Risikosausschluss „ausgeübte
selbstständige Tätigkeiten" bei RSV greift nicht für die Zukunft
Oberlandesgericht München
Az: 25 U 3142/06
Urteil vom 10.11.2006
In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt der 25. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2006
folgendes Endurteil:
I. Auf die Berufung des Beklagten und Widerklägers wird das Urteil des
Landgerichts München I vom 30.03.2006 aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Widerbeklagte wird verurteilt, den Widerkläger von den Ansprüchen der
Rechtsanwälte…. aus der Endabrechnung vom 24.01.2005, Rechnungs-Nr…., betreffend
das erstinstanzliche Verfahren A. /. B. , Az. 2 O 3860/04 vor dem Landgericht
Augsburg in Höhe von 24.355,72 EUR nebst Zinsen freizustellen.
IV. Die Widerbeklagte wird verurteilt, den Widerkläger von den Ansprüchen der
Rechtsanwälte …. im Berufungsverfahren A. /. B., Az. 30 U 141/05 vor dem
Oberlandesgericht München - Zivilsenate für Augsburg - aus der Rechnung vom
13.01.2006, Rechnungs-Nr. ….., in Höhe von 34.114,21 EUR nebst Zinsen
freizustellen.
V. Die Widerbeklagte wird verurteilt, den Widerkläger von den Ansprüchen der
Landesjustizkasse, betreffend das Berufungsverfahren vor dem OLG München -
Zivilsenate für Augsburg - Az. 30 U 141/05 in Höhe von 41.824,-- EUR sowie
weiterer Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Landgericht Augsburg, Az. 2 O
3860/04 in Höhe von 46,50 EUR freizustellen, jeweils nebst Zinsen und
Vollstreckungskosten.
VI. Es wird festgestellt, dass die Widerbeklagte darüber hinaus verpflichtet
ist, dem Widerkläger für das erstinstanzliche Verfahren A. /. B., Az. 2 O
3860/04 vor dem Landgericht Augsburg und für das Berufungsverfahren vor dem
Landgericht Augsburg - Zivilsenate Augsburg - Az. 30 U 141/05 aufgrund des
Versicherungsvertrages ……..Rechtsschutz zu gewähren, insbesondere dahingehend,
dass sie verpflichtet ist, den Widerkläger von dem Kostenerstattungsansprüchen
des Herrn….., betreffend das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht
Augsburg, Az. 2 O 3860/04 und betreffend das Berufungsverfahren vor dem OLG
München, Az. 30 U 141/05 freizustellen nebst Zinsen und Vollstreckungskosten.
VII. Die Klägerin und Widerbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden
Instanzen.
VIII. Die Revision wird nicht zugelassen.
IX. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und Widerbeklagte kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte und Widerkläger vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Gründe:
I.
Die Klägerin, eine Rechtsschutzversicherung, verlangt vom Beklagten Rückzahlung
eines unter Vorbehalt geleisteten Vorschusses auf Rechtsanwaltskosten in einem
Rechtstreit des Beklagten mit einem Herrn….. Der Beklagte begehrt im Wege der
Widerklage Feststellung, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihn von den Kosten
des genannten Rechtsstreits freizustellen.
Für den Beklagten besteht ein Privat- und Berufs-Rechtschutz für
Nichtselbständige gemäß § 25 ARB 94. Die Parteien streiten darüber, ob die
Voraussetzungen der Risikoausschlussklausel des § 25 Abs. 1 Satz 2 ARB 94
erfüllt sind. Der Beklagte hat von B. im Klagewege die Auszahlung eines ihm
versprochenen zinslosen Darlehens in Höhe von 3 Millionen EUR verlangt. Nachdem
im Darlehensvertrag keine Zweckbestimmung enthalten war und der Beklagte auf
Anfrage der Klägerin versichert hatte, das Darlehen solle privaten Zwecken
dienen und konservativ privat angelegt werden, bestätigte die Klägerin den
Versicherungsschutz und stellte die Kostenzusage unter den Vorbehalt, dass die
Angaben über die rein private Verwendung vollständig und wahrheitsgemäß erfolgt
seien. Sie bezahlte eine vom Beklagten einreichte Kostenrechnung, deren
Rückzahlung sie nunmehr begehrt, nachdem sie erfahren hatte, dass der Beklagte
im Rahmen des Rechtsstreits mit B. auf Frage des Gerichts erklärt hatte, er
hätte sich von dem Geld ein Hotel in Südafrika kaufen wollen. Im übrigen wird
wegen des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalts gemäß § 540 I Nr. 1
ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Endurteils des
Landgerichts München I vom 30.3.2006 Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage ohne Beweisaufnahme mit Endurteil vom 30.3.2006 im
Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, ein Versicherungsfall liege nicht
vor, da der Risikoausschluss des § 25 ARB 94 eingreife. Der Rechtstreit gegen B.
