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Restwertveräußerung des verunfallten Fahrzeugs – fiktive Reparaturkosten und
Wiederbeschaffungswert
BGH
Az: VI ZR
192/04
Urteil vom
07.06.2005
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2005 für Recht
erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2004 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt wegen eines Verkehrsunfalls vom 20. Dezember 2002 den Beklagten
zu 1 als Fahrer und die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des anderen
unfallbeteiligten Fahrzeugs auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die volle
Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten
lediglich noch darum, ob der Kläger auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten
abrechnen kann oder sich auf den Wiederbeschaffungsaufwand
(Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) seines unfallbeschädigten Fahrzeugs
verweisen lassen muß.
Der vom Kläger beauftragte Sachverständige schätzte die Reparaturkosten der
unfallbeschädigten Großraumlimousine vom Typ Daimler Chrysler Grand Voyager,
Erstzulassung 8. Januar 2002, auf 17.079,10 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer)
und den merkantilen Minderwert auf 1.500 Euro. Den Brutto-Wiederbeschaffungswert
des Fahrzeugs gab er mit ca. 27.000 Euro an. Eine Angabe zum Restwert des
Fahrzeugs enthielt das Gutachten nicht.
Mit Anwaltsschreiben vom 10. Januar 2003 errechnete der Kläger seinen
Fahrzeugschaden auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten
Netto-Reparaturkosten von 14.723,36 Euro zuzüglich des merkantilen Minderwerts
von 1.500 Euro mit insgesamt 16.223,36 Euro. Daraufhin beauftragte der beklagte
Haftpflichtversicherer die Firma c. mit der Einholung von Restwertangeboten und
übermittelte ihr zu diesem Zweck das vom Kläger übersandte Originalgutachten
einschließlich der Originalfotos von dem beschädigten Fahrzeug. Die Firma c.
bediente sich ihrerseits der Internet-Restwertbörse A., wo das Unfallfahrzeug
mit den Fotos und einer detaillierten Beschreibung der Beschädigungen unter
Angabe der gutachterlich ermittelten Schätzwerte über das Internet zum Kauf
angeboten wurde. Von insgesamt 15 Geboten übermittelte der beklagte
Haftpflichtversicherer dem Anwalt des Klägers mit Telefax vom 17. Januar 2003
das höchste "verbindliche Kaufangebot" eines mit Name, Anschrift, Telefon- und
Faxnummer näher bezeichneten Kaufinteressenten über 13.110 Euro mit dem Zusatz,
daß das Gebot die kostenlose Abholung des Kfz beinhalte. Der Kläger ließ jedoch
das ihm unstreitig über seinen Anwalt zugegangene Restwertangebot unbeachtet und
erwarb mit Kaufvertrag vom 28. Januar 2003 ein Neufahrzeug der gleichen Marke
und des gleichen Typs wie sein Unfallfahrzeug zu einem Kaufpreis von 32.000 Euro
(einschließlich Mehrwertsteuer), den er in voller Höhe an den Fahrzeughändler
bezahlt haben will. Dazu, was er mit seinem Unfallfahrzeug gemacht hat, hat der
Kläger bis zuletzt keine Erklärung abgegeben.
