Rotlichtverstoß – Überfahren der Haltelinie nach über 1 Sekunde
Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 Ss Owi
423/07
Beschluss vom
07.02.2008
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen vom 27. April 2007 gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen
vom 20. April 2007 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts
Hamm am 07. 02. 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. §§ 79 Abs. 6 OWiG, 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Recklinghausen
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 20. April 2007 wegen einer
fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit - Verstoß gegen § 37 Abs. 2
StVO - zu einer Geldbuße von 125,00 EUR verurteilt und - unter Anwendung von §
25 Abs. 2 a StVG - ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen richtet sich
die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und
materiellen Rechts gerügt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das
angefochtene Urteil aufzuheben.
II.
Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
"Am 20.08.06 gegen 2.25 Uhr befuhr der Betroffene in Recklinghausen die
Rechtsabbiegerspur des Königswalles in Fahrtrichtung Herner Str. mit dem Pkw
XXXXX. Die Lichtzeichenanlage, die sich auf dem Königswall befindet, zeigte
bereits seit länger als 1 Sekunde für die Fahrtrichtung geradeaus Rotlicht an.
Der Betroffene bog nicht in die Herner Str. nach rechts ein, sondern fuhr,
obwohl die Ampel für Geradeausfahrer Rot anzeigte, geradeaus in Richtung
Gaststätte Pflaumenbaum."
III.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache - zumindest
vorläufig - Erfolg.
Dahinstehen kann, ob die vom Betroffenen erhobene formelle Rüge ausreichend i.
S. d. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO begründet ist oder ob der Betroffene den
Beweisantrag, dessen Nichtbescheidung er rügt, in der Rechtsbeschwerdebegründung
hätte zitieren müssen. Jedenfalls hat die Rechtsbeschwerde mit der erhobenen
allgemeinen Sachrüge Erfolg. Die vom Amtsgericht zu dem dem Betroffenen zur Last
gelegten qualifizierten Rotlichtverstoß getroffenen Feststellungen sind nämlich
lückenhaft (§ 267 StPO).
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Aufhebungsantrag insoweit wie folgt
begründet:
"Der von dem Amtsgericht angenommene qualifizierte Rotlichtverstoß erfordert die
Feststellung, dass der Fahrzeugführer das Rotlicht nach einer Rotlichtphase von
mehr als einer Sekunde missachtet hat, wobei nach gefestigter obergerichtlicher
Rechtsprechung der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie und, wenn diese
nicht vorhanden ist, das Einfahren in den von der Lichtzeichenanlage gesicherten
Kreuzungsbereich ausschlaggebend ist (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom
23.10.2003, - 2 SsOWi 649/03; Beschluss vom 24.09.2007 - 3 SsOWi 620/07 - m.w.N.).
Um dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung des Verstoßes zu
ermöglichen, hat das Tatgericht nähere Feststellungen zu den örtlichen
Verhältnissen und zum Ablauf des Rotlichtverstoßes zu treffen. Insbesondere,
wenn die Feststellungen zum Zeitablauf nicht auf einer technischen Messung
mittels eines geeichten Messgerätes beruhen, sind wegen der damit verbundenen
Fehlerquellen klare und erschöpfende Feststellungen zum Zeitablauf sowie zur
Entfernung des Fahrzeugs zum Einmündungsbereich, zur Lichtzeichenanlage und zu
einer ggf. vorhandenen Haltelinie (zu vgl. OLG Hamm, a.a.O.).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es enthält
weder Angaben dazu, ob eine Haltelinie vorhanden war noch zu der Frage, in
welchem Abstand sich der Betroffene zu einer Haltelinie oder der
Lichtzeichenanlage befunden haben soll, als diese Rotlicht zeigte, oder zu der
durch den Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit. Des Weiteren wird nicht
mitgeteilt, ob es sich um eine gezielte oder eine zufällige Überwachung der
Lichtzeichenanlage gehandelt hat. Die Feststellungen zu der Dauer der
Rotlichtphase beruhen ausschließlich auf den Schätzungen der Zeugen S. und M..
Zwar vermögen grundsätzlich auch Schätzungen von Zeugen den Nachweis eines
qualifizierten Rotlichtverstoßes zu erbringen; dies gilt jedoch im Falle einer
zufälligen Überwachung der Lichtzeichenanlage nur, wenn die Schätzung durch das
Hinzutreten weiterer Umstände erhärtet wird (zu vgl. OLG Hamm, a.a.O.).
Diesbezüglich hat das Amtsgericht indes keine Feststellungen getroffen.
Das angefochtene Urteil unterliegt daher der Aufhebung. Auf die erhobene
Aufklärungsrüge kommt es somit nicht an.
Der Senat kann auch bereits jetzt über die Rechtsbeschwerde entscheiden. Zwar
ist die Protokollergänzung nicht durch den Protokollführer genehmigt und das
Urteil nicht nochmals zugestellt worden; da das Urteil unabhängig davon jedoch
der Aufhebung unterliegt, erscheint es entbehrlich, auf eine Genehmigung und
eine erneute Zustellung des Urteils an den Betroffenen hinzuwirken (vgl. hierzu
auch OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2001 - 3 Ss 1223/00 -)."
Diesen Ausführungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei. Das
angefochtene Urteil war damit aufzuheben. Der Senat hat davon abgesehen, von der
Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sache an einen anderen Amtsrichter des
Amtsgerichts Recklinghausen zurückzuverweisen. Er geht davon aus, dass, nachdem
nunmehr mehrfach Urteile, in denen die Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes
verurteilt worden sind, wegen nicht ausreichender Feststellungen aufgehoben
worden sind, nun der Tatrichter sich mit den insoweit von der obergerichtlichen
Rechtsprechung aufgestellten Vorgaben auseinandersetzen und diese beachten wird.