Risikoausschluss in Versicherungsbedingungen
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR 9/08
Urteil vom
17.12.2008
Leitsätze:
1. Der
Grundsatz der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln in Allgemeinen
Versicherungsbedingungen gilt auch, wenn es um die Frage geht, ob eine
Bestimmung überhaupt einen Risikoausschluss enthält oder einen im Bedingungswerk
an anderer Stelle enthaltenen oder einen gesetzlichen Risikoausschluss (wie § 61
VVG a.F.) zum Nachteil des Versicherungsnehmers erweitert.
2. Eine Klausel, nach der der Versicherungsnehmer bei allen Handlungen die
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns seines Geschäftszweiges wahrzunehmen hat,
ist als solche nicht als Erweiterung der Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F.
schon bei leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles zu verstehen
(Aufgabe von BGH, Urteil vom 24. November 1971 - IV ZR 135/69 -VersR 1972, 85).
Die Revision gegen das Urteil des
12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. November 2007 in der
Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. November 2007 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Schmuckherstellerin, nimmt die Beklagte aus einem Vertrag
über eine Transport-, Reise- und Warenlagerversicherung auf Zahlung von 113.464
EUR in Anspruch. Sie behauptet, ihrem Geschäftsführer sei am 7. Dezember 2005
während einer Verkaufsreise auf der niederländischen Antilleninsel Sankt Maarten
in den Geschäftsräumen des Autovermieters bei der Rückgabe des Fahrzeugs eine
Tasche mit 156 Schmuckstücken gestohlen worden.
Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger,
jedenfalls aber leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles nach §
61 VVG a.F. i.V. mit Nr. 7.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Nr.
7 AVB enthält "Allgemeine vertragliche Bestimmungen". Nr. 7.1. AVB lautet:
"Allgemeine Pflichten Der Versicherungsnehmer hat bei allen Handlungen die
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns des Edelstein-, Schmuck- und Uhrengewerbes
wahrzunehmen."
Außerdem macht die Beklagte Leistungsfreiheit wegen Verletzung der
Aufsichtsobliegenheit nach Nr. 4.5.1 AVB und der Obliegenheit zur Anzeige bei
der Polizei nach Nr. 7.5.3 AVB geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 84.835,20 EUR verurteilt. Mit
ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (VersR 2008, 679) hat Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F.
i.V. mit Nr. 7.1 AVB verneint, weil dem Geschäftsführer der Klägerin keine grobe
Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne und Nr. 7.1 AVB nicht so auszulegen sei,
dass Leistungsfreiheit schon bei Herbeiführung des Versicherungsfalles durch
einfache Fahrlässigkeit eintrete. Eine solche Verschärfung des
Sorgfaltsmaßstabes lasse sich der Klausel, deren Wortlaut zur Frage der
Leistungsfreiheit schweige, im Rahmen der gebotenen Auslegung nicht entnehmen.
Einer möglichen gegenteiligen Auslegung stehe jedenfalls die
Unklarheitenregelung in § 305c Abs. 2 BGB entgegen. Im Übrigen wäre die Klausel
wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 i.V. mit § 310 Abs.
1 BGB unwirksam.
Auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung könne die Beklagte sich
nicht berufen.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil zur Klärung der
Voraussetzungen einer wirksamen Abänderung des § 61 VVG a.F. durch Allgemeine
Versicherungsbedingungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich
erscheine.
II.
Die Revision ist unzulässig, soweit die Beklagte die Entscheidung des
Berufungsgerichts zur Frage der Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung
und zur Schadenhöhe angreift.
Das Berufungsgericht hat die Revision ersichtlich nur beschränkt auf die
Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. zugelassen. Das ergibt sich aus der
Begründung für die Zulassung und ferner aus Seite 12 unten/13 Abs. 1 und 2 des
Urteils. Diese Beschränkung ist zulässig. Sie betrifft den Anspruch insgesamt
dem Grunde nach. Eine Beschränkung der Revision auf den Anspruchsgrund ist
zulässig (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03 - NJW 2004, 3176 unter II
1 m.w.N.; ebenso nur auf die Höhe des Anspruchs, BGH, Urteil vom 17. Januar 2008
- IX ZR 172/06 - NJW-RR 2008, 786 Tz. 9). Die Beschränkung auf die
Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. ist auch unabhängig von den anderen, vom
Berufungsgericht abgelehnten Gründen, auf die die Beklagte ihre
Leistungsfreiheit stützt. Die Beschränkung der Revision auf eine von mehreren
selbständigen Einwendungen gegen einen Anspruch ist ebenfalls zulässig (BGHZ 53,
152, 154 f.) , allerdings nicht lediglich auf die Rechtsfrage, unter welchen
Voraussetzungen eine dem Versicherungsnehmer nachteilige Abänderung von § 61 VVG
a.F. wirksam ist.
III.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte nicht nach § 61
VVG a.F. von der Verpflichtung zur Leistung frei ist.
1.
Der Geschäftsführer der Klägerin hat den Versicherungsfall nicht durch grobe
Fahrlässigkeit herbeigeführt.
a)
Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu werten ist, ist
Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller
objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend
einer Anwendung fester Regeln. Diese tatrichterliche Würdigung ist mit der
Revision nur beschränkt angreifbar. Nachgeprüft werden kann nur, ob in der
Tatsacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist
oder ob beim Bewerten des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer
Betracht geblieben sind (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - VersR
2003, 364 unter II 3 c).
b)
Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, dass es den
Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Januar
2003 aaO unter II 2) nicht verkannt hat. Die Wertung des Verhaltens des
Geschäftsführers der Klägerin als nicht grob fahrlässig beruht auf einer
nachvollziehbaren Würdigung aller wesentlichen Umstände der konkreten Situation,
in der er sich im Geschäftslokal des Autovermieters befand, und ist deshalb
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die beweispflichtige Beklagte in
der Revisionsbegründung darauf hinweist, der Geschäftsführer der Klägerin sei
möglicherweise von dem Dieb schon seit längerem als Schmuckhändler erkannt und
bis zum Autovermieter verfolgt worden und er habe auch der im Geschäftslokal
befindlichen unbekannten jungen Frau und dem hinter ihm befindlichen Mann
misstrauen müssen, handelt es sich um bloße Vermutungen und - wie auch bei den
übrigen Ausführungen - um unbeachtliche eigene Würdigung.
2.
§ 61 VVG a.F. kann zwar grundsätzlich durch Vereinbarung zum Nachteil des
Versicherungsnehmers abgeändert werden (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1993 -
IV ZR 33/92 - VersR 1993, 830 unter I 3 b). Der Senat folgt aber der Auslegung
des Berufungsgerichts, dass Nr. 7.1 AVB diesen Risikoausschluss nicht auf die
Herbeiführung des Versicherungsfalles durch einfache Fahrlässigkeit i.S. eines
Verstoßes gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erweitert.
a)
aa)
Nach heute gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHZ 123, 83, 85 undSenatsurteil vom
17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2 und ständig) und
inzwischen allgemein anerkannter Auffassung sind Allgemeine
Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und
Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt
es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne
versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine
Interessen an. Für eine an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung ist nicht
maßgeblich, was sich der Verfasser der Bedingungen bei ihrer Abfassung
vorstellte (Senatsurteil vom 17. Mai 2000 aaO unter 2 a; vgl. dazu und zum
überholten Maßstab der "gesetzesähnlichen" Auslegung auch Römer in Römer/Langheid,
VVG 2. Aufl. vor § 1 Rdn. 15 ff.). Entgegen der Ansicht der Revision kann die
für individualvertragliche Vereinbarungen geltende Auslegungsregel, nach der
allgemeinen Lebenserfahrung sei anzunehmen, eine vertragliche Bestimmung solle
nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben
(BGH, Urteil vom 18. Mai 1998 - II ZR 19/97 - NJW 1998, 2966 unter B I 2 vor a),
bei Allgemeinen Versicherungsbedingungen jedenfalls dann nicht angewendet
werden, wenn der vom Versicherer mit einer Klausel verfolgte Zweck für den
Versicherungsnehmer nicht hinreichend erkennbar zum Ausdruck gebracht ist.
bb)
Bei Risikoausschlussklauseln führt das Interesse des Versicherungsnehmers in der
Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der
erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche
Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im
Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend
verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger
Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter
Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise
erfordert (Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter
2 a).
Diese strengen Maßstäbe sind auch und erst recht dann anzulegen, wenn es um die
Frage geht, ob eine bestimmte Klausel überhaupt einen Risikoausschluss enthält
oder einen im Bedingungswerk an anderer Stelle enthaltenen oder einen
gesetzlichen Risikoausschluss (wie § 61 VVG a.F.) zum Nachteil des
Versicherungsnehmers erweitert. Dem Versicherungsnehmer muss schon in der
Klausel oder im engen textlichen Zusammenhang damit unmissverständlich vor Augen
geführt werden, dass bei Vorliegen bestimmter Umstände oder Nichtbeachtung ihm
auferlegter Sorgfaltspflichten der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Mithin setzt eine von § 61 VVG a.F. zum Nachteil des Versicherungsnehmers
abweichende und damit konstitutive Vereinbarung über Leistungsfreiheit bereits
bei leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles voraus, dass er
auf diese Rechtsfolge deutlich hingewiesen wird. Das Berufungsgericht hat
deshalb seine frühere gegenteilige Ansicht (VersR 1982, 1189, 1190) mit Recht
aufgegeben. Bei einer an diesen Maßstäben orientierten Auslegung hält auch der
Senat an seiner im Urteil vom 24. November 1971 (IV ZR 135/69 - VersR 1972, 85,
86) vertretenen Auffassung nicht mehr fest. Die dort beurteilten
Versicherungsbedingungen enthielten zwar eine erkennbare Verknüpfung zwischen
Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und der Leistungsfreiheit,
allerdings in § 9 AVB nach den für gefahrmindernde Obliegenheiten geltenden, auf
die Beweislast des Versicherungsnehmers für fehlendes Verschulden abstellenden
Grundsätzen. Eine solche vom Leitbild des § 61 VVG a.F. abweichende Verschärfung
wäre auch nach § 307 BGB unwirksam.
b)
Aus Nr. 7.1 AVB ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht
ansatzweise zu erkennen, dass bei Nichtbeachtung der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns der Versicherungsschutz ausgeschlossen sein soll. Irgendein Bezug zur
Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. und eine durch die Klausel zu seinem
Nachteil bezweckte Herabsetzung des Verschuldensmaßstabes geht für ihn daraus
nicht hervor. Unter welchen Voraussetzungen nachteilige Folgen für den
Versicherungsschutz drohen, kann er erst den nachfolgenden Bestimmungen
entnehmen. So enthält Nr. 7.2 AVB als Voraussetzung für den Versicherungsschutz
konkrete Regelungen über die Aufbewahrung der versicherten Sachen und
Sicherungseinrichtungen. Nr. 7.5 AVB trifft Bestimmungen für den Schadenfall.
Nr. 7.8 AVB weist auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung nach
Maßgabe der §§ 6 und 62 VVG a.F. hin. Weder diese Klauseln noch das Merkblatt
für Reiselagerbegleiter enthalten einen Anhaltspunkt dafür, dass bei Verletzung
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach Nr. 7.1 AVB der Verlust des
Versicherungsschutzes nach § 61 VVG a.F. in Betracht kommt. Auch die speziellen
Klauseln zur Reiselagerversicherung weisen unter Nr. 4.3 AVB mit der Überschrift
"Nicht versicherte Gefahren und Schäden" und unter Nr. 4.5 zu
"Aufbewahrungsvorschriften" als "Voraussetzung für den Versicherungsschutz"
darauf nicht hin. Dies kann den Versicherungsnehmer nur in der Annahme
bestärken, dass Nr. 7.1 AVB ihn gemäß der Überschrift "Allgemeine Pflichten" nur
allgemein auf diese hinweisen soll, nicht aber darauf, dass deren Nichtbeachtung
konkrete Folgen für den Versicherungsschutz hat.