Restwertermittlung Totalschaden – regionaler Markt
Landgericht
Saarbrücken
Az: 13 S
143/08
Urteil vom
19.12.2008
Vorinstanz: AG Sankt Wendel, Az.: 15 C 389/07
1. Auf die Berufung des Klägers
wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 29.7.2008 – 15 C 389/07 –
abgeändert und die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den
Kläger weitere 1 300,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 10.2.2007 zu zahlen.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagten als
Gesamtschuldner zu 75 % und der Kläger zu 25 %. Die Kosten des
Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Streithilfe tragen die
Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger verfolgt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom
20.1.2007, für den die Beklagten voll einstandspflichtig sind. Der vom Kläger
mit der Schadensbegutachtung beauftragte Streithelfer ermittelte in seinem
Gutachten vom 21.1.2007 für das Klägerfahrzeug Reparaturkosten von 14 393,88 EUR,
einen Netto-Wiederbeschaffungswert von 11 475,– EUR und einen Restwert von 1
200,– EUR. Seine Restwertermittlung beruhte auf den Angeboten von drei
Autohäusern in St. Wendel und Wolfersweiler, die sich zwischen 1 000,– EUR und 1
200,– EUR bewegten. Am 24.1.2007 veräußerte der Kläger daraufhin sein Fahrzeug
für 1 200,– EUR weiter. Auf den Gesamtschaden, den der Kläger auf 13 618,55 EUR
bezifferte, zahlte die Zweitbeklagte 8 936,07 EUR und wandte sich u.a. gegen die
vom Kläger angesetzte Restwertbemessung seines Fahrzeuges.
Der auf Ersatz der verbleibenden 4 682,48 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen
Anwaltskosten gerichteten Klage hat das Amtsgericht in der angefochtenen
Entscheidung vom 29.7.2008, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend
Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), in Höhe von 2 233,44 EUR
nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 10.2.2007 und Anwaltskosten stattgegeben. Zur
Begründung hat die Erstrichterin – soweit für die Berufungsinstanz von Belang –
nach sachverständiger Beratung zum Restwert des Klägerfahrzeuges ausgeführt,
dass entgegen der Schadensberechnung des Klägers ein Restwert von 2 500,– EUR zu
berücksichtigen sei, da ein vom Privatsachverständigen fehlerhaft festgestellter
Restwert nicht zur Grundlage der Schadensabwicklung gemacht werden könne.
Der Kläger und der ihn unterstützende Streithelfer wenden sich gegen die
Abweisung der Klage, soweit das Amtsgericht der Entscheidung einen um 1 300,–
EUR geringeren Restwert, als vom Kläger vorgebracht, zugrunde gelegt hat. Die
Restwertermittlung des Gerichtssachverständigen sei fehlerhaft, weil diese auf
der Grundlage von Angeboten spezialisierter Restwerthändler ergangen sei. Auf
einen solchen Sondermarkt brauche sich ein Geschädigter aber nicht verweisen zu
lassen. Zudem habe der Kläger als Laie auch auf die – im Übrigen zutreffende –
Restwertermittlung des Streithelfers vertrauen dürfen, so dass der
Schadensberechnung der danach tatsächlich erzielte Restwert zu Grunde zu legen
sei.
Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung gegen die Angriffe der
Berufung. Der Gerichtssachverständige habe die Angebote der spezialisierten
Restwerthändler lediglich zur Ermittlung des Restwertes auf dem allgemein
zugänglichen Gebrauchtwagenmarkt herangezogen, da die dortigen Aufkäufer die
angekauften Fahrzeuge regelmäßig an Restwerthändler weiter veräußerten. Dass der
Kläger sein Fahrzeug zu einem geringern Preis veräußert habe, sei sein eigenes
Risiko gewesen, da er den Verkauf ohne Rücksprache mit der Zweitbeklagten
vorgenommen habe.
Entscheidungsgründe
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte, zulässige Berufung ist begründet, da die
angefochtene Entscheidung zu Lasten des Klägers auf einem Rechtsfehler beruht (§
513 ZPO). Dem Kläger steht auf der Grundlage der §§ 7 Abs. 1, 17 StVG i.V.m. § 3
Nr. 1 PflVersG a.F. ein um 1 300,– EUR höherer Schadensersatzanspruch zu, als
ihm vom Amtsgericht zuerkannt worden ist, da bei der Ermittlung der Schadenshöhe
lediglich ein Restwert des Klägerfahrzeuges von 1 200,– EUR, nicht aber von 2
500,– EUR zu Grunde gelegt werden darf.
