Wiederbeschaffungswert und Restwertanrechnung
OLG Düsseldorf
Az: I-1 U
102/06
Urteil vom
22.01.2007
Auf die Berufung der Beklagten wird
das am 12. April 2006 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf abgeändert; die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen fallen der Klägerin zu Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Klägerin, ein bundesweit agierendes Autovermietunternehmen, verlangt von dem
beklagten Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz nach einem
Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte dem Grunde nach unstreitig
einzustehen hat.
Nach dem Unfall vom 6. September 2002, bei dem eines ihrer Mietfahrzeuge, ein
Volvo V 70, beschädigt worden war, ließ die Klägerin den Fahrzeugschaden
schätzen. In dem Gutachten aus dem Sachverständigenbüro B. sind folgende Werte
notiert:
Reparaturkosten netto| 16.365,60 EUR
Wertminderung| 2.500,-- EUR
Wiederbeschaffungswert brutto| 26.900,-- EUR
Restwert (einschließlich MwSt)| 8.500,-- EUR
Der Unfallwagen wurde von der Klägerin in beschädigtem Zustand veräußert. Als
Zeitpunkt gibt sie in zweiter Instanz den 19. September 2002 an. Über den
erzielten Erlös hat sie auch im Berufungsverfahren trotz entsprechender Hinweise
auf die Rechtslage keine Angaben gemacht.
Abgerechnet hat die Klägerin ihren Fahrzeugschaden auf Totalschadensbasis, wobei
sie einen Betrag in Höhe von 15.862,-- EUR errechnet hat (23.190,-- EUR
[Nettoreparaturkosten] abzgl. 7.128,-- EUR [Restwert netto]).
Die Beklagte hat vorgerichtlich 10.353,80 EUR gezahlt. Zugrunde gelegt hat sie
dabei den Nettobetrag aus einem Restwertangebot einer Firma U. K. aus E. über
14.890 Euro brutto. Dieses Gebot steht an erster Stelle eines Tableaus von
Restwertgeboten, ermittelt durch die Restwertbörse A. GmbH. Übermittelt hat die
Beklagte der Klägerin das (höchste) Restwertangebot der Firma K. mit Schreiben
vom 8. Januar 2003.
Das Landgericht hat über die Höhe des Restwertes ein Sachverständigengutachten
eingeholt. Der Sachverständige B. hat in seinem schriftlichen Gutachten nebst
ergänzender Stellungnahme Bruttobeträge zwischen 8.800 und 12.000 EUR genannt.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage im Hauptanspruch
(Zahlung eines Differenzbetrages von 5.508,20 EUR) stattgegeben. Zur Begründung
hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Schadensabrechnung der Klägerin sei nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des
Restwertes habe sie auf die Schätzung in dem von ihr eingeholten
Schadensgutachten zurückgreifen dürfen. Ob, wann und zu welchem Preis sie den
Unfallwagen veräußert habe, müsse sie nicht mitteilen. Denn wie der Geschädigte
mit dem Unfallwrack verfahre, gehe den Schädiger grundsätzlich nichts an. Die
Klägerin müsse sich auch nicht so behandeln lassen, als habe sie das ihr erst im
Januar 2003 übermittelte Angebot der Firma K. angenommen. Es sei schon
zweifelhaft, ob die Klägerin das Angebot überhaupt noch hätte annehmen können.
Zwar habe sie den Zeitpunkt der Veräußerung nicht mitgeteilt. Es bestehe jedoch
eine Vermutung dafür, dass sie als gewerbliche Autovermieterin ein berechtigtes
Interesse an einer zeitnahen Schadensbehebung habe und deshalb für eine
alsbaldige Veräußerung sorge. Der Restwertbetrag, den die Klägerin ihrer
Abrechnung zugrunde gelegt habe, müsse auch nicht im Hinblick auf das Angebot
der Firma K. bzw. auf das von der Beklagten eingeholte Sachverständigengutachten
nach oben korrigiert werden. Denn der gerichtlich bestellte Sachverständige B.
habe mit einem Betrag von rund 8.800 EUR einen Wert genannt, der nur
unwesentlich von dem Restwertansatz des Sachverständigen B. (8.500 EUR)
abweiche. Die höheren Beträge im Gutachten B. seien aus rechtlichen Gründen
unbeachtlich.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die sie frist-
und formgerecht eingelegt und begründet hat. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches
Ziel auf Klageabweisung weiter, während die Klägerin das angefochtene Urteil
verteidigt.
II.
Die Berufung ist zulässig und auch begründet.
Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Mit der vorgerichtlichen
Zahlung von 10.353,80 EUR hat die Beklagte den Fahrzeugschaden vollständig
ausgeglichen.