stehe im Zusammenhang mit einer vom Beklagten beabsichtigten selbständigen
Tätigkeit, da dieser vorgehabt habe sich von dem auszubezahlenden
Darlehensbetrag über 3 Millionen EUR ein Hotel in Südafrika zu kaufen. Aus den
gleichen Gründen wurde die Widerklage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung und trägt vor,
er habe lediglich Verwendungsmöglichkeiten für das - noch nicht ausgereichte -
Darlehen erwogen, die zum Bereich der privaten Vermögensverwaltung zu rechnen
seien. Beim Kauf eines Hotels hätte er dieses verpachtet. Ansonsten habe er auch
den Kauf von Eigentumswohnungen in Betracht gezogen.
Der Beklagte und Widerkläger beantragt zu erkennen wie folgt:
I. Auf die Berufung des Beklagten und Widerklägers wird das Urteil des
Landgerichts München I vom 30.03.2006 aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Widerbeklagte wird verurteilt, den Widerkläger von den Ansprüchen der
Rechtsanwälte …..aus der Endabrechnung vom 24.01.2005, Rechnungs-Nr…….,
betreffend das erstinstanzliche Verfahren A. /. B , Az. 2 O 3860/04 vor dem
Landgericht Augsburg in Höhe von 24.355,72 EUR nebst Zinsen freizustellen.
IV. Die Widerbeklagte wird verurteilt, den Widerkläger von den Ansprüchen der
Rechtsanwälte …..im Berufungsverfahren A. /. B., Az. 30 U 141/05 vor dem
Oberlandesgericht München - Zivilsenate für Augsburg - aus der Rechnung vom
13.01.2006, Rechnungs-Nr……., in Höhe von 34.114,21 EUR nebst Zinsen
freizustellen.
V. Die Widerbeklagte wird verurteilt, den Widerkläger von den Ansprüchen der
Landesjustizkasse, betreffend das Berufungsverfahren vor dem OLG München -
Zivilsenate für Augsburg - Az. 30 U 141/05 in Höhe von 41.824,-- EUR sowie
weiterer Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Landgericht Augsburg, Az. 2 O
3860/04 in Höhe von 46,50 EUR freizustellen, jeweils nebst Zinsen und
Vollstreckungskosten.
VI. Es wird festgestellt, dass die Widerbeklagte darüber hinaus verpflichtet
ist, dem Widerkläger für das erstinstanzliche Verfahren A. ./. B., Az. 2 O
3860/04 vor dem Landgericht Augsburg und für das Berufungsverfahren vor dem
Landgericht Augsburg - Zivilsenate Augsburg - Az. 30 U 141/05 aufgrund des
Versicherungsvertrages …… Rechtsschutz zu gewähren, insbesondere dahingehend,
dass sie verpflichtet ist, den Widerkläger von dem Kostenerstattungsansprüchen
des Herrn …., betreffend das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht
Augsburg, Az. 2 O 3860/04 und betreffend das Berufungsverfahren vor dem OLG
München, Az. 30 U 141/05 freizustellen nebst Zinsen und Vollstreckungskosten.
Die Klägerin und Widerbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Ersturteil als richtig und wiederholt im Wesentlichen ihr
erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
Eine Beweisaufnahme vor dem Senat hat nicht stattgefunden.
II.
Die Berufung des Beklagten und Widerklägers ist begründet. Die Klägerin und
Widerbeklagte ist verpflichtet, dem Beklagten Rechtsschutz zu bewilligen. Sie
kann sich nicht auf den Risikoausschluss des § 25 Abs. 1 Satz 2 ARB 94 berufen,
der im vorliegenden Fall allein in Betracht kommt und auf den sich die Klägerin
und Widerbeklagte auch mit Schreiben vom 27.1.2006 (K 6) berufen hat.
1. § 25 Abs. 1 2. Halbsatz ARB 94 kommt schon deshalb nicht in Frage, weil die
Klägerin und Widerbeklagte nicht dargetan hat, dass der Beklagte eine
selbständige Tätigkeit ausübt, bzw ausgeübt hat.