Der beklagte Haftpflichtversicherer regulierte den Fahrzeugschaden auf der Basis
des Wiederbeschaffungsaufwands, wobei sie von dem Netto-Wiederbeschaffungswert
von 23.275,86 Euro einen Restwert in Höhe des dem Kläger übermittelten Angebots
von 13.110 Euro in Abzug brachte und dem Kläger den sich daraus ergebenden
Betrag von 10.165,86 Euro vorgerichtlich überwies.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Ersatz der fiktiven Reparaturkosten
einschließlich des merkantilen Minderwerts (insgesamt 18.579,10 Euro), wobei er
seinen restlichen Schaden unter Berücksichtigung des vorgerichtlich überwiesenen
Betrags von 10.165,86 Euro und des ihm nach Vorlage der Neuwagenrechnung vom
beklagten Haftpflichtversicherer gezahlten Mehrwertsteuerbetrags von 3.724,14
Euro auf 4.689,10 Euro beziffert. Das Landgericht hat seine Klage insoweit
abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht
zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger sein entsprechendes Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in NZV 2004, 584 veröffentlicht
ist, meint, der Fahrzeugschaden des Klägers sei durch die Zahlungen des
beklagten Haftpflichtversicherers in Höhe von insgesamt 13.890 Euro (10.165,86
Euro zuzüglich 3.724,14 Euro) ausgeglichen. Dieser Gesamtbetrag entspreche dem
Wiederbeschaffungsaufwand, also der Differenz zwischen dem
Bruttowiederbeschaffungswert von 27.000 Euro und dem übermittelten
Restwertangebot von 13.110 Euro. Dadurch sei der Anspruch des Klägers auf Ersatz
seines Fahrzeugschadens im vorliegenden Fall begrenzt. Daß der Sachverständige
zum Restwert keine Angabe gemacht habe, beruhe ersichtlich auf der verbreiteten
Übung, diesen erst zu ermitteln, wenn die Reparaturkosten mehr als 70 % über dem
Wiederbeschaffungswert liegen. Die zu diesem Zwecke empfohlene 70 %-Grenze
entfalte jedoch insoweit keine normative Kraft dergestalt, daß geschätzte
Reparaturkosten unterhalb dieses Grenzwertes in jedem Falle erstattungsfähig
seien. Vielmehr sprächen bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art die
besseren Gründe dafür, den Fahrzeugschaden nach den - vergleichsweise geringeren
- Ersatzbeschaffungskosten zu bemessen. Der Gesichtspunkt des
Integritätsinteresses müsse außer Betracht bleiben, weil hier davon auszugehen
sei, daß der Kläger das Unfallfahrzeug veräußert habe. Da der Kläger nicht
vorgetragen habe, daß er zum Zeitpunkt des Zugangs des Kaufangebots vom 17.
Januar 2003 nicht mehr im Besitz des Unfallfahrzeugs gewesen sei oder bereits
anderweitige wirtschaftliche Dispositionen getroffen habe, sei auch nicht zu
erkennen, daß schutzwürdige Interessen des Klägers bei einer Abrechnung nach den
Ersatzbeschaffungskosten verletzt sein könnten. Schließlich sei das dem Kläger
übermittelte Angebot eines Restwertaufkäufers für diesen akzeptabel gewesen, da
er es ohne größere Anstrengungen risikolos hätte annehmen können.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Der
Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs durch
den Verkehrsunfall vom 20. Dezember 2002 ist durch die Zahlungen des
zweitbeklagten Haftpflichtversicherers in vollem Umfang erfüllt und damit
erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).
1. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsurteile BGHZ 154, 395
und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - VersR 2005, 1108 und - VI ZR 172/04 -
VersR 2005, 665, jeweils m.w.N.) stehen dem Geschädigten im allgemeinen zwei
Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs
oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Unter den zum
Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der
Geschädigte dabei jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten
Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß §
249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal
der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des
Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine
Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn
er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht
"verdienen". Durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot darf
allerdings sein Integritätsinteresse, das aufgrund der gesetzlich gebotenen
Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden. Deshalb hat der Senat
in seinem Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - aaO entschieden, daß der
Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens
die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das
Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter benutzt. In einem solchen Fall
stellt nämlich der Restwert lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar,
den der Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz
nicht niederschlagen darf.