1. Dass der Ersatzanspruch der Klägerin auf den Wiederbeschaffungsaufwand
(Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) beschränkt ist, steht außer Streit.
Unbestritten ist ferner der Ansatz für den Wiederbeschaffungswert in Höhe von
23.190 EUR. Dabei handelt es sich um den Nettobetrag auf der Grundlage des
Bruttowerts im Schadensgutachten des Sachverständigen B. in Höhe von 26.900 EUR.
Strittig ist allein der Betrag, den die Klägerin sich als Restwert anrechnen
lassen muss.
2. Entgegen der Ansicht der Klägerin und auch des Landgerichts beläuft sich
dieser Betrag auf 12.836,20 EUR. Das folgt aus der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 2005 mit dem Aktenzeichen VI ZR 192/04,
veröffentlicht u.a. in NJW 2005, 2541. Lässt der Geschädigte sein
unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen
Veräußerung den Restwert, so ist sein Schaden in entsprechender Höhe
ausgeglichen.
a) Auch wenn es den Schädiger, wie das Landgericht zu Recht bemerkt,
grundsätzlich nichts angeht, wie der Geschädigte mit dem unfallbeschädigten
Kraftfahrzeug verfährt, so ändert dies doch nichts daran, dass zunächst einmal
nach sachgerechten Kriterien festzustellen ist, in welcher Höhe dem Geschädigten
angesichts des ihm verbliebenen Restwertes seines Fahrzeugs durch den Unfall
überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist (BGH, a.a.O., unter Hinweis auf
die BGH-Entscheidung vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457).
Dadurch wird nämlich verhindert, dass sich der Geschädigte an dem Schadensfall
bereichert. Ob die Realisierung des Restwerts ein Fall der Vorteilsausgleichung
darstellt (so BGH NJW 1985, 2471) oder ob bereits bei dem Begriff des Schadens
anzusetzen ist, macht im Ergebnis keinen Unterschied. So oder so kommt es
entgegen der Ansicht des Landgerichts sehr wohl darauf an, welchen Betrag die
Klägerin bei der Veräußerung des unfallbeschädigten Volvo V 70 erlöst hat. Das
ist keine Frage irgendeiner Grenzziehung. In welchem prozentualen Verhältnis die
kalkulierten Reparaturkosten zum geschätzten Wiederbeschaffungswert stehen, ist
in diesem Zusammenhang belanglos. Das entspricht ständiger Spruchpraxis des
Senats und findet seine Bestätigung in dem oben zitierten Urteil des BGH vom 7.
Juni 2005.
b) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der vom BGH durch dieses Urteil
entschiedene Fall sei mit dem zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt nicht
vergleichbar. Aus Rechtsgründen kommt es hier nicht darauf an, zu welchem
Zeitpunkt der Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherer ein eigenes
Restwertangebot unterbreitet. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein,
dass die Klägerin den ihr verbliebenen Restwert realisiert hat, was zur
teilweisen Beseitigung ihres Schadens geführt hat. Angesichts dessen ist es
entgegen der Ansicht der Klägerin keineswegs unerheblich, welchen Preis sie
tatsächlich erzielt hat.
c) Trotz ausdrücklichen Hinweises auch auf die Rechtsfolgen eines weiteren
Schweigens hat die Klägerin den Veräußerungserlös nicht beziffert. Damit gilt
die Behauptung der Beklagten als zugestanden, dass der für das unfallbeschädigte
Fahrzeug von der Firma K. gebotene Kaufpreis zu erzielen war und mithin auch bei
der von der Klägerin vorgenommenen Veräußerung mindestens erzielt worden ist
(vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2005, NJW 2005, 2541 unter 4). Diese Behauptung hat
die Beklagte nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich aufgestellt. Dazu hätte
sich die Klägerin erklären können und auch erklären müssen. Das hat sie nicht
getan. Folglich gilt die Behauptung der Beklagten nach § 138 Abs. 3 und 4 ZPO
als zugestanden. Das hat zur Folge, dass der Fahrzeugschaden der Klägerin in
Höhe von 12.836,20 EUR beseitigt und damit ausgeglichen ist. Dafür, dass es sich
bei diesem (Netto-)Erlös um einen überdurchschnittlichen Erlös handelt, den die
Klägerin aus Gründen erzielt haben könnte, die mit dem Zustand des Fahrzeuges
nichts zu tun haben, ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich.
3. Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Klägerin
verpflichtet gewesen ist, sich auf das ihr übermittelte Angebot der Firma K.
einzulassen (zu dieser Frage siehe das Urteil des Senats vom 7. Juni 2004,
veröffentlich u.a. in NZV 2004, 584).
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für die Klägerin: 5.508,20
EUR.