Rotlichtverstoß – Umfang richterlicher Feststellungen
Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss OWi
406/07
Beschluss vom
08.11.2007
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 05.03.2007 hat der 3.
Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 08. 11. 2007 durch die
Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach
Anhörung bzw. auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des
Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den zugrunde
liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht
Herford zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Herford hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger
Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens (Rotlichtverstoß) eine Geldbuße von
125,- EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung von
Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG verhängt.
Zur Sache hat das Amtsgericht u.a. folgende Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene hat sich nunmehr wegen folgenden Vorfalles zu verantworten.
Der Betroffene befuhr am 05.08.2006 gegen 12.55 Uhr mit seinem Pkw der Marke BMW
528 I, amtl. Kennzeichen ……. die innerorts gelegene Mindener Straße in
Fahrtrichtung Innenstadt. An der Kreuzungsanlage mit der Berliner
Straße/Bergertorstraße musste der Betroffene bei Rotlicht anhalten. Nachdem er
Grünlicht bekommen hatte, bog er nach links auf die Bergertorstraße in
Fahrtrichtung der Kreuzungsanlage Bergertor ab. An dieser Kreuzungsanlage wollte
der Betroffene nach rechts in Fahrtrichtung Johannisstraße abbiegen. Er benutzte
deshalb eine der beiden Rechtsabbiegespuren. Beim Heranfahren an die
Kreuzungsanlage Bergertor ging der Betroffene davon aus, dass er bei der
Rechtsabbiegerspur Grünlicht erhalten werden, so wie ihm das von vielen früheren
Fahrten her bekannt war. Der Betroffene wusste jedoch nicht, dass die
Ampelschaltung an der Kreuzungsanlage Bergertor kurz zuvor geändert worden war.
Die Ampelanlage für die Rechtsabbiegerspur zeigte deshalb schon einige Sekunden
Rotlicht, als sich der Betroffene näherte. Auf dieses Rotlicht reagierte der
Betroffene nicht. Er führ mit unverminderter Geschwindigkeit weiter und
passierte die Ampelanlage, um sodann nach rechts auf die Johannisstr.
abzubiegen. Zu diesem Zeitpunkt folgten die Polizeibeamten B. und S. dem
Betroffenen in ihrem Funkstreifenwagen. Beide Polizeibeamte gingen davon aus,
der Betroffene werde ganz normal vor der Ampelanlage an der Kreuzung Bergertor
anhalten, weil die Ampelanlage bereits einige Sekunden Rotlicht zeigte. Die
Polizeibeamten waren völlig überrascht, als der Betroffene mit unverminderter
Geschwindigkeit weiterfuhr und die Ampelanlage bei Rotlicht passierte. Sie
folgten dem Betroffenen und hielten ihn kurz danach an und sprachen ihn auf den
Rotlichtverstoß an. Der Betroffene äußerte nach ordnungsgemäßer Belehrung, er
hätte schwören können, dass die Ampel Grünlicht gezeigt habe."
Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht u.a. Folgendes ausgeführt:
"Der Betroffene hat eingeräumt, den Pkw zum Vorfallszeitpunkt gefahren zu haben.
Er ist der Auffassung, er habe die fragliche Ampelanlage an der Kreuzung
Bergertor bei Grünlicht passiert. Jedenfalls habe er das Rotlicht einer
Lichtzeichenanlage nicht bemerkt. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Ampelanlage
Bergertor immer dann Grünlicht gezeigt habe, wenn er zuvor von der Mindener
Straße gekommen sei. Er sei also, wie immer, ganz normal auf die Ampelanlage
zugefahren und sei dann nach rechts abgebogen. Wenn die Ampel tatsächlich
Rotlicht gezeigt habe, müsse das auf ein "Augenblicksversagen" zurückzuführen
sein. Soweit die Polizeibeamten jetzt vorgetragen hätten, die Schaltung an der
Ampel sei vor kurzem geändert worden, sei ihm das jedenfalls nicht bekannt
gewesen.
Aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin C.S. steht zur Überzeugung des
Gerichtes fest, dass sich der Betroffene der Ampelanlage näherte, als diese
schon einige Sekunden Rotlicht zeigte. Die Polizeibeamtin konnte sich an den
Vorfall noch gut erinnern. Sie bekundete, dass sie völlig überrascht gewesen
sei, als der Betroffene trotz einer eindeutigen Lichtzeichenanlage einfach
weitergefahren sei und die Ampelanlage mit unverminderter Geschwindigkeit
passiert habe. Die Polizeibeamtin befand sich mit ihrer Kollegin in ihrem
Funkstreifenwagen direkt hinter dem Betroffenen und konnte ihm anschließend
problemlos folgen und zur Rede stellen. Irgendwelche Zweifal an der
Glaubwürdigkeit der Zeugin wurden nicht vorgetragen. Selbst der Betroffene
stellte letzlich nicht in Abrede, dass die Ampel tatsächlich Rotlicht gezeigt
habe, als er sie passiert hatte. Zu seiner Entlastung meinte er überwiegend, er
habe jedenfalls das Rotlicht der Ampelanlage nicht bemerkt, weil er, wie bei
früheren Fahrten, davon ausgegangen sei, dass die Ampel auf Grünlicht geschaltet
habe. Damit steht fest, dass der Betroffene die Ampelanlage an der Kreuzung
Bergertor passierte, obwohl diese schon seit einigen Sekunden Rotlicht zeigte.
Es lag also ein deutlicher Rotlichtverstoß im qualifizierten Sinne mit einer
Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde vor."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der
eine Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache zumindest vorläufig
teilweise Erfolg.
1. Die mit der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Rüge der Verletzung formellen
Rechts ist nicht in der gemäß § 344 StPO gebotenen Form begründet worden und
damit unzulässig.
2. Der Schuldausspruch des angefochtenen Urteils - fahrlässige Nichtbefolgung
eines Wechsellichtzeichens gemäß §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, 49 StVO i.V.m. § 24
StVG - hat Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen nicht erkennen lassen.
Insoweit war die Rechtsbeschwerde entsprechend dem Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Ein einfacher Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2
Nr. 1 S. 7 - "Halt vor der Kreuzung!" - verstoßen wird, ein Fahrzeugführer also
bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich, im
Regelfall den Kreuzungsbereich oder Einmündungsbereich, einfährt (vgl. BGH NJW
1999, 2978). Es bedurfte insbesondere zur Feststellung des - einfachen -
Rotlichtverstoßes auch keiner weiteren Ausführungen dazu, wo sich der Betroffene
mit seinem Fahrzeug befunden hat, als die hier maßgebliche Lichtzeichenanlage
auf Rotlicht umschlug, sowie, ob ihm ein rechtzeitiges Anhalten vor der Rotlicht
zeigenden Lichtzeichenanlage möglich gewesen wäre. Denn nach den
Urteilsfeststellungen ereignete sich der dem Betroffenen zur Last gelegte
Verkehrsverstoß innerorts. lnnerörtlich ist regelmäßig von einer zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer Gelblichtphase von 3 Sekunden
auszugehen (vgl. König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 37 StVO
Rdnr. 48 und 61). Diese Gelblichtzeit reicht normalerweise aus, um unter
normalen Fahrbedingungen bei Aufleuchten des Gelblichts rechtzeitig vor der
Kreuzung anhalten oder aber die Kreuzung bei Gelblicht noch passieren zu können
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.08.2007 - 3 Ss OWi 4/07 - und vom 31.07.2003 - 3
Ss OWi 136/03 -; OLG Hamm, 4. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 4.
September 1999 - 4 Ss OWi 909/99 m w. N.; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 380;
Löhle/Beck, DAR 2000, 1 (6)). Den festgestellten Rotlichtverstoß hat das
Amtsgericht maßgebend auf die Aussage der Zeugin S. gestützt und in den
Urteilsgründen nachvollziehbar begründet. Auch die Beweiswürdigung im Übrigen
lässt insoweit keine Rechtsfehler erkennen.
3. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Amtsrichters tragen aber nicht
die Verurteilung des Betroffenen wegen eines "qualifizierten Rotlichtverstoßes."