1. Nach anerkannter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die von der Kammer
geteilt wird und auch von der Erstrichterin zutreffend festgestellt worden ist,
kann – wie hier – der Geschädigte im Totalschadensfall, wenn er von der
Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im
Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben
will, nur Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen.
Eine solche Ersatzbeschaffung steht als Variante der Naturalrestitution unter
dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe
der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt
werden muss. Dies bedeutet, das der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß §
249 Abs. 2 BGB den wirtschaftlichsten Weg bei der Schadensbeseitigung zu wählen
hat, wobei das Maß des ihm Zumutbaren und seine individuellen Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten zu berücksichtigen sind – sog. „subjektbezogene
Schadensbetrachtung" (vgl. BGHZ 163, 362 ff.; Urteil der Kammer vom 17.11.2008,
13 S 124/08 ).
2. Bei der Verwertung seines Fahrzeuges ist ein Geschädigter hiernach
grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im
Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger auch nicht auf einen
höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch
spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte. Der Geschädigte leistet
dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den
für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die
Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den
ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen
regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGHZ a.a.O.; Urteil der Kammer vom
17.11.2008, 13 S 124/08 ).
3. Allerdings gelten auch bei einer solchen konkreten Schadensberechnung das
Wirtschaftlichkeitsgebot und die sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende
Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, so dass der Schädiger oder dessen
Haftpflichtversicherer nicht an dem Vorbringen gehindert ist, auf dem regionalen
Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen. Es ist nämlich nicht
ausgeschlossen, dass besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben
können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um dem
Wirtschaftlichkeitsgebot und seiner sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden
Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Unter diesem Blickpunkt
kann er daher gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung der
beschädigten Sache Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich
ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (vgl. BGH a.a.O.).
4. Nach diesen Grundsätzen war der Schadensbemessung lediglich der vom
Streithelfer ermittelte und vom Kläger realisierte Restwert in Höhe von 1 200,–
EUR zugrunde zu legen.
a. Tatsächlich günstigere Verwertungsmöglichkeiten haben sich dem Kläger nicht
geboten. Auch war der Kläger nicht verpflichtet, die Beklagten über die
beabsichtigte Veräußerung zu informieren und ihnen Gelegenheit zu geben, ein
höheres Angebot zu unterbreiten (vgl. BGH a.a.O.).
b. Dass nach den Feststellungen des Amtgerichts möglicherweise ein höherer
Restwert zu erzielen gewesen wäre, führt ebenfalls zu keiner abweichenden
Betrachtung. Das Risiko, sein Fahrzeug zu einem zu geringen Erlös veräußert zu
haben, verbleibt beim Geschädigten lediglich dann, wenn er den Restwert ohne
hinreichende Absicherung realisiert. Er vermeidet das Risiko, wenn er sich vor
Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers
abstimmt oder wenn er ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung
einholt, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann (vgl.
BGHZ a.a.O.).
c. So liegt der Fall auch hier. Der Kläger hat zur Schadensermittlung ein
Sachverständigengutachten beim Streithelfer in Auftrag gegeben, nach dessen
Ergebnis ein Restwert des unfallgeschädigten Fahrzeuges von 1 200,– EUR
bestanden hat, ohne dass der Kläger aufgrund seiner individuellen Erkenntnis-
und Einflussmöglichkeiten annehmen musste, dass die sachverständige
Restwertermittlung fehlerhaft zu gering erfolgt sein könnte. Hierzu reicht
insbesondere der Umstand nicht aus, dass die Restwertermittlung des
Streithelfers lediglich auf drei Angeboten aus dem Bereich St. Wendel beruht
hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dies der Eignung zur
Wertermittlung auf dem maßgebenden regionalen Markt nicht entgegen. Dass sich
nämlich im Raum St. Wendel ein im Verhältnis zur übrigen Region preisgünstiger
Sondermarkt für Gebrauchtfahrzeuge, die dem Klägerfahrzeug vergleichbar sind,
gebildet haben könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Erst Recht kann
nicht angenommen werden, dass der Kläger von einer solch besonderen Marktlage
hätte ausgehen und der Wertermittlung des Streithelfers Misstrauen entgegen
bringen müssen. Dies gilt umso mehr, als die dem Privatgutachten zugrunde
liegenden Angebote nicht wesentlich von einander abweichen, mithin besondere
Verlässlichkeit aufzeigen, und zudem in zwei Fällen von Fachhändlern der
klägerischen Fahrzeugmarke abgegeben worden sind, bei denen der Kläger besondere
Marktkenntnisse betreffend den Wert seines Fahrzeugs erwarten durfte.
5. Die weiter zuerkannten Zinsen beruhen auf Verzugsgesichtspunkten (§§ 286 Abs.
1, 288 ZPO).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche
über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).