2. Demgegenüber hat im Streitfall nach den von der Revision nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger das unfallbeschädigte Fahrzeug
nicht weiter benutzt, sondern es in unrepariertem Zustand weiterveräußert und
ein entsprechendes Neufahrzeug erworben. Bei dieser Sachlage hat das
Berufungsgericht ohne Rechtsfehler den ersatzfähigen Schaden des Klägers durch
den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt. Dies ergibt sich nicht nur aus den
neueren Senatsurteilen vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - (VersR 2005, 381,
382), 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 172/04 - (jeweils aaO) und
vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - (zur Veröffentlichung bestimmt), sondern
entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Zwar ist der
Geschädigte nach dem Senatsurteil BGHZ 66, 239, 244 nicht gehindert, auch dann
nach den fiktiven Reparaturkosten abzurechnen, wenn er tatsächlich nicht
repariert, sondern das Fahrzeug unrepariert veräußert. In einen solchen Fall ist
sein Anspruch jedoch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung
begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247 und vom 5. März 1985 - VI ZR
204/83 - VersR 1985, 593). Auch wenn es den Schädiger grundsätzlich nichts
angeht, wie der Geschädigte mit dem unfallbeschädigten Kfz verfährt (BGHZ 66,
239, 246), ändert dies nichts daran, daß zunächst einmal nach sachgerechten
Kriterien festzustellen ist, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm
verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein
Vermögensnachteil erwachsen ist (Senatsurteil vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91
- VersR 1992, 457). Dadurch wird verhindert, daß sich der Geschädigte an dem
Schadensfall bereichert (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; vom 7. Dezember
2004 - VI ZR 119/04 - und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR
172/04 - jeweils aaO). Mit Recht hat das Berufungsgericht deshalb im Streitfall
den Restwert in Abzug gebracht und damit der Sache nach den
Schadensersatzanspruch des Klägers auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist es insoweit ohne Bedeutung, daß die
vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten die "70 %-Grenze" des
Wiederbeschaffungswerts nicht überschreiten und der Sachverständige wohl deshalb
in seinem Gutachten keinen Restwert ausgewiesen hat.
Eine solche Vorgehensweise wurde zwar vom Deutschen Verkehrsgerichtstag im Jahre
1990 und erneut im Jahre 2002 empfohlen (vgl. VersR 1990, 362, 363; 2002, 414,
416). Sie wird in Rechtsprechung und Literatur vielfach befürwortet (vgl. z.B.
LG Osnabrück, DAR 1993, 265, 266; AG Sigmaringen, MDR 2000, 1430; AG Nordhorn,
DAR 2000, 413; vgl. hierzu auch Huber, Das neue Schadensersatzrecht, 2003 § 1
Rn. 120; ders., MDR 2003, 1334, 1339 f.; Lemcke, r + s 2002, 265, 270; ders. in:
v. Bühren, Anwaltshandbuch Verkehrsrecht, 2003, Teil 2 Rn. 151 f.; Pamer, NZV
2000, 490 f.; Steffen, DAR 1997, 297, 301; DAR 2002, 6, 9; Geigel/Rixecker, Der
Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 2004, 3. Kap. Rn. 36). Damit soll insbesondere der
Lage eines Geschädigten Rechnung getragen werden, dessen vergleichsweise neues
hochwertiges Kraftfahrzeug einen "mittleren" Reparaturschaden erleidet, weil in
einem solchen Fall der Reparaturaufwand recht schnell höher sein kann als der
Wiederbeschaffungsaufwand, obwohl eine Reparatur auf den ersten Blick lohnend
erscheint (vgl. Geigel/Rixecker, aaO). Das kann sich jedoch nach der
Rechtsprechung des erkennenden Senats nur dann zugunsten des Geschädigten
auswirken, wenn dieser das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter
nutzt. In diesem Fall kann er zum Ausgleich des durch den Unfall verursachten
Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur
Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wobei die
Qualität der Reparatur jedenfalls solange keine Rolle spielt, als die
geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (vgl.
Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398 und 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI
ZR 172/04 - jeweils aaO). Läßt er dagegen das Fahrzeug nicht reparieren, sondern
realisiert er dessen Restwert, liegt nach den vorstehenden Darlegungen zu Ziffer
2. auf der Hand, daß sein Schaden in Höhe des Restwerts ausgeglichen und deshalb
dessen Berücksichtigung geboten ist. Bei dieser Sachlage ist für die Anwendung
der sog. 70 %-Grenze jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art kein Raum.
4. Der vorliegende Fall nötigt den Senat - entgegen der Auffassung der Revision
- schließlich nicht zu Ausführungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen
sich der Geschädigte auf ein ihm übermitteltes Angebot eines Restwertaufkäufers
einlassen muß (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 143, 189). Denn in dem
entsprechenden Vorbringen der Beklagten lag die konkludente Behauptung, daß der
für das unfallbeschädigte Fahrzeug gebotene Kaufpreis zu erzielen war und mithin
auch bei der vom Kläger vorgenommenen Veräußerung mindestens erzielt worden ist.
Da sich der Kläger hierzu ausgeschwiegen hat, gilt die entsprechende Behauptung
der Beklagten nach § 138 Abs. 3 und 4 ZPO als zugestanden (vgl. Senatsurteil vom
7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381).
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