Restwertanrechnung nach Verkehrsunfall bei Totalschaden
Oberlandesgericht Thüringen
Az: 4 U 770/06
Urteil vom
09.04.2008
In dem Rechtsstreit hat der 4.
Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 12.03.2008 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom
01.08.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.310,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2004 sowie 5,00 EUR vorgerichtliche
Mahnkosten zu zahlen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zugunsten des Klägers hat
die Beklagte zu tragen; die Kosten der Nebenintervention zugunsten der Beklagten
werden dem Streithelfer auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht der Kläger und der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streithelfer darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger und die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.310,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um den Betrag, den sich der Kläger als Restwert seines
beschädigten Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall vom 23.07.2003, für den die
Beklagte als Haftpflichtversicherer voll einzustehen hat, anrechnen lassen muss.
Wegen des Tatbestandes wird zunächst Bezug genommen auf die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.310,00
EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit
Rechtshängigkeit sowie 5,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Das Landgericht Erfurt hat durch Urteil vom 01.08.2006 die Beklagte verurteilt,
an den Kläger 1.560,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 03.08.2004 sowie 5,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu
zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen.
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 07.08.2006 zugestellte Urteil mit einem bei
dem Berufungsgericht am 31.08.2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.
Diese hat er mit einem am Montag, dem 09.10.2006 eingegangenen Schriftsatz
begründet.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 07.08.2006 zugestellte Urteil mit einem bei
dem Berufungsgericht am 06.09.2006 eingegangenen Schriftsatz ebenfalls Berufung
eingelegt. Diese hat sie – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
zum 09.11.2006 – mit einem am 07.11.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger rügt, das Landgericht habe verkannt, dass er – der Kläger – sich auf
das Gutachten des Streithelfers habe verlassen dürfen. Die Beklagte ist anderer
Auffassung, da der Kläger als Freistaat von einem „normalen" Geschädigten zu
unterscheiden sei. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Parteien ihr
erstinstanzliches Vorbringen
Der Kläger als Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 01.08.2006 abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, an den Kläger weitere 8.750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2004 zu zahlen.
Die Beklagte als Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Als Berufungsklägerin beantragt sie,
das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 01.08.2006 abzuändern und die Klage
insgesamt abzuweisen.
Der Kläger als Berufungsbeklagter beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die
Berufungsbegründung des Klägers vom 09.10.2006 (Bd. II Bl. 229 ff d.A.) und die
Berufungsbegründung der Beklagten vom 03.11.2006 (Bd. II Bl. 250 ff d.A.) sowie
auf den Schriftsatz des Klägers vom 11.12.2006 (Bd. II Bl. 266 ff d.A.) und den
Schriftsatz der Beklagten vom 03.01.2007 (Bd. II Bl. 270 ff d.A.).
II.
Beide Berufungen sind zulässig; sie sind statthaft (§ 511 ZPO) und auch im
Übringen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere
sind sie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 2 Satz 3
ZPO).
In der Sache hat allein die Berufung des Klägers Erfolg.
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der Kläger muss sich – nur – den (niedrigen) Restwert anrechnen lassen, den der
Streithelfer im Ergebnis seines Gutachtens ermittelt hat.
Der Geschädigte kann im Totalschadensfall, wenn er von der Ersetzungsbefugnis
des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der
Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur
Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen. Wie der
BGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, steht eine solche
Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der
Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert
des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Dies
bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz
1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner
individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn
bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat; sog.
"subjektbezogene Schadensbetrachtung". Ein Geschädigter ist allerdings
grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im
Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger auch nicht auf einen
höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch
spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte. Nach diesen Grundsätzen
leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge
und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu
demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als
Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom
12.07.2005, Az. VI ZR 132/04 = BGHZ 163, 362-369 = NJW 2005, 3134-3135 m.w.N.).