2. Aber auch § 25 Abs. 1 Satz 2 ARB 94 ist nicht einschlägig. Derartige
Ausschlussklauseln sind nicht weiter auszudehnen, aber auch nicht enger
auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung des Wortlauts und ihres
wirtschaftlichen Zweckes erfordert (BGHZ 65, 142 und ständige Rechtsprechung des
BGH). Nach dem Wortlaut von § 25 Abs. 1 Satz 2 ARB 94 ist lediglich darauf
abgestellt, dass die vom Versicherungsschutz ausgenommene Tätigkeit im
Zusammenhang mit einer in Satz 1 genannten selbständigen Tätigkeit - ohne
Rücksicht auf die Umsatzhöhe - steht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer,
auf den abzustellen ist, wird bei verständiger Würdigung, aufmerksamer
Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs davon
ausgehen, das es sich um gegenwärtige, selbständige Tätigkeit handeln muss und
nicht erst eine - wie im vorliegenden Fall von der Klägerin behauptete -
künftige, beabsichtigte. Das Schadensrisiko mag höher sein, wenn eine
selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, weshalb hier für Selbständige mit § 23 ARB
94 eine spezielle teurere Versicherung angeboten wird. Das wird auch dem
Versicherungsnehmer einleuchten und als Grund für die in § 25 Abs. 1 ARB 94
gebildete Ausnahmeregelung angesehen werden können. Das Risiko ist aber nicht
bereits dadurch erhöht, wenn - wie die Klägerin im vorliegenden Fall behauptet -
eine derartige Tätigkeit lediglich geplant ist. Zwar wird von Harbauer 27.
Auflage in Rn. 24 zu § 25 ARB 75, der eine entsprechende Regelung enthält, die
Auffassung vertreten, dass nur diejenige Interessenwahrnehmung ausgeschlossen
sein soll, die nachweisbar geschäfts- oder unternehmensbezogen ist und demgemäß
in der durch § 23 ARB 94 versicherbaren Eigenschaft als (jetziger oder
künftiger) Gewerbetreibender oder freiberuflich Tätiger erfolgt. Soweit Harbauer
für diese Auffassung BGH VersR 78, 816 zitiert, ist darauf hinzuweisen, dass
diese Entscheidung sich nicht damit befasst, ob hinsichtlich künftig
Selbständiger ein Risikoausschluss besteht.
3. Darüber hinaus ist fraglich, ob der Beklagte überhaupt eine selbständige
Tätigkeit im Sinne der genannten Vorschrift begonnen hätte und eine solche im
Zusammenhang mit der von ihm von B. begehrten Darlehensauszahlung steht. Hier
hat der Beklagte zwar vor dem Landgericht Augsburg bekundet, er habe
beabsichtigt, mit dem Darlehen über 3 Mio. EUR ein Hotel in Südafrika zu kaufen.
Auf der anderen Seite hat er aber in der Zeit vor Abschluss des Darlehens und
danach Interesse am Erwerb von Eigentumswohnungen gezeigt und entsprechende
Angebote eingeholt. Darüber hinaus hätte er jederzeit bis zur endgültigen
Entscheidung seine Absicht immer wieder ändern können. Auch kann nicht
festgestellt werden, wie der Beklagte nach dem Erwerb eines Hotels in Südafrika
weiter verfahren wäre. Bei einer Verpachtung läge keine selbstständige Tätigkeit
vor. So hat das OLG Koblenz (VersR 1995, 1049), die Verpachtung eines Weingutes
durch eine Apothekerin der privaten Vermögensverwaltung zugerechnet. Es kann
somit nicht festgestellt werden, ob er überhaupt selbständig tätig geworden wäre
oder ob er nur das eigene Vermögen verwaltet hätte, was unstreitig keine
selbständige Tätigkeit im Sinne von § 25 ARB 94 darstellt. Irgendeinen Hinweis
hierüber enthält der Darlehensvertrag nicht. Dieser ist insbesondere nicht
zweckgebunden.
4. Der Senat sieht sich auch nicht im Widerspruch zu seiner Entscheidung vom
12.8.2005 (Az.: 25 U 2582/05, OLGR München 2006, 47).In diesem Falle hatte der
Versicherungsnehmer sich u.a. an einem Seniorenheim und einem Supermarkt
beteiligt und dies mit Fremdkapital finanziert. Im Falle des OLG Hamm (NJW-RR
1993, 411) hatten sich die Versicherungsnehmer mit Darlehensmitteln
Genussscheine gekauft. Es lag also dort nicht lediglich eine beabsichtigte
Tätigkeit vor, sondern diese war bereits aufgenommen worden.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 543
Abs. 2 ZPO besteht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, da keine
klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, die höchstrichterlich
noch nicht entschieden wurde, vorliegt, noch durch die Entscheidung Rechtsfragen
angesprochen werden, die der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung dienen.