Der Amtsrichter stützt seine Überzeugung von einer Rotlichtzeit von mehr als
einer Sekunde auf die Aussage der Polizeibeamtin und Zeugin S.. Diese Zeugin hat
jedoch eine exakte Messung der Rotlichtzeit nicht vorgenommen. Die Zeugin hat
nach den getroffenen Feststellungen auch keine gezielte Rotlichtüberwachung
vorgenommen, sondern die Missachtung des Rotlichts durch den Betroffenen
zufällig beobachtet, da sie sich mit ihrem Funkstreifenwagen hinter dem Fahrzeug
des Betroffenen befand und sich ebenso wie dieser der hier in Rede stehenden
Lichtzeichenanlage näherte.
Die Überzeugungsbildung des Amtsgerichts hinsichtlich der Annahme eines
sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoßes beruht mithin allein auf der
Schätzung der Rotlichtzeit durch die Polizeibeamtin S.. Einer solchen Schätzung
kann nicht von vornherein ein Beweiswert abgesprochen werden. Es muss aber dem
Umstand Rechnung getragen werden, dass Zeitschätzungen wegen der Ungenauigkeit
des menschlichen Zeitgefühls in der Regel mit einem erheblichen Fehlerrisiko
behaftet sind (vgl. Senatsbeschluss vom 16.01.1997 - 3Ss OWi 1540/96). Infolge
dessen bedarf es in einem solchen Fall Ausführungen dazu, auf welcher Grundlage
die Schätzung des Zeugen beruht, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung
zu ermöglichen, ob die von dem Tatrichter angenommene Rotlichtzeit auf einer
tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. In den Urteilsgründen wird insoweit aber
lediglich mitgeteilt, dass die Lichtzeichenanlage schon einige Sekunden Rotlicht
zeigte, als sich der Betroffene dieser Anlage näherte. Wie weit der Angeklagte
zu diesem Zeitpunkt noch von der Lichtzeichenanlage bzw. einer etwaigen
vorhandenen Haltelinie vor der Lichtzeichenanlage entfernt war, wird in den
Urteilsgründen aber nicht mitgeteilt. Auch sonstige Umstände, durch die die
Richtigkeit der Schätzung der Polizeibeamtin hätte erhärtet werden können, hat
das Amtsgericht nicht festgestellt.
Zu beanstanden ist außerdem, dass der Amtsrichter bei der Feststellung der Dauer
der Rotlichtzeit darauf abgestellt hat, wann der Betroffene die
Lichtzeichenanlage passiert hat. Denn nach inzwischen einhelliger
obergerichtlicher Rechtsprechung ist für die Berechnung der Rotlichtzeit von
mehr als einer Sekunde der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das betreffende Fahrzeug
die Haltelinie passiert (vgl. Senatsbeschluss vom 16.01.1997 - 3 Ss OWi 1540/96
-; König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 37 StVO Rdnr. 61 b
m.w.N.).
Eine Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde ist daher hier nicht mit
ausreichender Sicherheit festgestellt worden, so dass das Urteil im
Rechtsfolgenausspruch nebst den diesem zugrunde liegenden Feststellungen
aufzuheben war. Da hier nicht auszuschließen ist, dass hinsichtlich der Dauer
der Rotlichtzeit noch weitere Feststellungen getroffen werden können, war die
Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Herford
zurückzuverweisen.
Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass sich aus dem
Vorbringen des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdebegründung ein sogenanntes
Augenblicksversagen nicht herleiten lässt. Zur näheren Begründung wird insoweit
auf die diesen Punkt betreffenden und zutreffenden Ausführungen der
Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 13.06.2007 (Seite 2, 5.
Absatz sowie Seite 3, 1. Absatz) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen.
Von einem durchschnittlich sorgfältigen Kraftfahrer kann und muss nämlich
verlangt werden, dass er an einer Kreuzung ein Mindestmaß an Konzentration
aufbringt, das es ihm ermöglicht, die Verkehrssignale wahrzunehmen und zu
beachten (vgl. Senatsbeschluss vom 13.0.3.2003 - 3 Ss Owi 38/03).