Hat der Geschädigte – wie im Streitfall der Kläger – das Gutachten eines
Sachverständigen über den Restwert des Unfallfahrzeugs eingeholt, so bildet (aus
denselben Erwägungen, die auch für die Abrechnung der Reparaturkosten auf der
Basis eines Sachverständigengutachtens gelten) der in dem Gutachten ausgewiesene
Wert in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung auch des
Betrages, in dessen Höhe dem Geschädigten durch den Unfall kein
Vermögensnachteil entstanden ist (BGH, Urteil vom 21.01.1992, Az. VI ZR 142/91 =
NJW 1992, 903-904 m.w.N.). Der Geschädigte darf sich grundsätzlich auf das
Gutachten eines Sachverständigen verlassen. Anderes gilt nur dann, wenn dem
Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen ausnahmsweise ein
(Auswahl-) Verschulden zur Last fällt oder für ihn aus sonstigen Gründen
gegenüber dem Gutachten Anlass zu Misstrauen besteht (BGH, Urteil vom
06.04.1993, Az. VI ZR 181/92 = NJW 1993, 1849-1851 m.w.N.).
Im Streitfall hatte der Kläger – entgegen der Auffassung der Beklagten – keinen
Grund dafür, der Wertschätzung seines Sachverständigen zu misstrauen.
- Bei dem von ihm beauftragten Gutachter handelte es sich um einen unabhängigen
Kfz-Sachverständigen für Kfz-Schäden und Bewertungen.
- Besondere Umstände, aus denen sich dem Kläger dennoch die Unrichtigkeit der
Restwertschätzung von 950,00 EUR hätte aufdrängen müssen (vgl. BGH, Urteil vom
06.04.1993, aaO), sind von der Beklagten nicht aufgezeigt worden. Die Beklagte
kann nicht damit gehört werden, Zweifel hätten sich aufdrängen müssen, weil der
Motor nicht beschädigt gewesen sei. Der Kläger hat bestritten, dass der Motor
noch funktionstüchtig war (Schriftsatz vom 20.06.2005). Selbst wenn der Motor
unbeschädigt gewesen wäre, hätte sich dies dem Kläger nicht aufdrängen müssen.
Dass der Motor nicht beschädigt war, hat der Sachverständige in dem Gutachten
nicht ausdrücklich ausgeführt. Die Sachbearbeiter des Klägers sind auch keine
Kfz-Sachverständigen. Vom Kläger ist zu verlangen, dass er bzw. seine
Sachbearbeiter das Gutachten auf seine Schlüssigkeit hin überprüfen; eine
weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht.
- Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Kläger auch nicht gehalten, beim
Sachverständigen nachzufragen, ob er den Markt der Restwertkäufer einbezogen
hat. Darauf, dass der Sachverständige diesen Markt einbezogen hat, durfte der
Kläger vertrauen, denn er hatte in dem Gutachten auf Blatt 13 ausgeführt, der
angegebene Restwert basiere „auf dem höchsten zum Aufkauf eingeholten Angebot".
- Anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Kläger – worauf die Beklagte
zutreffend hinweist (Schriftsatz vom 03.11.2006) – in größerem Umfang Fahrzeuge
anschafft, reparieren lässt und in gebrauchtem Zustand auch wieder veräußert.
Denn der Kläger betätigt sich nicht gewerblich mit der Verwertung beschädigter
Kraftfahrzeuge. Deshalb war er auf diesem Gebiet branchenfremd und nicht etwa
gehalten, die Angaben des von ihm eingeschalteten Sachverständigen durch eigene
Recherchen auf dem Markt zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.1993, aaO).
Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensminderungsobliegenheit verstoßen
(§ 254 Abs. 2 BGB), indem er dem Hinweis der Beklagten auf eine preisgünstigere
Möglichkeit der Verwertung nicht gefolgt ist. Weist der Schädiger ihm eine ohne
weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nach, kann der
Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, davon
Gebrauch zu machen; der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der
Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muss,
genügt indessen nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen
(BGH, Urteil vom 30.11.1999, Az. VI ZR 219/98 = BGHZ 143, 189-198 = NJW 2000,
800-803). Im Streitfall war der Hinweis der Beklagten vom 22.10.2003 (Anlage K5)
nicht ausreichend. In dem Schreiben heißt es lapidar: Das Restwertgebot
(einschließlich kostenfreier Abholung) wurde abgegeben von: Auto Koelemann,
[Straße, Ort]. Die Telefonnummer lautet: [Nummer]. Zwar handelt es sich um eine
Firma, die bereit ist, das Unfallfahrzeug kostenfrei abzuholen. Weitere Angaben
(z.B. die der Beklagten bekannte Fax-Nummer, vgl. Schreiben vom 22.10.2003 als
Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 26.07.2005) fehlen aber. Insbesondere
fehlen wichtige Hinweise darauf, ob es sich um ein konkretes und verbindliches
Angebot handelt und gegebenenfalls, wie lange das Anbot gilt. Darum hätte sich
der Kläger selbst kümmern müssen, wozu er
aber nicht verpflichtet war.
Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, sie bestreite, dass DC das
Fahrzeug zu dem ermittelten Restwert veräußert hat (Berufungsbegründung vom
03.11.2006). Hat der Geschädigte bei der Veräußerung seines Unfallwagens ohne
überobligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös erzielt, der den vom
Sachverständigen geschätzten Restwert übersteigt, so muss er sich einen Abzug in
Höhe des Erlöses gefallen lassen. Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit
den Schädiger (BGH, Urteil vom 21.01.1992, aaO). Der Vortrag der Beklagten ist
also kein „Bestreiten" im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr die Behauptung
der hierfür beweisbelasteten Partei, DC habe einen Erlös erzielt, der den vom
Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. Der Kläger hat diese Behauptung
bestritten und zum Beleg die Abrechnung von 11.08.2003 vorgelegt (Anlage K9).
Tatsächlich ist dort nicht ein „Restwert", sondern – in Höhe des vom
Sachverständigen ermittelten Restwertes – der „Verkaufswert" angegeben. Der
Kläger hat weiter dargetan, dass DC das Fahrzeug an Faust Automobile GmbH
veräußert hat (Schriftsatz vom 31.08.2005) und zwar zum Preis von 818,97 EUR
netto (Schriftsatz vom 10.03.2006). Dieses Bestreiten ist ausreichend
substantiiert. Darauf hätte die Beklagte ihre Behauptung weiter substantiierten
und hierfür Beweis antreten müssen. Dem ist sie nicht nachgekommen. Sie hat sich
weiter darauf beschränkt, die Weiterveräußerung zum Preis von 818,97 EUR zu
bestreiten (Schriftsatz vom 10.04.2006); dies genügt nicht.
Die Beklagte kann gegenüber dem klägerischen Anspruch auch kein
Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) geltend machen aufgrund eines Anspruchs aus §
255 BGB. Ein solcher Anspruch besteht nicht. Wer – wie die Beklagte – für den
Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist gemäß §
255 BGB zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem
Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des
Rechts gegen Dritte zustehen. Abzutreten sind alle Ansprüche, die dem
Geschädigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts
zustehen. Nicht abzutreten sind Ansprüche, die sich aus einem die Sache
betreffenden besonderen Vertrag ergeben (Palandt/ Heinrichs, BGB, 67. Auflage
2008 § 255 Rn. 8). Um einen solchen Anspruch geht es im Streitfall. Die Beklagte
erstrebt die Abtretung eines Anspruches gegen den Streithelfer auf
Schadensersatz wegen fehlerhaften Gutachtens. Ein solcher Anspruch beruht aber
nicht auf dem Eigentum an der Sache oder auf dem Recht gegen Dritte, sondern auf
einem besonderen Vertrag.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1
ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,
709 Satz 2, 711 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Rechtsfrage, ob an den Freistaat, der in größerem
Umfang Fahrzeuge anschafft, reparieren lässt und in gebrauchtem Zustand auch
wieder veräußert, im Hinblick auf die Überprüfung des Gutachtens eines von ihm
eingeschalteten Sachverständigen über den Restwert eines Unfallfahrzeuges höhere
Anforderungen zu stellen sind, ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch
nicht entschieden und kann für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1, 63
Abs. 2 GKG festgesetzt.