produktionsfehler des Pkw einstehen zu müssen, weil dies mit
einem kaum kalkulierbaren Haftungsrisiko verbunden wäre. Die
ReparaturkostenVersicherung für Gebrauchtwagen dient vielmehr in erster Linie
dazu, Reparaturkosten für gerade bei Gebrauchtwagen häufige Verschleißschäden
abzudecken (vgl. Bl. 82 d. A.). Darum geht es vorliegend indessen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen.