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Radfahrer der
„rollert" - Verstoß gegen das Verbot den Fußgängerüberweg mit dem Fahrrad zu
befahren
KG Berlin
Az.: 12 U
68/03
Urteil vom
03.06.2004
Vorinstanz: Landgericht Berlin, Az.: 24 O 439/01
In dem Rechtsstreit hat der 12.
Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2004 für
Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am
17. Januar 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin -
24 0 439/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 11.866,82
EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30.
Oktober 2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen,
die dieser aus dem Verkehrsunfall mit dem Kraftfahrzeug nnnnnn am 9. April 1999
auf der H Straße in Höhe der R Straße entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 52 % und die
Beklagten 48 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahren fallen der
Klägerin 46 % und den Beklagten 54 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1.
Die Berufung der Beklagten ist nur
insoweit teilweise erfolgreich, als sich die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel
gegen die Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgeldes wenden. Im
Übrigen ist die Berufung nicht begründet.
a) Das Berufungsgericht folgt dem Landgericht darin, dass die Klägerin, entgegen
der Ansicht der Beklagten, kein Mitverschulden an dem streitigen Verkehrsunfall
trifft. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin, wenn sie mit ihrem Fahrrad den
parallel zur R Straße verlaufenden Radweg in Fahrtrichtung Osten benutzt hätte,
die durch Verkehrszeichen 306 angeordnete Vorfahrt des Beklagten zu 1. gegenüber
Fahrzeugen aus der R Straße zu beachten gehabt hätte. Es stand der Klägerin
jedoch frei, von ihrem Fahrrad abzusteigen und sodann als Fußgängerin die
Fußgängerfurt über die H Straße im südlichen Bereich der Einmündung der R Straße
in die H Straße zu benutzen. Dass die Klägerin sodann bei dem Versuch, die H
Straße zu überqueren, wie das Landgericht festgestellt hat, mit einem Fuß auf
das Pedal gestiegen und gerollt ist, führt noch nicht dazu, dass sie den
Fußgängerüberweg nicht benutzen durfte. Jedenfalls ist dem Landgericht darin zu
folgen, dass eine Unfallursächlichkeit des von den Beklagten beanstandeten
Verhaltens der Klägerin nicht festgestellt werden kann. Die Beklagten tragen
selbst nicht vor, der Unfall hätte dann vermieden werden können, wenn die
Klägerin bei Überquerung der H Straße nicht mit einem Fuß auf eines der Pedale
gestiegen und gerollt wäre, sondern das Fahrrad geschoben hätte.
Auch soweit die Beklagten meinen, die Klägerin könne sich nicht darauf berufen,
dass der Beklagte zu 2., um an dem haltenden Van des Zeugen nn vorbeizukommen,
die durchgezogene Linie (Zeichen 295) auf der H Straße überfahren hat, folgt das
Gericht dem nicht. Zwar trifft es zu, dass derartige Fahrbahnbegrenzungen in
erster Linie dem Schutz des Gegenverkehrs dienen, doch durfte die Klägerin
grundsätzlich auf die Beachtung der Verkehrszeichen durch den Beklagten zu 2.
vertrauen. Der vorliegende Sachverhalt ist nach Auffassung des Gerichts nicht
anders zu beurteilen, als diejenigen Fälle, in denen ein Kraftfahrer auf einer
wartepflichtigen Straße darauf vertraut, dass der Fahrzeugverkehr auf der
bevorrechtigten Straße das Rotlicht einer in unmittelbarer Nähe der Kreuzung
befindlichen Fußgängerampel beachten werde (vgl. OLG Hamm, VersR 1972, 378; OLG
Köln, VersR 2002, 1302).
b) Auch die Einwendungen der Beklagten hinsichtlich des vom Landgericht
zuerkannten Haushaltsführungsschadens greifen im Ergebnis nicht durch.
Allerdings beanstanden die Beklagten zu Recht, dass das Landgericht unter
Berufung auf § 287 ZPO pauschal einen Stundensatz von 10,00 EUR zugrunde gelegt
hat. Bei der Berechnung des sogenannten Haushaltsführungsschadens hat sich die
Anwendung der einschlägigen Tabellen (Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei
Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl.) weitgehend
durchgesetzt. Da es sich bei dem Haushalt der Klägerin um einen
Durchschnittshaushalt ohne Kinder handelt, ist grundsätzlich die
Vergütungsgruppe VIII BAT-O einschlägig. Danach beträgt die Stundenvergütung
15,97 DM brutto. Hiervon sind noch Abzüge für Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmen. Gleichwohl ist der vom Landgericht der
Klägerin als Haushaltsführungsschaden zugesprochener Betrag nicht zu
beanstanden. Denn das Landgericht hat, auf der Grundlage des klägerischen
Vorbringens eine Wochenarbeitszeit von lediglich 10,6 Stunden zugrunde gelegt.
Tatsächlich beträgt jedoch der Arbeitszeitaufwand einer erwerbstätigen Ehefrau
in einem Zweipersonenhaushalt durchschnittlich 27,1 Stunden (vgl. Schulz-Borck/Hofmann
a.a.0. Tabelle 8 Nr. 11). Bei einer Wochenarbeitszeit von 27 Stunden ergibt sich
jedoch eine monatliche Nettovergütung nach der Tabelle 5 B bei Schulz-Borck/Hofmann
in Höhe von 1.530,94 DM = 782,76 EUR. Dieser Betrag liegt deutlich über
demjenigen, den das Landgericht im Ergebnis errechnet hat.
Soweit die Beklagten einwenden, die Beeinträchtigung der Klägerin bei der Arbeit
im Haushalt aufgrund der bei dem streitgegenständlichen Unfall erlittenen
Verletzungen sei nicht mit der berufsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit
gleichzusetzen, wie sie von dem Landgericht bei seiner Berechnung zugrunde
gelegt worden ist, trifft dies grundsätzlich zu. Dem Gericht ist aus einem in
dem Verfahren 12 U 276/02 eingeholten Gutachten eines medizinischen
Sachverständigen bekannt, dass sich unfallbedingte Verletzungen im Erwerbsleben
und bei der Haushaltsführung unterschiedlich stark auswirken können.
Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Landgericht bei der
Berechnung des Haushaltsführungsschadens Beträge zugrunde gelegt hat, die nicht
unerheblich unter denjenigen liegen, die sich bei Anwendung der einschlägigen
Tabellen für die Berechnung eines Haushaltsführungsschadens ergeben würden. Das
Gericht sieht daher unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung gemäß § 287
ZPO von der Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens
zur Frage der haushaltsspezifischen Beeinträchtigung aufgrund der bei dem Unfall
erlittenen Verletzungen ab, zumal die Kosten eines solchen Gutachtens in keinem
angemessenen Verhältnis zu der Höhe des vom Landgericht zugesprochenen
Haushaltsführungsschadens stünden.
c) Zu Recht wenden sich die Beklagten gegen die Höhe des vom Landgericht
ausgeurteilten Schmerzensgeldes. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von
seiner Doppelfunktion auszugehen. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen
Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind
und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten
Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Der Entschädigungs- und
Ausgleichsgedanke steht dabei im Vordergrund. Die wesentliche Grundlage für die
Höhe der Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der
Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen und
Leiden sowie die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, Übersehbarkeit
des weiteren Krankheitsverlaufes, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie
ferner der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles. Dabei ist
auch zu berücksichtigen, was andere Gerichte in vergleichbaren Fällen
zugesprochen haben.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält das Gericht ein Schmerzensgeld in
Höhe von insgesamt 50.000,00 DM für angemessen, so dass die Klägerin unter
Berücksichtigung der vorprozessual von der Beklagten zu 1. gezahlten 30.000,00
DM noch weitere 20.000,00 DM bzw. 10.225,84 EUR beanspruchen kann. Dabei folgt
das Berufungsgericht dem Landgericht darin, dass den Beklagten zu 2. an dem
streitgegenständlichen Unfall ein erhebliches Verschulden trifft. Allerdings
rechtfertigen die von der Klägerin bei dem bedauerlichen Unfall erlittenen
Verletzungen, obwohl diese gewiß nicht unerheblich sind, nach Auffassung des
Gerichts kein Schmerzensgeld in der vom Landgericht für angemessenen Höhe von
80.000,00 DM. Die vom Landgericht als Vergleichsmaßstab herangezogene
Entscheidung des LG Saarbrücken vom 16. August 2000 erscheint mit dem
vorliegenden Fall nicht als vergleichbar. In dem vom Landgericht Saarbrücken zu
entscheidenden Fall musste der Kläger zur Behandlung der bei dem Unfall
erlittenen Verletzungen insgesamt sechs Wochen stationär behandelt werden,
während die Klägerin nach etwas mehr als vier Wochen aus dem Krankenhaus
entlassen werden konnte. Anders als hier waren in dem vom Landgericht
Saarbrücken zu entscheidenden Fall im Verlauf der folgenden drei Jahre insgesamt
elf körperliche Folgeeingriffe zur Therapie der Verletzungen erforderlich. Auch
führten die Verletzungen nicht nur zu einer Beinverkürzung, wie sie auch die
Klägerin erlitten hat, sondern darüber hinaus zu einer erheblichen Deformierung
des Unterschenkels, zu orthopädischen Veränderungen des Kniegelenks,
ausgeprägten Weichteilveränderungen des gesamten linken Unterschenkels sowie
einer erkennbaren Deformierung des Unterschenkels. Der Kläger musste aufgrund
seiner Verletzungen seinen Beruf als Elektriker aufgeben. Als erschwerend hat
das Landgericht Saarbrücken berücksichtigt, dass der Kläger im dortigen Fall
über längere Zeit erhöhten psychischen Beeinträchtigungen aufgrund einer
konkreten Amputationsgefahr ausgesetzt war. Vergleichbare Umstände hat das
Landgericht für den vorliegenden Fall nicht festgestellt. Vergleichbar erscheint
demgegenüber eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 6. Februar 1995 (bei Slizyk,
Schmerzensgeldbeträge, 4. Aufl., Seite 437 Nr. 1934). Dort hat das OLG Frankfurt
für eine mittelschwere bis schwere Knieverletzung die zu einer dauerhaften
Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 % geführt hat, einen Schmerzensgeldbetrag
in Höhe von 45.000,00 DM für angemessen gehalten. Unter Berücksichtigung der
zwischenzeitlich eingetretenen Geldentwertung erscheint dem Gericht ein Betrag
von 50.000,00 DM als angemessen.
Neben dem vom Landgericht rechtsfehlerfrei zuerkannten weiteren Sachschaden in
Höhe von insgesamt 1.640,98 DM kann die Klägerin mithin ein weiteres
Schmerzensgeld in Höhe von 10.225,84 EUR (20.000,00 DM) beanspruchen, so dass
sich eine Gesamtforderung von 11.866,82 EUR ergibt.
2.
Die Revision wird nicht zugelassen,
weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgericht erfordern (§ 543 Abs. 1 ZPO).
3.
Die prozessualen
Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO
i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
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